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OnlineBilanzBlogOffenlegung Jahresabschluss

Offenlegung Jahresabschluss 2026: Fristen, Pflichten & Sanktionen

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist für Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG gesetzlich vorgeschrieben. Seit dem DiRUG erfolgt die Veröffentlichung ausschließlich beim Unternehmensregister. Wer die Frist versäumt, riskiert Ordnungsgelder von bis zu 25.000 Euro.

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Servet Gündogan

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Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Kapitalgesellschaften müssen ihren festgestellten Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen. Der Umfang richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro.

Was ist die Offenlegung des Jahresabschlusses?

Die Offenlegung des Jahresabschlusses bezeichnet die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung des festgestellten Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft. Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt diese ausschließlich beim Unternehmensregister.

Ziel der Offenlegungspflicht ist die Schaffung von Transparenz im Geschäftsverkehr. Gläubiger, Geschäftspartner, potenzielle Investoren und die Öffentlichkeit sollen die wirtschaftliche Lage einer Gesellschaft einschätzen können. Dies ist besonders wichtig, da Kapitalgesellschaften nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften.

Hinweis

Die Offenlegung des Jahresabschlusses beim Handelsregister ist unabhängig von der steuerlichen Einreichung beim Finanzamt. Es handelt sich um zwei separate Pflichten mit unterschiedlichen Fristen, Zuständigkeiten und Sanktionen. Die Rechtsgrundlage für die Offenlegung des Unternehmens-Jahresabschlusses bilden die §§ 325 bis 329 HGB. Diese regeln detailliert, welche Gesellschaften wann und in welchem Umfang offenlegen müssen. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob das Unternehmen Gewinne erzielt oder Verluste erwirtschaftet.

Wer ist zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet?

Die Offenlegungspflicht betrifft nach § 325 HGB grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften, unabhängig von ihrer Größe. Auch bestimmte Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter unterliegen dieser Pflicht.

Rechtsform Offenlegungspflichtig
GmbH Ja – immer
Unternehmergesellschaft (UG) Ja – immer
Aktiengesellschaft (AG) Ja – immer
GmbH & Co. KG Ja – nach Kapitalgesellschaftsrecht
SE (Societas Europaea) Ja – immer
KGaA Ja – immer
OHG / KG mit natürlicher Person Nein (außer bei Kapitalmarktorientierung)
Einzelunternehmen Nein
Freiberufler Nein
GbR Nein

Eine Sonderregelung gilt für Kleinstkapitalgesellschaften gemäß § 326 HGB. Diese müssen den Jahresabschluss nicht aktiv offenlegen, sondern können sich auf die sogenannte Hinterlegung beschränken. Dabei wird die Bilanz beim Unternehmensregister archiviert, aber nicht öffentlich zugänglich gemacht.

Achtung

Auch wenn Kleinstkapitalgesellschaften nur hinterlegen müssen, gilt die gleiche 12-Monats-Frist. Eine verspätete oder unterlassene Hinterlegung führt ebenfalls zu Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.

Welche Unterlagen müssen offengelegt werden?

Der Umfang der Offenlegung richtet sich nach der Größenklasse der Gesellschaft gemäß § 267 HGB. Je größer das Unternehmen, desto umfangreicher sind die zu veröffentlichenden Unterlagen.

Größenklasse Offenzulegende Unterlagen
Kleinstkapitalgesellschaft Nur Bilanz (Hinterlegung, nicht öffentlich einsehbar)
Kleine Kapitalgesellschaft Bilanz, verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang (verkürzt)
Mittelgroße Kapitalgesellschaft Bilanz, vollständige GuV, Anhang, Lagebericht
Große Kapitalgesellschaft Bilanz, vollständige GuV, Anhang, Lagebericht, ggf. Konzernabschluss

Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 326 HGB von Erleichterungen Gebrauch machen. Sie dürfen eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung einreichen und müssen bestimmte Angaben im Anhang nicht veröffentlichen.

Hinweis

Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers muss nur offengelegt werden, wenn eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht. Dies betrifft mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gemäß § 316 HGB.

Zusätzlich zu den Rechnungslegungsunterlagen sind bei der Offenlegung auch der Gesellschaftsvertrag in aktueller Fassung sowie die Liste der Gesellschafter gemäß § 40 GmbHG beim Unternehmensregister zu hinterlegen – allerdings nicht im Rahmen der Jahresabschlussoffenlegung, sondern als separate Pflicht.

Fristen und Termine für die Offenlegung 2026

Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 HGB zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag. Für Jahresabschlüsse mit dem Stichtag 31.12.2025 endet die Frist somit am 31.12.2026.

Diese Frist ist jedoch nur einzuhalten, wenn der Jahresabschluss rechtzeitig festgestellt wurde. Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und muss gemäß § 42a GmbHG innerhalb bestimmter Fristen nach Bilanzstichtag erfolgen:

Kleine Kapitalgesellschaften

Feststellungsfrist von 11 Monaten nach Bilanzstichtag gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG. Für Stichtag 31.12.2025 also bis spätestens 30.11.2026.

Mittelgroße und große Gesellschaften

Feststellungsfrist von 8 Monaten nach Bilanzstichtag gemäß § 42a Abs. 1 GmbHG. Für Stichtag 31.12.2025 also bis spätestens 31.08.2026.

Achtung

Wichtig: Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten beginnt nicht mit der Feststellung, sondern mit dem Bilanzstichtag. Eine verspätete Feststellung verkürzt also die verbleibende Zeit für die Offenlegung entsprechend.

In der Praxis empfiehlt sich ein strukturierter Zeitplan: Aufstellung des Entwurfs bis März, Feststellung durch die Gesellschafterversammlung bis Mai, Offenlegung bis spätestens Herbst. So bleibt ausreichend zeitlicher Puffer für unvorhergesehene Verzögerungen.

  • Jahresabschluss aufstellen (in der Regel bis Ende Q1)
  • Gesellschafterversammlung einberufen und Jahresabschluss feststellen
  • Festgestellten Jahresabschluss digital aufbereiten
  • Einreichung beim Unternehmensregister vornehmen
  • Eingangsbestätigung und Veröffentlichung kontrollieren

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Die Einteilung in Größenklassen erfolgt nach § 267 HGB anhand von drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Eine Gesellschaft gehört zu einer Größenklasse, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte über- oder unterschreitet.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Mitarbeiter
Kleinstkapitalgesellschaft ≤ 350.000 € ≤ 700.000 € ≤ 10
Kleine Kapitalgesellschaft ≤ 6.000.000 € ≤ 12.000.000 € ≤ 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft ≤ 20.000.000 € ≤ 40.000.000 € ≤ 250
Große Kapitalgesellschaft > 20.000.000 € > 40.000.000 € > 250

Die Größenklasse bestimmt nicht nur den Umfang der Offenlegung, sondern auch weitere Pflichten wie die Prüfungspflicht nach § 316 HGB (ab mittelgroß) oder die Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts nach § 264 Abs. 1 HGB (ebenfalls ab mittelgroß).

Hinweis

Die Schwellenwerte gelten an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen. Ein einmaliges Überschreiten führt also noch nicht zur höheren Größenklasse. Umgekehrt gilt: Ein einmaliges Unterschreiten ändert noch nichts an der bisherigen Einstufung.

Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gelten nach § 267 Abs. 3 HGB stets mindestens als mittelgroß, unabhängig von den tatsächlichen Größenmerkmalen. Dies betrifft insbesondere börsennotierte Gesellschaften.

Ablauf der Offenlegung beim Unternehmensregister

Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG ausschließlich elektronisch über das Portal des Unternehmensregisters (www.unternehmensregister.de). Eine papierbasierte Einreichung ist nicht mehr möglich.

  1. Registrierung: Anlage eines Benutzerkontos beim Unternehmensregister mit qualifizierter elektronischer Signatur oder De-Mail
  2. Vorbereitung: Aufbereitung der Offenlegungsunterlagen im XBRL- oder PDF-Format (je nach Größenklasse)
  3. Upload: Hochladen der Unterlagen über das Einreichungsportal
  4. Gebührenzahlung: Entrichtung der Veröffentlichungsgebühren (je nach Umfang ca. 30-70 Euro)
  5. Prüfung: Formale Prüfung durch das Bundesamt für Justiz
  6. Veröffentlichung: Nach erfolgreicher Prüfung wird der Jahresabschluss im Register veröffentlicht

„Viele Mandanten unterschätzen den zeitlichen Aufwand der elektronischen Einreichung. Gerade bei der ersten Offenlegung oder nach Systemumstellungen sollten Sie mindestens zwei Wochen Bearbeitungszeit einplanen. Technische Probleme oder fehlende Signaturen führen häufig zu Verzögerungen.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss im strukturierten XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) einreichen. Kleine Kapitalgesellschaften können alternativ ein PDF-Dokument hochladen, wobei auch hier zunehmend XBRL empfohlen wird.

Hinweis

Die Veröffentlichungsgebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Bundesamts für Justiz. Sie liegen zwischen 32 Euro (einfache Hinterlegung) und etwa 67 Euro (vollständige Offenlegung mit Lagebericht).

Sanktionen und Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung

Die Nichteinhaltung oder verspätete Erfüllung der Offenlegungspflicht wird nach § 335 HGB mit einem Ordnungsgeld geahndet. Das Bundesamt für Justiz überwacht die Einhaltung der Fristen systematisch und leitet bei Versäumnissen automatisch Ordnungsgeldverfahren ein.

500 €

Mindestordnungsgeld

25.000 €

Maximales Ordnungsgeld

12 Monate

Offenlegungsfrist

Das Ordnungsgeld richtet sich in seiner Höhe nach der Größe und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft sowie der Dauer der Versäumnis. Bei kleinen GmbHs liegt es in der Regel zwischen 500 und 2.500 Euro, bei größeren Gesellschaften kann es deutlich höher ausfallen.

Achtung

Das Ordnungsgeld kann nach § 335 Abs. 4 HGB auch gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (also die Geschäftsführer) persönlich festgesetzt werden. Die Pflicht endet nicht mit Zahlung des Ordnungsgelds – die Offenlegung muss dennoch nachgeholt werden.

Neben dem Ordnungsgeld drohen weitere Konsequenzen: Die IHK kann Zwangsgelder festsetzen, wenn die Jahresabschlusserstellung selbst versäumt wird. Zudem kann eine fehlende Offenlegung bei Kreditverhandlungen, Ausschreibungen oder Geschäftsbeziehungen zu Reputationsschäden führen.

Ein laufendes Ordnungsgeldverfahren kann durch nachträgliche Offenlegung in der Regel eingestellt werden. Die bereits entstandenen Verfahrenskosten und ein reduziertes Ordnungsgeld bleiben jedoch meist bestehen. Daher ist es wirtschaftlich wie rechtlich sinnvoll, die Fristen von vornherein einzuhalten.

Häufige Fehler bei der Offenlegung und wie Sie sie vermeiden

In der Praxis kommt es bei der Offenlegung des Jahresabschlusses immer wieder zu typischen Fehlern, die Verzögerungen, Ablehnungen oder Ordnungsgelder nach sich ziehen. Die häufigsten Probleme lassen sich mit vorausschauender Planung vermeiden.

Verwechslung der Fristen

Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten wird oft mit der steuerlichen Abgabefrist verwechselt. Beides sind separate Pflichten mit unterschiedlichen Terminen.

Fehlende Feststellung

Der Jahresabschluss muss vor der Offenlegung durch Gesellschafterbeschluss festgestellt sein. Ein Entwurf reicht nicht aus.

Falsche Größenklasse

Die Größenklasse wird falsch bestimmt, wodurch zu viel oder zu wenig offengelegt wird. Prüfen Sie die Schwellenwerte nach § 267 HGB sorgfältig.

Ein weiterer häufiger Fehler ist die unvollständige elektronische Signatur. Seit DiRUG ist eine qualifizierte elektronische Signatur oder De-Mail erforderlich. Einfache E-Mail-Einreichungen werden nicht mehr akzeptiert.

  • Größenklasse korrekt nach § 267 HGB bestimmen
  • Jahresabschluss fristgerecht durch Gesellschafterbeschluss feststellen
  • Vollständigkeit der Unterlagen prüfen (Bilanz, GuV, Anhang, ggf. Lagebericht)
  • XBRL-Taxonomie korrekt anwenden (ab mittelgroßen Gesellschaften)
  • Qualifizierte elektronische Signatur oder De-Mail verwenden
  • Eingangsbestätigung des Unternehmensregisters prüfen
  • Veröffentlichung im Register kontrollieren

„Die meisten Ordnungsgeldverfahren entstehen nicht aus böser Absicht, sondern aus Unwissenheit oder organisatorischen Versäumnissen. Ein fester Jahresablaufplan mit klaren Verantwortlichkeiten und Terminen hilft, die Offenlegungspflicht rechtzeitig zu erfüllen.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Besonders kritisch ist die Situation, wenn der Jahresabschluss zwar aufgestellt, aber nicht fristgerecht festgestellt wurde. In diesem Fall läuft die 12-Monats-Frist weiter, obwohl die Offenlegung rechtlich noch gar nicht möglich ist. Planen Sie daher die Gesellschafterversammlung frühzeitig ein.

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 offengelegt werden?

Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB am 31.12.2026. Voraussetzung ist die rechtzeitige Feststellung durch die Gesellschafterversammlung innerhalb von 11 Monaten (kleine Gesellschaften) bzw. 8 Monaten (mittelgroße und große Gesellschaften) nach § 42a GmbHG.

Wo muss der Jahresabschluss offengelegt werden?

Seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig. Die Einreichung muss elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur oder De-Mail erfolgen.

Was kostet die Offenlegung beim Unternehmensregister?

Die Veröffentlichungsgebühren liegen zwischen 32 Euro (einfache Hinterlegung bei Kleinstkapitalgesellschaften) und etwa 67 Euro (vollständige Offenlegung mit Lagebericht). Die genauen Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Bundesamts für Justiz und dem Umfang der eingereichten Unterlagen.

Welches Ordnungsgeld droht bei verspäteter Offenlegung?

Nach § 335 HGB kann ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro festgesetzt werden. Die Höhe richtet sich nach der Größe der Gesellschaft, ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Dauer der Versäumnis. Das Ordnungsgeld kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch persönlich gegen die Geschäftsführer verhängt werden.

Müssen Kleinstkapitalgesellschaften auch offenlegen?

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB müssen nicht vollständig offenlegen, sondern können sich auf die Hinterlegung der Bilanz beschränken. Diese wird beim Unternehmensregister archiviert, ist aber nicht öffentlich einsehbar. Die 12-Monats-Frist gilt jedoch auch für die Hinterlegung.

Was passiert, wenn der Jahresabschluss noch nicht festgestellt ist?

Die Offenlegung setzt einen durch Gesellschafterbeschluss festgestellten Jahresabschluss voraus. Ohne Feststellung kann nicht offengelegt werden. Die 12-Monats-Frist läuft jedoch ab Bilanzstichtag, nicht ab Feststellung. Eine verspätete Feststellung verkürzt also die verbleibende Zeit für die Offenlegung entsprechend und erhöht das Risiko eines Ordnungsgeldverfahrens.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 267 HGB – Größenklassen, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater