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Datum

Lesedauer

10–14 Minuten


OnlineBilanzBlogVeröffentlichung Jahresabschluss

Veröffentlichung Jahresabschluss 2026: Fristen & Pflichten GmbH

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist für Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG gesetzlich verpflichtend. Wer die Offenlegungsfrist verpasst, riskiert ein Ordnungsgeld bis 25.000 Euro. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses einer GmbH und erklärt, welche Unternehmen zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet sind, welche Fristen 2026 gelten und wie Sie den Prozess rechtskonform beim Unternehmensregister durchführen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) müssen ihren Jahresabschluss nach § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag im Unternehmensregister offenlegen. Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB. Die Offenlegung erfolgt ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister.

Was bedeutet die Veröffentlichung des Jahresabschlusses?

Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses – rechtlich als Offenlegung bezeichnet – ist die gesetzliche Pflicht, den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen. Diese Transparenzpflicht dient dem Schutz von Gläubigern, Geschäftspartnern und der Öffentlichkeit.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Der frühere Veröffentlichungsweg über den Bundesanzeiger entfällt vollständig.

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 325 HGB. Dieser verpflichtet Kapitalgesellschaften, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch beim Betreiber des Unternehmensregisters einzureichen. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht kann mit empfindlichen Sanktionen nach § 335 HGB geahndet werden.

Hinweis

Das Unternehmensregister ist seit 2022 die zentrale und ausschließliche Stelle für die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Eine parallele Veröffentlichung beim Bundesanzeiger ist nicht mehr vorgesehen und auch nicht mehr möglich.

Der veröffentlichte Jahresabschluss wird im Unternehmensregister dauerhaft archiviert und ist für jedermann einsehbar. Diese Publizitätspflicht schafft Vertrauen im Wirtschaftsverkehr und ermöglicht eine fundierte Bewertung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens.

Welche Unternehmen sind zur Veröffentlichung verpflichtet?

Die Offenlegungspflicht betrifft primär Kapitalgesellschaften im Sinne des HGB. Personengesellschaften und Einzelunternehmen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, es sei denn, sie erfüllen spezielle Voraussetzungen.

Rechtsform Offenlegungspflicht Rechtsgrundlage
GmbH (alle Größenklassen) Ja § 325 HGB
UG (haftungsbeschränkt) Ja § 325 HGB
AG Ja § 325 HGB
GmbH & Co. KG Ja (wenn KG Komplementär-GmbH hat) § 264a HGB
Einzelunternehmen Nein
GbR Nein
OHG Nein (außer Publizitätsgesetz) PublG

Für GmbH & Co. KG gilt: Ist die Komplementär-GmbH eine Kapitalgesellschaft, greift nach § 264a HGB die Offenlegungspflicht auch für die KG. Die KG wird dann buchführungs- und bilanzierungspflichtig wie eine Kapitalgesellschaft behandelt.

Personengesellschaften ohne Kapitalgesellschaftsbeteiligung (z. B. klassische OHG, GbR) unterliegen nur dann der Offenlegungspflicht, wenn sie die Schwellenwerte des Publizitätsgesetzes (PublG) überschreiten. Dies betrifft sehr große Personengesellschaften mit mehr als 20 Mio. Euro Bilanzsumme, 40 Mio. Euro Umsatz und über 250 Arbeitnehmern.

Achtung

Auch eine kleine GmbH oder UG ist ohne Ausnahme zur Offenlegung verpflichtet – unabhängig von Umsatz oder Bilanzsumme. Die Größenklassifizierung nach § 267 HGB beeinflusst nur den Umfang der offenzulegenden Unterlagen, nicht die Pflicht selbst.

Fristen für die Offenlegung 2026

Die Offenlegungsfrist richtet sich nach § 325 HGB und beträgt einheitlich 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für Geschäftsjahre, die mit dem Kalenderjahr übereinstimmen (Bilanzstichtag 31.12.2025), endet die Frist am 31.12.2026.

Vor der Offenlegung muss der Jahresabschluss jedoch festgestellt sein. Die Feststellungsfristen sind in § 42a GmbHG geregelt und hängen von der Unternehmensgröße ab.

Unternehmensgröße Feststellungsfrist (§ 42a GmbHG) Offenlegungsfrist (§ 325 HGB)
Kleine GmbH/UG 11 Monate 12 Monate
Mittelgroße GmbH 8 Monate 12 Monate
Große GmbH/AG 8 Monate 12 Monate

Die Größenklassen sind in § 267 HGB definiert. Eine Kapitalgesellschaft gilt als klein, wenn sie zwei der drei Schwellenwerte nicht überschreitet: 6 Mio. Euro Bilanzsumme, 12 Mio. Euro Umsatz, 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Hinweis

Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten ist eine absolute Höchstgrenze. Eine frühere Offenlegung ist jederzeit möglich und vermeidet Fristdruck kurz vor Jahresende.

„Viele Geschäftsführer unterschätzen den zeitlichen Vorlauf: Erst muss der Jahresabschluss aufgestellt, geprüft (falls prüfungspflichtig) und festgestellt werden. Erst danach kann die Offenlegung erfolgen. Wer alle Schritte auf den letzten Drücker plant, riskiert Ordnungsgelder.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen hängt von der Größenklasse des Unternehmens nach § 267 HGB ab. Kleine Kapitalgesellschaften profitieren von umfangreichen Erleichterungen nach § 326 HGB.

Unterlage Kleine GmbH/UG Mittelgroße GmbH Große GmbH/AG
Bilanz Ja (verkürzt) Ja Ja
Gewinn- und Verlustrechnung Nein Ja (verkürzt) Ja
Anhang Ja (verkürzt) Ja Ja
Lagebericht Nein Ja Ja
Bestätigungsvermerk (falls prüfungspflichtig) Nein Ja Ja
Ergebnisverwendungsbeschluss Optional Optional Optional

Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 326 Abs. 1 HGB auf die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung verzichten. Die Bilanz darf in verkürzter Form nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB eingereicht werden – eine deutliche Erleichterung für kleine GmbHs und UGs.

Der Anhang muss grundsätzlich eingereicht werden, kann bei kleinen Gesellschaften aber nach § 288 HGB verkürzt werden. Pflichtangaben nach § 285 HGB müssen jedoch enthalten sein.

  • Bilanz (ggf. verkürzt nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB)
  • Anhang (ggf. verkürzt nach § 288 HGB)
  • Gewinn- und Verlustrechnung (nur mittelgroße/große Gesellschaften)
  • Lagebericht (nur mittelgroße/große Gesellschaften)
  • Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (falls prüfungspflichtig)
  • Ergebnisverwendungsbeschluss (optional, aber empfohlen)

Achtung

Alle Unterlagen müssen im strukturierten XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) eingereicht werden. Eine einfache PDF-Einreichung ist seit der ESEF-Einführung nicht mehr ausreichend.

Ablauf der Offenlegung: Schritt für Schritt

Die Offenlegung beim Unternehmensregister erfolgt ausschließlich elektronisch. Der Prozess gliedert sich in mehrere aufeinander aufbauende Schritte, die sorgfältig vorbereitet werden müssen.

1. Jahresabschluss aufstellen

Der Geschäftsführer muss den Jahresabschluss nach § 264 HGB aufstellen. Dieser besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang. Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften kommt der Lagebericht nach § 289 HGB hinzu.

2. Jahresabschluss prüfen (falls erforderlich)

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sind nach § 316 HGB prüfungspflichtig. Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer erstellt den Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB.

3. Jahresabschluss feststellen

Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss nach § 42a GmbHG fest. Erst nach der Feststellung ist der Jahresabschluss rechtlich verbindlich und kann offengelegt werden. Der Feststellungsbeschluss sollte protokolliert werden.

4. Unterlagen im XBRL-Format erstellen

Alle offenzulegenden Unterlagen müssen im XBRL-Format strukturiert aufbereitet werden. Dies erfolgt entweder über spezialisierte Software oder durch Dienstleister wie OnlineBilanz.

5. Einreichung beim Unternehmensregister

Die Übermittlung erfolgt elektronisch über das Portal www.unternehmensregister.de. Nach erfolgreicher Einreichung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Die Veröffentlichung erfolgt in der Regel innerhalb von 1-2 Werktagen.

Hinweis

OnlineBilanz unterstützt Sie bei allen Schritten: Von der Erstellung des Jahresabschlusses über die XBRL-Konvertierung bis zur automatischen Einreichung beim Unternehmensregister – alles aus einer Hand.

Konsequenzen bei Versäumnis der Offenlegungsfrist

Die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht zieht erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Fristen und leitet bei Verstößen Ordnungsgeldverfahren ein.

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Nach § 335 HGB kann gegen säumige Geschäftsführer ein Ordnungsgeld zwischen 500 Euro und 25.000 Euro festgesetzt werden. Die Höhe richtet sich nach der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der Unternehmensgröße.

500 €

Mindest-Ordnungsgeld

25.000 €

Maximal-Ordnungsgeld

12 Monate

Offenlegungsfrist

Das Ordnungsgeld richtet sich persönlich gegen den oder die Geschäftsführer. Mehrere Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch. Eine Übernahme durch die Gesellschaft ist zwar möglich, aber steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Weitere Konsequenzen

  • Reputationsschaden: Fehlende Offenlegung ist öffentlich einsehbar und signalisiert mangelnde Compliance
  • Kreditwürdigkeit: Banken bewerten fehlende Offenlegung negativ bei Kreditentscheidungen
  • Geschäftsbeziehungen: Geschäftspartner können Vertrauen verlieren
  • Wiederholungstäter: Bei mehrfachen Verstößen drohen deutlich höhere Ordnungsgelder

Achtung

Das Ordnungsgeld wird auch dann festgesetzt, wenn die Offenlegung nach Fristablauf nachgeholt wird. Eine verspätete Einreichung schützt nicht vor Sanktionen – sie kann lediglich die Höhe des Ordnungsgelds reduzieren.

„In der Praxis erlebe ich oft, dass Geschäftsführer überrascht sind, wenn das Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird. Viele glauben, eine verspätete Offenlegung sei folgenlos. Das ist ein teurer Irrtum. Die Frist ist absolut, und das BfJ prüft systematisch.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Kosten und Gebühren der Offenlegung

Die Veröffentlichung beim Unternehmensregister ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren ist in der Unternehmensregister-Gebührenverordnung (URGebV) geregelt und hängt vom Umfang der eingereichten Unterlagen ab.

Leistung Gebühr (netto) Anmerkung
Offenlegung Jahresabschluss (Standard) ca. 37,50 € zzgl. MwSt.
Offenlegung mit Bilanzausweis ca. 43,00 € zzgl. MwSt.
Offenlegung großer Konzernabschluss ab 58,00 € zzgl. MwSt.

Zusätzlich zur reinen Veröffentlichungsgebühr können weitere Kosten entstehen, etwa für die XBRL-Konvertierung, wenn diese nicht in Eigenregie erfolgt. Spezialisierte Dienstleister berechnen hierfür typischerweise zwischen 50 und 200 Euro, abhängig vom Komplexitätsgrad.

Bei OnlineBilanz sind alle Schritte – von der Erstellung über die XBRL-Aufbereitung bis zur elektronischen Einreichung – in den Paketpreisen enthalten. Das schafft Transparenz und vermeidet versteckte Zusatzkosten.

Hinweis

Die Gebühren für die Offenlegung sind als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Das gilt auch für Dienstleistungskosten rund um die Erstellung und Einreichung des Jahresabschlusses.

Häufige Fehler bei der Offenlegung vermeiden

Die Offenlegung des Jahresabschlusses erscheint auf den ersten Blick unkompliziert, in der Praxis führen jedoch bestimmte Fehler immer wieder zu Problemen, Verzögerungen oder sogar zur Ablehnung der Einreichung.

1. Falsches Dateiformat

Die Einreichung muss im strukturierten XBRL-Format erfolgen. Einfache PDF- oder Word-Dokumente werden vom Unternehmensregister nicht akzeptiert. Wer dies ignoriert, erhält eine Ablehnungsmeldung und verliert wertvolle Zeit.

2. Unvollständige Unterlagen

Fehlende Pflichtbestandteile wie Bilanz, Anhang oder Bestätigungsvermerk (bei prüfungspflichtigen Gesellschaften) führen zur Zurückweisung. Prüfen Sie vor Einreichung die Vollständigkeit anhand der Anforderungen nach § 325 HGB.

3. Fehlende Feststellung

Ein nicht festgestellter Jahresabschluss darf nicht offengelegt werden. Die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung nach § 42a GmbHG ist zwingende Voraussetzung. Das Feststellungsdatum muss vor dem Einreichungsdatum liegen.

4. Größenklasse falsch eingeschätzt

Die Größenklassifizierung nach § 267 HGB bestimmt den Umfang der offenzulegenden Unterlagen. Wer die eigene Größenklasse falsch einschätzt, reicht entweder zu viel (Verlust von Wettbewerbsinformationen) oder zu wenig (formale Ablehnung) ein.

  • XBRL-Format korrekt erstellt und validiert
  • Alle Pflichtbestandteile gemäß Größenklasse eingereicht
  • Jahresabschluss durch Gesellschafterversammlung festgestellt
  • Feststellungsdatum liegt vor Einreichungsdatum
  • Größenklasse nach § 267 HGB korrekt ermittelt
  • Einreichungsbestätigung vom Unternehmensregister archiviert

Achtung

Eine fehlerhafte oder unvollständige Einreichung gilt nicht als fristwahrende Offenlegung. Wird die Einreichung abgelehnt und die Nachbesserung erfolgt nach Fristablauf, droht trotzdem ein Ordnungsgeld.

„Die meisten Fehler passieren aus Unkenntnis der technischen Anforderungen. XBRL ist komplex, und die Taxonomie ändert sich regelmäßig. Mit einer professionellen Software wie OnlineBilanz vermeiden Sie diese Fallstricke von vornherein – das System prüft automatisch Vollständigkeit und Format.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Wo muss der Jahresabschluss 2026 veröffentlicht werden?

Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de. Der frühere Veröffentlichungsweg über den Bundesanzeiger ist seit dieser Rechtsänderung vollständig entfallen. Die Einreichung muss elektronisch im XBRL-Format erfolgen.

Welche Frist gilt für die Offenlegung bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025?

Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 HGB einheitlich 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026. Vor der Offenlegung muss der Jahresabschluss jedoch durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden – dies muss bei kleinen GmbHs binnen 11 Monaten, bei mittelgroßen und großen binnen 8 Monaten erfolgen.

Was passiert, wenn ich die Offenlegungsfrist verpasse?

Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 Euro und 25.000 Euro und richtet sich persönlich gegen den oder die Geschäftsführer. Auch eine verspätete Nachholung schützt nicht vor dem Ordnungsgeld, kann aber dessen Höhe reduzieren.

Welche Unterlagen muss eine kleine GmbH offenlegen?

Eine kleine GmbH muss nach § 326 Abs. 1 HGB mindestens die Bilanz (ggf. in verkürzter Form nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB) und den Anhang (ggf. verkürzt nach § 288 HGB) offenlegen. Auf die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung kann verzichtet werden. Ein Lagebericht ist nicht erforderlich, ebenso wenig ein Bestätigungsvermerk, sofern keine Prüfungspflicht besteht.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater