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Sachanlagen218.400 €
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Bank & Kasse96.650 €
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Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
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Stammkapital25.000 €
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HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
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Datum

Lesedauer

10–15 Minuten


OnlineBilanzBlogJahresabschluss erstellen

Wer darf Jahresabschluss erstellen? Leitfaden 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Frage, wer den Jahresabschluss rechtssicher erstellen darf, beschäftigt viele Unternehmer. Dieser Leitfaden erklärt die gesetzlichen Vorgaben, zeigt welche Personen zur Erstellung berechtigt sind und welche Risiken bei fehlerhafter Anfertigung drohen. Zu den qualifizierten Fachkräften zählen insbesondere Bilanzbuchhalter bei der Jahresabschlusserstellung, die über fundierte Kenntnisse im Bilanzrecht verfügen. Erfahren Sie, welche Rolle Steuerberater spielen und wie digitale Lösungen Sie unterstützen können.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Grundsätzlich darf jedes Unternehmen den Jahresabschluss selbst erstellen, sofern ausreichende Fachkenntnisse vorhanden sind. Unternehmer, Buchhaltungsmitarbeiter oder externe Dienstleister dürfen ihn anfertigen. Steuerberater müssen nicht zwingend eingebunden werden, sind aber die einzigen Berufsträger, die den Abschluss offiziell testieren und steuerlich verantworten dürfen.

Warum die Frage nach der Erstellung so wichtig ist

Viele Unternehmer stehen jährlich vor der Frage: Wer darf den Jahresabschluss erstellen – und wer sollte ihn erstellen? Diese Frage ist nicht nur organisatorisch relevant, sondern hat direkte Auswirkungen auf rechtliche Sicherheit, steuerliche Risiken und wirtschaftliche Entscheidungen.

Die Unsicherheiten entstehen durch unterschiedliche Anforderungen je nach Rechtsform, Größenklasse und Haftungsfragen. Zudem herrscht oft Unklarheit darüber, ob ein Steuerberater zwingend eingebunden werden muss oder ob eine interne Erstellung ausreicht.

§ 242 HGB

Pflicht zur Bilanz­erstellung

§ 264 HGB

Besondere Anforde­rungen Kapital­gesellschaften

12 Monate

Offenlegungs­frist nach § 325 HGB

Dieser Leitfaden erklärt rechtssicher, wer einen Jahresabschluss erstellen darf, welche gesetzlichen Rahmenbedingungen gelten und welche Risiken bei fehlerhafter Erstellung entstehen können. Zudem zeigen wir, wie moderne digitale Lösungen den Prozess vereinfachen – bei gleichzeitiger Prüfung durch erfahrene Steuerberater.

Was ist ein Jahresabschluss und warum muss er erstellt werden?

Der Jahresabschluss ist die zentrale finanzielle Übersicht eines Unternehmens zum Ende des Geschäftsjahres. Er zeigt die wirtschaftliche Leistung und die Vermögens- sowie Finanzlage des Unternehmens nach § 242 HGB.

Für Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG gelten nach § 264 HGB besondere Anforderungen. Der Umfang des Jahresabschlusses hängt von der Größenklasse nach § 267 HGB ab.

Bestandteile des Jahresabschlusses

Pflichtbestandteile

  • Bilanz nach § 266 HGB
  • Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB
  • Anhang (§ 284 HGB) für Kapitalgesellschaften
  • Lagebericht ab mittelgroßen Gesellschaften (§ 264 Abs. 1 HGB)

Funktionen des Jahresabschlusses

  • Erfüllung der Buchführungspflicht nach § 238 HGB
  • Grundlage für steuerliche Gewinnermittlung
  • Information für Banken, Investoren, Behörden
  • Nachweis ordnungsgemäßer Geschäftsführung

Hinweis

Nach § 325 HGB müssen Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister.

Wer darf einen Jahresabschluss erstellen? Die rechtliche Grundlage

Grundsätzlich darf jedes Unternehmen seinen Jahresabschluss selbst erstellen, sofern die handelnden Personen über ausreichende fachliche Kompetenz verfügen. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit der Erstellung zu beauftragen.

Das Handelsgesetzbuch regelt in § 242 HGB lediglich die Pflicht zur Aufstellung, nicht aber, wer diese durchführen muss. Entscheidend ist, dass der Jahresabschluss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht und die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden.

Wer ist zur Erstellung berechtigt?

  • Unternehmer und Geschäftsführer dürfen den Jahresabschluss selbst erstellen
  • Mitarbeiter der Buchhaltung und Finanzbuchhaltung sind berechtigt
  • Externe Buchhalter und Dienstleister dürfen ihn anfertigen
  • Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind professionelle Ersteller
  • Keine berufsrechtlichen Beschränkungen für die reine Erstellung

Achtung

Wichtig: Die reine Erstellung ist rechtlich zulässig, aber die steuerliche Vertretung und das Testieren eines Jahresabschlusses ist Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) vorbehalten.

In der Praxis empfiehlt sich auch bei interner Vorbereitung eine abschließende Prüfung durch einen Steuerberater. Dies minimiert steuerliche Risiken und stellt die Rechtssicherheit sicher.

Darf der Unternehmer den Jahresabschluss selbst erstellen?

Ja, Unternehmer und Geschäftsführer dürfen ihren Jahresabschluss grundsätzlich selbst erstellen. Dies gilt für alle Rechtsformen – von der GmbH über die UG bis hin zur AG.

Voraussetzung ist allerdings, dass ausreichende Kenntnisse im Rechnungswesen und der Bilanzierung vorhanden sind. Fehler bei der Erstellung können zu steuerlichen Nachteilen, Haftungsrisiken und Ordnungsgeldern nach § 335 HGB führen.

Anforderungen an die fachliche Qualifikation

  • Kenntnisse der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
  • Verständnis der Bilanzierung nach § 266 und § 275 HGB
  • Kenntnis der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 5 EStG
  • Sicherheit bei der Anwendung von Bewertungsvorschriften (§§ 252 ff. HGB)
  • Verständnis der Offenlegungspflichten nach § 325 HGB

„Viele Geschäftsführer verfügen über ausreichende Kenntnisse, um den Jahresabschluss vorzubereiten. Dennoch empfehle ich stets eine fachliche Endprüfung durch einen Steuerberater – gerade bei komplexen Sachverhalten wie Rückstellungen, latenten Steuern oder Sonderposten.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften ist die Eigenstellung häufiger anzutreffen. Bei Kapitalgesellschaften ist aufgrund der höheren rechtlichen Anforderungen und der Offenlegungspflicht eine professionelle Prüfung ratsam.

Dürfen Buchhaltungs-Mitarbeiter den Jahresabschluss erstellen?

Ja, auch interne Mitarbeiter der Buchhaltung oder Finanzbuchhaltung dürfen den Jahresabschluss erstellen, sofern sie über die erforderliche Fachkompetenz verfügen. Dies ist in größeren Unternehmen oder mittelständischen GmbHs häufig der Fall.

Voraussetzung ist eine fundierte buchhalterische Ausbildung und praktische Erfahrung in der Bilanzierung. Typische Qualifikationen sind Bilanzbuchhalter (IHK), geprüfte Buchhalter oder vergleichbare Abschlüsse.

Typische Aufgaben interner Buchhaltung bei der Jahresabschlusserstellung

  1. Erfassung und Kontrolle aller Geschäftsvorfälle gemäß § 238 HGB
  2. Abgrenzung von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 HGB
  3. Bildung von Rückstellungen nach § 249 HGB
  4. Erstellung der Bilanz nach § 266 HGB und der GuV nach § 275 HGB
  5. Vorbereitung des Anhangs nach § 284 HGB
  6. Abstimmung mit Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer

Hinweis

In der Praxis arbeiten interne Buchhaltungen oft eng mit externen Steuerberatern zusammen. Die Mitarbeiter erstellen den Abschluss vor, der Steuerberater prüft, korrigiert und gibt ihn frei. Diese Arbeitsteilung ist effizient und rechtssicher.

Bei Kapitalgesellschaften ab mittlerer Größe (§ 267 Abs. 2 HGB) ist zudem die Prüfungspflicht nach § 316 HGB zu beachten. Hier muss ein Wirtschaftsprüfer den Abschluss prüfen, unabhängig davon, wer ihn erstellt hat.

Externe Dienstleister und Buchführungshelfer

Externe Dienstleister wie Buchführungshelfer, Buchhaltungsbüros oder digitale Plattformen dürfen ebenfalls bei der Erstellung des Jahresabschlusses unterstützen. Allerdings gibt es berufsrechtliche Grenzen nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG).

Nach § 6 Nr. 4 StBerG dürfen auch Nicht-Steuerberater einfache Buchführungsarbeiten übernehmen, sofern sie nicht in die steuerliche Beratung eingreifen. Die Erstellung eines Jahresabschlusses ohne steuerliche Beratung ist grundsätzlich zulässig.

Abgrenzung: Erlaubte und unzulässige Tätigkeiten

Tätigkeit Erlaubt für Nicht-Steuerberater? Rechtsgrundlage
Laufende Buchhaltung Ja § 6 Nr. 4 StBerG
Erstellung Jahresabschluss (technisch) Ja Keine explizite Beschränkung
Steuerliche Beratung zum Jahresabschluss Nein § 1 StBerG
Testierung des Jahresabschlusses Nein § 2 StBerG, WPO
Vertretung gegenüber Finanzamt Nein § 1 StBerG

Achtung

Vorsicht: Externe Dienstleister ohne Steuerberaterzulassung dürfen keine steuerliche Beratung durchführen. Verstöße können nach § 160 StBerG als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.

Digitale Lösungen wie OnlineBilanz.de kombinieren die Vorteile der Eigenstellung mit professioneller Prüfung: Sie erstellen den Jahresabschluss eigenständig, der finale Abschluss wird jedoch von erfahrenen Steuerberatern geprüft und freigegeben.

Die Rolle des Steuerberaters beim Jahresabschluss

Steuerberater sind die professionellen Ansprechpartner für Jahresabschlüsse. Sie vereinen buchhalterische Fachkompetenz mit steuerrechtlichem Know-how und haften berufsrechtlich für ihre Arbeit. Nach § 2 StBerG sind sie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.

Auch wenn der Jahresabschluss intern erstellt werden darf, übernimmt der Steuerberater oft die abschließende Prüfung, Korrektur und Freigabe. Diese Praxis ist in Deutschland weit verbreitet und minimiert steuerliche und rechtliche Risiken.

Leistungen des Steuerberaters beim Jahresabschluss

Technische Erstellung

  • Aufstellung von Bilanz und GuV
  • Erstellung des Anhangs nach § 284 HGB
  • Lagebericht ab Mittelgröße
  • Steuerbilanzen nach § 5 EStG

Prüfung und Beratung

  • Plausibilitätsprüfung
  • Steueroptimierung
  • Bewertungswahlrechte
  • Rückstellungsbildung

Formelle Prozesse

  • Vorbereitung Gesellschafterbeschluss
  • E-Bilanz-Übermittlung
  • Offenlegung beim Unternehmensregister
  • Archivierung nach § 257 HGB

„Der Steuerberater bringt nicht nur technische Kompetenz mit, sondern auch die Erfahrung, welche Gestaltungen steuerlich anerkannt werden und welche nicht. Diese Sicherheit ist gerade bei Betriebsprüfungen wertvoll.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Bei prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaften nach § 316 HGB kommt hinzu, dass ein Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss prüfen muss. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, wer den Abschluss erstellt hat.

Risiken und Haftung bei fehlerhafter Erstellung

Die fehlerhafte Erstellung eines Jahresabschlusses kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Geschäftsführer haften nach § 43 GmbHG persönlich für Pflichtverletzungen bei der Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses.

Zudem drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB, wenn der Jahresabschluss nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offengelegt wird. Die Ordnungsgelder können zwischen 500 Euro und 25.000 Euro betragen.

Typische Fehlerquellen bei der Eigenstellung

  • Falsche Anwendung von Bewertungsvorschriften (§§ 252 ff. HGB)
  • Unvollständige oder fehlerhafte Rückstellungsbildung nach § 249 HGB
  • Nichtbeachtung von Ausweisvorschriften in Bilanz (§ 266 HGB) und GuV (§ 275 HGB)
  • Fehlende oder unvollständige Anhangangaben nach § 284 HGB
  • Versäumte Fristen für Feststellung (§ 42a GmbHG) und Offenlegung (§ 325 HGB)
  • Fehlerhafte E-Bilanz-Übermittlung an das Finanzamt

Rechtliche Konsequenzen

Verstoß Rechtsfolge Rechtsgrundlage
Verspätete Offenlegung Ordnungsgeld 500-25.000 € § 335 HGB
Falsche Bilanzierung Haftung Geschäftsführer § 43 GmbHG
Versäumte Feststellung Nachholung erforderlich § 42a GmbHG
Fehlende E-Bilanz Verspätungszuschlag § 152 AO
Unrichtige Steuererklärung Steuernachzahlung, ggf. Strafverfahren § 370 AO

Achtung

Achtung: Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falscher Bilanzierung kann auch eine strafrechtliche Haftung nach § 283b StGB (Verletzung der Buchführungspflicht) oder § 331 HGB (unrichtige Darstellung) in Betracht kommen.

Aus diesem Grund empfiehlt sich selbst bei interner Erstellung eine fachliche Endprüfung durch einen Steuerberater. Dies minimiert Haftungsrisiken und stellt sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.

Digitale Lösungen: Effizienz mit professioneller Prüfung kombinieren

Moderne digitale Plattformen wie OnlineBilanz.de ermöglichen es Unternehmern, den Jahresabschluss eigenständig zu erstellen und gleichzeitig von einer professionellen Prüfung durch Steuerberater zu profitieren. Dieser hybride Ansatz kombiniert Effizienz, Kostenkontrolle und Rechtssicherheit.

Der Ablauf ist transparent und strukturiert: Sie erfassen Ihre Daten selbst, das System unterstützt Sie bei der korrekten Bilanzierung nach HGB, und am Ende prüft ein erfahrener Steuerberater Ihren Abschluss und gibt ihn frei.

Vorteile digitaler Jahresabschluss-Tools

  • Geführte Erfassung mit automatischen Plausibilitätsprüfungen
  • Berücksichtigung aktueller Rechtsvorschriften (HGB, EStG, GmbHG)
  • Automatische Berechnung von Bilanzpositionen und GuV
  • Integrierte E-Bilanz-Übermittlung ans Finanzamt
  • Direkte Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB
  • Abschließende Prüfung und Freigabe durch Steuerberater
  • Transparente Kostenstruktur ohne versteckte Honorare

„OnlineBilanz.de verbindet das Beste aus beiden Welten: Unternehmer behalten die Kontrolle über ihre Zahlen, und wir Steuerberater stellen sicher, dass alles rechtssicher und steueroptimiert ist. Das spart Zeit und Kosten.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Für wen eignen sich digitale Lösungen?

Besonders geeignet für

  • Kleine GmbHs und UGs nach § 267 Abs. 1 HGB
  • Unternehmen mit überschaubarer Buchführung
  • Geschäftsführer mit Grundkenntnissen im Rechnungswesen
  • Kostenorientierte Unternehmen

Weniger geeignet für

  • Prüfungspflichtige Gesellschaften nach § 316 HGB
  • Konzerngesellschaften mit Konsolidierungspflicht
  • Unternehmen mit hochkomplexen Bilanzierungsfragen
  • Sonderfälle wie Umstrukturierungen oder Liquidationen

Hinweis

Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten folgende Fristen: Feststellung innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittlere/große GmbH) nach § 42a GmbHG. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach § 325 HGB – also spätestens bis zum 31.12.2026.

Mit digitalen Tools behalten Sie die Kontrolle über Termine und Kosten, ohne auf die fachliche Sicherheit eines Steuerberaters verzichten zu müssen. Die Kombination aus Eigenleistung und professioneller Endprüfung ist für viele kleine und mittlere Kapitalgesellschaften die optimale Lösung.

Häufig gestellte Fragen

Muss ein Steuerberater den Jahresabschluss erstellen?

Nein, es besteht keine gesetzliche Pflicht, einen Steuerberater mit der Erstellung zu beauftragen. Unternehmer, Buchhaltungsmitarbeiter oder externe Dienstleister dürfen den Jahresabschluss erstellen, sofern sie über ausreichende Fachkenntnisse verfügen. Allerdings ist eine abschließende Prüfung durch einen Steuerberater ratsam, um steuerliche und rechtliche Risiken zu minimieren.

Darf ich als GmbH-Geschäftsführer den Jahresabschluss selbst machen?

Ja, Sie dürfen als Geschäftsführer den Jahresabschluss Ihrer GmbH grundsätzlich selbst erstellen. Voraussetzung ist, dass Sie über ausreichende Kenntnisse der Rechnungslegung nach HGB verfügen. Die Feststellung des Jahresabschlusses muss dann innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittlere/große GmbH) nach § 42a GmbHG durch die Gesellschafterversammlung erfolgen.

Welche Risiken bestehen bei fehlerhafter Jahresabschluss-Erstellung?

Fehlerhafte Jahresabschlüsse können zu Ordnungsgeldern nach § 335 HGB (500-25.000 Euro), persönlicher Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG, steuerlichen Nachforderungen und in schweren Fällen zu strafrechtlichen Konsequenzen nach § 283b StGB oder § 331 HGB führen. Zudem kann eine verspätete oder unrichtige Offenlegung beim Unternehmensregister weitere Sanktionen nach sich ziehen.

Wo muss der Jahresabschluss 2026 offengelegt werden?

Der Jahresabschluss muss seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister offengelegt werden. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB. Für das Geschäftsjahr 2025 (Stichtag 31.12.2025) bedeutet dies: Offenlegung spätestens bis zum 31.12.2026.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Jahresabschluss erstellen lassen, Jahresabschluss offenlegen, E-Bilanz, OnlineBilanz.de. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
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Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
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Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
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Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater