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10–16 Minuten


OnlineBilanzBlogFragen zum Jahresabschluss

Fragen zum Jahresabschluss 2026 – Vollständiger Leitfaden – Alles Wichtige

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Jahresabschluss wirft bei Unternehmern zahlreiche rechtliche und praktische Fragen auf. Dieser Leitfaden beantwortet die wichtigsten Fragen zu Fristen, Offenlegungspflichten, Prüfung und rechtlichen Anforderungen nach HGB. Um die einzelnen Arbeitsschritte Jahresabschluss strukturiert umzusetzen, ist ein fundiertes Verständnis der Pflichten erforderlich. Erfahren Sie, welche Pflichten für Ihre Gesellschaftsform gelten und wie Sie Ordnungsgelder vermeiden.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Der Jahresabschluss umfasst Bilanz, GuV und Anhang. GmbH und UG müssen ihn innerhalb von 11 bzw. 8 Monaten nach § 42a GmbHG feststellen und binnen 12 Monaten nach § 325 HGB beim Unternehmensregister offenlegen. Bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder von 500-25.000 Euro nach § 335 HGB.

Was ist ein Jahresabschluss?

Der Jahresabschluss ist der rechnerische Abschluss eines Geschäftsjahres nach handelsrechtlichen Vorschriften. Er bildet die Grundlage für die Besteuerung, die Gewinnermittlung und die Information von Gesellschaftern, Gläubigern und der Öffentlichkeit.

Nach § 242 HGB sind alle Kaufleute verpflichtet, zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Für Kapitalgesellschaften gelten verschärfte Anforderungen nach §§ 264 ff. HGB.

Der Jahresabschluss dient mehreren Zwecken: Er dokumentiert die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, ermöglicht die Rechenschaftslegung der Geschäftsführung und bildet die Basis für Ausschüttungsentscheidungen.

Hinweis

Der Jahresabschluss ist nicht mit der Steuerbilanz identisch. Während der handelsrechtliche Jahresabschluss nach HGB erstellt wird, dient die Steuerbilanz der steuerlichen Gewinnermittlung nach EStG und kann von der Handelsbilanz abweichen.

§ 242 HGB

Grundpflicht für Kaufleute

§§ 264 ff. HGB

Verschärfte Regeln für Kapitalgesellschaften

31.12.2025

Relevanter Bilanzstichtag 2026

Wer ist zur Erstellung verpflichtet?

Grundsätzlich sind alle Kaufleute nach § 242 HGB buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Für Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG gelten jedoch besondere Pflichten nach §§ 264 ff. HGB.

Die Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses besteht unabhängig von der Größe oder dem Umsatz der Gesellschaft. Auch eine Ein-Personen-GmbH oder eine neu gegründete UG muss einen vollständigen Jahresabschluss aufstellen.

Verpflichtete Rechtsformen

Kapitalgesellschaften

  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
  • UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt)
  • AG (Aktiengesellschaft)
  • KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien)

Personenhandelsgesellschaften

  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • GmbH & Co. KG (mit erweiterten Pflichten)
  • Einzelkaufleute über Schwellenwerten

Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG sind grundsätzlich nicht offenlegungspflichtig, es sei denn, keine natürliche Person ist persönlich haftender Gesellschafter. In diesem Fall greifen die Offenlegungspflichten nach § 264a HGB.

Achtung

Auch ruhende Gesellschaften oder Gesellschaften ohne operative Tätigkeit sind zur Erstellung und Offenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Die Rechtsform allein begründet die Pflicht – unabhängig von der Geschäftstätigkeit.

Welche Bestandteile gehören zum Jahresabschluss?

Der Umfang des Jahresabschlusses hängt von der Rechtsform und der Größenklasse ab. Für Kapitalgesellschaften gelten nach § 264 HGB erweiterte Anforderungen gegenüber Einzelkaufleuten.

Pflichtbestandteile nach § 264 HGB

Bestandteil Rechtsgrundlage Pflicht für
Bilanz § 266 HGB Alle Kapitalgesellschaften
Gewinn- und Verlustrechnung § 275 HGB Alle Kapitalgesellschaften
Anhang § 284 HGB Alle Kapitalgesellschaften
Lagebericht § 289 HGB Mittelgroße und große Gesellschaften
Eigenkapitalspiegel § 264 Abs. 1 HGB Optional, aber empfohlen

Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB können von der Erstellung eines Lageberichts absehen. Der Anhang kann nach § 288 HGB verkürzt aufgestellt werden.

Die Bilanz nach § 266 HGB

Die Bilanz stellt das Vermögen (Aktiva) und die Schulden sowie das Eigenkapital (Passiva) gegenüber. Sie muss nach dem Gliederungsschema des § 266 HGB aufgestellt werden und ermöglicht einen Überblick über die Vermögenslage zum Bilanzstichtag.

Die Aktivseite gliedert sich in Anlagevermögen (§ 266 Abs. 2 A HGB) und Umlaufvermögen (§ 266 Abs. 2 B HGB). Die Passivseite zeigt das Eigenkapital (§ 266 Abs. 3 A HGB), Rückstellungen und Verbindlichkeiten.

Die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB

Die GuV zeigt die Ertragslage des Unternehmens im abgelaufenen Geschäftsjahr. Sie kann wahlweise nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) oder dem Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB) aufgestellt werden.

Das Gesamtkostenverfahren gliedert nach Aufwandsarten, während das Umsatzkostenverfahren die Kosten nach Funktionsbereichen (Herstellung, Vertrieb, Verwaltung) ordnet. Die einmal gewählte Methode sollte beibehalten werden.

Der Anhang nach § 284 HGB

Der Anhang ergänzt und erläutert die Bilanz und GuV. Er enthält Pflichtangaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Erläuterungen zu einzelnen Posten, Angaben zu Haftungsverhältnissen und zur Anzahl der Mitarbeiter.

  • Angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
  • Erläuterungen zu Bilanz- und GuV-Posten
  • Angaben zu Beteiligungen und Verbindlichkeiten
  • Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 285 Nr. 7 HGB)
  • Gesamtbezüge der Geschäftsführung (§ 285 Nr. 9 HGB)

Hinweis

Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 288 HGB einen verkürzten Anhang aufstellen. Viele Pflichtangaben entfallen, was die Erstellung deutlich vereinfacht.

Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung?

Die Erstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses sind an gesetzliche Fristen gebunden. Verstöße können zu Ordnungsgeldern führen und die persönliche Haftung der Geschäftsführung begründen.

Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG

Der Jahresabschluss muss von der Geschäftsführung aufgestellt und von den Gesellschaftern festgestellt werden. Nach § 42a GmbHG gelten für GmbH und UG folgende Fristen ab Bilanzstichtag:

Größenklasse Feststellungsfrist Für Bilanzstichtag 31.12.2025
Kleine Kapitalgesellschaft 11 Monate Bis 30.11.2026
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 8 Monate Bis 31.08.2026
Große Kapitalgesellschaft 8 Monate Bis 31.08.2026

Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Bei Einpersonen-Gesellschaften reicht ein schriftlicher Feststellungsbeschluss des Alleingesellschafters.

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Nach der Feststellung muss der Jahresabschluss beim Unternehmensregister offengelegt werden. Die Frist beträgt nach § 325 HGB einheitlich 12 Monate nach dem Bilanzstichtag – unabhängig von der Größenklasse.

12 Monate

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

31.12.2026

Stichtag für Bilanzjahr 2025

§ 335 HGB

Ordnungsgeldverfahren

Achtung

Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten ist zwingend. Eine verspätete Einreichung löst automatisch ein Ordnungsgeldverfahren aus. Das Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB.

„In der Praxis empfehle ich, die Offenlegung bereits 2-3 Monate vor Fristablauf einzuplanen. Technische Probleme, fehlende Unterschriften oder Rückfragen des Unternehmensregisters können die Veröffentlichung verzögern. Eine rechtzeitige Einreichung vermeidet Ordnungsgelder und Haftungsrisiken.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Größenklassen gibt es nach § 267 HGB?

Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft bestimmt den Umfang der Offenlegungs- und Prüfungspflichten. Nach § 267 HGB werden Gesellschaften anhand von drei Merkmalen klassifiziert: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl.

Eine Gesellschaft gilt als klein, mittelgroß oder groß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale erfüllt. Dies verhindert kurzfristige Wechsel der Größenklasse.

Schwellenwerte nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein (§ 267 Abs. 1) ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2) ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250
Groß (§ 267 Abs. 3) > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250

Eine Gesellschaft überschreitet die Größenklasse, wenn mindestens zwei der drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen überschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB).

Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften

  • Verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB
  • Keine Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB)
  • Verkürzter Anhang nach § 288 HGB
  • Keine Prüfungspflicht, sofern nicht § 316 HGB eingreift
  • Möglichkeit zur Hinterlegung statt Offenlegung (§ 326 HGB)

Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 326 HGB wählen, ob sie den Jahresabschluss vollständig offenlegen oder nur die Bilanz veröffentlichen und den Rest hinterlegen. Dies reduziert die öffentlich einsehbaren Informationen.

Hinweis

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB (Bilanzsumme ≤ 350.000 €, Umsatz ≤ 700.000 €, Arbeitnehmer ≤ 10) profitieren von weiteren Erleichterungen, etwa einer Mikro-Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB.

Wann ist eine Prüfung des Jahresabschlusses erforderlich?

Die Prüfungspflicht richtet sich nach der Größenklasse der Gesellschaft. Nach § 316 HGB müssen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen lassen.

Kleine Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich von der Prüfungspflicht befreit, es sei denn, die Satzung oder ein Gesellschafterbeschluss ordnet eine freiwillige Prüfung an.

Prüfungspflicht nach Größenklasse

Kleine Kapitalgesellschaft

Keine gesetzliche Prüfungspflicht nach § 316 HGB. Freiwillige Prüfung möglich. Ausnahme: Satzung oder Gesellschafterbeschluss sieht Prüfung vor.

Mittelgroße Kapitalgesellschaft

Prüfungspflichtig nach § 316 Abs. 1 HGB. Der Abschlussprüfer muss Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Bestätigungsvermerk erforderlich.

Große Kapitalgesellschaft

Erweiterte Prüfungspflicht nach § 316 HGB. Zusätzlich Prüfung des Lageberichts. Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften gelten weitere Anforderungen.

Der Abschlussprüfer wird von den Gesellschaftern bestellt (§ 318 HGB). Er prüft, ob der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

Der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB

Nach Abschluss der Prüfung erteilt der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB. Dieser kann uneingeschränkt, eingeschränkt oder versagt werden. Ein versagter Bestätigungsvermerk weist auf schwerwiegende Mängel hin.

Der Bestätigungsvermerk muss zusammen mit dem Jahresabschluss offengelegt werden. Er gibt Gesellschaftern und Gläubigern Sicherheit über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung.

Achtung

Prüfungspflichtige Gesellschaften, die keine Prüfung durchführen lassen, können den Jahresabschluss nicht wirksam feststellen. Die Offenlegung eines ungeprüften Abschlusses ist unzulässig und führt zu Ordnungsgeldverfahren.

Wie erfolgt die Offenlegung beim Unternehmensregister?

Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister. Die frühere Veröffentlichung im Unternehmensregister entfällt.

Das Unternehmensregister wird von den Landesjustizverwaltungen betrieben und ist unter www.unternehmensregister.de erreichbar. Die Einreichung erfolgt elektronisch im XBRL- oder PDF-Format.

Schritt-für-Schritt: Offenlegung im Unternehmensregister

  1. Registrierung im Unternehmensregister oder Anmeldung mit bestehendem Zugang
  2. Erstellung des Jahresabschlusses im XBRL-Format (strukturierte Daten) oder als PDF
  3. Upload der Dokumente: Bilanz, GuV, Anhang, ggf. Lagebericht und Bestätigungsvermerk
  4. Prüfung der Daten durch das System auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit
  5. Elektronische Signatur oder qualifizierte Signatur durch vertretungsberechtigte Person
  6. Freigabe und Veröffentlichung – der Jahresabschluss ist öffentlich einsehbar

Die Offenlegung kann auch durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder spezialisierte Dienstleister wie OnlineBilanz erfolgen. Die Vertretungsbefugnis muss nachgewiesen werden.

XBRL-Format: Strukturierte Offenlegung

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, ist die Offenlegung im XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) verpflichtend. Dieses strukturierte Format ermöglicht eine automatisierte Verarbeitung und Auswertung.

Die Plattform OnlineBilanz erstellt den vollständigen Jahresabschluss automatisch im XBRL-Format und übermittelt ihn direkt an das Unternehmensregister. Manuelle Umwandlungen oder Formatierungen entfallen dabei komplett.

Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 326 HGB wählen, ob sie den vollständigen Jahresabschluss offenlegen oder nur die Bilanz veröffentlichen und Anhang sowie GuV hinterlegen. Die Hinterlegung reduziert die öffentliche Transparenz.

Kosten der Offenlegung

Die Offenlegung beim Unternehmensregister ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Größenklasse und dem Umfang der eingereichten Unterlagen. Kleine Gesellschaften zahlen in der Regel zwischen 40 und 80 Euro.

„Viele Mandanten unterschätzen den Aufwand für die XBRL-Konvertierung und die technische Übermittlung. OnlineBilanz übernimmt den gesamten Prozess – von der Erstellung über die Validierung bis zur rechtsicheren Einreichung beim Unternehmensregister. So vermeiden Sie Fehler und Fristversäumnisse.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufige Fehler und Sanktionen bei der Jahresabschlusserstellung

Fehler bei der Erstellung, Feststellung oder Offenlegung des Jahresabschlusses können erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben. Das Bundesamt für Justiz überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflichten und verhängt bei Verstößen Ordnungsgelder.

Die häufigsten Fehler in der Praxis

  • Versäumnis der Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG
  • Verspätete oder fehlende Offenlegung beim Unternehmensregister
  • Unvollständige Unterlagen (fehlender Anhang, fehlende Unterschriften)
  • Falsche Größenklasse und daraus resultierende Erleichterungen
  • Fehlende Prüfung bei prüfungspflichtigen Gesellschaften
  • Formfehler bei der XBRL-Datei oder fehlende Taxonomie-Konformität
  • Keine Feststellung durch Gesellschafterbeschluss

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Bei verspäteter oder fehlender Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen.

Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Gesellschaft und gegen die gesetzlichen Vertreter persönlich. Geschäftsführer haften für die rechtzeitige Offenlegung und können bei Pflichtverletzung persönlich zur Zahlung herangezogen werden.

Verstoß Rechtsgrundlage Sanktion
Verspätete Offenlegung § 335 HGB 500 – 25.000 € Ordnungsgeld
Fehlende Offenlegung § 335 HGB Mehrfache Festsetzung möglich
Unvollständige Unterlagen § 335 HGB Ordnungsgeld + Nachforderung
Fehlende Prüfung (prüfungspflichtig) § 334 HGB Nichtigkeit der Feststellung

Achtung

Das Ordnungsgeld kann mehrfach festgesetzt werden, solange die Offenlegungspflicht nicht erfüllt ist. Bei fortgesetzter Weigerung drohen Zwangsgelder in gleicher Höhe. Die Geschäftsführer haften persönlich und können sich nur durch Nachweis fehlenden Verschuldens entlasten.

Haftung der Geschäftsführung

Die Geschäftsführer einer GmbH sind nach § 43 GmbHG verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Dazu gehört auch die rechtzeitige Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses.

Bei schuldhafter Pflichtverletzung haften die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber auf Schadensersatz (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Dies umfasst auch Ordnungsgelder, die aufgrund verspäteter Offenlegung verhängt werden.

Darüber hinaus kann eine verspätete oder fehlende Offenlegung als Indiz für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit gewertet werden. In diesem Fall droht eine Insolvenzverschleppungshaftung nach § 15a InsO.

Hinweis

Eine D&O-Versicherung (Directors & Officers) deckt in der Regel keine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen ab. Geschäftsführer sollten daher stets auf fristgerechte Offenlegung achten und die Einhaltung dokumentieren.

Häufig gestellte Fragen

Wer muss einen Jahresabschluss erstellen?

Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind nach §§ 264 ff. HGB verpflichtet, einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, GuV und Anhang zu erstellen. Die Pflicht besteht unabhängig von Größe, Umsatz oder operativer Tätigkeit der Gesellschaft.

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 offengelegt werden?

Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Offenlegung bis zum 31.12.2026 beim Unternehmensregister erfolgen. Die Feststellung muss bei kleinen Gesellschaften bis 30.11.2026, bei mittelgroßen und großen bis 31.08.2026 erfolgen.

Was kostet eine verspätete Offenlegung?

Bei verspäteter Offenlegung verhängt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB. Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Gesellschaft und die Geschäftsführer persönlich und kann mehrfach festgesetzt werden.

Wo muss der Jahresabschluss eingereicht werden?

Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de. Die frühere Veröffentlichung im Unternehmensregister ist nicht mehr vorgesehen. Die Einreichung erfolgt elektronisch im XBRL- oder PDF-Format.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses, § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, Unternehmensregister – Offenlegungsportal. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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