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OnlineBilanzBlogJahresabschluss einfach erklärt

Was ist ein Jahresabschluss? Definition & Pflichten 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Jahresabschluss ist die jährliche Zusammenfassung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens. Er bildet die Grundlage für Steuererklärungen, Bankkredite und bei Kapitalgesellschaften für die Offenlegung im Unternehmensregister. In der Praxis begegnen Ihnen dabei häufig Abkürzungen wie JA, Bil oder GuV, die verschiedene Bestandteile des Abschlusses kennzeichnen. Für GmbHs, UGs und AGs gelten nach § 264 HGB besondere Pflichten – insbesondere der Jahresabschluss einer AG unterliegt strengen Prüfungs- und Offenlegungsanforderungen.

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Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Ein Jahresabschluss ist die jährliche Dokumentation aller Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen eines Unternehmens. Er besteht mindestens aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang. Kapitalgesellschaften wie GmbHs müssen ihn nach § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten im Unternehmensregister offenlegen.

Was ist ein Jahresabschluss? – Die rechtliche Definition

Der Jahresabschluss ist die jährliche Zusammenfassung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag. Er dokumentiert alle Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen des abgelaufenen Geschäftsjahres in strukturierter, rechtlich vorgeschriebener Form.

Die rechtliche Grundlage für den Jahresabschluss findet sich im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (HGB). Nach § 242 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen.

Für Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG gelten nach § 264 HGB erweiterte Pflichten. Sie müssen nicht nur einen Jahresabschluss erstellen, sondern diesen auch prüfen lassen (ab mittlerer Größe) und im Unternehmensregister offenlegen.

„Der Jahresabschluss ist weit mehr als ein internes Dokument. Er dient Gesellschaftern, Banken, Geschäftspartnern und dem Finanzamt als verbindliche Informationsgrundlage über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Bestandteile des Jahresabschlusses – Was gehört dazu?

Der Umfang des Jahresabschlusses hängt von der Größenklasse der Kapitalgesellschaft ab. Während kleine GmbHs vereinfachte Regelungen nutzen können, müssen mittelgroße und große Gesellschaften umfassendere Dokumente erstellen.

Bestandteil Kleine GmbH Mittelgroße GmbH Große GmbH
Bilanz Ja (§ 266 HGB) Ja (§ 266 HGB) Ja (§ 266 HGB)
Gewinn- und Verlustrechnung Ja Ja Ja
Anhang Ja (vereinfacht) Ja Ja (erweitert)
Lagebericht Nein Nein Ja (§ 289 HGB)
Prüfungspflicht Nein Ja (§ 316 HGB) Ja (§ 316 HGB)

Nach § 264 Abs. 1 HGB besteht der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften mindestens aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang. Große Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Lagebericht nach § 289 HGB erstellen.

Hinweis

Wichtig für kleine GmbHs: Auch wenn die GuV nach § 326 Abs. 1 HGB nicht offengelegt werden muss, ist sie Bestandteil des Jahresabschlusses und muss intern erstellt werden.

Die Bilanz – Vermögen und Finanzierung im Überblick

Die Bilanz ist das Herzstück des Jahresabschlusses. Sie stellt alle Vermögenswerte (Aktiva) den Finanzierungsquellen (Passiva) gegenüber und zeigt damit die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag – in der Regel dem 31. Dezember.

Nach § 266 HGB ist die Bilanz einer Kapitalgesellschaft in ein vorgeschriebenes Gliederungsschema aufzustellen. Die linke Seite (Aktiva) zeigt, wofür das Kapital verwendet wurde. Die rechte Seite (Passiva) zeigt, woher das Kapital stammt.

Aktivseite – Vermögen

  • A. Anlagevermögen – langfristig gebundene Werte (Maschinen, Gebäude, Beteiligungen)
  • B. Umlaufvermögen – kurzfristige Werte (Vorräte, Forderungen, Bankguthaben)
  • C. Rechnungsabgrenzungsposten – zeitliche Abgrenzungen nach § 250 HGB

Passivseite – Finanzierung

  • A. Eigenkapital – Stammkapital, Rücklagen, Gewinnvortrag
  • B. Rückstellungen – ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 HGB
  • C. Verbindlichkeiten – Kredite, Lieferantenverbindlichkeiten, Steuerschulden

Ein wichtiger Grundsatz: Aktiva und Passiva müssen immer ausgeglichen sein. Die Bilanzsumme auf beiden Seiten ist identisch, denn jeder Euro Vermögen hat eine Finanzierungsquelle.

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) – Erfolg messen

Die Gewinn- und Verlustrechnung zeigt den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens im abgelaufenen Geschäftsjahr. Sie stellt alle Erträge den Aufwendungen gegenüber und ermittelt daraus das Jahresergebnis – Gewinn oder Verlust.

Nach § 275 HGB können Kapitalgesellschaften zwischen zwei Verfahren wählen: dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren. Beide führen zum gleichen Ergebnis, unterscheiden sich aber in der Darstellung.

Hinweis

Gesamtkostenverfahren: Alle Aufwendungen werden nach Aufwandsarten gegliedert (Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen). Dieses Verfahren ist in Deutschland am weitesten verbreitet.

Während die Bilanz eine Momentaufnahme zu einem Stichtag zeigt, bildet die GuV einen Zeitraum ab – in der Regel vom 1. Januar bis 31. Dezember. Sie beantwortet die Frage: Hat das Unternehmen im vergangenen Jahr erfolgreich gewirtschaftet?

§ 275

HGB regelt die GuV-Gliederung

2

Verfahren stehen zur Wahl

12

Monate werden abgebildet

Anhang und Lagebericht – Ergänzende Informationen

Der Anhang nach § 284 HGB

Der Anhang ist ein Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses aller Kapitalgesellschaften. Er erläutert und ergänzt die Angaben in Bilanz und GuV, damit externe Betrachter die wirtschaftliche Lage besser beurteilen können.

Nach § 284 HGB muss der Anhang unter anderem Angaben zu angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Haftungsverhältnissen, Restlaufzeiten von Verbindlichkeiten und zur Anzahl der Mitarbeiter enthalten.

Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 288 HGB einen vereinfachten Anhang erstellen und müssen deutlich weniger Angaben machen als mittelgroße oder große Gesellschaften.

Der Lagebericht nach § 289 HGB

Nur große Kapitalgesellschaften sind nach § 289 HGB zur Erstellung eines Lageberichts verpflichtet. Er geht über die reine Zahlendarstellung hinaus und beschreibt den Geschäftsverlauf, die Lage des Unternehmens sowie voraussichtliche Entwicklungen und Risiken.

Achtung

Achtung: Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss nach § 316 HGB durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüfen lassen. Der Bestätigungsvermerk ist Teil der Offenlegung.

Wer muss einen Jahresabschluss erstellen?

Grundsätzlich ist jeder Kaufmann nach § 242 HGB zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Für Kapitalgesellschaften gelten nach § 264 HGB jedoch deutlich strengere Anforderungen als für Einzelkaufleute oder Personengesellschaften.

  • Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG): Jahresabschluss mit Bilanz, GuV und Anhang nach § 264 HGB – unabhängig von der Größe
  • Einzelkaufleute und OHG/KG: Vereinfachter Jahresabschluss (Bilanz und GuV) nach § 242 HGB – keine Offenlegungspflicht
  • Kleine Gewerbetreibende: Nach § 241a HGB von der Buchführungspflicht befreit, wenn Umsatz unter 800.000 € und Gewinn unter 80.000 € liegt
  • Freiberufler: Keine Buchführungspflicht nach HGB, nur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für das Finanzamt

Für Kapitalgesellschaften besteht nicht nur die Pflicht zur Erstellung, sondern auch zur Feststellung durch die Gesellschafterversammlung und zur Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB.

Größenklassen nach § 267 HGB – Welche Schwellenwerte gelten 2026?

Die Pflichten im Jahresabschluss hängen von der Größenklasse der Kapitalgesellschaft ab. § 267 HGB definiert drei Größenklassen anhand von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittlicher Mitarbeiterzahl.

Eine Kapitalgesellschaft gilt als klein, mittelgroß oder groß, wenn mindestens zwei der drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Mitarbeiter
Klein (§ 267 Abs. 1 HGB) ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2 HGB) ≤ 30 Mio. € ≤ 60 Mio. € ≤ 250
Groß (§ 267 Abs. 3 HGB) > 30 Mio. € > 60 Mio. € > 250

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB (Bilanzsumme ≤ 450.000 €, Umsatz ≤ 900.000 €, Mitarbeiter ≤ 10) können noch weitergehende Erleichterungen bei der Aufstellung und Offenlegung nutzen.

Hinweis

Praxis-Tipp: Die Größenklasse bestimmt nicht nur den Umfang des Jahresabschlusses, sondern auch die Offenlegungsfristen nach § 325 HGB und die Prüfungspflicht nach § 316 HGB.

Fristen für Erstellung und Offenlegung 2026

Für Kapitalgesellschaften gelten nach § 264 HGB, § 42a GmbHG und § 325 HGB klare gesetzliche Fristen für die Erstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses.

Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG

Der Jahresabschluss muss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten folgende Fristen:

11

Monate für kleine GmbHs

8

Monate für mittelgroße/große GmbHs

31.12.2025

Bilanzstichtag

Eine kleine GmbH muss den Jahresabschluss 2025 also bis 30. November 2026 feststellen. Eine mittelgroße oder große GmbH hat dafür nur bis zum 31. August 2026 Zeit.

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Nach § 325 Abs. 1 HGB müssen Kapitalgesellschaften den festgestellten Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Betreiber des Unternehmensregisters elektronisch einreichen.

Für den Jahresabschluss 2025 (Stichtag 31.12.2025) endet die Offenlegungsfrist am 31. Dezember 2026. Eine Verlängerung dieser Frist ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Achtung

Wichtig: Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten gilt für alle Größenklassen gleichermaßen. Sie beginnt mit dem Bilanzstichtag, nicht mit der Feststellung des Jahresabschlusses.

Offenlegung im Unternehmensregister

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich über das Unternehmensregister.

Nach § 325 HGB sind alle Kapitalgesellschaften verpflichtet, den festgestellten Jahresabschluss samt Anhang elektronisch beim Betreiber des Unternehmensregisters einzureichen. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen zusätzlich den Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls den Lagebericht offenlegen.

  • Einreichung erfolgt elektronisch im strukturierten XHTML-Format (ESEF bei großen Gesellschaften)
  • Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 326 HGB die GuV von der Offenlegung ausnehmen
  • Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können nur die Bilanz offenlegen (§ 326 Abs. 2 HGB)
  • Die offengelegten Dokumente sind öffentlich einsehbar und können kostenpflichtig abgerufen werden

„Die Offenlegung im Unternehmensregister ist keine lästige Pflicht, sondern schafft Transparenz und Vertrauen bei Geschäftspartnern, Banken und potenziellen Investoren. Eine fristgerechte Offenlegung ist ein Qualitätsmerkmal.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Konsequenzen bei Versäumnis der Offenlegung

Wird die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB nicht eingehalten, drohen empfindliche Sanktionen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflicht und leitet bei Versäumnis automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein.

Nach § 335 HGB kann gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (Geschäftsführer) ein Ordnungsgeld zwischen 500 Euro und 25.000 Euro festgesetzt werden. Die Höhe richtet sich nach Größe des Unternehmens und Dauer der Versäumnis.

Rechtliche Folgen

  • Ordnungsgeld nach § 335 HGB
  • Persönliche Haftung der Geschäftsführer
  • Weitere Mahnungen und Zwangsgelder möglich

Wirtschaftliche Folgen

  • Negative Bonitätsbewertung
  • Erschwerte Kreditvergabe
  • Vertrauensverlust bei Geschäftspartnern

Reputationsschäden

  • Öffentliche Einsehbarkeit des Versäumnisses
  • Zweifel an ordnungsgemäßer Geschäftsführung
  • Imageschaden bei Kunden und Lieferanten

Das Ordnungsgeldverfahren wird auch dann durchgeführt, wenn der Jahresabschluss nachträglich offengelegt wird. Die nachträgliche Offenlegung führt lediglich dazu, dass keine weiteren Zwangsgelder festgesetzt werden.

Achtung

Praxis-Hinweis: Geschäftsführer haften persönlich für die Einhaltung der Offenlegungspflicht. Das Ordnungsgeld wird gegen sie als natürliche Personen festgesetzt, nicht gegen die GmbH.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Jahresabschluss und Bilanz?

Die Bilanz ist ein Bestandteil des Jahresabschlusses. Während die Bilanz nur die Vermögenslage zu einem Stichtag zeigt, besteht der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft nach § 264 HGB aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang. Große Gesellschaften müssen zusätzlich einen Lagebericht erstellen.

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 offengelegt werden?

Für den Jahresabschluss zum Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB am 31. Dezember 2026. Die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung muss bei kleinen GmbHs bis 30.11.2026, bei mittelgroßen und großen GmbHs bis 31.08.2026 erfolgen.

Wo muss ich den Jahresabschluss meiner GmbH offenlegen?

Seit dem 1. August 2022 (DiRUG) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Die Einreichung muss elektronisch im vorgeschriebenen Format erfolgen. Eine Offenlegung beim Bundesanzeiger ist nicht mehr vorgesehen.

Was passiert, wenn ich den Jahresabschluss nicht offenlege?

Bei Versäumnis der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz leitet automatisch ein Ordnungsgeldverfahren gegen die Geschäftsführer ein. Zusätzlich entstehen negative Bonitätseinträge und Reputationsschäden.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses, § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung, Unternehmensregister – Offizielle Offenlegungsstelle. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

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    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
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    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
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    KI-Steuerberater