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Datum

Lesedauer

10–15 Minuten


OnlineBilanzBlogBewertung Fremdwährungen

Bewertung Fremdwährung Jahresabschluss 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Bewertung von Fremdwährungspositionen im Jahresabschluss folgt klaren handelsrechtlichen Vorgaben. Wechselkursdifferenzen wirken sich direkt auf Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aus. Besondere Aufmerksamkeit erfordert dabei die Bewertung von Fremdwährungskonten, da diese zum Bilanzstichtag korrekt umgerechnet werden müssen. Dieser Artikel erklärt die rechtskonforme Vorgehensweise nach HGB für das Geschäftsjahr 2025.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Fremdwährungspositionen werden am Bilanzstichtag 31.12.2025 zum Stichtagskurs in Euro umgerechnet. Gemäß § 256a HGB und § 253 Abs. 1 HGB gelten für Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten unterschiedliche Bewertungsregeln. Realisierte und unrealisierte Währungsgewinne und -verluste sind nach dem Imparitätsprinzip zu berücksichtigen.

Rechtliche Grundlagen der Fremdwährungsbewertung

Die Bewertung von Fremdwährungspositionen im Jahresabschluss ist handelsrechtlich in § 256a HGB sowie § 253 HGB geregelt. Diese Vorschriften legen fest, wie Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in fremder Währung zum Bilanzstichtag in Euro umzurechnen sind.

Nach § 256a HGB sind auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Dabei ist das Imparitätsprinzip gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB zu beachten: Verluste sind zu berücksichtigen, auch wenn sie noch nicht realisiert sind, während unrealisierte Gewinne grundsätzlich nicht ausgewiesen werden dürfen.

Für Kapitalgesellschaften gelten zusätzlich die Offenlegungspflichten nach § 325 HGB. Der Jahresabschluss ist innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister einzureichen. Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Hinweis

DiRUG-Änderung seit 01.08.2022: Die Offenlegung erfolgt ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger. Dies betrifft auch Jahresabschlüsse mit Fremdwährungspositionen für das Geschäftsjahr 2025.

§ 256a HGB

Umrechnungsvorschrift

§ 253 HGB

Bewertungsmaßstäbe

31.12.2025

Bilanzstichtag

Relevante Fremdwährungspositionen im Jahresabschluss

Fremdwährungspositionen entstehen immer dann, wenn Geschäftsvorfälle in einer anderen Währung als Euro abgewickelt werden. Die korrekte Identifikation aller betroffenen Bilanzpositionen ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Bewertung.

Typische Fremdwährungspositionen in der Bilanz

Bilanzposition Beispiel Währungsrisiko
Bankguthaben USD-Konto bei Bank Kursrisiko bei Bewertung
Forderungen aus L+L Kundenrechnung in CHF Debitorisches Risiko
Verbindlichkeiten aus L+L Lieferantenrechnung in GBP Kreditorisches Risiko
Darlehen Fremdwährungskredit in USD Langfristiges Kursrisiko
Kasse Fremdwährungsbestand Kursdifferenzen möglich

Alle diese Positionen müssen am Bilanzstichtag 31.12.2025 zum aktuellen Wechselkurs bewertet werden. Die Differenz zwischen dem ursprünglichen Zugangskurs und dem Stichtagskurs führt zu Währungsgewinnen oder -verlusten.

Achtung

Achtung bei Restlaufzeiten: Bei Fremdwährungspositionen mit Restlaufzeit unter einem Jahr gelten spezielle Bewertungsregeln nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB. Unrealisierte Verluste sind zwingend zu berücksichtigen, unrealisierte Gewinne dürfen bei Verbindlichkeiten ebenfalls angesetzt werden.

Bewertungsregeln nach HGB: Vermögen und Verbindlichkeiten

Das HGB unterscheidet bei der Fremdwährungsbewertung zwischen Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Behandlung unrealisierter Währungsgewinne und -verluste.

Bewertung von Fremdwährungsvermögen

Vermögensgegenstände in Fremdwährung unterliegen dem strengen Imparitätsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Unrealisierte Verluste sind zu berücksichtigen, unrealisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden. Es gilt das Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 4 HGB.

Vermögensgegenstände

  • Niederstwertprinzip gilt
  • Unrealisierte Verluste erfassen
  • Unrealisierte Gewinne nicht ansetzen
  • Ausnahme: Restlaufzeit unter 1 Jahr

Verbindlichkeiten

  • Höchstwertprinzip beachten
  • Unrealisierte Verluste ansetzen
  • Bei Restlaufzeit < 1 Jahr: Stichtagskurs
  • § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB

„Die asymmetrische Bewertung von Fremdwährungspositionen folgt dem Vorsichtsprinzip. Unternehmer müssen zwischen monetären und nicht-monetären Positionen unterscheiden und die Restlaufzeit beachten. Bei Unsicherheiten empfehle ich die frühzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wechselkurse und Stichtagsprinzip am 31.12.2025

Für die Bewertung am Bilanzstichtag 31.12.2025 ist der Devisenkassamittelkurs (Geldkurs + Briefkurs / 2) maßgeblich. In der Praxis werden üblicherweise die von der Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlichten Referenzkurse verwendet.

Welcher Wechselkurs ist anzuwenden?

Nach § 256a HGB ist der Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag maßgebend. Die EZB veröffentlicht täglich Referenzkurse, die in der deutschen Bilanzierungspraxis als Kassamittelkurs anerkannt sind. Bei Währungen ohne EZB-Kurs sind andere verlässliche Quellen zulässig.

  • EZB-Referenzkurs vom 31.12.2025 ermitteln
  • Bei fehlenden EZB-Kursen: alternative verlässliche Quelle dokumentieren
  • Kassamittelkurs verwenden (nicht Geld- oder Briefkurs)
  • Verwendete Kurse im Anhang oder in Arbeitspapieren dokumentieren
  • Konsistente Kursquelle für alle Fremdwährungen nutzen

Hinweis

Praxishinweis: Die EZB veröffentlicht Referenzkurse werktäglich gegen 16:00 Uhr. Fällt der 31.12.2025 auf einen Nicht-Geschäftstag, ist der letzte verfügbare Kurs vor dem Stichtag zu verwenden. Die Kursquelle sollte dokumentiert werden.

Buchung von Währungsdifferenzen in der GuV

Währungsdifferenzen aus der Bewertung von Fremdwährungspositionen sind erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Die Zuordnung erfolgt je nach Art der zugrunde liegenden Position.

Erfolgswirksame Erfassung nach § 277 HGB

Realisierte Währungsgewinne und -verluste aus abgeschlossenen Geschäftsvorfällen werden unter den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. Aufwendungen ausgewiesen. Unrealisierte Differenzen aus der Stichtagsbewertung werden ebenfalls erfolgswirksam erfasst, sofern das Imparitätsprinzip dies zulässt.

Realisierte Kursverluste

  • Sonstige betriebliche Aufwendungen
  • Bei Zahlung oder Tilgung entstanden
  • Differenz zwischen Buchungs- und Zahlungskurs
  • Immer erfolgswirksam

Realisierte Kursgewinne

  • Sonstige betriebliche Erträge
  • Bei Zahlung oder Tilgung entstanden
  • Differenz zugunsten des Unternehmens
  • Erfolgswirksame Vereinnahmung

Unrealisierte Differenzen

  • Nur Verluste ansetzen (Imparitätsprinzip)
  • Ausnahme: Restlaufzeit < 1 Jahr
  • Bewertungsanpassung zum Stichtag
  • Dokumentation erforderlich

Die Buchung erfolgt über Bewertungskonten oder direkt gegen die jeweiligen Bestandskonten. In der Praxis wird häufig ein separates Konto für Währungsdifferenzen geführt, um die Transparenz zu erhöhen und die Nachvollziehbarkeit für Prüfungen zu gewährleisten.

Monetäre Vermögensgegenstände: Bankguthaben und Forderungen

Monetäre Vermögensgegenstände sind solche, die einen festen Zahlungsbetrag in Fremdwährung repräsentieren. Dazu gehören insbesondere Bankguthaben, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie gewährte Darlehen.

Bewertung von Fremdwährungsforderungen

Forderungen in Fremdwährung werden zunächst zum Tageskurs der Entstehung (Leistungserbringung oder Rechnungsstellung) gebucht. Am Bilanzstichtag erfolgt die Bewertung nach dem Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 4 HGB in Verbindung mit § 256a HGB.

Situation Bewertungsregel Rechtsgrundlage
Kurs gestiegen seit Entstehung Beibehaltung historischer Anschaffungskosten § 253 Abs. 1 HGB
Kurs gefallen seit Entstehung Abwertung auf niedrigeren Stichtagskurs § 253 Abs. 4 HGB
Restlaufzeit unter 1 Jahr Bewertung zum Stichtagskurs möglich § 253 Abs. 1 S. 1 HGB
Wertminderung erkennbar Außerplanmäßige Abschreibung § 253 Abs. 3 S. 5 HGB

Bei Forderungen mit einer Restlaufzeit unter einem Jahr darf nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB der Stichtagskurs angewendet werden, auch wenn dieser höher liegt als der ursprüngliche Wertansatz. Dies ist eine Durchbrechung des strengen Anschaffungskostenprinzips.

Achtung

Vorsicht bei Kursgewinnen: Die Bewertung zum Stichtagskurs bei Restlaufzeiten unter einem Jahr ist ein Wahlrecht. Die gewählte Methode muss konsistent angewendet und im Anhang erläutert werden, wenn sie wesentlich ist.

Fremdwährungsverbindlichkeiten bewerten

Verbindlichkeiten in Fremdwährung unterliegen dem Höchstwertprinzip. Dies bedeutet, dass aus Gläubigersicht nachteilige Kursentwicklungen (Anstieg der Fremdwährung gegenüber Euro) zwingend zu berücksichtigen sind.

Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Verbindlichkeiten zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten ist dies der in Euro umgerechnete Betrag zum Stichtagskurs, wenn dieser höher ist als der ursprüngliche Wertansatz.

Bewertungsschema für Fremdwährungsverbindlichkeiten

Restlaufzeit über 1 Jahr

  • Kursanstieg → Aufwertung verpflichtend
  • Kursrückgang → Beibehaltung historischer Wert
  • Imparitätsprinzip gilt
  • § 253 Abs. 1 S. 2 HGB

Restlaufzeit unter 1 Jahr

  • Stichtagskursbewertung
  • Kursgewinne und -verluste ansetzen
  • Erfüllungsbetrag maßgeblich
  • § 253 Abs. 1 S. 1 HGB

In der Praxis bedeutet dies: Eine USD-Verbindlichkeit über 100.000 USD, die zum Kurs von 1,10 EUR/USD gebucht wurde (90.909 EUR), muss bei einem Stichtagskurs von 1,15 EUR/USD auf 86.957 EUR und bei einem Kurs von 1,05 EUR/USD auf 95.238 EUR bewertet werden – je nach Restlaufzeit.

„Bei der Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten wird häufig übersehen, dass die Restlaufzeit entscheidend ist. Unternehmer sollten zum Bilanzstichtag eine systematische Aufstellung aller Fremdwährungspositionen mit Fälligkeiten erstellen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Nicht-monetäre Positionen in Fremdwährung

Nicht-monetäre Vermögensgegenstände sind solche, die keinen festen Zahlungsbetrag repräsentieren. Dazu zählen insbesondere Sachanlagen, Vorräte oder immaterielle Vermögensgegenstände, die in Fremdwährung angeschafft wurden.

Umrechnung bei Anschaffung

Nicht-monetäre Vermögensgegenstände werden zum Zeitpunkt der Anschaffung zum damaligen Tageskurs in Euro umgerechnet. Dieser Wert stellt die Anschaffungskosten dar und bleibt grundsätzlich unverändert, unabhängig von späteren Kursschwankungen.

Hinweis

Wichtig: Nachträgliche Wechselkursänderungen führen bei nicht-monetären Vermögensgegenständen grundsätzlich nicht zu Währungsgewinnen oder -verlusten. Die ursprünglichen Anschaffungskosten in Euro bleiben maßgeblich für Abschreibung und Bilanzierung.

Beispiel: Eine Maschine wird für 50.000 USD angeschafft. Der Kurs am Anschaffungstag beträgt 1,10 EUR/USD, die Anschaffungskosten betragen somit 45.455 EUR. Diese 45.455 EUR bleiben als Anschaffungskosten erhalten, auch wenn der Wechselkurs zum Bilanzstichtag 1,20 EUR/USD beträgt.

  • Umrechnung zum Tageskurs der Anschaffung
  • Keine Neubewertung bei Kursschwankungen
  • Planmäßige Abschreibung vom Euro-Wert
  • Nur bei dauerhafter Wertminderung außerplanmäßige Abschreibung
  • Dokumentation des verwendeten Umrechnungskurses

Praktische Umsetzung der Fremdwährungsbewertung

Die korrekte Bewertung von Fremdwährungspositionen erfordert eine systematische Vorgehensweise. Eine strukturierte Erfassung und Dokumentation erleichtert sowohl die Erstellung des Jahresabschlusses als auch eventuelle Prüfungen.

Schritt-für-Schritt-Vorgehen zum Bilanzstichtag

  1. Bestandsaufnahme: Erfassung aller Fremdwährungspositionen zum 31.12.2025 (Bankkonten, Forderungen, Verbindlichkeiten, Darlehen)
  2. Kategorisierung: Unterscheidung zwischen monetären und nicht-monetären Positionen sowie Feststellung der Restlaufzeiten
  3. Kursermittlung: EZB-Referenzkurse vom 31.12.2025 für alle relevanten Währungen beschaffen und dokumentieren
  4. Umrechnung: Alle Positionen zum Stichtagskurs in Euro umrechnen und mit den Buchwerten vergleichen
  5. Bewertung: Anwendung der zutreffenden Bewertungsregeln (Niederstwert-, Höchstwertprinzip, Restlaufzeit)
  6. Buchung: Erfassung der Währungsdifferenzen über entsprechende Konten in der Finanzbuchhaltung
  7. Dokumentation: Aufbewahrung der Kursnachweise und Berechnungen für Prüfungszwecke
Position Währung Betrag FW Buchwert EUR Stichtagskurs Neubewertung EUR Differenz
Bankkonto USD 50.000 45.000 1,12 44.643 -357
Forderung L+L CHF 30.000 28.000 1,05 28.571 +571
Verbindlichkeit GBP 20.000 23.500 0,86 23.256 -244

Diese tabellarische Aufstellung sollte für alle Fremdwährungspositionen erstellt und als Arbeitsunterlage zum Jahresabschluss dokumentiert werden. Sie dient als Nachweis für die ordnungsgemäße Bewertung und erleichtert die Kommunikation mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.

Achtung

Aufbewahrungspflicht: Die Dokumentation der Fremdwährungsbewertung ist Teil der Buchführungsunterlagen und unterliegt der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht nach § 257 HGB. Dies umfasst Kursnachweise, Berechnungen und Bewertungsentscheidungen.

Häufige Fehler bei der Fremdwährungsbewertung vermeiden

In der Praxis treten bei der Fremdwährungsbewertung wiederholt typische Fehler auf. Diese können zu fehlerhaften Jahresabschlüssen und steuerlichen Nachteilen führen. Die Kenntnis häufiger Fehlerquellen hilft, diese zu vermeiden.

Typische Fehlerquellen und deren Vermeidung

  • Nicht alle Fremdwährungspositionen erfasst – systematische Durchsicht aller Konten erforderlich
  • Falscher Wechselkurs verwendet (Geldkurs statt Kassamittelkurs) – EZB-Referenzkurse nutzen
  • Restlaufzeiten nicht berücksichtigt – Fälligkeitstermine prüfen und dokumentieren
  • Imparitätsprinzip nicht beachtet – unrealisierte Gewinne bei langfristigen Positionen nicht ansetzen
  • Keine Dokumentation der Kursquellen – Nachweise für Prüfungen aufbewahren
  • Bewertungsmethode inkonsistent angewendet – einheitliches Vorgehen über alle Positionen
  • Nicht-monetäre Positionen fälschlicherweise neu bewertet – nur monetäre Positionen anpassen

Konsequenzen fehlerhafter Bewertung

Eine fehlerhafte Fremdwährungsbewertung führt zu einem nicht ordnungsgemäßen Jahresabschluss im Sinne von § 264 Abs. 2 HGB. Dies kann weitreichende Folgen haben: Bei der Offenlegung beim Unternehmensregister können Mängel festgestellt werden, was zu Ordnungsgeldverfahren führt.

500-25.000 €

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

12 Monate

Offenlegungsfrist § 325 HGB

10 Jahre

Aufbewahrungspflicht § 257 HGB

Darüber hinaus kann eine fehlerhafte Bewertung zu steuerlichen Korrekturen führen. Das Finanzamt kann den Gewinn nach § 162 AO schätzen, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist. Dies führt regelmäßig zu nachteiligen Steuerfestsetzungen.

„Die Fremdwährungsbewertung ist kein einmaliger Vorgang, sondern erfordert eine laufende Überwachung. Unternehmer mit regelmäßigen Fremdwährungsgeschäften sollten vierteljährlich Bestandsaufnahmen durchführen und unterjährige Kursrisiken im Blick behalten. So vermeiden Sie Überraschungen zum Jahresende.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Hinweis

Tool-Unterstützung: OnlineBilanz bietet Funktionen zur strukturierten Erfassung von Fremdwährungspositionen. Die automatische Umrechnung und Bewertung zum Bilanzstichtag erleichtert die korrekte Abschlusserstellung und reduziert Fehlerquellen.

Häufig gestellte Fragen

Welcher Wechselkurs ist für die Bewertung von Fremdwährungen am 31.12.2025 maßgeblich?

Nach § 256a HGB ist der Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag anzuwenden. In der Praxis werden die von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzkurse vom 31.12.2025 verwendet. Diese Kurse gelten als anerkannte Grundlage für die handelsrechtliche Bewertung. Fällt der Stichtag auf einen Nicht-Geschäftstag, ist der letzte verfügbare Kurs heranzuziehen.

Müssen unrealisierte Währungsgewinne bei Forderungen immer ausgewiesen werden?

Nein. Gemäß dem Imparitätsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB dürfen unrealisierte Gewinne bei Forderungen mit Restlaufzeiten über einem Jahr nicht berücksichtigt werden. Es gilt das Anschaffungskostenprinzip. Bei Forderungen mit Restlaufzeiten unter einem Jahr besteht nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB ein Wahlrecht zur Bewertung zum höheren Stichtagskurs. Unrealisierte Verluste sind hingegen immer anzusetzen.

Wie werden Fremdwährungsverbindlichkeiten mit Restlaufzeit unter einem Jahr bewertet?

Verbindlichkeiten mit Restlaufzeiten unter einem Jahr sind grundsätzlich zum Stichtagskurs zu bewerten. Nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der Erfüllungsbetrag anzusetzen, der sich aus der Umrechnung zum Kurs am 31.12.2025 ergibt. Dabei sind sowohl unrealisierte Verluste (höherer Erfüllungsbetrag) als auch unrealisierte Gewinne (niedrigerer Erfüllungsbetrag) zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig vom Imparitätsprinzip.

Was passiert bei fehlerhafter Fremdwährungsbewertung im Jahresabschluss?

Eine fehlerhafte Fremdwährungsbewertung führt zu einem nicht ordnungsgemäßen Jahresabschluss. Bei Offenlegung beim Unternehmensregister kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB verhängen. Zudem können steuerliche Konsequenzen entstehen, wenn das Finanzamt die Buchführung als nicht ordnungsgemäß einstuft. Die Dokumentation der korrekten Bewertung ist daher essentiell und unterliegt der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht nach § 257 HGB.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 256a HGB Umrechnung, § 253 HGB Bewertungsmaßstäbe, § 325 HGB Offenlegung, § 335 HGB Ordnungsgeld. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
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KI-Assistenz