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18.10.25
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Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
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Sachanlagen218.400 €
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Bank & Kasse96.650 €
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Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
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Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
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ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
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BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

10–15 Minuten


OnlineBilanzBlogJahresabschluss veröffentlichen

GmbH Jahresabschluss veröffentlichen 2026 – Fristen & Pflichten

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Jede GmbH ist verpflichtet, ihren Jahresabschluss ordnungsgemäß zu erstellen und beim Unternehmensregister offenzulegen. Seit dem DiRUG 2022 gelten neue Regelungen für die digitale Offenlegung des Jahresabschlusses, die alle GmbHs bei der elektronischen Einreichung beachten müssen. Einen umfassenden Überblick über alle Fristen und Pflichten beim Jahresabschluss finden Sie in unserem detaillierten Ratgeber – die Einhaltung ist essentiell, andernfalls drohen Ordnungsgelder bis 25.000 Euro.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Jede GmbH muss ihren Jahresabschluss binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen. Die Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses für GmbH und UG setzt voraus, dass die Feststellung nach § 42a GmbHG innerhalb von 11 Monaten (Kleinstgesellschaften) bzw. 8 Monaten (größere Gesellschaften) erfolgt. Bei Verstoß drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Rechtliche Grundlagen der Offenlegungspflicht

Die Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften ist im Handelsgesetzbuch (HGB) verankert. Sie dient der Transparenz gegenüber Gläubigern, Geschäftspartnern und der Öffentlichkeit.

Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister. Die frühere Veröffentlichung im Bundesanzeiger entfällt.

  • § 325 HGB: Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses
  • § 264 HGB: Pflicht zur Aufstellung für Kapitalgesellschaften
  • § 42a GmbHG: Feststellungsfristen für den Jahresabschluss
  • § 335 HGB: Ordnungsgeldverfahren bei Verstoß

Hinweis

Wichtig: Die Offenlegungspflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Auch bei Verlusten oder Überschuldung muss der Jahresabschluss veröffentlicht werden.

Wer ist zur Offenlegung verpflichtet?

Grundsätzlich sind alle Kapitalgesellschaften nach § 325 HGB zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet. Dies umfasst sämtliche Rechtsformen, die dem Publizitätsgebot unterliegen.

GmbH

  • Vollständiger Jahresabschluss
  • Lagebericht (ab mittelgroß)
  • Ggf. Bestätigungsvermerk

UG (haftungsbeschränkt)

  • Gleiche Pflichten wie GmbH
  • Meist Kleinstkapitalgesellschaft
  • Erleichterungen möglich

AG

  • Immer prüfungspflichtig
  • Lagebericht erforderlich
  • Börsennotiert: zusätzliche Anforderungen

Darüber hinaus sind auch weitere Rechtsformen wie die SE (Societas Europaea), die KGaA sowie große Personengesellschaften nach § 264a HGB offenlegungspflichtig.

Achtung

Häufiger Irrtum: Kleine GmbHs oder UGs mit geringem Umsatz sind nicht von der Offenlegungspflicht befreit. Auch Kleinstkapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss einreichen – lediglich der Umfang der Unterlagen kann reduziert sein.

Fristen für Feststellung und Offenlegung

Für GmbHs gelten zwei zentrale Fristen: die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG und die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB. Beide Fristen sind zwingend einzuhalten.

Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG

Der Jahresabschluss muss zunächst durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Die Frist hierfür richtet sich nach der Unternehmensgröße:

Größenklasse Feststellungsfrist Beispiel bei Bilanzstichtag 31.12.2025
Kleinstkapitalgesellschaft 11 Monate Feststellung bis 30.11.2026
Kleine Kapitalgesellschaft 11 Monate Feststellung bis 30.11.2026
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 8 Monate Feststellung bis 31.08.2026
Große Kapitalgesellschaft 8 Monate Feststellung bis 31.08.2026

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Nach der Feststellung muss der Jahresabschluss beim Unternehmensregister offengelegt werden. Diese Frist beträgt einheitlich 12 Monate nach dem Bilanzstichtag.

12

Monate Offenlegungsfrist

31.12.2026

Deadline bei Stichtag 31.12.2025

25.000 €

Maximales Ordnungsgeld

„In der Praxis empfehle ich, den Jahresabschluss spätestens 10 Monate nach Bilanzstichtag fertigzustellen. So bleibt ausreichend Puffer für die Gesellschafterversammlung, eventuelle Prüfungen und die fristgerechte Einreichung beim Unternehmensregister.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Größenklassen nach § 267 HGB

Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft bestimmt den Umfang der Offenlegungspflichten. Die Einordnung erfolgt nach § 267 HGB anhand von drei Kriterien.

Eine Gesellschaft gehört einer bestimmten Größenklasse an, wenn mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden:

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Kleinstkapitalgesellschaft ≤ 350.000 € ≤ 700.000 € ≤ 10
Kleine Kapitalgesellschaft ≤ 6.000.000 € ≤ 12.000.000 € ≤ 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft ≤ 20.000.000 € ≤ 40.000.000 € ≤ 250
Große Kapitalgesellschaft > 20.000.000 € > 40.000.000 € > 250

Hinweis

Zwei-Jahres-Regel: Die Größenklasse ändert sich erst, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte über- oder unterschritten werden. Dies verhindert häufige Wechsel bei schwankenden Geschäftszahlen.

Die Größenklasse hat erhebliche Auswirkungen auf die Offenlegungspflichten: Während Kleinstkapitalgesellschaften nur eine verkürzte Bilanz einreichen müssen, sind große Gesellschaften zur Offenlegung des vollständigen Jahresabschlusses samt Lagebericht und Bestätigungsvermerk verpflichtet.

Welche Unterlagen müssen offengelegt werden?

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse der Gesellschaft. Je größer die Gesellschaft, desto umfangreicher die Offenlegungspflichten.

Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB)

  • Bilanz (verkürzte Form nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB möglich)
  • Optional: Gewinn- und Verlustrechnung (keine Pflicht zur Offenlegung)
  • Anhang (vereinfachte Form nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)

Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB)

  • Bilanz (vollständig nach § 266 HGB)
  • Anhang (verkürzte Form nach § 288 HGB möglich)
  • Gewinn- und Verlustrechnung ist nicht offenzulegen, nur zu hinterlegen

Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB)

  • Bilanz (vollständig nach § 266 HGB)
  • Gewinn- und Verlustrechnung (vollständig nach § 275 HGB)
  • Anhang (vollständig)
  • Lagebericht
  • Bestätigungsvermerk (sofern Prüfungspflicht besteht)

Große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB)

  • Bilanz (vollständig nach § 266 HGB)
  • Gewinn- und Verlustrechnung (vollständig nach § 275 HGB)
  • Anhang (vollständig mit erweiterten Angaben)
  • Lagebericht (mit erweiterten Angaben)
  • Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (verpflichtend)
  • Bei Konzernmutterunternehmen: Konzernabschluss und Konzernlagebericht
  • Vollständigkeit aller erforderlichen Unterlagen prüfen
  • Unterschriften von Geschäftsführung auf allen Dokumenten
  • Korrekte Größenklassifizierung nach § 267 HGB
  • Bei Prüfungspflicht: Bestätigungsvermerk beigefügt
  • XBRL-Format bei elektronischer Einreichung beachten

Offenlegung beim Unternehmensregister

Seit dem 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, das von den Landesjustizverwaltungen betrieben wird. Das Unternehmensregister ist unter www.unternehmensregister.de erreichbar.

Das Unternehmensregister bündelt alle relevanten Unternehmensinformationen zentral und ermöglicht einen öffentlichen Zugriff auf Jahresabschlüsse, Handelsregisterauszüge und weitere Dokumente.

Vorteile der digitalen Offenlegung

  • Zentrale Plattform für alle Unterlagen
  • 24/7 Online-Zugriff möglich
  • Automatische Prüfung auf Vollständigkeit
  • Digitale Signatur rechtssicher
  • Kostenersparnis gegenüber Papierform

Zugriff für Dritte

  • Öffentlich einsehbar für jedermann
  • Kostenpflichtige Abrufe von Dokumenten
  • Transparenz für Geschäftspartner
  • Kreditwürdigkeitsprüfung möglich
  • Archivierung über Jahre hinweg

Hinweis

DiRUG-Neuerung: Die frühere Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger entfällt vollständig. Alle Offenlegungen ab dem 01.08.2022 erfolgen ausschließlich über das Unternehmensregister. Dies vereinfacht den Prozess und reduziert Kosten.

Die Einreichung kann entweder direkt über das Portal des Unternehmensregisters erfolgen oder über spezialisierte Software-Lösungen, die eine automatisierte Übermittlung im XBRL-Format ermöglichen.

Digitale Einreichung Schritt für Schritt

Die elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister erfolgt in strukturierten Schritten. Eine sorgfältige Vorbereitung verhindert Verzögerungen und Rückfragen.

Vorbereitung der Unterlagen

  1. Jahresabschluss durch Gesellschafterversammlung feststellen lassen
  2. Alle erforderlichen Dokumente gemäß Größenklasse zusammenstellen
  3. Unterschriften der Geschäftsführer auf allen Dokumenten einholen
  4. Bei Prüfungspflicht: Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers einholen
  5. Dokumente in das erforderliche Format (meist XBRL oder PDF) konvertieren

Einreichung über das Unternehmensregister

Die Einreichung kann auf zwei Wegen erfolgen: direkt über das Online-Portal oder über eine zertifizierte Software-Lösung wie OnlineBilanz.

Methode Vorteile Geeignet für
Direkteinreichung Portal Keine zusätzliche Software nötig, kostenlos nutzbar Einzelfälle, einfache Strukturen
Software-Lösung (z.B. OnlineBilanz) Automatische XBRL-Konvertierung, Plausibilitätsprüfung, Wiederverwendung Regelmäßige Einreichungen, mehrere Gesellschaften
Steuerberater/Wirtschaftsprüfer Vollständige Betreuung, rechtssichere Abwicklung Komplexe Sachverhalte, Prüfungspflicht

Authentifizierung und Übermittlung

Für die Einreichung ist eine sichere Authentifizierung erforderlich. Akzeptiert werden:

  • Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
  • ELSTER-Zertifikat
  • Sonstige von der Bundesnotarkammer zugelassene Authentifizierungsverfahren

Hinweis

Praxis-Tipp: Nutzen Sie eine spezialisierte Software wie OnlineBilanz, die den gesamten Prozess von der Erstellung bis zur Einreichung abdeckt. Dies spart Zeit, vermeidet Fehler und gewährleistet die Einhaltung aller formalen Anforderungen.

Kosten der Offenlegung

Die Kosten für die Offenlegung beim Unternehmensregister sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Umfang der eingereichten Unterlagen sowie der Größenklasse der Gesellschaft.

Leistung Kosten (netto) Anmerkung
Offenlegung Kleinstkapitalgesellschaft ca. 35-45 € Reduzierter Umfang
Offenlegung kleine Kapitalgesellschaft ca. 45-60 € Ohne GuV-Offenlegung
Offenlegung mittelgroße/große Gesellschaft ca. 60-80 € Vollständige Unterlagen
Hinterlegung (nicht offengelegt) ca. 35 € Z.B. GuV bei kleinen GmbHs
Beschleunigter Service Zuschlag ca. 50 % Bearbeitung innerhalb 24h

Zusätzlich zu den reinen Einreichungsgebühren können Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses, für Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater sowie für Software-Lösungen anfallen.

35-80 €

Offenlegungsgebühren

XBRL

Elektronisches Format

100%

Online-Abwicklung

Achtung

Achtung: Die Kosten für die Offenlegung sind deutlich geringer als die drohenden Ordnungsgelder bei Fristversäumnis. Ein Ordnungsgeld von mindestens 500 Euro übersteigt die Offenlegungskosten um ein Vielfaches.

Ordnungsgeld bei Fristversäumnis

Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Fristen und leitet bei Verstößen automatisch Verfahren ein.

Höhe des Ordnungsgeldes

Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die konkrete Höhe richtet sich nach verschiedenen Faktoren:

  • Dauer der Fristüberschreitung
  • Unternehmensgröße und wirtschaftliche Verhältnisse
  • Verschulden der Geschäftsführung
  • Wiederholungsfälle führen zu höheren Beträgen

Erstmaliger Verstoß

  • Typischerweise 500-2.500 Euro
  • Abhängig von Verspätungsdauer
  • Nachträgliche Einreichung möglich
  • Ordnungsgeld in der Regel nicht erlassen

Wiederholungstäter

  • Deutlich höhere Beträge ab 5.000 Euro
  • Bis zu 25.000 Euro möglich
  • Härtere Sanktionen bei Vorsatz
  • Zusätzliche Zwangsgelder möglich

Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens

  1. Automatische Prüfung durch das Bundesamt für Justiz (BfJ)
  2. Feststellung der Fristversäumnis anhand Unternehmensregister-Daten
  3. Androhung des Ordnungsgeldes mit Nachfrist (meist 6 Wochen)
  4. Bei weiterem Verstoß: Festsetzung des Ordnungsgeldes
  5. Zustellung des Ordnungsgeldbescheids an Geschäftsführer persönlich
  6. Möglichkeit des Einspruchs innerhalb von 2 Wochen

„Viele Geschäftsführer unterschätzen die Konsequenzen einer verspäteten Offenlegung. Das Ordnungsgeld trifft die Geschäftsführer persönlich – nicht die Gesellschaft. Eine rechtzeitige Planung und professionelle Unterstützung verhindern teure Sanktionen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Achtung

Persönliche Haftung: Das Ordnungsgeld wird gegen die verantwortlichen Geschäftsführer persönlich festgesetzt, nicht gegen die GmbH. Eine Freistellung durch die Gesellschaft oder Übernahme durch die Gesellschaft ist nicht möglich.

Häufige Fehler vermeiden

Bei der Offenlegung des Jahresabschlusses unterlaufen Unternehmen regelmäßig typische Fehler, die zu Verzögerungen, Rückfragen oder sogar Ordnungsgeldern führen können.

Top 10 der häufigsten Fehler

Fehler Konsequenz Vermeidung
Frist versäumt Ordnungsgeld 500-25.000 € Frühzeitige Planung, Frist im Kalender
Falsche Größenklasse angegeben Rückfragen, Verzögerung Prüfung nach § 267 HGB
Fehlende Unterschriften Dokumente ungültig Vollständigkeitsprüfung vor Einreichung
Unvollständige Unterlagen Zurückweisung durch Register Checkliste nach Größenklasse
Falsches Dateiformat Technische Ablehnung XBRL-Format verwenden
GuV irrtümlich offengelegt Unnötige Transparenz Bei kleinen GmbHs nur hinterlegen
Bestätigungsvermerk fehlt Bei Prüfungspflicht kritisch Rechtzeitig Prüfer beauftragen
Keine Feststellung durch Gesellschafter Formeller Mangel Gesellschafterbeschluss dokumentieren

Besondere Stolperfallen

  • Bilanzstichtag beachten: Die 12-Monats-Frist gilt ab dem individuellen Bilanzstichtag, nicht ab dem Kalenderjahr
  • Rumpfwirtschaftsjahre: Bei Gründung oder Umstellung gelten besondere Fristen
  • Konzerngesellschaften: Zusätzliche Offenlegungspflichten für Mutterunternehmen beachten
  • Größenklassenwechsel: Bei Überschreitung der Schwellenwerte umfangreichere Unterlagen erforderlich
  • Fristen frühzeitig in Kalender eintragen (12 Monate nach Bilanzstichtag)
  • Größenklasse nach § 267 HGB korrekt bestimmen
  • Alle erforderlichen Unterlagen gemäß Größenklasse bereitstellen
  • Unterschriften aller Geschäftsführer auf allen Dokumenten
  • Bei Prüfungspflicht: Wirtschaftsprüfer rechtzeitig beauftragen
  • XBRL-Format für elektronische Einreichung nutzen
  • Feststellungsbeschluss der Gesellschafter dokumentieren
  • Nach Einreichung: Bestätigung des Unternehmensregisters aufbewahren

Hinweis

OnlineBilanz-Vorteil: Mit OnlineBilanz erstellen Sie Ihren Jahresabschluss rechtssicher nach HGB, prüfen automatisch die Vollständigkeit und reichen direkt beim Unternehmensregister ein – alles in einer Software. So behalten Sie alle Fristen für den Jahresabschluss im Blick und vermeiden Verspätungszuschläge.

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 offengelegt werden?

Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Offenlegung bis zum 31.12.2026 erfolgen. Die Frist beträgt einheitlich 12 Monate nach dem Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB. Die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung muss zuvor innerhalb von 11 Monaten (Kleinstgesellschaften) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große Gesellschaften) nach § 42a GmbHG erfolgen.

Wo muss der Jahresabschluss seit 2022 eingereicht werden?

Seit dem DiRUG vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de. Die frühere Veröffentlichung im Bundesanzeiger entfällt vollständig. Das Unternehmensregister ist die einzige zentrale Plattform für alle Offenlegungen von Kapitalgesellschaften.

Was kostet die Offenlegung beim Unternehmensregister?

Die Offenlegungsgebühren betragen je nach Größenklasse zwischen 35 und 80 Euro (netto). Kleinstkapitalgesellschaften zahlen ca. 35-45 Euro, kleine Kapitalgesellschaften ca. 45-60 Euro und mittelgroße sowie große Gesellschaften ca. 60-80 Euro. Zusätzlich können Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Software-Lösungen anfallen.

Welches Ordnungsgeld droht bei verspäteter Offenlegung?

Nach § 335 HGB droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro. Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Verspätung, der Unternehmensgröße und ob es sich um einen Wiederholungsfall handelt. Das Ordnungsgeld wird gegen die Geschäftsführer persönlich festgesetzt und kann nicht von der Gesellschaft übernommen werden.

Müssen auch kleine GmbHs die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen?

Nein. Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB müssen die Gewinn- und Verlustrechnung nur beim Unternehmensregister hinterlegen, aber nicht offenlegen. Offenlegungspflichtig sind lediglich die Bilanz und ein verkürzter Anhang. Die GuV ist somit nicht öffentlich einsehbar.

Kann die Offenlegungsfrist verlängert werden?

Nein. Die 12-Monats-Frist nach § 325 HGB ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Auch besondere wirtschaftliche Umstände oder Corona-bedingte Verzögerungen rechtfertigen keine Fristverlängerung. Eine rechtzeitige Planung und Vorbereitung ist daher zwingend erforderlich.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 267 HGB – Größenklassen, § 42a GmbHG – Feststellungsfristen, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Servet Gündogan
Büroleitung & Support
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Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
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KI-Assistenz