Körperschaftsteuer berechnen GmbH 2026: Anleitung
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Körperschaftsteuer ist die zentrale Ertragssteuer für Kapitalgesellschaften wie die GmbH. Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Steuererklärung 2026) gelten klare gesetzliche Vorgaben zu Steuersatz, Bemessungsgrundlage und Abgabefristen. Grundlage für die Berechnung bildet der Jahresabschluss, den Sie als GmbH elektronisch beim Bundesanzeiger einreichen müssen. Neben der Körperschaftsteuer müssen Sie als GmbH auch die Gewerbesteuer berechnen, da beide Steuern gemeinsam die steuerliche Belastung Ihrer Kapitalgesellschaft bestimmen. Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, wie Sie die Körperschaftsteuer korrekt berechnen, welche Vorauszahlungen fällig sind und wie Sie häufige Fehler vermeiden.
Kurzantwort
Die Körperschaftsteuer für GmbHs beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens, hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer (effektiv 15,825 %). Die Bemessungsgrundlage wird aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss durch steuerliche Korrekturen (§ 60 Abs. 2 EStG, § 8 KStG) ermittelt. Verluste können vorgetragen und verrechnet werden, wobei eine Mindestbesteuerung von 60 % greift.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist Körperschaftsteuer und wer muss sie zahlen?
- Welcher Steuersatz gilt und wie berechnet man die Körperschaftsteuer?
- Wie ermittelt man die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer?
- Wie werden Verluste bei der Körperschaftsteuer berücksichtigt?
- Wann sind Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen fällig?
- Wie wirken Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zusammen?
- Welche Fristen gelten für die Körperschaftsteuererklärung 2025?
- Welche häufigen Fehler sollten bei der Körperschaftsteuer vermieden werden?
Was ist Körperschaftsteuer und wer muss sie zahlen?
Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Personen. Während natürliche Personen Einkommensteuer zahlen, unterliegen Kapitalgesellschaften wie die GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG oder auch Genossenschaften der Körperschaftsteuer gemäß § 1 KStG. Die Steuerpflicht entsteht für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften mit ihrer Geschäftsleitung oder ihrem Sitz im Inland.
Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft. Dieses wird nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ermittelt. Ausgangspunkt ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag nach § 275 HGB, der durch außerbilanzielle Korrekturen (Hinzurechnungen und Kürzungen) in das steuerliche Einkommen überführt wird.
Steuerpflichtige Körperschaften im Überblick
Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind u.a.: Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG), Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten und Stiftungen.
Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist die Körperschaftsteuer neben der Gewerbesteuer die wichtigste ertragsabhängige Steuerart. Während die Gewerbesteuer an die Gemeinde fließt, ist die Körperschaftsteuer eine Bundessteuer, die vom Finanzamt erhoben wird.
Welcher Steuersatz gilt und wie berechnet man die Körperschaftsteuer?
Der Körperschaftsteuersatz beträgt seit 2008 einheitlich 15 % gemäß § 23 Abs. 1 KStG. Dieser Satz gilt unabhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens – es gibt keine Progression wie bei der Einkommensteuer natürlicher Personen. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der festgesetzten Körperschaftsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG.
15 %
Körperschaftsteuersatz
5,5 %
Solidaritätszuschlag
15,825 %
Gesamtbelastung KSt + SolZ
Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird die Körperschaftsteuer ermittelt (zu versteuerndes Einkommen × 15 %), anschließend der Solidaritätszuschlag (Körperschaftsteuer × 5,5 %). Die effektive Gesamtbelastung aus Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag beträgt somit 15,825 % des zu versteuernden Einkommens.
Berechnungsformel im Überblick
- Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (zvE) nach § 7 Abs. 2 KStG
- Körperschaftsteuer = zvE × 15 %
- Solidaritätszuschlag = Körperschaftsteuer × 5,5 %
- Gesamtsteuerbelastung KSt + SolZ = zvE × 15,825 %
„Viele Mandanten unterschätzen zunächst, dass zur Körperschaftsteuer immer auch der Solidaritätszuschlag hinzukommt. Die oft genannten 15 % sind daher nicht die finale Belastung – rechnen Sie mit knapp 16 % aus dem steuerpflichtigen Gewinn.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie ermittelt man die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer?
Die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen nach § 7 Abs. 2 KStG. Dieses unterscheidet sich regelmäßig vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss, da steuerliche Korrekturen vorzunehmen sind. Ausgangspunkt ist der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG, bei buchführungspflichtigen GmbHs in der Regel der Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG.
Von der Handelsbilanz zur steuerlichen Bemessungsgrundlage
| Position | Beschreibung | Wirkung |
|---|---|---|
| Jahresüberschuss (HGB) | Gewinn nach Handelsbilanz (§ 275 HGB) | Ausgangsgröße |
| + Hinzurechnungen | z.B. nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG), verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 KStG) | Erhöhen zvE |
| − Kürzungen | z.B. steuerfreie Dividenden (§ 8b KStG), Spendenabzug (§ 9 KStG) | Mindern zvE |
| − Verlustabzug | Verlustvortrag nach § 10d EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG | Mindert zvE |
| = Zu versteuerndes Einkommen | Bemessungsgrundlage für KSt-Berechnung | Basis für 15 % |
Wesentliche Korrekturposten sind beispielsweise verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG, also Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Ebenso sind 50 % der Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbar, während Spenden innerhalb der Grenzen des § 9 KStG das zu versteuernde Einkommen mindern.
Vorsicht bei verdeckten Gewinnausschüttungen
Unangemessene Gehälter an Gesellschafter-Geschäftsführer, nicht marktübliche Miet- oder Darlehenskonditionen oder überhöhte Tantiemen können als vGA qualifiziert werden. Diese erhöhen das zu versteuernde Einkommen und können zusätzlich zu Kapitalertragsteuer-Nachforderungen führen. Ein Fremdvergleich ist unerlässlich.
Wer die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage durch einen Steuerberater vornehmen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – von der Buchhaltung über den Jahresabschluss bis zur Körperschaftsteuererklärung.
Wie werden Verluste bei der Körperschaftsteuer berücksichtigt?
Verluste mindern die Körperschaftsteuerlast, allerdings unterliegt die Verlustverrechnung seit 2022 verschärften Regelungen. Nach § 10d EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG können nicht ausgeglichene negative Einkünfte in Folgejahre vorgetragen werden. Der Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt möglich, die jährliche Verrechenbarkeit ist jedoch auf 1 Million Euro zuzüglich 60 % des darüber hinausgehenden Gesamtbetrags der Einkünfte begrenzt (Mindestbesteuerung).
Verlustverrechnungsmechanismus im Detail
Verlustabzug bis 1 Mio. Euro
Der Verlustvortrag kann in voller Höhe vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden, soweit dieses 1 Million Euro nicht übersteigt. Dieser Freibetrag steht jeder Körperschaft eigenständig zu.
Mindestbesteuerung ab 1 Mio. Euro
Übersteigt das zvE 1 Million Euro, können von dem übersteigenden Betrag nur 60 % mit Verlustvorträgen verrechnet werden. 40 % bleiben steuerpflichtig (Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG).
Ein Verlustrücktrag ist nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG ebenfalls möglich: Verluste können in das unmittelbar vorangegangene Jahr zurückgetragen werden, maximal bis zu 10 Millionen Euro (ab Veranlagungszeitraum 2024; zuvor 1 Million Euro). Der Verlustrücktrag führt zu einer Erstattung bereits gezahlter Körperschaftsteuer.
Praxishinweis: Verlustvortrag dokumentieren
Verlusträge werden vom Finanzamt gesondert festgestellt (§ 10d Abs. 4 EStG). Diese Feststellungsbescheide sind Grundlagenbescheide für zukünftige Veranlagungen. Stellen Sie sicher, dass Verlustvorträge in der Steuererklärung korrekt beantragt und die Feststellungsbescheide archiviert werden.
„In der Beratung erleben wir häufig, dass Mandanten die Mindestbesteuerung unterschätzen. Wer einen hohen Verlustvortrag aufgebaut hat, kann diesen bei sehr gutem Gewinn nicht vollständig nutzen – 40 % des Gewinns über 1 Million Euro bleiben steuerpflichtig, unabhängig von der Verlusthöhe.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wann sind Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen fällig?
Die Körperschaftsteuer wird nicht erst nach Abgabe der Steuererklärung in einer Summe fällig, sondern durch vierteljährliche Vorauszahlungen entrichtet (§ 37 Abs. 1 KStG i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG). Diese Vorauszahlungen sind jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Jahres zu leisten. Die Vorauszahlungshöhe richtet sich nach der zuletzt veranlagten Körperschaftsteuer oder wird vom Finanzamt geschätzt.
| Quartal | Fälligkeitstermin 2026 | Anteil |
|---|---|---|
| 1. Quartal | 10. März 2026 | 1/4 der Jahressteuer |
| 2. Quartal | 10. Juni 2026 | 1/4 der Jahressteuer |
| 3. Quartal | 10. September 2026 | 1/4 der Jahressteuer |
| 4. Quartal | 10. Dezember 2026 | 1/4 der Jahressteuer |
Nach Abgabe der Körperschaftsteuererklärung erfolgt die Veranlagung durch das Finanzamt. Dabei wird die tatsächlich geschuldete Körperschaftsteuer festgesetzt und mit den geleisteten Vorauszahlungen verrechnet. Ergibt sich eine Nachzahlung, ist diese einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig (§ 220 Abs. 2 AO). Bei einer Erstattung erfolgt die Rückzahlung mit Verzinsung nach § 233a AO, sofern zwischen dem Ende des Veranlagungszeitraums und der Festsetzung mehr als 15 Monate vergangen sind.
Anpassung der Vorauszahlungen
Ändert sich die voraussichtliche Körperschaftsteuerlast erheblich – etwa durch deutlich gestiegene oder gesunkene Gewinne – kann eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragt werden (§ 37 Abs. 3 EStG analog). Dies verhindert unnötige Liquiditätsbelastungen oder spätere hohe Nachzahlungen. Der Antrag sollte formlos beim zuständigen Finanzamt gestellt werden, idealerweise mit einer überschlägigen Gewinnprognose.
Säumniszuschläge vermeiden
Werden Vorauszahlungen nicht fristgerecht geleistet, entstehen Säumniszuschläge in Höhe von 1 % der rückständigen Steuer pro Monat (§ 240 AO). Bei elektronischer Zahlung gilt der Termin als gewahrt, wenn die Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts spätestens am Fälligkeitstag erfolgt.
Die koordinierte Abwicklung von Vorauszahlungen, Jahresabschluss und Steuererklärungen gehört zu den Kernleistungen einer jeden Steuerberatung. Wer diese Prozesse digital und ohne Wartezeiten organisieren möchte, findet auf OnlineBilanz.de Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.
Wie wirken Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zusammen?
Neben der Körperschaftsteuer unterliegt jede GmbH auch der Gewerbesteuer gemäß § 2 GewStG. Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, deren Höhe vom Gewerbeertrag und dem gemeindespezifischen Hebesatz abhängt. Während die Körperschaftsteuer bundesweit einheitlich 15 % (zuzüglich 5,5 % SolZ) beträgt, schwankt die Gewerbesteuer je nach Standort erheblich – zwischen etwa 7 % und 20,3 % effektiv.
Berechnung der Gewerbesteuer
- Ausgangspunkt: Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 7 GewStG
- Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 8 und § 9 GewStG (z.B. Hinzurechnung von 25 % der Finanzierungsanteile)
- Ermittlung des Gewerbeertrags (abgerundet auf volle 100 Euro)
- Gewerbesteuermessbetrag = Gewerbeertrag × 3,5 % (Steuermesszahl nach § 11 Abs. 2 GewStG)
- Gewerbesteuer = Gewerbesteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde
Der Hebesatz variiert erheblich: In München beträgt er 490 %, in vielen ländlichen Gemeinden unter 300 %. Die effektive Gewerbesteuerbelastung ergibt sich aus Steuermesszahl × Hebesatz: Bei einem Hebesatz von 400 % beträgt sie 3,5 % × 400 % = 14 %.
~30 %
Gesamtsteuerbelastung (KSt + GewSt) bei Hebesatz 400 %
3,5 %
Gewerbesteuer-Messzahl bundesweit
200–490 %
Typische Hebesätze in Deutschland
Gesamtsteuerbelastung einer GmbH
Die effektive Gesamtsteuerbelastung einer GmbH setzt sich aus Körperschaftsteuer (15,825 % inkl. SolZ) und Gewerbesteuer zusammen. Bei einem durchschnittlichen Hebesatz von 400 % ergibt sich eine Gesamtbelastung von circa 29,8 % auf den Gewinn. Wichtig: Die Gewerbesteuer ist bei der Körperschaftsteuer nicht abzugsfähig (§ 4 Abs. 5b EStG), eine Doppelbelastung besteht also partiell.
Standortwahl kann Steuerlast beeinflussen
Die Gewerbesteuer ist eine ertragsabhängige Steuer, deren Höhe maßgeblich vom Sitz der GmbH abhängt. Ein Hebesatzunterschied von 100 Prozentpunkten bedeutet bei einem Gewerbeertrag von 100.000 Euro eine jährliche Mehrbelastung von 3.500 Euro. Die Standortwahl sollte steuerlich begleitet werden.
„Mandanten fragen uns häufig, warum die Steuerlast so hoch wirkt. Die Antwort: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer addieren sich, ohne dass die Gewerbesteuer abzugsfähig wäre. Wer dann noch Gewinnausschüttungen plant, zahlt auf Gesellschafterebene zusätzlich Kapitalertragsteuer – das Thema Ausschüttungsbelastung gehört zur Steuerplanung dazu.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Fristen gelten für die Körperschaftsteuererklärung 2025?
Die Körperschaftsteuererklärung für das Wirtschaftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) ist grundsätzlich bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt einzureichen (§ 149 Abs. 2 AO). Wird die Erklärung durch einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft erstellt, verlängert sich die Frist automatisch auf den 28. Februar 2027 (§ 149 Abs. 3 AO, verlängert durch ESTG 2020). Diese Fristverlängerung ist eine gesetzliche Regelung und muss nicht gesondert beantragt werden.
Ohne Steuerberater
Abgabefrist: 31. Juli 2026 Die Körperschaftsteuererklärung muss elektronisch über ELSTER übermittelt werden. Verspätete Abgabe kann zu Verspätungszuschlägen nach § 152 AO führen (bis zu 0,25 % der festgesetzten Steuer pro Monat, maximal 25.000 Euro).
Mit Steuerberater
Abgabefrist: 28. Februar 2027 Steuerberater übermitteln die Erklärung elektronisch. Die Fristverlängerung gilt automatisch. Bei besonderen Umständen kann eine weitere Fristverlängerung beantragt werden – dies ist aber keine Selbstverständlichkeit.
Neben der Körperschaftsteuererklärung sind für GmbHs regelmäßig auch die Gewerbesteuererklärung, die Umsatzsteuerjahreserklärung sowie ggf. weitere Erklärungen (z.B. gesonderte Feststellung) fristgerecht einzureichen. Alle Erklärungen müssen nach § 5b EStG elektronisch über die ELSTER-Schnittstelle übermittelt werden.
Verspätungszuschläge und Zwangsgelder
Wird die Körperschaftsteuererklärung nicht fristgerecht eingereicht, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro Monat festsetzen (§ 152 Abs. 2 AO). Zusätzlich kann ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden. Die rechtzeitige Abgabe ist daher essenziell.
Wer den Jahresabschluss und die Körperschaftsteuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne lange Wartezeiten in Kauf zu nehmen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und verbindlichen Bearbeitungsfristen.
Welche häufigen Fehler sollten bei der Körperschaftsteuer vermieden werden?
Die Ermittlung der Körperschaftsteuer ist komplex und fehleranfällig. Fehler können zu Nachzahlungen, Zinsen und im schlimmsten Fall zu steuerstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Nachfolgend die häufigsten Fehlerquellen aus der Beratungspraxis, die GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter kennen sollten.
Typische Fehlerquellen in der Praxis
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Verdeckte Gewinnausschüttungen übersehen: Unangemessene Gehälter, nicht marktübliche Verträge oder überhöhte Mieten an Gesellschafter sind häufige vGA-Fälle. Fremdvergleich dokumentieren!
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Nicht abziehbare Betriebsausgaben nicht korrigiert: Geschenke über 50 Euro, Bewirtungsaufwendungen ohne ordnungsgemäße Belege oder 50 % der Gewerbesteuer müssen außerbilanziell hinzugerechnet werden.
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Fehlerhafte Anwendung des § 8b KStG: Dividenden aus Beteiligungen sind zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 1 KStG), werden aber oft falsch gekürzt. Die 5 % nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG sind zu beachten.
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Verlustvorträge nicht beantragt: Verlustvorträge müssen in der Steuererklärung ausdrücklich geltend gemacht werden. Vergessene Verlustvorträge können später nur schwer korrigiert werden.
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Verspätete oder fehlerhafte Vorauszahlungsanpassung: Werden Vorauszahlungen nicht an die tatsächliche Ertragslage angepasst, entstehen unnötige Liquiditätsbelastungen oder hohe Nachzahlungen mit Zinsen.
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Fehlende Dokumentation bei Gesellschafter-Fremdfinanzierung: Darlehen zwischen GmbH und Gesellschafter erfordern schriftliche Vereinbarungen mit marktüblichen Konditionen. Fehlt dies, droht die Umqualifizierung in vGA oder verdeckte Einlage.
„Viele Fehler entstehen nicht aus Unwissen, sondern aus Zeitdruck oder fehlender Systematik. Wer Belege sauber führt, Gesellschafterbeschlüsse dokumentiert und steuerliche Themen frühzeitig mit dem Steuerberater bespricht, vermeidet die meisten Probleme. Die Nacharbeit ist immer teurer als die saubere Ersterfassung.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Eine professionelle Buchhaltung und die steuerliche Begleitung durch einen Steuerberater sind daher keine Zusatzkosten, sondern Investitionen in Rechtssicherheit und Steueroptimierung. OnlineBilanz bietet hierfür digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – vom laufenden Beleg bis zur rechtsverbindlich unterzeichneten Körperschaftsteuererklärung.
Häufig gestellte Fragen
Muss eine Ein-Personen-GmbH auch Körperschaftsteuer zahlen?
Ja. Die Körperschaftsteuer gilt für alle GmbHs unabhängig von der Gesellschafterzahl. Auch eine Ein-Personen-GmbH ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG körperschaftsteuerpflichtig, sobald sie Gewinne erzielt. Die Rechtsform ist entscheidend, nicht die Anzahl der Gesellschafter.
Kann eine GmbH die Körperschaftsteuer von der Gewerbesteuer abziehen?
Nein, umgekehrt: Die Gewerbesteuer ist als Betriebsausgabe bei der Körperschaftsteuer abzugsfähig (§ 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG). Die Körperschaftsteuer selbst kann nicht von der Gewerbesteuer abgezogen werden. Lediglich bei Personengesellschaften gibt es eine pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer.
Was passiert, wenn die Körperschaftsteuererklärung zu spät abgegeben wird?
Das Finanzamt kann Verspätungszuschläge nach § 152 AO festsetzen (mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat, bei Steuerberatern oft höher). Zudem droht eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO, die meist nachteilig ausfällt. Bei vorsätzlichem Handeln kann eine Steuerhinterziehung vorliegen.
Gibt es Freibeträge bei der Körperschaftsteuer für kleine GmbHs?
Nein. Anders als bei der Einkommensteuer gibt es bei der Körperschaftsteuer keine Grund- oder Freibeträge. Der Steuersatz von 15 % gilt ab dem ersten Euro zu versteuernden Einkommens. Allerdings können steuerliche Wahlrechte und Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Rückstellungen, Abschreibungen) die Bemessungsgrundlage mindern.
Wie wirkt sich eine verdeckte Gewinnausschüttung auf die Körperschaftsteuer aus?
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG erhöht das zu versteuernde Einkommen der GmbH, da die Aufwendung nicht als Betriebsausgabe anerkannt wird. Die vGA unterliegt der Körperschaftsteuer bei der GmbH und zusätzlich der Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter, was zu einer doppelten Belastung führt.
Kann eine GmbH die Körperschaftsteuer durch Organschaft vermeiden?
Nicht vermeiden, aber verschieben: Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach § 14 ff. KStG wird das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet. Die Körperschaftsteuer entsteht dann beim Organträger. Die Organschaft erfordert einen Gewinnabführungsvertrag und mindestens fünf Jahre finanzielle Eingliederung.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Körperschaftsteuergesetz (KStG), Einkommensteuergesetz (EStG), Gewerbesteuergesetz (GewStG), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


