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OnlineBilanzBlogRückstellungen Jahresabschluss

Rückstellungen im Jahresabschluss 2026 – Pflichten & Praxis

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Rückstellungen gehören zu den häufigsten Fehlerquellen im Jahresabschluss. Wer sie vergisst oder falsch bildet, weist ein verfälschtes Jahresergebnis aus und riskiert steuerliche Nachteile. Die Rückstellungen für Jahresabschluss 2026 folgen den gesetzlichen Grundlagen nach § 249 HGB, die eng mit dem Maßgeblichkeitsprinzip verknüpft sind. Dieses Prinzip regelt die Verbindung zwischen Handels- und Steuerbilanz. Dieser Artikel erklärt die gesetzlichen Vorschriften, zeigt typische Beispiele und gibt praktische Hinweise zur korrekten Bildung von Rückstellungen für 2026.

SG
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Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Rückstellungen sind Passivposten für ungewisse künftige Verpflichtungen, deren Höhe oder Zeitpunkt noch nicht feststehen. Sie folgen dem Vorsichtsprinzip nach § 249 HGB und müssen gebildet werden, wenn eine Verpflichtung wahrscheinlich ist, wirtschaftlich das abgelaufene Geschäftsjahr betrifft und verlässlich geschätzt werden kann.

Was sind Rückstellungen im Jahresabschluss?

Rückstellungen sind Passivposten in der Bilanz, die für ungewisse künftige Verpflichtungen gebildet werden. Das Unternehmen weiß, dass es für eine bestimmte Verpflichtung aufkommen muss – aber entweder die genaue Höhe oder der genaue Zeitpunkt oder beides sind noch nicht bekannt.

Der entscheidende Unterschied zu Verbindlichkeiten: Eine Verbindlichkeit ist eine konkret bezifferte und feststehende Schuld, etwa eine offene Lieferantenrechnung. Eine Rückstellung hingegen ist eine Schätzung für eine ungewisse, aber wahrscheinliche zukünftige Ausgabe.

Hinweis

Die gesetzliche Grundlage für Rückstellungen findet sich in § 249 HGB. Dieser Paragraph regelt, für welche Verpflichtungen Rückstellungen zu bilden sind und unter welchen Voraussetzungen ein Ansatzwahlrecht besteht.

Rückstellungen werden in der Bilanz auf der Passivseite zwischen Eigenkapital und Verbindlichkeiten ausgewiesen. Sie mindern das Jahresergebnis im Jahr ihrer Bildung, weil der entsprechende Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird.

Verbindlichkeit

Konkrete Schuld, Höhe und Zeitpunkt bekannt (z.B. offene Rechnung vom 15.12.2025 über 5.000 Euro)

Rückstellung

Ungewisse Verpflichtung, Höhe oder Zeitpunkt geschätzt (z.B. Garantieverpflichtung für verkaufte Ware, Höhe noch unsicher)

Warum sind Rückstellungen so wichtig?

Rückstellungen folgen dem Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB: Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste müssen frühzeitig im Jahresabschluss berücksichtigt werden – auch wenn die entsprechende Zahlung erst in der Zukunft liegt.

Das schützt Gläubiger, Gesellschafter und andere Bilanzadressaten vor einer unrealistisch optimistischen Darstellung der Unternehmenslage. Ohne Rückstellungen würde die Bilanz ein zu hohes Eigenkapital und die GuV einen zu hohen Gewinn ausweisen.

„Wer Rückstellungen vergisst, weist einen zu hohen Gewinn aus – und zahlt damit mehr Steuern als tatsächlich gerechtfertigt. Gleichzeitig entsteht ein verzerrtes Bild der wirtschaftlichen Lage, das bei Kreditvergaben oder Gesellschafterversammlungen zu Fehlentscheidungen führen kann.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Praktisches Beispiel: Ein Unternehmen weiß am 31.12.2025, dass es im ersten Quartal 2026 wegen eines Rechtsstreits voraussichtlich 50.000 Euro Schadensersatz zahlen muss. Diese Verpflichtung muss bereits im Jahresabschluss 2025 als Rückstellung berücksichtigt werden – auch wenn noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

§ 249

HGB regelt Rückstellungen

§ 252

HGB Vorsichtsprinzip

§ 253

HGB Bewertungsregeln

Arten von Rückstellungen – Pflicht und Wahlrecht

Das HGB unterscheidet zwischen Rückstellungen mit Bildungspflicht und solchen mit Ansatzwahlrecht. Diese Unterscheidung ist für die korrekte Bilanzierung entscheidend.

Rückstellungen mit Bildungspflicht

Nach § 249 Abs. 1 HGB müssen folgende Rückstellungen zwingend gebildet werden:

  • Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten: Verpflichtungen gegenüber Dritten, deren Höhe oder Zeitpunkt unsicher ist (z.B. Prozesskosten, Gewährleistungen)
  • Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften: Wenn absehbar ist, dass ein laufender Vertrag zu einem Verlust führen wird
  • Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung: Wenn Wartungs- oder Reparaturarbeiten im abgelaufenen Jahr unterlassen wurden und innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden
  • Rückstellungen für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung: Kulanzleistungen, die nach der Geschäftspraxis üblich sind

Rückstellungen mit Ansatzwahlrecht

Nach § 249 Abs. 2 HGB können bestimmte Rückstellungen gebildet werden, es besteht aber keine Pflicht:

  • Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung, die innerhalb von 4-12 Monaten nach dem Bilanzstichtag nachgeholt wird
  • Aufwandsrückstellungen (stark eingeschränkt seit BilMoG 2009, nur noch in Ausnahmefällen zulässig)

Achtung

Wichtig: Seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) von 2009 wurden viele früher zulässige Aufwandsrückstellungen abgeschafft. Rückstellungen dürfen nur noch für rechtliche oder faktische Verpflichtungen gebildet werden – nicht für künftigen Aufwand ohne Verpflichtungscharakter.

Rückstellungen mit Bildungspflicht im Detail

Die wichtigsten Rückstellungsarten mit gesetzlicher Bildungspflicht im Überblick:

Art der Rückstellung Rechtsgrundlage Typische Beispiele
Ungewisse Verbindlichkeiten § 249 Abs. 1 S. 1 HGB Prozesskosten, Garantieleistungen, ausstehende Rechnungen
Drohende Verluste § 249 Abs. 1 S. 1 HGB Verlustaufträge, ungünstige Dauerschuldverhältnisse
Unterlassene Instandhaltung (0-3 Monate) § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB Wartung, die bis 31.03.2026 nachgeholt wird
Gewährleistung ohne rechtliche Verpflichtung § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGB Kulanzleistungen nach Geschäftspraxis
Abraumbeseitigung § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 HGB Bergbau, Kiesabbau
Rekultivierung § 249 Abs. 1 S. 3 HGB Wiederherstellung von Grundstücken

Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung

Damit eine Rückstellung gebildet werden darf und muss, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es besteht eine rechtliche oder faktische Verpflichtung gegenüber einem Dritten
  • Die Verpflichtung ist am Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht (Vergangenheitsbezug)
  • Die Inanspruchnahme ist wahrscheinlich oder sicher
  • Die Höhe der Verpflichtung ist hinreichend bestimmbar (Schätzung möglich)
  • Es besteht Ungewissheit hinsichtlich Höhe oder Zeitpunkt

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, darf keine Rückstellung gebildet werden. Bei reiner Möglichkeit (Wahrscheinlichkeit unter 50 %) ist eine Rückstellung nicht zulässig – stattdessen kann ein Vermerk im Anhang erfolgen.

Bewertung und Schätzung von Rückstellungen

Die Bewertung von Rückstellungen erfolgt nach § 253 Abs. 1 S. 2 HGB. Entscheidend ist der Erfüllungsbetrag, also der Betrag, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die Verpflichtung zu erfüllen.

Bei der Schätzung sind alle erkennbaren Risiken und Unsicherheiten zu berücksichtigen. Es gilt das Vorsichtsprinzip: Im Zweifel ist eher die höhere Schätzung zu wählen. Allerdings darf keine überhöhte Rückstellung gebildet werden – dies würde gegen das Gebot der Bilanzwahrheit verstoßen.

Abzinsung von Rückstellungen

Nach § 253 Abs. 2 HGB müssen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre abgezinst werden. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht die anzuwendenden Zinssätze monatlich.

Hinweis

Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) sind die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Abzinsungssätze nach § 253 Abs. 2 HGB anzuwenden. Diese variieren je nach Restlaufzeit zwischen wenigen Jahren und mehr als 15 Jahren.

Die Abzinsung führt dazu, dass die Rückstellung niedriger angesetzt wird als der nominale Erfüllungsbetrag. Der Unterschiedsbetrag wird in den Folgejahren durch Aufzinsung schrittweise aufgelöst.

Künftige Preis- und Kostensteigerungen

Nach § 253 Abs. 1 S. 2 HGB sind künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Bewertung zu berücksichtigen, sofern diese hinreichend sicher sind. Bei mehrjährigen Verpflichtungen (z.B. Rekultivierung in 10 Jahren) muss daher die voraussichtliche Kostenentwicklung einkalkuliert werden.

Typische Beispiele aus der Praxis

Die folgenden Beispiele zeigen, welche Rückstellungen in der Praxis besonders häufig vorkommen und worauf bei der Bildung zu achten ist:

Urlaubsrückstellungen

Für nicht genommenen Urlaub der Arbeitnehmer zum 31.12.2025 ist eine Rückstellung zu bilden. Bewertung: Bruttogehalt plus Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Prozesskosten

Wenn ein Rechtsstreit am 31.12.2025 anhängig ist und eine Niederlage wahrscheinlich, muss für die erwarteten Kosten (Schadensersatz, Anwalts- und Gerichtskosten) eine Rückstellung gebildet werden.

Garantie und Gewährleistung

Für verkaufte Produkte mit Garantiezusage ist eine Rückstellung auf Basis von Erfahrungswerten zu bilden (z.B. 2% des Umsatzes bei historischer Garantiequote).

Jahresabschlusskosten

Für die Erstellung des Jahresabschlusses 2025, der erst im Jahr 2026 durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erstellt wird, ist eine Rückstellung zu bilden. Die Verpflichtung ist am 31.12.2025 bereits wirtschaftlich verursacht, auch wenn die Rechnung erst später kommt.

Typische Höhe: Steuerberatungskosten für Jahresabschluss und Steuererklärung, ggf. zuzüglich Prüfungskosten bei prüfungspflichtigen Gesellschaften nach § 316 HGB.

Drohverlustrückstellung

Wenn ein Unternehmen am 31.12.2025 einen Auftrag angenommen hat, bei dem absehbar ist, dass die Kosten die Erlöse übersteigen, muss eine Drohverlustrückstellung gebildet werden. Dies gilt auch für langfristige Miet- oder Leasingverträge, die unwirtschaftlich geworden sind.

Beispiel: Ein Mietvertrag über 5 Jahre läuft noch 3 Jahre, das gemietete Objekt wird aber nicht mehr genutzt. Es muss eine Rückstellung für die künftigen Mietzahlungen (abzüglich möglicher Untervermietungserlöse) gebildet werden.

Häufige Fehler vermeiden

Bei der Bildung und Bewertung von Rückstellungen treten in der Praxis immer wieder typische Fehler auf, die zu Beanstandungen bei Betriebsprüfungen oder zu einem fehlerhaften Jahresabschluss führen. Solche Fehler müssen spätestens im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter korrigiert werden, wofür ein Gesellschafterbeschluss Jahresabschluss erforderlich ist:

Achtung

Fehler Nr. 1: Rückstellungen werden vergessen. Typisch: Urlaubsrückstellungen, Jahresabschlusskosten, Garantieverpflichtungen. Folge: Gewinn zu hoch ausgewiesen, Steuerlast unnötig erhöht.

Achtung

Fehler Nr. 2: Rückstellungen werden zu niedrig bewertet. Die Schätzung berücksichtigt nicht alle Kostenbestandteile (z.B. Arbeitgeberanteile bei Urlaubsrückstellung vergessen) oder künftige Kostensteigerungen werden ignoriert.

Achtung

Fehler Nr. 3: Unzulässige Rückstellungen werden gebildet. Beispiel: Rückstellung für künftige Werbekampagne ohne rechtliche oder faktische Verpflichtung. Seit BilMoG 2009 sind solche Aufwandsrückstellungen nicht mehr zulässig.

Weitere häufige Fehlerquellen:

  • Abzinsung bei langfristigen Rückstellungen vergessen (Verstoß gegen § 253 Abs. 2 HGB)
  • Drohverlustrückstellungen bei verlustträchtigen Verträgen unterlassen
  • Rückstellungen werden nicht jährlich überprüft und angepasst
  • Auflösung nicht mehr benötigter Rückstellungen vergessen (führt zu stillen Reserven)
  • Dokumentation der Schätzgrundlagen fehlt (Probleme bei Betriebsprüfung)

„Eine saubere Dokumentation der Rückstellungsbildung ist essentiell. Halten Sie fest, wie Sie die Schätzung vorgenommen haben, welche Annahmen zugrunde liegen und welche Erfahrungswerte Sie herangezogen haben. Das erleichtert nicht nur die Prüfung, sondern auch die Überprüfung in Folgejahren.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Buchung und Auflösung von Rückstellungen

Die buchhalterische Behandlung von Rückstellungen erfolgt in zwei Schritten: Bildung zum Bilanzstichtag und Auflösung bzw. Inanspruchnahme im Folgejahr.

Bildung der Rückstellung

Zum 31.12.2025 wird die Rückstellung durch eine Buchung gebildet:

Hinweis

Buchungssatz: Aufwandskonto (z.B. “Sonstige Aufwendungen” oder spezifischer) an Rückstellungen (Passivkonto)

Beispiel: Bildung einer Rückstellung für Jahresabschlusskosten in Höhe von 5.000 Euro: Aufwand für Jahresabschluss 5.000 Euro an Rückstellung Jahresabschlusskosten 5.000 Euro.

Die Rückstellung erscheint in der Bilanz auf der Passivseite unter Position C (Rückstellungen) nach § 266 Abs. 3 HGB. Der Aufwand mindert das Jahresergebnis in der GuV.

Auflösung und Inanspruchnahme

Im Folgejahr 2026 gibt es drei mögliche Szenarien:

  1. Inanspruchnahme in erwarteter Höhe: Die Verpflichtung wird fällig und entspricht der Rückstellung. Buchung: Rückstellung an Bank/Verbindlichkeit. Die GuV 2026 wird nicht berührt.
  2. Inanspruchnahme höher als erwartet: Die tatsächlichen Kosten übersteigen die Rückstellung. Buchung: Rückstellung + Mehraufwand an Bank. Der Mehraufwand belastet die GuV 2026.
  3. Inanspruchnahme niedriger oder entfallen: Die Verpflichtung fällt geringer aus oder entfällt. Buchung: Rückstellung an Ertrag. Der aufgelöste Betrag erhöht das Ergebnis 2026.

Wichtig: Rückstellungen müssen jährlich zum Bilanzstichtag überprüft werden. Wenn sich die Schätzgrundlagen ändern, ist die Rückstellung anzupassen – nach oben (Erhöhung) oder nach unten (teilweise Auflösung).

Ausweis in Bilanz und GuV

In der Bilanz werden Rückstellungen nach § 266 Abs. 3 B HGB untergliedert in:

  • Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
  • Steuerrückstellungen
  • Sonstige Rückstellungen

In der GuV werden die Aufwendungen aus der Rückstellungsbildung je nach Art dem entsprechenden Aufwandskonto zugeordnet. Auflösungen von Rückstellungen erscheinen als sonstige betriebliche Erträge oder werden erfolgsneutral verrechnet, wenn die Inanspruchnahme dem ursprünglichen Zweck entspricht.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Rückstellung und Verbindlichkeit?

Eine Verbindlichkeit ist eine konkret bezifferte und feststehende Schuld mit bekannter Höhe und bekanntem Zeitpunkt, etwa eine offene Lieferantenrechnung. Eine Rückstellung dagegen ist eine Schätzung für eine ungewisse, aber wahrscheinliche künftige Verpflichtung, bei der entweder die Höhe oder der Zeitpunkt oder beides noch nicht feststehen. Beide werden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen, aber in unterschiedlichen Positionen.

Müssen alle Rückstellungen abgezinst werden?

Nein. Nach § 253 Abs. 2 HGB müssen nur Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abgezinst werden. Für die Abzinsung ist der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre anzuwenden, den die Deutsche Bundesbank monatlich veröffentlicht. Kurzfristige Rückstellungen (Restlaufzeit bis 12 Monate) werden mit dem Erfüllungsbetrag ohne Abzinsung angesetzt.

Welche Rückstellungen werden am häufigsten vergessen?

In der Praxis werden besonders häufig Urlaubsrückstellungen für nicht genommenen Urlaub, Rückstellungen für Jahresabschluss- und Steuerberatungskosten sowie Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen vergessen. Auch Drohverlustrückstellungen für verlustträchtige Verträge werden oft übersehen. Das führt zu einem zu hoch ausgewiesenen Gewinn und unnötig hoher Steuerlast.

Dürfen Rückstellungen für künftigen Aufwand gebildet werden?

Nein. Seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) von 2009 dürfen Rückstellungen nur noch für rechtliche oder faktische Verpflichtungen gebildet werden. Rückstellungen für künftigen Aufwand ohne Verpflichtungscharakter (z.B. geplante Werbekampagne, Instandhaltung ohne Verpflichtung) sind nicht mehr zulässig. Es muss immer ein Vergangenheitsbezug und eine Außenverpflichtung bestehen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Jahresabschluss erstellen, Bilanz erstellen, GuV erstellen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
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Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
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So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater