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Datum

Lesedauer

16–24 Minuten

OnlineBilanzBlogVollmacht Steuerberater PDF

Vollmacht Steuerberater PDF 2026: Muster & Einreichung

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Vollmacht für den Steuerberater ermöglicht es diesem, Sie gegenüber dem Finanzamt und anderen Behörden rechtsverbindlich zu vertreten. Seit 2026 erfolgt die Einreichung meist digital als PDF über ELSTER, die Grundlage bildet § 80 AO. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Vollmachtsarten es gibt, wie Sie die Vollmacht korrekt erstellen, einreichen und bei Bedarf widerrufen – mit praktischen Hinweisen für GmbH und UG sowie Steuerberater für Freiberufler Berlin.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Eine Vollmacht für den Steuerberater berechtigt diesen nach § 80 AO, Sie gegenüber Finanzbehörden zu vertreten. Die Vollmacht wird meist als PDF erstellt und digital über ELSTER eingereicht. Sie kann jederzeit widerrufen oder inhaltlich angepasst werden und regelt präzise, welche Befugnisse der Steuerberater erhält – von der reinen Empfangsvollmacht bis zur umfassenden Vertretung.

Was ist eine Vollmacht für den Steuerberater?

Eine Vollmacht für den Steuerberater ist die schriftliche Bevollmächtigung eines Mandanten, dass der Steuerberater ihn gegenüber den Finanzbehörden vertreten darf. Die rechtliche Grundlage bildet § 80 Abgabenordnung (AO). Ohne Vollmacht darf der Steuerberater keine Auskünfte vom Finanzamt einholen, keine Steuererklärungen einreichen und keine Korrespondenz im Namen des Mandanten führen.

Die Vollmacht wird typischerweise als PDF-Dokument erstellt, vom Mandanten unterschrieben und zusammen mit der ersten Steuererklärung oder separat an das zuständige Finanzamt übermittelt. Seit 2026 ist die elektronische Übermittlung über ELSTER mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich, dennoch verlangen viele Finanzämter weiterhin die schriftliche Originalvollmacht.

Hinweis

Praxis-Hinweis: Die Vollmacht sollte immer vor der ersten steuerlichen Tätigkeit erteilt werden. Nachträgliche Vollmachten können zu Verzögerungen führen, wenn das Finanzamt bereits Bescheide direkt an den Mandanten versandt hat und Fristen laufen.

Wer darf eine Vollmacht erteilen?

  • Bei GmbH: Der vertretungsberechtigte Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft
  • Bei UG (haftungsbeschränkt): Ebenfalls der Geschäftsführer kraft Organstellung
  • Bei Personengesellschaften: Alle vertretungsberechtigten Gesellschafter gemeinsam oder einzeln, je nach Gesellschaftsvertrag
  • Bei Einzelunternehmen: Der Inhaber persönlich

Welche Arten der Steuerberatervollmacht gibt es?

Das Steuerrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen allgemeiner Vollmacht und beschränkter Vollmacht. Die Wahl der Vollmachtsart hat erhebliche Auswirkungen darauf, welche Befugnisse der Steuerberater gegenüber dem Finanzamt ausüben darf.

Allgemeine Vollmacht nach § 80 AO

Die allgemeine Vollmacht ermächtigt den Steuerberater zur umfassenden Vertretung in allen steuerlichen Angelegenheiten. Sie umfasst insbesondere:

  • Einreichung aller Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer etc.)
  • Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten
  • Einlegung von Einsprüchen und Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren
  • Einsicht in Steuerakten nach § 364 AO
  • Vereinbarung von Ratenzahlungen und Stundungsanträge
  • Änderungsanträge nach § 172 AO und § 173 AO

Beschränkte Vollmacht

Eine beschränkte Vollmacht limitiert die Befugnisse des Steuerberaters auf bestimmte Steuerarten, Zeiträume oder Handlungen. Typische Anwendungsfälle sind:

  • Vollmacht nur für Umsatzsteuer-Voranmeldungen, nicht aber für Jahressteuererklärungen
  • Vollmacht nur für einen bestimmten Veranlagungszeitraum (z. B. nur für 2025)
  • Vollmacht nur zur Datenabholung, nicht zur Einreichung von Erklärungen
  • Vollmacht nur für Betriebsprüfungen oder spezifische Verfahren

Achtung

Achtung bei beschränkten Vollmachten: Das Finanzamt prüft genau, ob die Vollmacht die konkrete Handlung abdeckt. Bei Zweifelsfällen wird der Steuerberater zurückgewiesen, was zu Fristversäumnissen führen kann. Für laufende Mandate empfiehlt sich daher die allgemeine Vollmacht.

Merkmal Allgemeine Vollmacht Beschränkte Vollmacht
Umfang Alle Steuerarten und Verfahren Nur definierte Bereiche
Dauer Unbefristet (bis Widerruf) Meist befristet oder zweckgebunden
Flexibilität Hoch – Steuerberater kann sofort handeln Niedrig – bei Bedarf Nachvollmacht nötig
Einsatz Laufende Steuerberatung Projektbezogene Mandate

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Steuerberatervollmacht?

Die rechtliche Grundlage der Steuerberatervollmacht findet sich in § 80 Abgabenordnung (AO). Diese Norm regelt die Vertretung durch Bevollmächtigte im Besteuerungsverfahren und legt fest, welche Personen als Bevollmächtigte zugelassen sind.

§ 80 AO: Bevollmächtigte und Beistände

Nach § 80 Abs. 1 AO können sich Beteiligte durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Bevollmächtigte im steuerlichen Sinne sind insbesondere:

  • Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (§ 3 StBerG)
  • Rechtsanwälte (§ 3 StBerG)
  • Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (§ 3 StBerG)
  • Lohnsteuerhilfevereine für Arbeitnehmer (§ 4 Nr. 11 StBerG)
  • Angehörige im Sinne von § 15 AO (Ehegatten, Verwandte)

Die Vollmacht muss dem Finanzamt gegenüber schriftlich nachgewiesen werden. Nach § 80 Abs. 2 AO genügt die Vorlage einer Vollmachtsurkunde oder die Bezugnahme auf eine bereits eingereichte Vollmacht.

Formvorschriften und Nachweispflicht

Obwohl die AO keine zwingende Schriftform für die Vollmacht vorschreibt, verlangen die Finanzbehörden in der Praxis stets die schriftliche Vorlage. Die Vollmacht muss enthalten:

  1. Name und Anschrift des Vollmachtgebers (bei GmbH: Firma, Sitz, Handelsregisternummer)
  2. Name und Anschrift des Bevollmächtigten (Steuerberater mit Berufsbezeichnung)
  3. Umfang der Vollmacht (allgemein oder beschränkt)
  4. Datum und handschriftliche Unterschrift des Vertretungsberechtigten
  5. Bei juristischen Personen: Zusatz zur Vertretungsbefugnis (z. B. “XY GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Max Mustermann”)

„In der Praxis empfehlen wir die allgemeine Vollmacht nach § 80 AO ohne zeitliche Beschränkung. Das spart dem Mandanten Aufwand und ermöglicht uns, im Rahmen des laufenden Mandats jederzeit schnell und rechtssicher zu handeln – gerade wenn Fristen einzuhalten sind.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie erstelle und reiche ich die Vollmacht als PDF ein?

Die Vollmacht für den Steuerberater wird üblicherweise als PDF-Dokument erstellt und elektronisch oder per Post an das Finanzamt übermittelt. Die Digitalisierung der Steuerberatung hat die Prozesse deutlich beschleunigt, dennoch bestehen strenge formale Anforderungen.

Schritt 1: PDF-Vollmacht erstellen

Der Steuerberater stellt dem Mandanten ein vorausgefülltes Vollmachtsformular zur Verfügung. Dieses enthält bereits die Kanzleidaten und den Umfang der Vollmacht. Der Mandant muss:

  1. Das PDF-Formular ausdrucken (elektronische Signaturen werden derzeit noch nicht flächendeckend akzeptiert)
  2. Die Mandantendaten eintragen (Firma, Adresse, Steuernummer)
  3. Das Formular handschriftlich unterschreiben
  4. Das unterschriebene Dokument einscannen und als PDF speichern

Hinweis

Tipp: Achten Sie auf gute Scan-Qualität (mindestens 150 dpi) und Lesbarkeit der Unterschrift. Finanzämter lehnen unleserliche Vollmachten ab. Bei mehrseitigen Vollmachten alle Seiten scannen und als ein zusammenhängendes PDF speichern.

Schritt 2: Übermittlung an das Finanzamt

Die Vollmacht kann auf verschiedenen Wegen eingereicht werden:

  • Per ELSTER: Der Steuerberater reicht die Vollmacht als PDF-Anhang zur ersten Steuererklärung ein (seit 2024 technisch möglich)
  • Per E-Mail: Einige Finanzämter akzeptieren Vollmachten per E-Mail an die zentrale Poststelle (Nachfrage erforderlich)
  • Per Post: Versand der Original-Vollmacht oder einer beglaubigten Kopie per Brief
  • Per Fax: In dringenden Fällen, meist nur vorläufig akzeptiert mit Nachreichpflicht des Originals

Die Vollmacht wird zentral beim zuständigen Finanzamt gespeichert und gilt für alle zukünftigen Vorgänge, bis sie widerrufen wird.

Schritt 3: Bestätigung abwarten

Das Finanzamt bestätigt den Eingang der Vollmacht in der Regel nicht explizit. Der Steuerberater prüft die Aktivierung, indem er beim Finanzamt anruft oder eine Datenanfrage stellt. Sobald die Vollmacht aktiv ist, erhält der Steuerberater alle weiteren Bescheide und Schreiben direkt.

  • Vollmachtsformular vom Steuerberater anfordern
  • Alle Pflichtangaben vollständig ausfüllen
  • Handschriftlich unterschreiben (bei GmbH: Geschäftsführer)
  • In hoher Qualität einscannen (PDF, mind. 150 dpi)
  • An Steuerberater senden oder direkt ans Finanzamt übermitteln
  • Aktivierung der Vollmacht beim Finanzamt prüfen lassen

Was darf der Steuerberater mit der Vollmacht und was nicht?

Die Vollmacht nach § 80 AO gibt dem Steuerberater weitreichende Befugnisse, jedoch existieren auch gesetzliche Grenzen. Es ist wichtig zu verstehen, welche Handlungen die Vollmacht umfasst und welche ausdrücklicher Zustimmung bedürfen.

Was die Vollmacht umfasst (allgemeine Vollmacht)

  • Einreichung aller Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer-Anmeldungen)
  • Empfang von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten im Namen des Mandanten
  • Einlegung von Einsprüchen gegen Steuerbescheide und Vertretung im Einspruchsverfahren
  • Fristverlängerungsanträge für Steuererklärungen nach § 109 AO
  • Akteneinsicht nach § 364 AO in die beim Finanzamt geführten Akten
  • Korrespondenz mit dem Finanzamt in allen laufenden Steuerangelegenheiten
  • Stundungs- und Erlassanträge nach §§ 222, 227 AO

Was die Vollmacht nicht umfasst

Bestimmte Handlungen bedürfen einer gesonderten Bevollmächtigung oder können gar nicht delegiert werden:

  • Empfang von Steuererstattungen: Die Vollmacht berechtigt nicht zur Entgegennahme von Zahlungen; Erstattungen gehen grundsätzlich an den Steuerpflichtigen
  • Abgabe eidesstattlicher Versicherungen: Diese kann nur der Steuerpflichtige selbst abgeben
  • Vertretung vor dem Finanzgericht: Hier ist eine gesonderte Prozessvollmacht nach § 62 FGO erforderlich
  • Rücknahme von Einsprüchen: Bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Mandanten (nicht automatisch durch Vollmacht gedeckt)
  • Änderung der Bankverbindung: Muss der Mandant selbst vornehmen oder durch Sondervollmacht

Achtung

Wichtig: Die Vollmacht erstreckt sich nicht auf die Verpflichtung des Steuerberaters, für den Mandanten Steuerschulden zu begleichen. Der Mandant bleibt Steuerschuldner nach § 33 AO. Der Steuerberater hat ausschließlich Vertretungsfunktion, keine Zahlungspflicht.

Mit allgemeiner Vollmacht möglich

  • Steuererklärungen einreichen
  • Bescheide empfangen
  • Einsprüche einlegen
  • Fristverlängerung beantragen
  • Akteneinsicht nehmen
  • Stundung beantragen

Nicht automatisch möglich

  • Steuererstattungen empfangen
  • Eidesstattliche Versicherung
  • Finanzgerichtsprozess
  • Einspruch zurücknehmen
  • Bankverbindung ändern
  • Steuerzahlungen leisten

„In der Mandantenbetreuung erleben wir immer wieder Unklarheiten beim Umfang der Vollmacht. Deshalb klären wir zu Beginn des Mandats präzise, welche Handlungen die Vollmacht abdeckt und wo wir die Zustimmung des Geschäftsführers einholen müssen – etwa bei der Rücknahme von Einsprüchen.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie kann ich die Steuerberatervollmacht widerrufen oder ändern?

Eine erteilte Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf ist formfrei möglich, sollte aber aus Beweisgründen stets schriftlich erfolgen. Die Vollmacht erlischt mit Zugang des Widerrufs beim Bevollmächtigten oder beim Finanzamt.

Widerruf der Vollmacht

Der Mandant erklärt den Widerruf gegenüber dem Steuerberater und/oder dem Finanzamt. Der Widerruf sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name und Steuernummer des Mandanten
  • Name und Anschrift des bisherigen Bevollmächtigten
  • Eindeutige Erklärung: “Hiermit widerrufe ich die am [Datum] erteilte Vollmacht”
  • Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten

Der Widerruf sollte sowohl dem Steuerberater als auch dem Finanzamt zugehen. Nur so ist sichergestellt, dass das Finanzamt keine Bescheide mehr an den ehemaligen Bevollmächtigten sendet.

Änderung der Vollmacht

Will der Mandant die Vollmacht nicht vollständig widerrufen, sondern nur den Umfang beschränken oder erweitern, kann er eine ergänzende Vollmacht einreichen. In der Praxis hat sich bewährt:

  1. Die bisherige Vollmacht ausdrücklich widerrufen
  2. Eine neue Vollmacht mit geändertem Umfang einreichen
  3. Dem Finanzamt beide Dokumente übermitteln (Widerruf + neue Vollmacht)

Hinweis

Praxis-Tipp: Bei Wechsel des Steuerberaters sollten Sie die alte Vollmacht widerrufen und dem neuen Steuerberater eine neue Vollmacht erteilen. Informieren Sie beide Steuerberater und das Finanzamt zeitnah, um Doppelzuständigkeiten zu vermeiden.

Automatisches Erlöschen der Vollmacht

Die Vollmacht erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf in folgenden Fällen:

  • Tod des Vollmachtgebers: Die Vollmacht erlischt mit dem Tod des Mandanten; die Erben müssen eine neue Vollmacht erteilen
  • Bestellung eines Insolvenzverwalters: Der Insolvenzverwalter übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis; bisherige Vollmachten erlöschen nach § 80 InsO
  • Liquidation der GmbH: Mit Abschluss der Liquidation und Löschung der Gesellschaft erlischt die Vollmacht
  • Verlust der Berufszulassung: Wird dem Steuerberater die Zulassung entzogen, erlischt die Bevollmächtigung automatisch
Ereignis Wirkung auf Vollmacht Erforderliche Handlung
Widerruf durch Mandant Sofortiges Erlöschen Schriftliche Mitteilung an StB und Finanzamt
Tod des Mandanten Automatisches Erlöschen Erben müssen neue Vollmacht erteilen
Insolvenzeröffnung Erlöschen nach § 80 InsO Insolvenzverwalter erteilt ggf. neue Vollmacht
GmbH-Liquidation Erlöschen mit Löschung Liquidator erteilt ggf. neue Vollmacht
Steuerberaterwechsel Erlöschen durch Widerruf Neue Vollmacht für neuen StB

Was müssen GmbH und UG bei der Vollmacht beachten?

Bei GmbH und UG (haftungsbeschränkt) gelten besondere Anforderungen an die Erteilung der Steuerberatervollmacht. Die Vollmacht wird nicht vom Gesellschafter, sondern vom vertretungsberechtigten Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft erteilt.

Vertretung durch den Geschäftsführer

Nach § 35 GmbHG wird die GmbH durch ihre Geschäftsführer vertreten. Die Vollmacht muss daher folgenden Zusatz enthalten:

“[Firmenname] GmbH, [Adresse], vertreten durch den Geschäftsführer [Vorname Nachname], erteilt Herrn/Frau [Name Steuerberater], Steuerberater, [Anschrift], Vollmacht zur steuerlichen Vertretung nach § 80 AO.”

Die Unterschrift muss der Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft leisten. Üblich ist die Zeichnung: “[Firmenname] GmbH, [Unterschrift], [Name des Geschäftsführers], Geschäftsführer”.

Mehrere Geschäftsführer: Einzel- oder Gesamtvertretung

Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer, ist die Vertretungsregelung im Handelsregister maßgeblich:

  • Einzelvertretungsbefugnis: Jeder Geschäftsführer kann die Vollmacht allein erteilen
  • Gesamtvertretung: Alle Geschäftsführer müssen die Vollmacht gemeinsam unterschreiben
  • Ausnahme bei Satzungsregelung: Die Gesellschaftssatzung kann abweichende Regelungen treffen (z. B. für bestimmte Geschäfte Zustimmung der Gesellschafterversammlung)

Achtung

Achtung bei Gesamtvertretung: Sind mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam vertretungsberechtigt, muss die Vollmacht von allen unterschrieben werden. Eine Vollmacht, die nur von einem Geschäftsführer unterzeichnet wurde, ist unwirksam und wird vom Finanzamt nicht akzeptiert.

Steuernummer und Handelsregisternummer angeben

Die Vollmacht sollte neben der Steuernummer auch die Handelsregisternummer der GmbH enthalten. Das erleichtert dem Finanzamt die eindeutige Zuordnung. Format: “HRB 12345, Amtsgericht [Ort]”.

Vollmacht und Jahresabschluss

Für die Erstellung des Jahresabschlusses nach §§ 242 ff. HGB ist keine gesonderte Vollmacht erforderlich – diese erfolgt im Rahmen des Steuerberatungsmandats. Allerdings muss der Geschäftsführer den Jahresabschluss nach § 245 HGB selbst unterzeichnen. Die Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB kann der Steuerberater im Auftrag des Mandanten vornehmen, sofern er über die erforderlichen Zugangsdaten verfügt.

GmbH und UG sind nach § 325 HGB verpflichtet, den Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenzulegen. Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Wer den Jahresabschluss digital durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von der koordinierten Abwicklung aller Pflichten – von der Bilanzerstellung über die Steuererklärung mit verlängerter Frist bis zur fristgerechten Offenlegung.

  • Vollmacht im Namen der GmbH/UG erteilen, nicht persönlich
  • Zusatz: “vertreten durch den Geschäftsführer [Name]”
  • Bei Gesamtvertretung: Alle Geschäftsführer unterschreiben
  • Handelsregisternummer und Steuernummer angeben
  • Jahresabschluss selbst unterzeichnen (§ 245 HGB)
  • Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister beachten (§ 325 HGB)

Welche Fehler passieren bei der Vollmacht häufig?

In der Praxis treten immer wieder typische Fehler auf, die dazu führen, dass das Finanzamt die Vollmacht ablehnt oder die Vertretung nicht wirksam wird. Diese Fehler lassen sich durch sorgfältige Vorbereitung leicht vermeiden.

Fehler 1: Fehlende oder unleserliche Unterschrift

Die Vollmacht muss handschriftlich unterschrieben werden. Eine eingescannte Unterschrift oder eine Faksimile-Unterschrift wird vom Finanzamt nicht akzeptiert. Auch unleserliche Unterschriften führen zur Ablehnung. Der Name sollte zusätzlich in Druckbuchstaben unter der Unterschrift vermerkt werden.

Fehler 2: Falsche Angabe der Vertretungsbefugnis bei GmbH

Wird die Vollmacht von einer nicht vertretungsberechtigten Person unterzeichnet (z. B. vom Prokuristen ohne entsprechende Befugnis oder von einem Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion), ist sie unwirksam. Das Finanzamt prüft die Vertretungsbefugnis anhand des Handelsregisters.

Fehler 3: Veraltete Daten oder falsche Steuernummer

Stimmt die in der Vollmacht angegebene Steuernummer nicht mit der beim Finanzamt gespeicherten überein, kann die Vollmacht nicht zugeordnet werden. Nach Umfirmierung, Sitzverlegung oder Wechsel des Finanzamts muss eine neue Vollmacht eingereicht werden.

Fehler 4: Vollmacht zu eng gefasst (beschränkt statt allgemein)

Eine zu eng gefasste beschränkte Vollmacht führt dazu, dass der Steuerberater bei späteren Handlungen keine Vertretungsmacht hat. Beispiel: Vollmacht nur für Umsatzsteuer-Voranmeldungen – der Steuerberater kann dann keine Körperschaftsteuererklärung einreichen.

Fehler 5: Vollmacht nicht rechtzeitig eingereicht

Die Vollmacht sollte vor der ersten Handlung beim Finanzamt eingehen. Wird ein Einspruch ohne aktivierte Vollmacht eingelegt, gilt er als nicht wirksam eingegangen. Die Einspruchsfrist kann dann bereits abgelaufen sein.

Achtung

Praxis-Fall: Ein Mandant reicht die Vollmacht erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ein. Der Steuerberater hatte bereits Einspruch eingelegt – dieser wird vom Finanzamt als unzulässig verworfen. Der Bescheid wird bestandskräftig. Schaden: Der Mandant muss zu viel gezahlte Steuern nicht zurückerhalten.

Formfehler

  • Fehlende Unterschrift
  • Unleserliche Unterschrift
  • Keine handschriftliche Signatur
  • Faksimile statt Original

Inhaltliche Fehler

  • Falsche Steuernummer
  • Veraltete Firmendaten
  • Fehlende Vertretungsbefugnis
  • Zu enge Beschränkung

Prozessfehler

  • Zu späte Einreichung
  • Nur an StB, nicht an Finanzamt
  • Widerruf nicht mitgeteilt
  • Keine Aktivierungsprüfung

„Wir stellen unseren Mandanten ein vorausgefülltes, rechtssicheres Vollmachtsformular zur Verfügung und prüfen die Aktivierung beim Finanzamt, bevor wir die erste Steuererklärung einreichen. So vermeiden wir Verzögerungen und Fristprobleme.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie wird der Datenschutz bei der Vollmacht gewahrt?

Mit der Erteilung der Vollmacht erhält der Steuerberater Zugang zu sensiblen steuerlichen und finanziellen Daten des Mandanten. Der Datenschutz und die Verschwiegenheitspflicht sind gesetzlich streng geregelt und bilden die Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Steuerberater.

Verschwiegenheitspflicht nach § 57 StBerG

Steuerberater unterliegen nach § 57 Steuerberatungsgesetz (StBerG) einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht. Sie dürfen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut wurden, nicht an Dritte weitergeben. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst:

  • Alle Daten aus Steuererklärungen, Jahresabschlüssen und Buchführung
  • Interne Unternehmensstrategien, Umsatzzahlen, Gewinnmargen
  • Persönliche Verhältnisse der Gesellschafter und Geschäftsführer
  • Korrespondenz mit Finanzbehörden und Dritten

Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht ist nach § 203 StGB strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.

Datenschutz nach DSGVO

Neben der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Steuerberater müssen:

  • Den Mandanten über die Datenverarbeitung informieren (Art. 13 DSGVO)
  • Technisch-organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten treffen (Art. 32 DSGVO)
  • Daten nur für die vereinbarten Zwecke (Steuerberatung, Jahresabschluss) verwenden
  • Auftragsverarbeiter (z. B. Rechenzentren) vertraglich binden (Art. 28 DSGVO)
  • Datenschutzvorfälle melden (Art. 33 DSGVO)

Hinweis

Mandanten-Info: Bei OnlineBilanz setzen wir auf deutsche Rechenzentren (ISO 27001-zertifiziert), verschlüsselte Datenübertragung (TLS 1.3) und regelmäßige Sicherheitsaudits. Die Steuerberater unterliegen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 57 StBerG.

Datenweitergabe an das Finanzamt

Die Vollmacht berechtigt und verpflichtet den Steuerberater, Daten im Rahmen der steuerlichen Vertretung an das Finanzamt zu übermitteln. Diese Weitergabe erfolgt aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nach § 149 AO (Mitwirkungspflicht) und bedarf keiner gesonderten Einwilligung des Mandanten.

Der Steuerberater darf jedoch nur solche Informationen offenlegen, die für die Besteuerung erforderlich sind. Eine Weitergabe an andere Behörden (z. B. Sozialversicherungsträger, Gewerbeaufsicht) ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Mandanten unzulässig.

Aufbewahrungsfristen und Löschpflichten

Steuerberater sind nach § 66 StBerG verpflichtet, Handakten zehn Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Daten gelöscht werden, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen (z. B. § 147 AO: Aufbewahrung von Buchungsbelegen).

Bei Beendigung des Mandats hat der Mandant ein Recht auf Herausgabe seiner Unterlagen nach § 67 StBerG. Der Steuerberater darf Unterlagen nur zurückhalten, wenn offene Honorarforderungen bestehen (Zurückbehaltungsrecht).

Rechtsgrundlage Verpflichtung Zeitraum / Umfang
§ 57 StBerG Verschwiegenheitspflicht Unbegrenzt, auch nach Mandatsende
§ 203 StGB Strafbarkeit bei Verletzung Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe
Art. 32 DSGVO Technischer Datenschutz Verschlüsselung, Zugriffsschutz, Audits
§ 66 StBerG Aufbewahrungspflicht 10 Jahre ab Mandatsende
§ 67 StBerG Herausgabe von Unterlagen Nach Mandatsende, sofern keine offenen Forderungen

Häufig gestellte Fragen

Kann ich mehrere Steuerberater gleichzeitig bevollmächtigen?

Ja, Sie können mehrere Steuerberater oder auch eine Steuerberatungsgesellschaft und zusätzlich einen einzelnen Steuerberater bevollmächtigen. Wichtig ist, dass Sie im Vollmachtstext klarstellen, ob die Bevollmächtigten nur gemeinsam oder auch einzeln handeln dürfen. Das Finanzamt akzeptiert mehrere parallel bestehende Vollmachten, sofern diese korrekt eingereicht wurden.

Brauche ich für jedes Steuerjahr eine neue Vollmacht?

Nein, eine ordnungsgemäß erteilte Vollmacht gilt grundsätzlich unbefristet für alle Steuerangelegenheiten, solange Sie diese nicht widerrufen. Sie müssen also nicht jährlich eine neue Vollmacht einreichen. Bei Wechsel des Steuerberaters sollten Sie die alte Vollmacht widerrufen und für den neuen Berater eine neue Vollmacht erteilen.

Muss die Vollmacht notariell beglaubigt werden?

Nein, für die Steuerberatervollmacht nach § 80 AO ist keine notarielle Beglaubigung erforderlich. Eine einfache Schriftform mit Unterschrift des Vollmachtgebers genügt. Bei juristischen Personen wie der GmbH muss allerdings die Vertretungsberechtigung des Unterzeichnenden (z. B. Geschäftsführer) nachgewiesen werden, etwa durch einen aktuellen Handelsregisterauszug.

Was passiert mit der Vollmacht, wenn der Steuerberater die Kanzlei wechselt?

Die Vollmacht ist personenbezogen und gilt für den jeweiligen Steuerberater bzw. die Kanzlei. Wechselt Ihr Steuerberater die Kanzlei, bleibt die Vollmacht für ihn persönlich bestehen. Möchten Sie stattdessen die neue Kanzlei bevollmächtigen, müssen Sie eine neue Vollmacht ausstellen. Es empfiehlt sich, die alte Vollmacht förmlich zu widerrufen, um Unklarheiten zu vermeiden.

Kann ich die Vollmacht auf bestimmte Steuerarten beschränken?

Ja, Sie können den Umfang der Vollmacht auf einzelne Steuerarten (z. B. nur Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer) oder auf bestimmte Verfahren (z. B. laufende Veranlagung, nicht aber Betriebsprüfung) beschränken. Diese Einschränkungen müssen im Vollmachtstext eindeutig formuliert sein. In der Praxis werden jedoch meist umfassende Vollmachten erteilt, um dem Steuerberater die volle Handlungsfähigkeit zu ermöglichen.

Wie erfahre ich, ob meine Vollmacht beim Finanzamt hinterlegt ist?

Sie können beim zuständigen Finanzamt telefonisch oder schriftlich anfragen, ob eine Vollmacht für einen bestimmten Steuerberater hinterlegt ist. Ihr Steuerberater kann ebenfalls über ELSTER prüfen, ob die Vollmacht im System vermerkt ist. Bei digitaler Einreichung über ELSTER erhalten Sie bzw. Ihr Steuerberater in der Regel eine Bestätigung über die erfolgreiche Hinterlegung.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 80 AO (Abgabenordnung) – Bevollmächtigte und Beistände, Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Gesetze im Internet, § 267 HGB – Größenklassen von Kapitalgesellschaften, ELSTER – Elektronische Steuererklärung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
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Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Ihre Bilanz wird von dem Berufs­träger erstellt und unterschrieben, den Sie hier sehen — persönlich erreichbar, digital organisiert.

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Köpfe
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Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
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Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
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Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
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So läuft der Prozess

Vom ersten Beleg bis zur letzten Einreichung – unsere Steuerberater und unsere KI-Assistenz sind an Ihrer Seite. Klar geführt, strukturiert und ohne Stress – von Anfang bis Ende.

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Schritt 02 · Rückruf binnen 1 Werktag

Persönliches Kennenlernen am Telefon

Keine Chatbots, keine Warteschleife. Servet Gündogan, unsere Büroleitung, ruft Sie persönlich zurück. In rund 15 Minuten besprechen wir Ihre Situation, zeigen Ihnen den Ablauf und prüfen gemeinsam, ob Ihr Unternehmen zu uns passt. Erst danach entscheiden wir gemeinsam, ob wir zusammenarbeiten – kein Druck, kein Risiko.

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Servet Gündogan
Büroleitung & Kundensupport
"Erzählen Sie mir kurz, was Sie bewegt – und ich erkläre, wie wir helfen können."
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Schritt 03 · geführtes Onboarding

Einfach hochladen – wir übernehmen

Lexoffice, SevDesk, DATEV, Excel – egal welches Programm: Export rein, fertig. Keine Umstellung, kein Lernen, kein neues Tool. Was Sie schon haben, reicht. Unsere KI-Assistenz führt Sie Schritt für Schritt – fünf Minuten, dann sind Sie durch.

Drag & Drop · GoBD-konform
Buchhaltungsprogramm wählen
LLexoffice
SSevDesk
DDATEV
+manuell
Belege hierher ziehenPDF, JPG, CSV · bis 50 MB pro Datei
Rechnungen_Q4.zip 78 %
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Schritt 04 · KI prüft · StB kontrolliert

Automatische Plausibilitätsprüfung

Unsere KI-Assistenz prüft jede Buchung in Sekunden auf Auffälligkeiten, fehlende Belege und USt-Unstimmigkeiten – was sonst Wochen dauert. Sie bekommen eine klare Checkliste: nur das wird nachgefragt, was wirklich fehlt. Keine unnötigen Rückfragen.

schneller zum Abschluss
K
KI-Assistenz · Plausibilitätsprüfung
aktiv
Kontoauszüge vollständig 428 Buchungen
USt-Abgleich erfolgt 19 % · 7 % · RC
! 3 Belege fehlen > 1.000 € Rückfrage
Anlagenverzeichnis abgeglichen 14 Positionen
! GWG-Grenze geprüft – Rückfrage an StB an F. Klement
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Schritt 05 · Ihr StB unterschreibt

Einsicht, Fragen, Freigabe

Ihre Bilanz und Steuererklärungen werden von einem erfahrenen Steuerberater erstellt und geprüft – nicht von Software allein. Sie schauen rein, stellen Fragen per Chat, bekommen Antworten vom StB selbst – und geben mit einem Klick digital frei. Kein Postweg, keine Unterschriften in dreifacher Ausführung.

von StB unterzeichnet
Bilanz_2025_Entwurf.pdf bereit zur Freigabe
Jahresbilanz zum 31.12.2025
Anlagevermögen142.380 €
Umlaufvermögen298.412 €
Eigenkapital186.920 €
Bilanzsumme440.792 €
GEPRÜFT
F. Klement
StB/WP
Fragen Freigeben
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Schritt 06 · Einreichung & Abschluss

Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
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Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

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Offenlegung beim Bundesanzeiger
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Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
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Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
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Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
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Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
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Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
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So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

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    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
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    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater