§ 335 HGB · Bundesamt für Justiz (BfJ) · Akut-Hilfe
Ordnungsgeld vom Bundesamt für Justiz: Verfahren, Höhe & Gegenmaßnahmen
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 12 Minuten
Kurzantwort
Das Ordnungsgeld des Bundesamts für Justiz (BfJ) nach § 335 HGB trifft Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nicht fristgerecht beim Unternehmensregister einreichen. Mindestbetrag 2.500 €, Höchstbetrag 25.000 € pro Verstoß — und das Ordnungsgeld kann wiederholt verhängt werden, bis die Unterlagen eingereicht sind. Wenn Sie bereits eine Androhung erhalten haben: 6-Wochen-Nachfrist sofort nutzen, Unterlagen einreichen und schriftlich widersprechen. In den meisten Fällen kann das Ordnungsgeld damit vermieden werden. OnlineBilanz erstellt und übermittelt den Jahresabschluss zum Festpreis 499,95 € inkl. MwSt. — auch bei akuter Fristversetzung innerhalb weniger Tage.
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Jetzt Jahresabschluss beauftragen →Das Ordnungsgeld des Bundesamts für Justiz ist die häufigste Sanktion, mit der deutsche GmbHs, UGs, AGs und andere Kapitalgesellschaften in Kontakt kommen. Grund ist fast immer: Jahresabschluss zu spät oder gar nicht im Unternehmensregister eingereicht. Dieser Leitfaden erklärt, wie das Verfahren läuft, wie hoch die Strafen wirklich sind, und — besonders wichtig — was Sie tun können, wenn die Mahnung bereits im Briefkasten liegt.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist das Ordnungsgeld des BfJ?
- Wer ist betroffen?
- Das Verfahren Schritt für Schritt
- Wie hoch ist das Ordnungsgeld?
- Nach der ersten Androhung: Was tun?
- Nach der Festsetzung: Welche Optionen bleiben?
- Beschwerde und Rechtsmittel
- Billigkeitserlass und Härtefallregelung
- Wie Sie künftig Ordnungsgelder vermeiden
- Häufige Fragen
- Fazit
2.500 €
Mindest-Ordnungsgeld
25.000 €
Höchst-Ordnungsgeld pro Verstoß
6 Wochen
Nachfrist nach Androhung
1. Was ist das Ordnungsgeld des BfJ?
Das Ordnungsgeld ist eine finanzielle Sanktion, die das Bundesamt für Justiz (BfJ) mit Sitz in Bonn verhängt, wenn deutsche Kapitalgesellschaften ihre Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses nicht erfüllen. Rechtsgrundlage ist § 335 HGB. Wichtig: Es handelt sich nicht um eine Strafe im strafrechtlichen Sinne, sondern um ein Zwangsmittel, das die Einreichung erzwingen soll.
Abgrenzung zu anderen Sanktionen
- Ordnungsgeld ≠ Bußgeld: Ordnungsgeld ist ein Zwangsmittel zur Pflichterfüllung. Bußgeld sanktioniert eine bereits vollendete Ordnungswidrigkeit.
- Ordnungsgeld ≠ Zwangsgeld: Zwangsgeld ist verwaltungsrechtliches Zwangsmittel (z.B. Finanzamt bei fehlenden Steuererklärungen). Ordnungsgeld nach HGB ist spezifisch für Offenlegungspflichten.
- Keine Strafe mit strafrechtlichen Folgen: Kein Eintrag ins Führungszeugnis, keine strafrechtliche Vorstrafe, aber ernsthafte wirtschaftliche Belastung.
2. Wer ist betroffen?
Ordnungsgeldverfahren richten sich gegen Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften, die zur Offenlegung nach § 325 HGB verpflichtet sind:
Kapitalgesellschaften
GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und Societas Europaea (SE).
Bestimmte Personengesellschaften
GmbH & Co. KG und andere Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (§ 264a HGB). Auch diese müssen offenlegen.
Auch Klein(st)-Gesellschaften
Größenklasse ist unerheblich: Auch kleine GmbHs und Kleinstkapitalgesellschaften sind offenlegungspflichtig (letztere können per Hinterlegung erfüllen).
Ruhende oder inaktive Gesellschaften
Solange die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, besteht die Offenlegungspflicht — auch bei 0 € Umsatz und ohne operatives Geschäft.
Persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsführer
Das Ordnungsgeld kann sich nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) persönlich richten. In der Praxis wird oft beides verhängt — mit doppelter Festsetzung. Die persönliche Haftung bedeutet: Selbst wenn die GmbH insolvent ist, bleibt der Geschäftsführer auf seinem Anteil sitzen.
3. Das Verfahren Schritt für Schritt
Das Ordnungsgeldverfahren ist formalisiert und automatisiert. Das BfJ prüft regelmäßig, welche Gesellschaften die Offenlegungsfrist verpasst haben, und leitet standardisierte Verfahren ein.
Fristüberschreitung
12 Monate (klein) oder 4 Monate (mittel/groß) nach Geschäftsjahresende, Bilanz nicht beim Unternehmensregister eingereicht.
Androhungsverfügung (ca. 1–3 Monate nach Frist)
Das BfJ sendet schriftlich eine Androhung: Nachfrist 6 Wochen + Androhung 2.500 € Ordnungsgeld. Zustellung per Post oder elektronisch.
6-Wochen-Nachfrist
Jetzt können Sie noch reagieren: Jahresabschluss einreichen + schriftlich beim BfJ mitteilen. Bei fristgerechter Einreichung: Verfahren wird eingestellt, kein Ordnungsgeld.
Festsetzung (nach Ablauf der Nachfrist)
Wenn weiterhin nicht eingereicht: Ordnungsgeld wird per Festsetzungsbeschluss fest verhängt. Mindestens 2.500 €, bei großen Gesellschaften höher.
Vollstreckung
Ordnungsgeld wird nach Rechtskraft vollstreckt (Gerichtsvollzieher, Kontopfändung). Parallel: erneute Androhung des nächsten Ordnungsgelds.
Wiederholung
Solange die Offenlegung nicht erfolgt: Weitere Ordnungsgelder, jeweils bis zu 25.000 €, in Serie. Nicht unmöglich, dass über die Jahre 50.000–100.000 € auflaufen.
4. Wie hoch ist das Ordnungsgeld?
Der Gesetzgeber gibt in § 335 Abs. 1 HGB den Rahmen vor:
| Kriterium | Wert |
|---|---|
| Mindest-Ordnungsgeld | 2.500 € |
| Höchst-Ordnungsgeld pro Verstoß | 25.000 € |
| Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften (erhöht) | bis 50.000 € |
| Bei großen Kapitalgesellschaften (erhöht) | bis 250.000 € |
Erhöhte Ordnungsgelder seit 2015
Mit der BilRUG-Änderung 2015 wurden die Höchstbeträge für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften deutlich erhöht: bis 50.000 € (mittel) bzw. 250.000 € (groß). Bei der überwiegenden Mehrheit von GmbHs und UGs bleibt es jedoch beim Regelbetrag von 2.500 €.
Praxis-Beträge im Einzelfall
Kleine GmbH / UG
2.500 € Regelbetrag. Betrifft 90 % der Verfahren. Bei Wiederholung: 2.500 € Tranchen in Serie.
Mittelgroße Kapitalgesellschaft
5.000–10.000 € typisch. Bei Wiederholung höhere Beträge möglich.
Große Kapitalgesellschaft
10.000–25.000 € typisch für Erstverstoß. Wiederholung kann bis 250.000 € erreichen.
Doppelfestsetzung bei Gesellschaft und Geschäftsführer
Das BfJ verhängt in der Praxis häufig zwei Ordnungsgelder parallel: 2.500 € gegen die GmbH UND 2.500 € gegen jeden Geschäftsführer persönlich. Bei einer GmbH mit zwei Geschäftsführern können daraus schnell 7.500 € werden — und das nur in Runde 1.
5. Nach der ersten Androhung: Was tun?
Die Androhungsverfügung ist der wichtigste Wendepunkt. Hier können Sie das Ordnungsgeld noch vollständig vermeiden — wenn Sie innerhalb der 6-Wochen-Nachfrist handeln.
Schritt für Schritt: Richtig reagieren
Androhungsverfügung sofort lesen
Prüfen: Welche(s) Geschäftsjahr(e) betroffen? Wann läuft die 6-Wochen-Frist ab? Genauer Nachfrist-Termin steht im Brief.
Jahresabschluss sofort erstellen lassen
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Einreichung beim Unternehmensregister
Über publikations-plattform.de. Bilanz (und bei Offenlegung auch GuV) wird mit qualifizierter elektronischer Signatur übermittelt. Bestätigung sofort digital.
BfJ schriftlich informieren
Kopie der Einreichungsbestätigung an das BfJ senden, mit Hinweis auf das Aktenzeichen der Androhung. Wichtig: vor Ablauf der Nachfrist zustellen.
Verfahrenseinstellung abwarten
Bei fristgerechter Einreichung stellt das BfJ das Verfahren ein. Sie erhalten eine Mitteilung. Kein Ordnungsgeld. Nur die Verfahrensgebühr von ca. 103,50 € fällt an.
Nur Verfahrensgebühr fällt an
Auch wenn Sie fristgerecht nachreichen, verlangt das BfJ eine Verfahrensgebühr von 103,50 € für die Androhung. Diese ist unvermeidbar — sobald die Androhung einmal raus ist, kostet es mindestens diesen Betrag. Das ist aber spürbar weniger als das Ordnungsgeld von 2.500 €.
6. Nach der Festsetzung: Welche Optionen bleiben?
Wenn die 6-Wochen-Nachfrist verstrichen ist und das Ordnungsgeld festgesetzt wurde, wird es komplizierter. Aber auch hier gibt es noch Handlungsoptionen:
- Sofort einreichen: Unterbricht die Serie weiterer Ordnungsgelder. Das bereits festgesetzte bleibt zwar bestehen, aber keine neuen kommen dazu.
- Beschwerde einlegen: Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses (siehe Sektion 7).
- Ratenzahlung beantragen: Wenn sofortige Zahlung unmöglich. BfJ ist bei nachvollziehbaren Gründen kulant.
- Billigkeitserlass beantragen: In Härtefällen (siehe Sektion 8).
Ignorieren ist der teuerste Fehler
Wer die Festsetzung ignoriert und weiterhin nicht einreicht, setzt die Serie fort: Neue Androhung → neue Festsetzung → neue Festsetzung. Bei einer GmbH mit 3 Jahren Versetzung und 2 Geschäftsführern können so schnell 20.000–50.000 € auflaufen. Die Einreichung beendet die Serie.
7. Beschwerde und Rechtsmittel
Gegen den Festsetzungsbeschluss ist Beschwerde möglich (§ 335a HGB). Frist: 2 Wochen ab Zustellung. Die Beschwerde wirkt nicht aufschiebend, d.h. die Forderung wird weiterhin vollstreckt, sofern nicht gesondert ausgesetzt.
Erfolgreiche Beschwerdegründe
- Zustellungsmangel: Androhung wurde an falsche Adresse oder ohne Zustellungsnachweis verschickt.
- Höhen-Unverhältnismäßigkeit: Kleinstunternehmen mit geringen Mitteln, Einzelfall-Argumentation.
- Unverschuldete Fristversaumnis: Krankheit, höhere Gewalt, technische Probleme beim Einreichungssystem — mit Nachweis.
- Bereits eingereicht: Nachweis, dass die Einreichung bereits vor der Festsetzung erfolgte.
Beschwerde beim Landgericht Bonn
Die Beschwerde wird an das BfJ eingereicht, das sie weiterleitet an das Landgericht Bonn (ausschließlicher Gerichtsstand für Ordnungsgeldsachen nach HGB). Form: schriftlich, mit Begründung. Anwaltszwang besteht nicht, aber empfohlen bei Beträgen über 2.500 €.
8. Billigkeitserlass und Härtefallregelung
In Ausnahmefällen kann das BfJ das Ordnungsgeld vollständig oder teilweise erlassen. Rechtsgrundlage: allgemeine Billigkeit nach § 5 Abs. 3 JVEG und die BfJ-Verwaltungspraxis.
Typische Härtefallgründe
Wirtschaftliche Situation
Insolvenzgefahr, erhebliche Einschränkung der Liquidität, Gefahr des Arbeitsplatzverlusts. Nachweis durch BWA, Kontoauszüge, Steuerbescheide.
Persönliche Umstände
Schwere Krankheit, Tod in der Familie, Unfall des Geschäftsführers — attestpflichtig. Verschulden wird dann zumindest teilweise verneint.
Gesellschaftsabwicklung
GmbH in Liquidation oder faktischer Inaktivität. Einreichung vergleichsweise kurzfristig nach Androhung möglich.
Ersttat bei kleinen GmbHs
Erstmaliger Verstoß nach mehreren sauberen Jahren. Kulanzentscheidung abhängig vom Einzelfall.
Kein Rechtsanspruch
Der Erlass ist eine Kann-Bestimmung, kein Anspruch. Das BfJ entscheidet im Ermessen. Ohne sauber dokumentierte Nachweise der Härtefall-Gründe sind die Erfolgsaussichten gering. Besser: Vorher beraten lassen (Anwalt oder Steuerberater), Antrag mit professioneller Begründung einreichen.
9. Wie Sie künftig Ordnungsgelder vermeiden
Die beste Strategie ist, das Ordnungsgeld von vornherein zu vermeiden. Drei Prinzipien:
- Fristen im Kalender pflegen: Automatische Erinnerung 2 Monate vor Ende der Einreichungsfrist (also 10 Monate nach Geschäftsjahresende).
- Jahresabschluss frühzeitig erstellen: Spatestens im März/April des Folgejahres fertig — nicht erst im November.
- Festpreis-Partner nutzen: OnlineBilanz erstellt inklusive Einreichung, keine gesonderten Rechnungen, kein Risiko „Vergessen“. Alle Fristen werden geplant.
- Ruhende Gesellschaften nicht vergessen: Auch GmbHs ohne operatives Geschäft sind einreichungspflichtig. Wer die GmbH nicht mehr braucht: ordentlich auflösen statt ignorieren.
„Etwa 15 % unserer Neumandanten kommen mit einer Androhung vom Bundesamt für Justiz zu uns. Die gute Nachricht: In den allermeisten Fällen können wir innerhalb der 6-Wochen-Nachfrist die Einreichung abschließen und das Ordnungsgeld komplett vermeiden — nur die 103,50 € Verfahrensgebühr bleibt übrig. Wer sofort nach Erhalt des Briefs reagiert, hat fast immer Glück.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz
Weiterführende Artikel
- Hinterlegung oder Offenlegung: Entscheidungshilfe mit Schwellenwerten und Praxis-Beispielen.
- Offenlegung im Bundesanzeiger: Alle Details zum Einreichungsprozess.
- Buchhaltung einer GmbH: Grundlagen der GmbH-Buchhaltung.
- Buchhaltung UG: Grundlagen der UG-Buchhaltung inkl. Kleinstkapitalgesellschaft.
- Jahresabschluss GmbH: Aufbau und Bestandteile des Abschlusses.
- GmbH auflösen: Wenn die Gesellschaft nicht mehr gebraucht wird.
Rechtsgrundlagen & Quellen
10. Häufige Fragen
Muss ich das Ordnungsgeld zahlen, wenn ich sofort nach Androhung einreiche?
Nein. Bei Einreichung innerhalb der 6-Wochen-Nachfrist wird das Verfahren vom BfJ eingestellt — kein Ordnungsgeld. Sie zahlen nur die Verfahrensgebühr von ca. 103,50 €. Wichtig: Einreichung muss vollständig und formgerecht sein, sonst zählt sie nicht.
Was passiert, wenn ich die Mahnung einfach ignoriere?
Nach Ablauf der 6-Wochen-Nachfrist wird das Ordnungsgeld festgesetzt (Mindestbetrag 2.500 €). Das BfJ schickt sofort eine neue Androhung. Wenn Sie weiterhin ignorieren, wiederholt sich das Verfahren in Endlos-Schleife. In der Praxis können bei mehreren Geschäftsjahren und zwei Geschäftsführern über 20.000 € auflaufen. Ignorieren ist immer die teuerste Option.
Kann das BfJ das Ordnungsgeld gegen mich persönlich verhängen?
Ja. § 335 HGB erlaubt ausdrücklich, dass das Ordnungsgeld sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) verhängt wird. In der Praxis wird oft beides kombiniert. Die persönliche Haftung bleibt auch bei Insolvenz der GmbH bestehen.
Gibt es eine Verjährung für Ordnungsgeldverfahren?
Das Verfahren selbst verjahrt nach 3 Jahren (Verwaltungsrecht allgemein), aber die Offenlegungspflicht besteht weiterhin. Heisst: Das BfJ kann zwar irgendwann keine neuen Ordnungsgelder für das alte Geschaeftsjahr verhängen, aber die Gesellschaft bleibt einreichungspflichtig und ihre Folge-Jahre werden weiterhin verfolgt.
Ich bin insolvent — muss ich trotzdem zahlen?
Bei bestehender Insolvenz übernimmt der Insolvenzverwalter die Einreichung der Unterlagen. Bereits festgesetzte Ordnungsgelder werden als Insolvenzforderung behandelt und aus der Masse bezahlt, soweit Mittel vorhanden. Die persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsführer bleibt davon unberührt — diese muss der Geschäftsführer aus Eigenmitteln zahlen.
Kann ich gegen die Höhe des Ordnungsgelds vorgehen?
Das Mindest-Ordnungsgeld von 2.500 € ist gesetzlich festgelegt (§ 335 Abs. 1 HGB) und nur in extremen Härtefällen reduzierbar. Höhere Beträge (bei mittelgroßen/großen Gesellschaften) können im Beschwerdeverfahren gesenkt werden, wenn das BfJ den Ermessensspielraum nicht korrekt genutzt hat. Billigkeitserlass ist in Einzelfällen möglich.
Wie erfahre ich, ob ich überhaupt offenlegungspflichtig bin?
Alle deutschen Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, KGaA, SE) und Personengesellschaften ohne natürlichen Vollhafter (GmbH & Co. KG, § 264a HGB) sind offenlegungspflichtig — unabhängig von Umsatz, Gewinn oder Aktivität. Wer ins Handelsregister eingetragen ist, ist betroffen. Details zur Wahl Hinterlegung vs. Offenlegung im passenden Leitfaden.
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