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Datum

Lesedauer

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OnlineBilanzBlogFremdwährung Bankkonto bewerten

Fremdwährungskonto im Jahresabschluss 2026 bewerten – Alles Wichtige

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Bewertung von Fremdwährungskonten im Jahresabschluss wirft bei vielen Unternehmern Fragen auf. Wechselkurse schwanken täglich – doch zum Bilanzstichtag gelten klare handelsrechtliche Vorgaben. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wie Sie Bankkonten in USD, CHF oder GBP nach § 256a HGB korrekt bewerten und Kursgewinne sowie Kursverluste rechtssicher erfassen. Die Bewertung von Fremdwährung im Jahresabschluss betrifft dabei nicht nur Bankguthaben, sondern auch Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer Währung. Einen umfassenden Überblick über alle relevanten Kennzahlen und Methoden des Jahresabschlusses erhalten Sie in unserem Leitfaden zur Jahresabschlusserstellung.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Fremdwährungskonten werden zum Bilanzstichtag nach § 256a HGB mit dem Devisenkassamittelkurs der EZB bewertet. Unrealisierte Kursgewinne sind nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB (Imparitätsprinzip) nicht zu berücksichtigen, Kursverluste müssen erfasst werden. Die Umrechnung erfolgt durch Multiplikation des Kontostands mit dem Stichtagskurs.

Grundlagen: Was sind Fremdwährungskonten im Jahresabschluss?

Ein Fremdwährungskonto ist ein Bankkonto, das nicht in Euro, sondern in einer anderen Währung geführt wird. Für international tätige Unternehmen, Online-Händler oder Firmen mit ausländischen Lieferanten sind solche Konten alltäglich.

Typische Währungen sind US-Dollar (USD), Schweizer Franken (CHF), britische Pfund (GBP) oder japanische Yen (JPY). Diese Konten werden wie normale Bankkonten in der Buchhaltung erfasst, erfordern aber eine besondere Währungsumrechnung zum Bilanzstichtag.

Hinweis

Fremdwährungskonten sind Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens und werden in der Bilanz unter § 266 Abs. 2 B. IV. HGB als Kassenbestand, Bundesbankguthaben und Guthaben bei Kreditinstituten ausgewiesen.

Warum ist die Bewertung relevant?

Wechselkurse schwanken täglich. Diese Schwankungen führen zu Kursgewinnen oder Kursverlusten, die sich direkt auf das Jahresergebnis auswirken. Eine fehlerhafte Bewertung kann das Bilanzergebnis verzerren und steuerliche Risiken verursachen.

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Für internationale Kunden oder US-amerikanische Lieferanten

CHF-Konten

Für Geschäftsbeziehungen mit der Schweiz

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Rechtliche Grundlagen der Fremdwährungsbewertung

Die Bewertung von Fremdwährungskonten im Jahresabschluss richtet sich nach § 256a HGB. Diese Vorschrift regelt die Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten.

§ 256a HGB: Umrechnung von Fremdwährungsposten

Nach § 256a Satz 1 HGB sind auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Als maßgeblicher Kurs gilt der von der Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlichte Referenzkurs.

Für die Bewertung müssen zusätzlich die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des HGB beachtet werden, insbesondere das Imparitätsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Dieses besagt: Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.

Rechtsgrundlage Inhalt Bedeutung für Fremdwährungskonten
§ 256a HGB Umrechnung von Fremdwährungsposten Pflicht zur Umrechnung zum Stichtagskurs
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB Imparitätsprinzip Unrealisierte Gewinne dürfen nicht erfasst werden
§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB Bewertung zu Anschaffungskosten Anschaffungswertprinzip als Obergrenze
§ 266 Abs. 2 B. IV. HGB Ausweis in der Bilanz Position in der Aktivseite

„Die korrekte Anwendung des Imparitätsprinzips ist bei Fremdwährungskonten entscheidend: Unrealisierte Kursgewinne dürfen nicht gewinnerhöhend erfasst werden, während unrealisierte Kursverluste zwingend zu berücksichtigen sind.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Bewertung am Bilanzstichtag: Der Stichtagskurs

Die Bewertung von Fremdwährungskonten erfolgt grundsätzlich zum Bilanzstichtag. Bei Unternehmen mit einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, ist dies der 31. Dezember 2025 für den Jahresabschluss 2026.

Ermittlung des maßgeblichen Wechselkurses

Als Stichtagskurs ist der Devisenkassamittelkurs zu verwenden, den die Europäische Zentralbank täglich veröffentlicht. Dieser Kurs ist verbindlich für die handelsrechtliche Bewertung und kann auf der Website der EZB oder der Deutschen Bundesbank abgerufen werden.

  • Kontostand des Fremdwährungskontos zum 31.12.2025 ermitteln
  • EZB-Referenzkurs für die jeweilige Währung am Bilanzstichtag abrufen
  • Kontostand mit dem Stichtagskurs multiplizieren (Umrechnung in Euro)
  • Differenz zum ursprünglichen Buchwert ermitteln
  • Bewertung nach Imparitätsprinzip prüfen (Gewinne vs. Verluste)

Formel zur Umrechnung

Die Umrechnung erfolgt nach folgender Formel:

Hinweis

Wert in EUR = Kontostand in Fremdwährung × EZB-Referenzkurs am Bilanzstichtag

Der so ermittelte Euro-Wert wird dann mit dem historischen Buchwert (Anschaffungskurs) verglichen. Die Differenz stellt einen unrealisierten Kursgewinn oder Kursverlust dar.

Kursgewinne und Kursverluste: Das Imparitätsprinzip

Bei der Bewertung von Fremdwährungskonten entstehen durch Wechselkursschwankungen Differenzen zwischen dem ursprünglichen Buchwert und dem Wert am Bilanzstichtag. Die bilanzielle Behandlung dieser Differenzen unterscheidet sich grundlegend.

Unrealisierte Kursgewinne

Liegt der Stichtagskurs über dem Anschaffungskurs (historischer Einbuchungskurs), entsteht ein unrealisierter Kursgewinn. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB (Realisationsprinzip) darf dieser Gewinn nicht erfasst werden, solange er nicht realisiert ist.

Das Fremdwährungskonto wird daher maximal mit dem historischen Anschaffungswert angesetzt. Die Bewertung erfolgt nach dem Anschaffungswertprinzip gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB.

Unrealisierte Kursverluste

Liegt der Stichtagskurs unter dem Anschaffungskurs, entsteht ein unrealisierter Kursverlust. Dieser muss zwingend berücksichtigt werden – dies ergibt sich aus dem Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

Das Fremdwährungskonto wird in diesem Fall auf den niedrigeren Stichtagswert abgewertet. Der Kursverlust wird erfolgswirksam als Aufwand erfasst.

Achtung

Das Imparitätsprinzip gilt uneingeschränkt: Drohende Verluste müssen bereits zum Bilanzstichtag berücksichtigt werden, während Gewinne erst bei Realisierung (z. B. tatsächlichem Währungsumtausch) erfasst werden dürfen.

Unrealisierter Kursgewinn

  • Keine Gewinnerfassung
  • Bewertung zum Anschaffungswert
  • Keine Buchung erforderlich

Unrealisierter Kursverlust

  • Zwingend zu berücksichtigen
  • Bewertung zum niedrigeren Stichtagswert
  • Erfolgswirksame Abwertung

Buchungstechnische Umsetzung der Bewertung

Die buchhalterische Erfassung von Kursgewinnen und Kursverlusten erfolgt über spezielle Erfolgskonten. Die Buchungen unterscheiden sich je nachdem, ob es sich um realisierte oder unrealisierte Kursdifferenzen handelt.

Kontenrahmen und Kontenbezeichnung

Im SKR 03 und SKR 04 werden Kursdifferenzen auf folgenden Konten erfasst:

Kontenrahmen Konto Bezeichnung Verwendung
SKR 03 2881 Kursverluste Unrealisierte Kursverluste zum Bilanzstichtag
SKR 03 2881 Kursgewinne Realisierte Kursgewinne (nur bei Realisierung)
SKR 04 7881 Kursverluste Unrealisierte Kursverluste zum Bilanzstichtag
SKR 04 7881 Kursgewinne Realisierte Kursgewinne (nur bei Realisierung)

Buchungssatz bei unrealisierten Kursverlusten

Wenn der Stichtagswert unter dem Buchwert liegt, muss eine erfolgswirksame Abwertung erfolgen:

Hinweis

Buchungssatz: Kursverluste an Bank (Fremdwährung)

Diese Buchung reduziert den Buchwert des Fremdwährungskontos auf den niedrigeren Stichtagswert und erfasst den Verlust erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung.

Keine Buchung bei unrealisierten Kursgewinnen

Bei unrealisierten Kursgewinnen erfolgt keine Buchung. Das Konto bleibt mit dem historischen Anschaffungswert bewertet. Eine Aufwertung über den Anschaffungswert hinaus ist nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB unzulässig.

„In der Praxis empfiehlt sich eine detaillierte Dokumentation der verwendeten Wechselkurse und der Bewertungsentscheidung. Dies erleichtert spätere Betriebsprüfungen und schafft Transparenz für Gesellschafter und Abschlussprüfer.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Praktische Beispiele zur Fremdwährungsbewertung

Die folgenden Beispiele zeigen die konkrete Anwendung der Bewertungsvorschriften bei Fremdwährungskonten. Sie verdeutlichen die unterschiedliche Behandlung von Kursgewinnen und Kursverlusten.

Beispiel 1: Unrealisierter Kursgewinn (keine Erfassung)

Ein Unternehmen führt ein USD-Konto mit folgendem Verlauf:

Position Wert Erläuterung
Kontostand 10.000 USD Guthaben zum Bilanzstichtag
Anschaffungskurs (Buchung) 0,90 EUR/USD Historischer Kurs bei Eingang
Buchwert (historisch) 9.000 EUR 10.000 USD × 0,90 EUR
Stichtagskurs (31.12.2025) 0,95 EUR/USD EZB-Referenzkurs am Bilanzstichtag
Stichtagswert 9.500 EUR 10.000 USD × 0,95 EUR
Differenz +500 EUR Unrealisierter Kursgewinn

Bewertung: Das Konto wird mit dem historischen Anschaffungswert von 9.000 EUR bilanziert. Der unrealisierte Kursgewinn von 500 EUR wird nicht erfasst.

Buchung: Keine Buchung erforderlich.

Beispiel 2: Unrealisierter Kursverlust (zwingende Erfassung)

Dasselbe Unternehmen führt ein CHF-Konto mit folgendem Verlauf:

Position Wert Erläuterung
Kontostand 20.000 CHF Guthaben zum Bilanzstichtag
Anschaffungskurs (Buchung) 0,96 EUR/CHF Historischer Kurs bei Eingang
Buchwert (historisch) 19.200 EUR 20.000 CHF × 0,96 EUR
Stichtagskurs (31.12.2025) 0,92 EUR/CHF EZB-Referenzkurs am Bilanzstichtag
Stichtagswert 18.400 EUR 20.000 CHF × 0,92 EUR
Differenz −800 EUR Unrealisierter Kursverlust

Bewertung: Das Konto muss auf den niedrigeren Stichtagswert von 18.400 EUR abgewertet werden. Der unrealisierte Kursverlust von 800 EUR ist zwingend zu erfassen.

Buchung (SKR 03): Kursverluste (2881) 800 EUR an Bank CHF (1210) 800 EUR

9.000 EUR

Bilanzwert USD-Konto (keine Aufwertung)

18.400 EUR

Bilanzwert CHF-Konto (nach Abwertung)

−800 EUR

Erfolgswirksamer Kursverlust

Besonderheiten und häufige Fehlerquellen

Bei der Bewertung von Fremdwährungskonten treten in der Praxis regelmäßig Fehler auf. Die folgenden Hinweise helfen Ihnen, typische Fallstricke zu vermeiden.

Häufige Fehler bei der Bewertung

  • Verwendung falscher Kurse (z. B. Verkaufskurs statt EZB-Referenzkurs)
  • Erfassung unrealisierter Kursgewinne (Verstoß gegen § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
  • Nichterfassung unrealisierter Kursverluste (Verstoß gegen Imparitätsprinzip)
  • Falsche Dokumentation der verwendeten Wechselkurse
  • Verwechslung von realisierten und unrealisierten Kursdifferenzen

Realisierte vs. unrealisierte Kursdifferenzen

Eine wichtige Unterscheidung betrifft den Zeitpunkt der Realisierung. Kursdifferenzen sind realisiert, wenn tatsächlich ein Währungsumtausch stattfindet. Bei bloßen Bestandskonten (Bankkonten) am Bilanzstichtag handelt es sich um unrealisierte Differenzen.

Realisierte Kursdifferenzen

  • Gewinne und Verluste werden erfasst
  • Erfolgswirksame Buchung
  • Beispiel: Überweisung von USD-Konto auf EUR-Konto

Unrealisierte Kursdifferenzen

  • Nur Verluste werden erfasst
  • Gewinne werden nicht berücksichtigt
  • Beispiel: USD-Kontostand am 31.12.2025

Achtung

Achten Sie besonders auf die Dokumentation: Halten Sie für jede Fremdwährungsbuchung den verwendeten Kurs fest. Dies ist für Betriebsprüfungen und die Nachvollziehbarkeit der Jahresabschlusserstellung unerlässlich.

Besonderheiten bei mehreren Zugängen (FIFO-Methode)

Wenn auf einem Fremdwährungskonto mehrere Zugänge zu unterschiedlichen Kursen erfolgt sind, stellt sich die Frage nach der Bewertungsmethode. In der Praxis wird häufig die FIFO-Methode (First In, First Out) angewendet oder ein gewichteter Durchschnittskurs ermittelt.

Für die Stichtagsbewertung ist dies jedoch unerheblich: Der gesamte Kontostand wird einheitlich mit dem Stichtagskurs bewertet und mit dem historischen Buchwert verglichen.

Unternehmensregister und Offenlegung des Jahresabschlusses

Nach Erstellung und Feststellung des Jahresabschlusses müssen Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) diesen beim Unternehmensregister offenlegen. Dies gilt seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 1. August 2022 ausschließlich für das Unternehmensregister.

Fristen für Feststellung und Offenlegung 2026

Für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 gelten folgende Fristen:

Gesellschaft Größenklasse Feststellungsfrist (§ 42a GmbHG) Offenlegungsfrist (§ 325 HGB)
GmbH/UG Kleine Kapitalgesellschaft 11 Monate (bis 30.11.2026) 12 Monate (bis 31.12.2026)
GmbH/UG Mittelgroße Kapitalgesellschaft 8 Monate (bis 31.08.2026) 12 Monate (bis 31.12.2026)
GmbH/AG Große Kapitalgesellschaft 8 Monate (bis 31.08.2026) 12 Monate (bis 31.12.2026)

Die Feststellungsfrist bezieht sich auf die Billigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung. Die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB beträgt einheitlich 12 Monate und endet am 31. Dezember 2026.

Achtung

Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Die Größenklasse Ihrer Gesellschaft bestimmt den Umfang der Offenlegungspflicht:

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Kleine Kapitalgesellschaft ≤ 6 Mio. EUR ≤ 12 Mio. EUR ≤ 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft ≤ 20 Mio. EUR ≤ 40 Mio. EUR ≤ 250
Große Kapitalgesellschaft > 20 Mio. EUR > 40 Mio. EUR > 250

Es reicht aus, wenn zwei der drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden.

Hinweis

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Häufig gestellte Fragen

Welcher Wechselkurs gilt für die Bewertung von Fremdwährungskonten im Jahresabschluss?

Für die Bewertung ist der Devisenkassamittelkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) am Bilanzstichtag maßgeblich. Dieser Referenzkurs wird täglich veröffentlicht und ist auf der Website der EZB oder der Deutschen Bundesbank abrufbar. Nach § 256a HGB müssen alle auf fremde Währung lautenden Vermögensgegenstände mit diesem Stichtagskurs umgerechnet werden.

Müssen unrealisierte Kursgewinne bei Fremdwährungskonten erfasst werden?

Nein. Nach dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) dürfen unrealisierte Kursgewinne nicht erfasst werden. Das Fremdwährungskonto wird maximal mit dem historischen Anschaffungswert angesetzt. Ein Kursgewinn wird erst erfasst, wenn er durch tatsächlichen Währungsumtausch realisiert wurde. Dies folgt auch aus dem Anschaffungswertprinzip nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB.

Wie werden unrealisierte Kursverluste buchhalterisch erfasst?

Unrealisierte Kursverluste müssen zwingend erfasst werden (Imparitätsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Die Buchung erfolgt erfolgswirksam: Im SKR 03 wird das Konto 2881 (Kursverluste) belastet und das Fremdwährungskonto (z. B. 1210) entlastet. Das Konto wird damit auf den niedrigeren Stichtagswert abgewertet, und der Verlust mindert das Jahresergebnis.

Bis wann muss der Jahresabschluss 2026 beim Unternehmensregister offengelegt werden?

Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 muss bis spätestens 31. Dezember 2026 beim Unternehmensregister offengelegt werden (§ 325 HGB). Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (1. August 2022) ausschließlich beim Unternehmensregister. Bei verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 256a HGB – Umrechnung von Fremdwährungsposten, § 252 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze, § 253 HGB – Bewertungsmaßstäbe, § 325 HGB – Offenlegung, Deutsche Bundesbank – Wechselkurse. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
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Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
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Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

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Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

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Sind die Preise verbindlich?

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Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

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Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
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