Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

9–14 Minuten


OnlineBilanzBlogBewertungsgrundsätze Jahresabschluss

Bewertungsgrundsätze Jahresabschluss 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Bewertungsgrundsätze im Jahresabschluss bestimmen, mit welchem Wert Vermögensgegenstände und Schulden in der Bilanz angesetzt werden. Sie sind gesetzlich in den §§ 252 ff. HGB verankert und bilden zusammen mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) die Grundlagen Jahresabschluss für alle bilanzierenden Unternehmen. Um Fehler bei der Bewertung zu vermeiden, die zu falschen Steuerberechnungen, Ordnungsgeldern und rechtlichen Problemen führen können, empfiehlt sich eine systematische Vorgehensweise mit einer Jahresabschluss-Checkliste.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Bewertungsgrundsätze sind gesetzliche Regeln aus §§ 252 ff. HGB, die festlegen, wie Vermögen und Schulden in der Bilanz bewertet werden. Die wichtigsten sind Vorsichtsprinzip, Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip, Stetigkeitsprinzip, Einzelbewertungsprinzip und Fortführungsprinzip. Sie sorgen für vergleichbare, vorsichtige Jahresabschlüsse und schützen Gläubiger.

Was sind Bewertungsgrundsätze im Jahresabschluss?

Bewertungsgrundsätze sind gesetzlich festgelegte Regeln, die bestimmen, mit welchem Wert Vermögensgegenstände, Schulden und Eigenkapital in der Bilanz angesetzt werden. Sie sind in den §§ 252 ff. HGB verankert und für alle Kapitalgesellschaften verbindlich.

Diese Grundsätze sorgen dafür, dass Jahresabschlüsse vergleichbar, nachvollziehbar und vorsichtig erstellt werden. Sie schützen Gläubiger, Gesellschafter und das Finanzamt vor einer zu optimistischen oder verzerrten Darstellung der wirtschaftlichen Lage.

Hinweis

Die Bewertungsgrundsätze gelten für alle bilanzierenden Unternehmen nach HGB. Sie sind unabhängig von der Größenklasse (§ 267 HGB) anzuwenden und müssen im Anhang erläutert werden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB).

Die Grundsätze bilden das Fundament für alle weiteren Bewertungsregeln. Sie greifen ineinander und schaffen ein System vorsichtiger Bilanzierung, das vor Überbewertung schützt und stille Reserven ermöglicht.

Warum sind Bewertungsgrundsätze so wichtig?

Bewertungsgrundsätze haben direkte Auswirkungen auf den ausgewiesenen Gewinn und damit auf die Steuerlast Ihres Unternehmens. Eine korrekte Anwendung ist entscheidend für die Rechtssicherheit des Jahresabschluss 2026.

§§ 252-256

HGB regeln Bewertung

500-25.000 €

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

12 Monate

Offenlegungsfrist § 325 HGB

Fehler bei der Bewertung können zu falschen Steuerberechnungen führen. Das Finanzamt kann Betriebsprüfungen durchführen und Nachforderungen stellen. Zudem drohen Ordnungsgelder bei fehlerhafter Offenlegung beim Unternehmensregister.

Auch für Bankgespräche und Investitionsentscheidungen sind korrekt bewertete Jahresabschlüsse entscheidend. Banken prüfen die Bonität anhand der Bilanzkennzahlen, die direkt von der Bewertung abhängen.

„Die korrekte Anwendung der Bewertungsgrundsätze ist keine Wahlmöglichkeit, sondern gesetzliche Pflicht. Wer hier Fehler macht, riskiert nicht nur Ordnungsgelder, sondern auch das Vertrauen von Banken und Geschäftspartnern.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Die 6 wichtigsten Bewertungsgrundsätze im Überblick

Das HGB legt in § 252 Abs. 1 die allgemeinen Bewertungsgrundsätze fest. Jeder Grundsatz hat eine klare Funktion und wirkt sich unterschiedlich auf die Bilanz aus.

Bewertungsgrundsatz Rechtsgrundlage Kernaussage
Vorsichtsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB Vermögen nicht zu hoch, Schulden nicht zu niedrig ansetzen
Realisationsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB Gewinne erst bei Realisierung ausweisen
Imparitätsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB Verluste sofort, Gewinne erst bei Realisierung
Stetigkeitsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB Bewertungsmethoden beibehalten
Einzelbewertungsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB Jeder Vermögensgegenstand einzeln bewerten
Fortführungsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB Bewertung unter Going-Concern-Annahme

Diese Grundsätze greifen ineinander und bilden ein geschlossenes System. Das Vorsichtsprinzip ist dabei das übergeordnete Prinzip, aus dem sich Realisations- und Imparitätsprinzip ableiten.

Achtung

Von den Bewertungsgrundsätzen darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (§ 252 Abs. 2 HGB). Jede Abweichung muss im Anhang angegeben und begründet werden.

Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB

Das Vorsichtsprinzip ist der wichtigste Bewertungsgrundsatz im HGB. Es besagt, dass bei der Bewertung vorsichtig vorzugehen ist. Vermögensgegenstände dürfen nicht zu hoch, Schulden nicht zu niedrig angesetzt werden.

Das Prinzip schützt Gläubiger vor einer zu optimistischen Darstellung der Vermögenslage. Es führt zu einer konservativen Bilanzierung und erlaubt die Bildung stiller Reserven.

Praktische Auswirkungen

  • Anschaffungskosten als Wertobergrenze (§ 253 Abs. 1 HGB)
  • Planmäßige Abschreibungen bei Abnutzung
  • Außerplanmäßige Abschreibungen bei Wertminderung
  • Zuschreibungsverbot bei Wertsteigerung (mit Ausnahmen)

Beispiel Fuhrpark

  • Firmenwagen Anschaffung: 40.000 €
  • Aktueller Marktwert: 45.000 €
  • Buchwert nach Abschreibung: 32.000 €
  • Bilanzansatz: 32.000 € (keine Zuschreibung über AK)

Das Vorsichtsprinzip wird durch das Realisations- und Imparitätsprinzip konkretisiert. Es gilt für alle Vermögensgegenstände und Schulden und ist nicht abdingbar.

Realisationsprinzip: Gewinne erst bei Realisierung

Das Realisationsprinzip ist ein Unterfall des Vorsichtsprinzips. Es besagt, dass Gewinne erst dann ausgewiesen werden dürfen, wenn sie realisiert sind. Realisiert ist ein Gewinn in der Regel bei Lieferung oder Leistung.

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB müssen Gewinne nur berücksichtigt werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Dies verhindert einen zu frühen Gewinnausweis und schützt vor überhöhten Steuervorauszahlungen.

Hinweis

Wichtig: Bei langfristigen Fertigungsaufträgen kann nach § 252 Abs. 1 Nr. 4a HGB die Gewinnrealisierung nach der Percentage-of-Completion-Methode (PoC) erfolgen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Praxisbeispiele zum Realisationsprinzip

  • Warenlieferung am 28.12.2025: Umsatz wird im Jahresabschluss 2025 erfasst
  • Anzahlung für Lieferung 2026: Kein Umsatz in 2025, sondern Verbindlichkeit
  • Wertsteigerung Grundstück: Keine Gewinnerfassung, solange nicht verkauft
  • Auftrag unterschrieben, aber nicht geliefert: Kein Umsatzausweis

Das Realisationsprinzip gilt nur für Gewinne, nicht für Verluste. Hier greift das Imparitätsprinzip mit einer asymmetrischen Behandlung.

Imparitätsprinzip: Verluste sofort erfassen

Das Imparitätsprinzip ist die Kehrseite des Realisationsprinzips. Es verlangt eine asymmetrische Behandlung von Gewinnen und Verlusten: Verluste müssen sofort berücksichtigt werden, auch wenn sie noch nicht realisiert sind.

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind. Dies gilt selbst dann, wenn sie erst nach dem Stichtag bekannt werden.

Sofortige Verlusterfassung bei

  • Drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften
  • Wertminderungen von Vermögensgegenständen
  • Erkennbaren Forderungsausfällen
  • Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

Beispiel drohender Verlust

  • Liefervertrag: Einkaufspreis 50.000 €
  • Vereinbarter Verkaufspreis: 45.000 €
  • Drohender Verlust: 5.000 €
  • Pflicht: Rückstellung für drohende Verluste bilden

Das Imparitätsprinzip führt zu außerplanmäßigen Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 HGB bei voraussichtlich dauernder Wertminderung. Bei Anlagevermögen ist die Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung verpflichtend.

Achtung

Achtung: Bei Umlaufvermögen sind außerplanmäßige Abschreibungen auch bei vorübergehender Wertminderung verpflichtend (§ 253 Abs. 4 HGB). Dies ist strenger als beim Anlagevermögen.

Stetigkeitsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB

Das Stetigkeitsprinzip verlangt, dass die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beibehalten werden. Dies gilt sowohl für Ansatz- als auch für Bewertungsmethoden.

Der Grundsatz dient der Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen über mehrere Jahre. Er verhindert willkürliche Methodenwechsel zur Gewinnsteuerung und schafft Transparenz für Bilanzleser.

Formelle und materielle Stetigkeit

Formelle Stetigkeit

  • Beibehaltung der Gliederung von Bilanz und GuV
  • Gleiche Ausweispraxis der Posten
  • Einheitliche Darstellung über Jahre
  • Vergleichbarkeit der Abschlüsse

Materielle Stetigkeit

  • Beibehaltung der Bewertungsmethoden
  • Gleiche Abschreibungsmethoden
  • Einheitliche Rückstellungsbewertung
  • Konstante Bewertungsansätze

Von der Bewertungsstetigkeit darf nach § 252 Abs. 2 HGB nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Jede Abweichung ist im Anhang anzugeben und zu begründen (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB).

Hinweis

Zulässige Gründe für Methodenwechsel sind beispielsweise Änderungen der Rechtslage, neue Erkenntnisse der Bewertungslehre oder wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse. Der Wechsel darf nicht willkürlich erfolgen.

Einzelbewertungsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB

Das Einzelbewertungsprinzip verlangt, dass jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld einzeln zu bewerten ist. Eine Saldierung von Gewinnen und Verlusten oder von Vermögen und Schulden ist grundsätzlich verboten.

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB sind Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Dies gilt auch dann, wenn gleichartige Gegenstände vorhanden sind.

Ausnahmen vom Einzelbewertungsprinzip

  • Festwertverfahren nach § 240 Abs. 3 HGB für Sachanlagen mit regelmäßigem Ersatz
  • Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB bei gleichartigen Vermögensgegenständen
  • Verbrauchsfolgeverfahren (Lifo, Fifo) nach § 256 HGB für Vorräte
  • Durchschnittsbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB bei gleichartigen Gegenständen

Das Einzelbewertungsprinzip verhindert, dass Wertverluste durch Wertgewinne anderer Positionen ausgeglichen werden. Es zwingt zur genauen Prüfung jeder einzelnen Position.

„Das Einzelbewertungsprinzip ist in der Praxis besonders bei Forderungen wichtig. Jede Forderung muss einzeln auf Werthaltigkeit geprüft werden. Pauschalwertberichtigungen sind nur ergänzend zulässig.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fortführungsprinzip (Going Concern)

Das Fortführungsprinzip (Going-Concern-Prinzip) nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB verlangt, dass bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen wird. Dies ist die Grundlage für alle anderen Bewertungsgrundsätze.

Die Bewertung erfolgt nicht zu Liquidationswerten, sondern zu Fortführungswerten. Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie planmäßige Abschreibungen basieren auf der Annahme, dass das Unternehmen weitergeführt wird.

Bewertung bei Fortführung

  • Anschaffungs- und Herstellungskosten als Basis
  • Planmäßige Abschreibung über Nutzungsdauer
  • Langfristige Vermögensgegenstände behalten Wert
  • Keine Berücksichtigung von Notverkaufspreisen

Bewertung bei Liquidation

  • Veräußerungswerte (meist niedriger)
  • Sofortige Wertberichtigungen
  • Rückstellungen für Abwicklungskosten
  • Forderungen mit höherem Ausfallrisiko

Achtung

Wenn Tatsachen vorliegen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, darf nicht nach dem Fortführungsprinzip bewertet werden. In diesem Fall müssen Liquidationswerte angesetzt werden. Die Geschäftsführung muss dies sorgfältig prüfen.

Die Prüfung der Fortführungsprognose ist Pflicht der Geschäftsführung nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB. Bestehen Zweifel an der Fortführung, muss dies im Anhang angegeben werden.

Umsetzung der Bewertungsgrundsätze in der Praxis

Die korrekte Anwendung der Bewertungsgrundsätze erfordert fundierte Kenntnisse des HGB und eine systematische Vorgehensweise. Besonders bei komplexen Sachverhalten sollten Sie professionelle Unterstützung nutzen.

  • Fortführungsprognose erstellen und dokumentieren
  • Alle Vermögensgegenstände einzeln auf Wertminderung prüfen
  • Außerplanmäßige Abschreibungen bei Wertminderung vornehmen
  • Drohverlustrückstellungen für schwebende Geschäfte bilden
  • Forderungen einzeln auf Bonität prüfen
  • Bewertungsmethoden mit Vorjahr abgleichen
  • Abweichungen von Vorjahren im Anhang begründen
  • Bewertungswahlrechte dokumentieren

Typische Fehler bei der Bewertung

  • Zuschreibung über Anschaffungskosten: Wertsteigerungen dürfen nicht über die ursprünglichen AK hinaus erfasst werden
  • Fehlende Drohverlustrückstellungen: Verlustaufträge müssen sofort berücksichtigt werden
  • Unzureichende Einzelbewertung: Jede Forderung muss einzeln geprüft werden
  • Methodenwechsel ohne Begründung: Änderungen müssen im Anhang dokumentiert werden
  • Nicht dokumentierte Wahlrechte: Bewertungsentscheidungen müssen nachvollziehbar sein

Hinweis

Mit OnlineBilanz erstellen Sie Ihren Jahresabschluss 2026 rechtssicher und automatisch nach allen Bewertungsgrundsätzen. Die Software führt Sie Schritt für Schritt durch die Bewertung und weist auf kritische Positionen hin.

Nach Fertigstellung muss der Jahresabschluss 2026 innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag 31.12.2025 beim Unternehmensregister offengelegt werden (§ 325 HGB). Versäumen Sie diese Frist, drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB.

Größenabhängige Fristen 2026

Größenklasse Feststellungsfrist Offenlegungsfrist Rechtsgrundlage
Kleinstgesellschaft 11 Monate 12 Monate § 42a GmbHG, § 325 HGB
Kleine GmbH 11 Monate 12 Monate § 42a GmbHG, § 325 HGB
Mittelgroße GmbH 8 Monate 12 Monate § 42a GmbHG, § 325 HGB
Große GmbH 8 Monate 12 Monate § 42a GmbHG, § 325 HGB

Häufig gestellte Fragen

Welche Bewertungsgrundsätze gelten im Jahresabschluss 2026?

Im Jahresabschluss 2026 gelten die Bewertungsgrundsätze aus § 252 HGB: Vorsichtsprinzip, Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip, Stetigkeitsprinzip, Einzelbewertungsprinzip und Fortführungsprinzip. Diese Grundsätze sind für alle Kapitalgesellschaften verbindlich und bestimmen, wie Vermögensgegenstände und Schulden zu bewerten sind.

Was ist der Unterschied zwischen Realisations- und Imparitätsprinzip?

Das Realisationsprinzip besagt, dass Gewinne erst bei Realisierung (Lieferung/Leistung) ausgewiesen werden dürfen. Das Imparitätsprinzip verlangt dagegen, dass Verluste sofort zu erfassen sind, auch wenn sie noch nicht realisiert sind. Diese asymmetrische Behandlung schützt Gläubiger vor zu optimistischen Bilanzen.

Wann darf von den Bewertungsgrundsätzen abgewichen werden?

Nach § 252 Abs. 2 HGB darf nur in begründeten Ausnahmefällen von den Bewertungsgrundsätzen abgewichen werden. Jede Abweichung muss im Anhang angegeben und begründet werden (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB). Zulässige Gründe sind beispielsweise Rechtsänderungen oder wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse.

Was passiert bei Verstößen gegen Bewertungsgrundsätze?

Verstöße gegen Bewertungsgrundsätze können zu fehlerhaften Jahresabschlüssen führen. Dies kann Ordnungsgelder nach § 335 HGB (500-25.000 Euro), Steuernachforderungen und Haftungsrisiken für die Geschäftsführung zur Folge haben. Zudem droht Ablehnung der Offenlegung beim Unternehmensregister.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 252 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 325 HGB – Offenlegung, Unternehmensregister – Offenlegung Jahresabschluss. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Kostenloses Erstgespräch

15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
Kostenlos & unverbindlich Nur 15 Minuten Kein Verkaufsgespräch
Oder direkt loslegen?

Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

Konto erstellen
Termin direkt online buchen Freie Zeiten in Echtzeit – Bestätigung sofort per E-Mail
15 Min
DSGVO-konform Per Zoom-Gespräch Jederzeit stornierbar
Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz