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OnlineBilanzBlogJahresabschluss feststellen

GmbH Jahresabschluss feststellen 2026: Frist, Ablauf & Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Feststellung des Jahresabschlusses ist für jede GmbH ein zentraler gesellschaftsrechtlicher Akt. Erst durch den förmlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung wird der Jahresabschluss rechtswirksam. Ohne ordnungsgemäße Feststellung ist weder die Offenlegung beim Unternehmensregister noch die Gewinnausschüttung zulässig.

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Kurzantwort

Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG. Die Fristen für den GmbH Jahresabschluss 2024 richten sich nach § 42a GmbHG und betragen acht Monate für mittelgroße und große GmbH bzw. elf Monate für kleine GmbH nach Ende des Geschäftsjahres. Erst durch die Feststellung wird der Jahresabschluss rechtswirksam und kann offengelegt werden.

Was ist die Feststellung des Jahresabschlusses bei der GmbH?

Die Feststellung des Jahresabschlusses ist der förmliche Beschluss der Gesellschafterversammlung, mit dem der von der Geschäftsführung aufgestellte Jahresabschluss als vollständig und verbindlich anerkannt wird.

Erst durch diesen Beschluss wird der Jahresabschluss rechtswirksam. Es handelt sich nicht um eine reine Formalität, sondern um einen konstitutiven Rechtsakt. Ohne Feststellung bleibt der Jahresabschluss ein internes Rechnungslegungsdokument ohne gesellschaftsrechtliche Wirkung.

Hinweis

Unterschied Aufstellung und Feststellung: Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss auf (§ 264 Abs. 1 HGB) – d.h. sie erstellt Bilanz und GuV buchhalterisch. Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss fest (§ 46 Nr. 1 GmbHG) – d.h. sie beschließt über die Anerkennung und Gültigkeit.

Ohne wirksame Feststellung können wichtige Folgemaßnahmen nicht rechtssicher durchgeführt werden. Das betrifft insbesondere die Gewinnausschüttung, die Offenlegung beim Unternehmensregister und die Entlastung der Geschäftsführung.

Aufstellung

Buchmäßige Erstellung durch die Geschäftsführung gemäß § 264 Abs. 1 HGB innerhalb der ersten drei Monate nach Geschäftsjahresende.

Feststellung

Gesellschaftsrechtlicher Beschluss durch die Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG innerhalb von acht bzw. elf Monaten.

Gesetzliche Grundlage und Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Feststellung des Jahresabschlusses einer GmbH ergibt sich aus § 46 Nr. 1 GmbHG. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass die Gesellschafterversammlung für die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses zuständig ist.

Die Geschäftsführung ist nach § 42a Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 264 Abs. 1 HGB verpflichtet, den Jahresabschluss aufzustellen und der Gesellschafterversammlung vorzulegen. Die Feststellung selbst liegt jedoch nicht in der Kompetenz der Geschäftsführung.

Organ Aufgabe Rechtsgrundlage
Geschäftsführung Aufstellung des Jahresabschlusses § 42a Abs. 1 GmbHG, § 264 Abs. 1 HGB
Gesellschafterversammlung Feststellung des Jahresabschlusses § 46 Nr. 1 GmbHG
Gesellschafterversammlung Ergebnisverwendung § 46 Nr. 1 GmbHG
Gesellschafterversammlung Entlastung der Geschäftsführung § 46 Nr. 5 GmbHG

Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Feststellungskompetenz auf ein anderes Organ übertragen wird – etwa auf einen Aufsichtsrat oder Beirat. Solche Regelungen finden sich vor allem bei größeren GmbHs mit komplexeren Strukturen.

„In der Praxis vieler kleiner GmbHs wird die Feststellung oft als Nebensache behandelt. Dabei ist sie rechtskonstitutiv: Ohne förmlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung ist der Jahresabschluss nicht festgestellt – mit allen rechtlichen Konsequenzen für Offenlegung und Gewinnausschüttung.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fristen für die Feststellung des Jahresabschlusses

Die Frist für die Feststellung des Jahresabschlusses ist in § 42a Abs. 2 GmbHG geregelt. Die Länge der Frist hängt von der Größenklasse der GmbH nach § 267 HGB ab.

Für mittelgroße und große GmbHs gilt eine Feststellungsfrist von acht Monaten nach Ende des Geschäftsjahres. Kleine GmbHs haben eine verlängerte Frist von elf Monaten. Bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht (Bilanzstichtag 31.12.2025), ergeben sich folgende konkrete Fristen für das Geschäftsjahr 2025:

Unternehmensgröße Feststellungsfrist Fristende (bei Stichtag 31.12.2025)
Kleine GmbH 11 Monate 30.11.2026
Mittelgroße GmbH 8 Monate 31.08.2026
Große GmbH 8 Monate 31.08.2026

Die Größenklassifizierung nach § 267 HGB erfolgt anhand von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittlicher Mitarbeiterzahl. Zwei von drei Schwellenwerten müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden, damit ein Wechsel der Größenklasse erfolgt.

Klein

Bilanzsumme ≤ 6 Mio. €, Umsatz ≤ 12 Mio. €, Mitarbeiter ≤ 50

Mittelgroß

Bilanzsumme ≤ 20 Mio. €, Umsatz ≤ 40 Mio. €, Mitarbeiter ≤ 250

Groß

Mindestens zwei Schwellenwerte überschritten

Achtung

Achtung: Die Feststellungsfrist ist nicht identisch mit der Offenlegungsfrist. Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss gemäß § 325 Abs. 1 HGB innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen – für das Geschäftsjahr 2025 also bis spätestens 31.12.2026.

Ablauf der Gesellschafterversammlung zur Feststellung

Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch förmlichen Beschluss in einer ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung. Die Einberufung muss den Vorgaben des GmbHG und des Gesellschaftsvertrags entsprechen.

Nach § 51 Abs. 1 GmbHG sind die Gesellschafter grundsätzlich mit einer Frist von einer Woche in Textform einzuladen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Die Einladung muss Ort, Zeit und Tagesordnung enthalten.

  • Einladung der Gesellschafter unter Einhaltung der Ladungsfrist (i.d.R. eine Woche)
  • Vorlage des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung
  • Erläuterung der wesentlichen Positionen und Abweichungen zum Vorjahr
  • Diskussion und Fragen der Gesellschafter
  • Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses
  • Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung
  • Optional: Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführung
  • Protokollierung der Beschlüsse

Die Gesellschafterversammlung fasst ihren Beschluss nach den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Mehrheitserfordernissen. Ist im Gesellschaftsvertrag keine besondere Mehrheit vorgesehen, genügt gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der Feststellungsbeschluss muss protokolliert werden. Zwar ist ein notarielles Protokoll nur in den in § 48 GmbHG genannten Fällen vorgeschrieben (z.B. bei Satzungsänderungen), jedoch ist eine schriftliche Dokumentation des Beschlusses aus Beweisgründen unverzichtbar.

Hinweis

Einpersonen-GmbH: Auch wenn nur ein Gesellschafter vorhanden ist, muss die Feststellung erfolgen. Der Alleingesellschafter fasst den Feststellungsbeschluss gemäß § 48 Abs. 3 GmbHG schriftlich und unterzeichnet diesen. Eine förmliche Versammlung ist nicht erforderlich.

Inhalt des Feststellungsbeschlusses

Der Feststellungsbeschluss muss eindeutig erkennen lassen, dass die Gesellschafterversammlung den vorgelegten Jahresabschluss förmlich feststellt. Eine bloße Kenntnisnahme oder Billigung reicht nicht aus.

Der Beschluss sollte folgende Mindestangaben enthalten: Bezeichnung des Geschäftsjahres, auf das sich der Jahresabschluss bezieht, die Feststellung des Jahresabschlusses bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, gegebenenfalls Feststellung des Anhangs und Lageberichts sowie die Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung.

Musterformulierung Feststellungsbeschluss

Hinweis

Beschluss: Die Gesellschafterversammlung stellt den von der Geschäftsführung vorgelegten Jahresabschluss der [Firmenname] GmbH zum 31.12.2025, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, fest. Der Jahresabschluss weist einen Jahresüberschuss in Höhe von [Betrag] Euro aus. Über die Verwendung des Jahresüberschusses wird gesondert beschlossen.

Neben der Feststellung ist in der Regel auch über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Dies ist ebenfalls Aufgabe der Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG. Mögliche Verwendungen sind: Gewinnausschüttung, Einstellung in Rücklagen, Gewinnvortrag oder eine Kombination daraus.

Beschlussgegenstand Rechtsgrundlage Mehrheitserfordernis
Feststellung des Jahresabschlusses § 46 Nr. 1 GmbHG Einfache Mehrheit (§ 47 Abs. 1 GmbHG)
Ergebnisverwendung § 46 Nr. 1 GmbHG Einfache Mehrheit, ggf. Satzungsregelung
Entlastung der Geschäftsführung § 46 Nr. 5 GmbHG Einfache Mehrheit

Die Entlastung der Geschäftsführung ist rechtlich von der Feststellung zu unterscheiden. Sie ist nicht zwingend erforderlich, wird aber in der Praxis meist zusammen mit der Feststellung beschlossen. Die Entlastung entfaltet eine Haftungsfreistellungswirkung für bekannte Pflichtverletzungen.

Besonderheiten bei kleinen GmbHs

Kleine GmbHs im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB profitieren von umfangreichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung. Diese Erleichterungen wirken sich auch auf die Feststellung aus.

Die wichtigste Besonderheit ist die verlängerte Feststellungsfrist von elf Monaten nach § 42a Abs. 2 Satz 2 GmbHG. Diese Fristverlängerung gilt automatisch für alle kleinen Kapitalgesellschaften – eine besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich.

11 Monate

Feststellungsfrist kleine GmbH

12 Monate

Offenlegungsfrist beim Unternehmensregister

§ 267 HGB

Größenklassifizierung

Kleine GmbHs können gemäß § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB eine verkürzte Bilanz aufstellen, in der nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewiesen werden. Die Gliederungstiefe ist damit deutlich reduziert.

Bei der Offenlegung gemäß § 326 HGB können kleine GmbHs auf die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung verzichten, wenn sie bestimmte Angaben in den Anhang aufnehmen. Diese Erleichterung bezieht sich jedoch nur auf die Offenlegung – festgestellt werden muss die GuV trotzdem.

Erleichterungen bei Aufstellung

Verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB, Verkürzter Anhang nach § 288 HGB, Befreiung vom Lagebericht nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB

Erleichterungen bei Offenlegung

Verzicht auf Offenlegung der GuV möglich (§ 326 Nr. 1 HGB), Verkürzte Bilanz offenlegungsfähig, Anhang mit reduzierten Angaben

Achtung

Wichtig: Auch wenn Erleichterungen in Anspruch genommen werden, muss der Jahresabschluss vollständig von der Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Die Erleichterungen betreffen den Umfang der offenzulegenden Unterlagen, nicht die Feststellungspflicht selbst.

Folgen einer fehlenden oder verspäteten Feststellung

Eine fehlende oder verspätete Feststellung des Jahresabschlusses hat weitreichende rechtliche Konsequenzen. Der Jahresabschluss bleibt ohne Feststellung rechtlich unwirksam – auch wenn er buchhalterisch korrekt aufgestellt wurde.

Ohne wirksame Feststellung ist keine rechtssichere Gewinnausschüttung möglich. Werden dennoch Gewinne ausgeschüttet, können diese als verdeckte Gewinnausschüttung oder sogar als Existenzgefährdung im Sinne des § 64 GmbHG qualifiziert werden.

  • Keine rechtswirksame Gewinnausschüttung möglich
  • Offenlegung beim Unternehmensregister nicht zulässig
  • Entlastung der Geschäftsführung ohne Wirkung
  • Mögliche Haftungsrisiken für die Geschäftsführung
  • Ordnungsgeldverfahren wegen Nichtoffenlegung droht
  • Steuerliche Unsicherheiten bei der Veranlagung

Die Offenlegung beim Unternehmensregister gemäß § 325 HGB setzt einen wirksam festgestellten Jahresabschluss voraus. Wird ein nicht festgestellter Jahresabschluss offengelegt, ist die Offenlegungspflicht nicht erfüllt. Das Bundesamt für Justiz kann ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.

Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB kann zwischen 500 Euro und 25.000 Euro betragen. Es richtet sich gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs – also die Geschäftsführer. Die Gesellschaft haftet nicht für das Ordnungsgeld.

„In der Praxis sehe ich immer wieder, dass Geschäftsführer die Feststellung des Jahresabschlusses für eine bloße Formsache halten. Tatsächlich ist sie jedoch rechtskonstitutiv: Ohne Feststellung ist der Jahresabschluss nicht wirksam – mit allen Folgen für Offenlegung, Gewinnausschüttung und Haftung.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Auch steuerlich kann eine fehlende Feststellung problematisch sein. Das Finanzamt verlangt bei Betriebsprüfungen regelmäßig den Nachweis der ordnungsgemäßen Feststellung. Fehlt dieser, kann die steuerliche Anerkennung des Jahresabschlusses in Frage gestellt werden.

Feststellung und Offenlegung beim Unternehmensregister

Die Feststellung des Jahresabschlusses ist zwingende Voraussetzung für die anschließende Offenlegung beim Unternehmensregister. Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister.

Nach § 325 Abs. 1 HGB sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, den festgestellten Jahresabschluss spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister einzureichen. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) endet die Offenlegungsfrist am 31.12.2026.

Vorgang Frist Rechtsgrundlage Fristende (Stichtag 31.12.2025)
Aufstellung 3 Monate § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB 31.03.2026
Feststellung (klein) 11 Monate § 42a Abs. 2 Satz 2 GmbHG 30.11.2026
Feststellung (mittel/groß) 8 Monate § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG 31.08.2026
Offenlegung 12 Monate § 325 Abs. 1 HGB 31.12.2026

Bei der Einreichung zum Unternehmensregister muss der Feststellungsvermerk enthalten sein. Dieser dokumentiert, dass der Jahresabschluss von der Gesellschafterversammlung beschlossen wurde. Ohne diesen Vermerk ist die Offenlegung nicht ordnungsgemäß.

Der Feststellungsvermerk sollte mindestens folgende Angaben enthalten: Datum der Gesellschafterversammlung, Beschluss über die Feststellung und gegebenenfalls Beschluss über die Ergebnisverwendung. Der Vermerk wird in der Regel im Anhang oder auf der Bilanz selbst angebracht.

Hinweis

Feststellungsvermerk – Musterformulierung: Der vorliegende Jahresabschluss zum 31.12.2025 wurde von der Gesellschafterversammlung am [Datum] festgestellt. Der Jahresüberschuss in Höhe von [Betrag] Euro wurde zur Ausschüttung an die Gesellschafter beschlossen.

Die Einreichung zum Unternehmensregister erfolgt elektronisch. GmbHs können dies selbst über die Plattform des Unternehmensregisters vornehmen oder einen Dienstleister beauftragen. OnlineBilanz bietet eine integrierte Lösung, bei der Jahresabschluss und Offenlegung in einem Prozess erstellt und eingereicht werden.

Achtung

Achtung Ordnungsgeld: Bei Versäumung der Offenlegungsfrist kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 Euro und 25.000 Euro und richtet sich persönlich gegen die Geschäftsführer.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist für die Feststellung des Jahresabschlusses einer GmbH zuständig?

Die Feststellung des Jahresabschlusses ist gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG Aufgabe der Gesellschafterversammlung. Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss zwar auf, darf ihn aber nicht selbst feststellen. Nur durch förmlichen Beschluss der Gesellschafter wird der Jahresabschluss rechtswirksam. Bei einer Einpersonen-GmbH fasst der Alleingesellschafter den Beschluss schriftlich gemäß § 48 Abs. 3 GmbHG.

Welche Frist gilt für die Feststellung des Jahresabschlusses 2025?

Für kleine GmbHs gilt nach § 42a Abs. 2 Satz 2 GmbHG eine Frist von elf Monaten nach Geschäftsjahresende – bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 also bis zum 30.11.2026. Mittelgroße und große GmbHs müssen den Jahresabschluss gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG innerhalb von acht Monaten feststellen, also bis zum 31.08.2026. Die Größenklassifizierung richtet sich nach § 267 HGB.

Was passiert, wenn der Jahresabschluss nicht festgestellt wird?

Ohne wirksame Feststellung bleibt der Jahresabschluss rechtlich unwirksam. Es ist dann keine rechtssichere Gewinnausschüttung möglich, die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB kann nicht erfüllt werden, und es droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Beträgen zwischen 500 Euro und 25.000 Euro. Auch die Entlastung der Geschäftsführung ist ohne festgestellten Jahresabschluss nicht wirksam. Steuerlich kann das Finanzamt die Anerkennung des Jahresabschlusses in Frage stellen.

Muss der Jahresabschluss vor der Offenlegung beim Unternehmensregister festgestellt sein?

Ja, die Feststellung ist zwingende Voraussetzung für die Offenlegung. Nur ein von der Gesellschafterversammlung beschlossener Jahresabschluss kann ordnungsgemäß beim Unternehmensregister eingereicht werden. Der Jahresabschluss muss einen Feststellungsvermerk enthalten, der Datum und Beschluss der Gesellschafterversammlung dokumentiert. Die Offenlegung muss gemäß § 325 Abs. 1 HGB innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen – für das Geschäftsjahr 2025 also bis spätestens 31.12.2026.

Welche Mehrheit ist für die Feststellung des Jahresabschlusses erforderlich?

Sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält, genügt nach § 47 Abs. 1 GmbHG die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das bedeutet: Mehr als die Hälfte der in der Gesellschafterversammlung vertretenen Stimmen muss für die Feststellung stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch eine qualifizierte Mehrheit (z.B. drei Viertel) oder Einstimmigkeit vorsehen.

Was ist der Unterschied zwischen Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses?

Die Aufstellung ist der buchhalterische Vorgang durch die Geschäftsführung gemäß § 264 Abs. 1 HGB. Dabei werden Bilanz, GuV und ggf. Anhang erstellt. Die Feststellung ist der anschließende gesellschaftsrechtliche Akt durch die Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 1 GmbHG. Erst durch die Feststellung wird der Jahresabschluss rechtswirksam. Ohne Feststellung bleibt er ein internes Rechnungslegungsdokument ohne Rechtswirkung.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Jahresabschluss GmbH, Offenlegung Jahresabschluss, Bilanz erstellen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater