Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) 2026: Aufbau, Pflicht & Fristen
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist neben der Bilanz der zentrale Bestandteil des Jahresabschlusses für GmbH, UG und AG. Sie zeigt, ob Ihr Unternehmen im Geschäftsjahr 2025 Gewinn oder Verlust erzielt hat. Während die Eröffnungsbilanz bei der Gründung die Vermögensverhältnisse zu Beginn der Geschäftstätigkeit darstellt, bildet die GuV die Ertragslage im laufenden Geschäftsjahr ab. Hier erfahren Sie, wie die GuV aufgebaut ist, welche gesetzlichen Vorgaben gelten und wie Sie sie korrekt erstellen.
Kurzantwort
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Zeitraumrechnung nach § 242 Abs. 2 HGB, die alle Erträge und Aufwendungen eines Geschäftsjahres gegenüberstellt. Sie zeigt das Jahresergebnis (Gewinn oder Verlust) und ist für alle Kapitalgesellschaften Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses. Das Ergebnis fließt direkt ins Eigenkapital der Bilanz ein.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Gewinn- und Verlustrechnung?
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist eine Zeitraumrechnung, die alle Erträge und Aufwendungen eines Unternehmens innerhalb eines Geschäftsjahres systematisch gegenüberstellt. Das Ergebnis zeigt, ob das Unternehmen einen Jahresüberschuss (Gewinn) oder einen Jahresfehlbetrag (Verlust) erzielt hat.
Anders als die Bilanz, die eine Stichtagsbetrachtung darstellt, dokumentiert die GuV die wirtschaftliche Leistung über den gesamten Zeitraum. Sie beantwortet die zentrale Frage: Was wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr verdient, was wurde ausgegeben – und was bleibt unterm Strich?
§ 242 Abs. 2
HGB: Pflicht zur GuV
§ 275
HGB: Gliederungsschema
2 Verfahren
Gesamtkosten- oder Umsatzkosten
Die GuV ist Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses für alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) nach § 264 Abs. 1 HGB. Das ermittelte Jahresergebnis wird in der Bilanz im Eigenkapital ausgewiesen und bildet die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung.
Rechtliche Grundlagen und Pflicht zur GuV-Erstellung
Die Verpflichtung zur Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich aus mehreren Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. Alle Kapitalgesellschaften sind nach § 242 Abs. 2 HGB verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzustellen, der Bilanz und GuV umfasst.
Hinweis
Zentrale Rechtsgrundlagen: § 242 Abs. 2 HGB (Aufstellungspflicht), § 264 Abs. 1 HGB (Jahresabschluss Kapitalgesellschaften), § 275 HGB (Gliederung der GuV), § 277 HGB (Ergebnisverwendung), § 325 HGB (Offenlegungspflicht)
Nach § 275 HGB können Unternehmen zwischen zwei Gliederungsverfahren wählen: dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) und dem Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB). Beide Verfahren führen zum selben Jahresergebnis, unterscheiden sich aber in der Darstellung der Aufwendungen.
Die GuV ist nicht nur handelsrechtlich relevant. Sie bildet auch die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung nach § 60 Abs. 2 EStDV und muss bei der Körperschaftsteuererklärung eingereicht werden.
GuV vs. Bilanz: Die wichtigsten Unterschiede
Bilanz und GuV sind die beiden Hauptbestandteile des Jahresabschlusses – sie erfüllen aber unterschiedliche Aufgaben und beantworten verschiedene Fragen zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens.
| Merkmal | Bilanz | GuV |
|---|---|---|
| Zeitbezug | Stichtagsbetrachtung (z. B. 31.12.2025) | Zeitraumbetrachtung (gesamtes Geschäftsjahr 2025) |
| Fragestellung | Was besitzt das Unternehmen? Wie ist es finanziert? | Was wurde verdient und ausgegeben? |
| Struktur | Aktiva (Vermögen) und Passiva (Kapital) | Erträge und Aufwendungen |
| Rechtsgrundlage | § 266 HGB | § 275 HGB |
| Ergebnis | Eigenkapital inkl. Jahresergebnis | Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag |
Die Verbindung zwischen beiden Dokumenten: Das Jahresergebnis aus der GuV wird in der Bilanz als Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag im Eigenkapital ausgewiesen. Dadurch ist die Bilanz stets ausgeglichen – die Summe der Aktiva entspricht der Summe der Passiva.
„Die GuV zeigt Ihnen, wie erfolgreich Ihr Unternehmen im abgelaufenen Jahr war. Die Bilanz hingegen bildet die Vermögenslage zu einem Stichtag ab. Beide Dokumente zusammen ergeben erst das vollständige Bild der wirtschaftlichen Situation.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Aufbau nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB)
Das Gesamtkostenverfahren ist in Deutschland die am häufigsten angewandte Methode für die GuV-Gliederung. Es ordnet die Aufwendungen nach Aufwandsarten (Materialaufwand, Personalaufwand etc.) und nicht nach Funktionsbereichen.
Die Gliederung nach § 275 Abs. 2 HGB sieht folgende Struktur vor:
- Umsatzerlöse
- Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
- Andere aktivierte Eigenleistungen
- Sonstige betriebliche Erträge
- Materialaufwand (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren und Leistungen)
- Personalaufwand (Löhne, Gehälter, soziale Abgaben)
- Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
- Sonstige betriebliche Aufwendungen
- Erträge aus Beteiligungen
- Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
- Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
- Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen
- Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- Sonstige Steuern
- Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
Hinweis
Vorteil Gesamtkostenverfahren: Die Gliederung ist direkt aus der Buchhaltung ableitbar und erfordert keine zusätzliche Kostenstellenrechnung. Für kleine und mittelgroße GmbHs ist es deshalb meist die praktikabelste Lösung.
Aufbau nach dem Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB)
Das Umsatzkostenverfahren gliedert die Aufwendungen nicht nach Arten, sondern nach Funktionsbereichen (Herstellung, Vertrieb, Verwaltung). Diese Methode wird vor allem von größeren, international ausgerichteten Unternehmen genutzt.
Die Gliederung nach § 275 Abs. 3 HGB sieht folgende Struktur vor:
- Umsatzerlöse
- Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
- Bruttoergebnis vom Umsatz
- Vertriebskosten
- Allgemeine Verwaltungskosten
- Sonstige betriebliche Erträge
- Sonstige betriebliche Aufwendungen
- Erträge aus Beteiligungen
- Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
- Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
- Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen
- Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
Achtung
Wichtig: Das einmal gewählte Verfahren (Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren) muss nach dem Stetigkeitsgebot (§ 265 Abs. 1 HGB) beibehalten werden. Ein Wechsel ist nur in Ausnahmefällen zulässig und muss im Anhang begründet werden.
Das Umsatzkostenverfahren setzt eine funktionierende Kostenrechnung voraus, da die Aufwendungen den einzelnen Funktionsbereichen zugeordnet werden müssen. Für kleine GmbHs ist dies oft zu aufwendig.
Die wichtigsten GuV-Positionen im Detail
Zum besseren Verständnis der GuV ist es wichtig, die zentralen Positionen und ihre Bedeutung zu kennen. Im Folgenden werden die wichtigsten Posten erläutert.
Umsatzerlöse
Die Umsatzerlöse umfassen alle Erlöse aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen (Rabatte, Skonti, Boni). Sie bilden die Basis der GuV und werden nach § 277 Abs. 1 HGB netto (ohne Umsatzsteuer) ausgewiesen.
Bestandsveränderungen
Die Position Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen erfasst die Veränderung selbst hergestellter Produkte. Eine Erhöhung erhöht das Ergebnis (da Leistung erbracht, aber noch nicht verkauft wurde), eine Verminderung mindert es.
Materialaufwand und Personalaufwand
Der Materialaufwand umfasst Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren und Leistungen. Der Personalaufwand beinhaltet Löhne, Gehälter, soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung nach § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB.
Abschreibungen
Abschreibungen (Position 7 im Gesamtkostenverfahren) erfassen den Werteverzehr von Anlagevermögen (z. B. Maschinen, Gebäude, Software). Sie werden nach § 253 Abs. 3 HGB planmäßig oder außerplanmäßig vorgenommen.
Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen
Sonstige betriebliche Erträge sind alle Erträge, die nicht den übrigen Positionen zugeordnet werden können (z. B. Erträge aus Anlagenverkäufen, Auflösung von Rückstellungen). Sonstige betriebliche Aufwendungen umfassen u. a. Mieten, Versicherungen, Rechts- und Beratungskosten.
Finanzergebnis
Das Finanzergebnis setzt sich zusammen aus Beteiligungserträgen, Zinserträgen, Abschreibungen auf Finanzanlagen und Zinsaufwendungen. Es zeigt die finanzwirtschaftliche Performance des Unternehmens.
Steuern
Die Position Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Sonstige Steuern umfassen z. B. Kfz-Steuer und Grundsteuer, die nicht vom Einkommen abhängen.
GuV-Erstellung in der Praxis
Die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt in mehreren Schritten und setzt eine ordnungsgemäße Buchführung nach § 238 HGB voraus. Alle Geschäftsvorfälle müssen zeitnah, vollständig und richtig erfasst werden.
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Vollständige Erfassung aller Geschäftsvorfälle in der Finanzbuchhaltung
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Kontenabstimmung: Prüfung aller Konten auf Plausibilität und Vollständigkeit
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Buchung von Abgrenzungen (aktive/passive Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 HGB)
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Bildung und Auflösung von Rückstellungen (§ 249 HGB)
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Berechnung und Buchung der Abschreibungen (§ 253 HGB)
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Ermittlung der Bestandsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen
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Steuerberechnung (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
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Übertragung der Salden in das GuV-Schema nach § 275 HGB
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Prüfung des Jahresergebnisses auf Plausibilität
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Übernahme des Jahresergebnisses in die Bilanz
„Die GuV ist nur so gut wie die zugrunde liegende Buchhaltung. Fehler in der laufenden Buchführung wirken sich direkt auf das Jahresergebnis aus. Eine regelmäßige Kontenprüfung während des Jahres erspart Ihnen viel Arbeit beim Jahresabschluss.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Bei OnlineBilanz wird die GuV automatisch aus Ihrer Buchführung generiert. Das System prüft die Plausibilität, und erfahrene Steuerberater kontrollieren den gesamten Jahresabschluss vor der Fertigstellung – rechtssicher und fristgerecht.
Fristen: Feststellung und Offenlegung 2026
Für Kapitalgesellschaften gelten gesetzliche Fristen zur Feststellung des Jahresabschlusses (inklusive GuV) und zur Offenlegung im Unternehmensregister. Ein Verstoß kann zu empfindlichen Ordnungsgeldern führen.
Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG
Der Jahresabschluss muss von der Geschäftsführung aufgestellt und von der Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Die Fristen richten sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB:
- Bilanzstichtag 31.12.2025 → Frist bis 30.11.2026
- Gilt für GmbH und UG, die § 267 Abs. 1 HGB erfüllen
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften
- Bilanzstichtag 31.12.2025 → Frist bis 31.08.2026
- Erfordert meist Abschlussprüfung nach § 316 HGB
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
Nach § 325 Abs. 1 HGB müssen Kapitalgesellschaften den festgestellten Jahresabschluss (Bilanz, GuV, ggf. Anhang und Lagebericht) innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag im Unternehmensregister offenlegen.
Hinweis
Wichtig: Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister – nicht mehr über den Bundesanzeiger. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist am 31.12.2026.
Ordnungsgeld bei Fristversäumnis
Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung verhängt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB. Die Höhe beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen.
Achtung
Ordnungsgeldverfahren: Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die Geschäftsführer. Auch nach Zahlung des Ordnungsgelds bleibt die Offenlegungspflicht bestehen. Weitere Ordnungsgelder können folgen.
Häufige Fehler bei der GuV-Erstellung
Bei der Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung kommt es in der Praxis immer wieder zu typischen Fehlern, die das Jahresergebnis verfälschen und zu Problemen bei Betriebsprüfungen führen können.
Fehlende oder fehlerhafte Abgrenzungen
Ein häufiger Fehler ist die fehlende periodengerechte Abgrenzung von Aufwendungen und Erträgen. Kosten, die das Folgejahr betreffen, müssen als aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) nach § 250 Abs. 1 HGB bilanziert werden. Erträge, die vor dem Bilanzstichtag vereinnahmt wurden, aber das Folgejahr betreffen, sind als passive Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) auszuweisen.
Falsche Zuordnung von Aufwendungen
Aufwendungen müssen korrekt den einzelnen GuV-Positionen zugeordnet werden. Besonders bei den sonstigen betrieblichen Aufwendungen werden häufig Kosten falsch zugeordnet, die eigentlich zum Material- oder Personalaufwand gehören.
Unvollständige Rückstellungsbildung
Nach § 249 HGB müssen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste Rückstellungen gebildet werden. Fehlende Rückstellungen (z. B. für Jahresabschlusskosten, Steuernachzahlungen, ausstehende Rechnungen) führen zu einem zu hohen Gewinnausweis.
Fehlerhafte Bestandsveränderungen
Die Position Bestandsveränderungen fertiger und unfertiger Erzeugnisse wird häufig falsch berechnet. Eine Erhöhung des Lagerbestands erhöht das Ergebnis, eine Verminderung senkt es. Fehler in der Inventur wirken sich direkt auf diese Position aus.
Nichtbeachtung des Stetigkeitsgebots
Das Stetigkeitsgebot (§ 265 Abs. 1 HGB) verlangt, dass die Darstellungs- und Bewertungsmethoden beibehalten werden. Ein Wechsel zwischen Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren ohne Begründung im Anhang ist unzulässig.
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Periodengerechte Abgrenzung aller Aufwendungen und Erträge prüfen
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Vollständigkeit der Rückstellungen sicherstellen (§ 249 HGB)
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Korrekte Zuordnung zu den GuV-Positionen nach § 275 HGB
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Bestandsveränderungen durch ordnungsgemäße Inventur ermitteln
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Abschreibungen korrekt berechnen und buchen
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Steuerberechnung (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) prüfen
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Stetigkeitsgebot beachten – keine willkürlichen Methodenwechsel
-
Jahresergebnis mit Vorjahr und Planzahlen abgleichen
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen GuV und Bilanz?
Die Bilanz ist eine Stichtagsbetrachtung und zeigt, was das Unternehmen am Bilanzstichtag besitzt (Aktiva) und wie es finanziert ist (Passiva). Die GuV ist eine Zeitraumrechnung und stellt alle Erträge und Aufwendungen des gesamten Geschäftsjahres gegenüber. Das Jahresergebnis aus der GuV fließt in das Eigenkapital der Bilanz ein.
Welches Verfahren ist besser: Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren?
Für kleine und mittelgroße GmbHs ist das Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) meist praktikabler, da es direkt aus der Buchhaltung ableitbar ist. Das Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB) erfordert eine funktionierende Kostenrechnung und wird vor allem von größeren, international ausgerichteten Unternehmen verwendet. Beide Verfahren führen zum selben Jahresergebnis.
Bis wann muss die GuV 2026 beim Unternehmensregister eingereicht werden?
Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 gilt die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB. Die GuV (zusammen mit Bilanz und ggf. Anhang) muss bis spätestens 31.12.2026 im Unternehmensregister elektronisch eingereicht werden. Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Muss eine kleine GmbH die GuV offenlegen?
Ja, auch kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB müssen die GuV offenlegen. Allerdings bestehen Erleichterungen: Kleine GmbHs können nach § 326 Abs. 1 HGB auf die Offenlegung der GuV verzichten, wenn sie im Anhang bestimmte Angaben machen. In der Praxis legen die meisten kleinen GmbHs aber eine verkürzte GuV offen.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 275 HGB: Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung, § 264 HGB: Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses, § 325 HGB: Offenlegung, § 335 HGB: Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


