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Datum

Lesedauer

10–15 Minuten


OnlineBilanzBlogEröffnungsbilanz erstellen

Eröffnungsbilanz erstellen 2026: Rechtssichere Anleitung

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Eröffnungsbilanz ist der erste Jahresabschluss eines neu gegründeten Unternehmens und bildet die Grundlage für die gesamte Buchführung. Dieser Leitfaden erklärt die gesetzlichen Pflichten nach § 242 HGB, zeigt die Struktur und Bewertung sowie häufige Fehlerquellen bei der Erstellung. Besonderheiten gelten für die Eröffnungsbilanz eines Einzelunternehmens, die sich in Aufbau und Anforderungen von anderen Rechtsformen unterscheidet.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Die Eröffnungsbilanz nach § 242 HGB ist für bilanzierungspflichtige Unternehmen (GmbH, UG, AG) zwingend erforderlich und zeigt die Vermögens- und Schuldenlage am Gründungstag. Sie besteht aus Aktiva (Vermögen) und Passiva (Eigenkapital und Schulden) und muss ausgeglichen sein. Die Bewertung erfolgt nach § 253 HGB zu Anschaffungskosten. Eine detaillierte Anleitung für GmbH & UG hilft dabei, alle rechtlichen Anforderungen korrekt umzusetzen.

Gesetzliche Grundlagen der Eröffnungsbilanz

Die Pflicht zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz ergibt sich aus § 242 Abs. 1 HGB. Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, Forderungen, Schulden und sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.

Die Eröffnungsbilanz ist das erste formelle Rechenwerk eines Unternehmens und bildet die Grundlage für alle künftigen Jahresabschlüsse. Sie zeigt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage am Tag der Gründung oder Betriebseröffnung.

Hinweis

Die Eröffnungsbilanz ist gleichzeitig der Ausgangspunkt für die doppelte Buchführung. Alle Eröffnungsbestände werden in der Buchführung als Anfangsbestände auf den jeweiligen Konten übernommen.

Die Bewertungsvorschriften richten sich nach § 253 HGB. Vermögensgegenstände sind grundsätzlich mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Für Verbindlichkeiten gilt der Erfüllungsbetrag nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB.

Wer muss eine Eröffnungsbilanz erstellen?

Zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz sind alle Unternehmen verpflichtet, die nach § 238 HGB buchführungspflichtig sind. Dies betrifft insbesondere Kaufleute im Sinne des HGB sowie alle Kapitalgesellschaften unabhängig von ihrer Größe.

Bilanzierungspflichtige Rechtsformen

  • GmbH und UG (haftungsbeschränkt) nach § 13 GmbHG
  • Aktiengesellschaften (AG) nach § 242 HGB
  • GmbH & Co. KG (wegen Komplementär-GmbH)
  • Eingetragene Kaufleute (e.K.) bei Überschreiten der Schwellenwerte nach § 241a HGB
  • OHG und KG als Formkaufleute nach § 6 HGB

Keine Pflicht zur Eröffnungsbilanz

  • Einzelunternehmer und Freiberufler mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
  • Kleingewerbetreibende unter den Schwellenwerten des § 241a HGB
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ohne Handelsregistereintrag

Achtung

Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, kann eine Eröffnungsbilanz aus betriebswirtschaftlichen Gründen sinnvoll sein – insbesondere bei Kreditverhandlungen oder für die Aufnahme weiterer Gesellschafter.

Struktur und Aufbau der Eröffnungsbilanz

Die Eröffnungsbilanz besteht aus zwei Seiten, die zwingend ausgeglichen sein müssen. Die linke Seite zeigt die Aktiva (Vermögenswerte), die rechte Seite die Passiva (Eigenkapital und Schulden).

Grundprinzip: Bilanzgleichung

Die fundamentale Bilanzgleichung lautet: Aktiva = Passiva oder umformuliert: Vermögen = Eigenkapital + Fremdkapital. Ist diese Gleichung nicht erfüllt, liegt ein Bilanzierungsfehler vor.

Aktivseite

  • Anlagevermögen (Sachanlagen, immaterielle Vermögensgegenstände)
  • Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen, Bankguthaben, Kasse)

Passivseite

  • Eigenkapital (Stammkapital, Kapitalrücklage)
  • Fremdkapital (Verbindlichkeiten, Darlehen, Rückstellungen)

Gliederung nach § 266 HGB

Kapitalgesellschaften müssen die Eröffnungsbilanz nach dem Gliederungsschema des § 266 HGB aufstellen. Dieses Schema ist gesetzlich vorgeschrieben und gewährleistet Vergleichbarkeit und Transparenz.

Aktiva Passiva
A. Anlagevermögen A. Eigenkapital
I. Immaterielle Vermögensgegenstände I. Gezeichnetes Kapital
II. Sachanlagen II. Kapitalrücklage
III. Finanzanlagen III. Gewinnrücklagen
B. Umlaufvermögen B. Rückstellungen
I. Vorräte C. Verbindlichkeiten
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere
IV. Kassenbestand, Bankguthaben

Bewertung der Vermögensgegenstände

Die Bewertung in der Eröffnungsbilanz folgt strengen handelsrechtlichen Grundsätzen. Maßgeblich sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 253 Abs. 1 HGB.

Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB

Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu zählen der Kaufpreis sowie Nebenkosten wie Transport, Montage oder Zölle.

  • Kaufpreis (netto, ohne abzugsfähige Vorsteuer)
  • Transport- und Versandkosten
  • Montage- und Installationskosten
  • Notarkosten bei Grundstücken
  • Abzüglich: Preisnachlässe, Skonti, Rabatte

Bewertung bei Sacheinlagen

Werden Vermögensgegenstände als Sacheinlage eingebracht, ist der Verkehrswert (gemeiner Wert) zum Zeitpunkt der Einbringung maßgeblich. Dieser muss von einem Sachverständigen oder durch nachvollziehbare Marktpreise belegt werden.

„Bei Sacheinlagen ist besondere Vorsicht geboten: Überbewertungen gefährden die Kapitalaufbringung nach § 19 GmbHG und können zu persönlicher Haftung der Geschäftsführer führen. Eine konservative Bewertung ist immer die sicherere Wahl.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Bewertung von Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Das ist der Betrag, der zur Tilgung der Verpflichtung aufgewendet werden muss.

Sacheinlagen und Bareinlagen in der Eröffnungsbilanz

Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft können Gesellschafter ihre Einlage in Form von Bargeld (Bareinlage) oder Sachwerten (Sacheinlage) erbringen. Beide Einlagearten haben unterschiedliche bilanzielle und rechtliche Konsequenzen.

Bareinlagen

Bareinlagen sind Geldbeträge, die auf das Geschäftskonto der Gesellschaft eingezahlt werden. Sie erscheinen in der Eröffnungsbilanz als Bankguthaben auf der Aktivseite und erhöhen das gezeichnete Kapital auf der Passivseite.

Hinweis

Bei der GmbH-Gründung müssen mindestens 12.500 Euro des Stammkapitals von 25.000 Euro eingezahlt werden (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Bei der UG (haftungsbeschränkt) muss das gesamte Stammkapital (mindestens 1 Euro) vollständig eingezahlt werden.

Sacheinlagen nach § 5 Abs. 4 GmbHG

Sacheinlagen sind alle nicht in Geld bestehenden Einlagen wie Maschinen, Fahrzeuge, Immobilien, Patente oder Forderungen. Sie müssen im Gesellschaftsvertrag genau bezeichnet und bewertet werden.

  • Genaue Bezeichnung des Gegenstands im Gesellschaftsvertrag
  • Festsetzung des Werts durch Sachverständigen oder Verkehrswertgutachten
  • Übernahme durch die Gesellschaft wirksam vollzogen
  • Aufnahme in die Eröffnungsbilanz zum festgelegten Wert
  • Handelsregisteranmeldung mit Sachgründungsbericht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG

Achtung

Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn eine formal als Bareinlage deklarierte Einlage wirtschaftlich durch Rückführung von Gesellschaftsmitteln erfolgt. Dies kann zur Nichtigkeit der Einlage führen (§ 19 Abs. 4 GmbHG).

Praktische Erstellung der Eröffnungsbilanz

Die Erstellung der Eröffnungsbilanz erfolgt in mehreren systematischen Schritten. Eine sorgfältige Vorbereitung und vollständige Dokumentation sind entscheidend für eine rechtssichere Bilanz.

Schritt 1: Bestandsaufnahme durchführen

Erfassen Sie alle Vermögensgegenstände und Schulden zum Stichtag der Gründung. Diese Inventur bildet die Grundlage für die Eröffnungsbilanz nach § 240 HGB.

  • Bargeld in der Kasse zählen
  • Bankguthaben durch Kontoauszüge belegen
  • Anlagevermögen (Maschinen, Fahrzeuge, Ausstattung) auflisten
  • Vorräte und Waren mengenmäßig erfassen
  • Forderungen dokumentieren
  • Alle Verbindlichkeiten und Darlehen auflisten

Schritt 2: Bewertung vornehmen

Bewerten Sie jeden Vermögensgegenstand nach den handelsrechtlichen Vorschriften. Sammeln Sie alle Belege wie Rechnungen, Kaufverträge, Kreditverträge und Gutachten.

Schritt 3: Bilanzpositionen zuordnen

Ordnen Sie alle erfassten und bewerteten Positionen den entsprechenden Bilanzposten nach § 266 HGB zu. Achten Sie auf die korrekte Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen.

Schritt 4: Eigenkapital ermitteln

Das Eigenkapital ergibt sich aus der Differenz zwischen Vermögen (Aktiva) und Schulden (Fremdkapital). Bei Neugründungen entspricht es in der Regel dem gezeichneten Kapital plus eventueller Kapitalrücklage bei Sacheinlagen über dem Nennwert.

§ 242

HGB Bilanzpflicht

§ 253

HGB Bewertung

§ 266

HGB Gliederung

Schritt 5: Bilanz prüfen und unterzeichnen

Prüfen Sie die Bilanzgleichung und lassen Sie die Eröffnungsbilanz von den vertretungsberechtigten Geschäftsführern oder Vorständen unterzeichnen. Die Unterzeichnung erfolgt nach § 245 HGB.

Einreichung und Offenlegung der Eröffnungsbilanz

Die Eröffnungsbilanz muss beim Finanzamt eingereicht werden. Eine Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister besteht für die Eröffnungsbilanz grundsätzlich nicht – erst ab dem ersten regulären Jahresabschluss.

Einreichung beim Finanzamt

Die Eröffnungsbilanz ist Teil der steuerlichen Gewinnermittlung und muss zusammen mit der Steuererklärung in elektronischer Form übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt über die E-Bilanz nach § 5b EStG.

  • Elektronische Übermittlung im XBRL-Format (E-Bilanz)
  • Zuordnung zur steuerlichen Gewinnermittlung
  • Frist: Zusammen mit der Steuererklärung für das Gründungsjahr
  • Bei steuerlicher Beratung: Verlängerung möglich

Offenlegung beim Unternehmensregister

Für die Eröffnungsbilanz selbst besteht nach § 325 HGB keine Offenlegungspflicht. Die Offenlegungspflicht beginnt erst mit dem ersten regulären Jahresabschluss, der das gesamte Geschäftsjahr oder einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten umfasst.

Hinweis

Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist nur noch das Publikationsorgan, nicht mehr die Einreichungsstelle.

Für reguläre Jahresabschlüsse gilt die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB. Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Häufige Fehler bei der Eröffnungsbilanz

In der Praxis treten bei der Erstellung von Eröffnungsbilanzen immer wieder typische Fehler auf, die zu Problemen mit dem Finanzamt, Registergericht oder bei Betriebsprüfungen führen können.

1. Unvollständige Erfassung der Vermögensgegenstände

Alle vorhandenen Vermögenswerte müssen erfasst werden – auch kleinere Positionen wie Büroausstattung, Software oder Kautionen. Eine unvollständige Inventur führt zu einer fehlerhaften Eröffnungsbilanz.

2. Fehlerhafte Bewertung von Sacheinlagen

Sacheinlagen werden häufig zu hoch angesetzt. Eine Überbewertung verstößt gegen die Kapitalaufbringungsvorschriften des § 19 GmbHG und kann die Geschäftsführer haftbar machen.

Achtung

Lassen Sie Sacheinlagen immer durch einen unabhängigen Sachverständigen bewerten. Eigenständige Schätzungen werden bei Prüfungen häufig beanstandet.

3. Vermischung von Privat- und Betriebsvermögen

Besonders bei Einzelunternehmen und neu gegründeten Gesellschaften werden private und betriebliche Vermögenswerte nicht klar getrennt. Dies führt zu Fehlern in der Bilanz und zu steuerlichen Problemen.

4. Fehlende oder unzureichende Belege

Jede Position in der Eröffnungsbilanz muss durch Belege nachgewiesen werden können. Fehlende Belege führen bei Betriebsprüfungen zu Schätzungen durch das Finanzamt, die in der Regel nachteilig ausfallen.

5. Falsche Gliederung nach § 266 HGB

Kapitalgesellschaften müssen die Eröffnungsbilanz nach dem gesetzlichen Gliederungsschema des § 266 HGB aufstellen. Abweichungen oder eigene Gliederungen sind nicht zulässig und führen zur Nichtanerkennung.

„Die häufigsten Fehler entstehen durch Zeitdruck bei der Gründung. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit für die Eröffnungsbilanz – sie ist das Fundament Ihrer gesamten Rechnungslegung und sollte von Anfang an professionell aufgestellt werden.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

6. Nicht ausgeglichene Bilanz

Die Bilanzgleichung Aktiva = Passiva muss zwingend erfüllt sein. Weichen die Summen ab, liegt ein Buchungs- oder Bewertungsfehler vor, der identifiziert und korrigiert werden muss.

Häufig gestellte Fragen

Wann muss eine Eröffnungsbilanz erstellt werden?

Eine Eröffnungsbilanz muss zu Beginn des Handelsgewerbes erstellt werden, also bei Gründung eines bilanzierungspflichtigen Unternehmens. Nach § 242 Abs. 1 HGB sind alle Kaufleute verpflichtet, zum Start eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) besteht diese Pflicht unabhängig von Umsatz oder Gewinn.

Welcher Stichtag gilt für die Eröffnungsbilanz?

Der Stichtag der Eröffnungsbilanz ist der Tag der Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder der Eintragung ins Handelsregister. Bei einer GmbH ist dies in der Regel der Tag der Eintragung im Handelsregister, da die Gesellschaft erst mit diesem Zeitpunkt rechtsfähig wird. Alle Vermögenswerte und Schulden sind zu diesem Stichtag zu erfassen und zu bewerten.

Muss die Eröffnungsbilanz beim Unternehmensregister offengelegt werden?

Nein, für die Eröffnungsbilanz besteht grundsätzlich keine Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB beginnt erst mit dem ersten regulären Jahresabschluss. Die Eröffnungsbilanz muss jedoch beim Finanzamt im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung eingereicht werden.

Wie werden Sacheinlagen in der Eröffnungsbilanz bewertet?

Sacheinlagen werden zum Zeitpunkt der Einbringung mit dem Verkehrswert (gemeiner Wert) angesetzt. Dieser muss durch ein Sachverständigengutachten oder nachvollziehbare Marktpreise belegt werden. Eine Überbewertung verstößt gegen § 19 GmbHG und kann zur persönlichen Haftung der Geschäftsführer führen. Der Wert der Sacheinlage muss im Gesellschaftsvertrag festgelegt und im Sachgründungsbericht dokumentiert werden.

Was passiert bei Fehlern in der Eröffnungsbilanz?

Fehler in der Eröffnungsbilanz wirken sich auf alle nachfolgenden Jahresabschlüsse aus, da diese auf den Eröffnungswerten aufbauen. Bei Entdeckung muss eine Bilanzberichtigung vorgenommen werden. Schwerwiegende Fehler bei Sacheinlagen können zudem die Kapitalaufbringung nach § 19 GmbHG gefährden und zu Haftungsrisiken für die Geschäftsführung führen. Bei Betriebsprüfungen führen unzureichende Belege zu Schätzungen durch das Finanzamt.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 253 HGB – Bewertungsvorschriften, § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 19 GmbHG – Kapitalaufbringung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater