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Datum

Lesedauer

11–17 Minuten


OnlineBilanzBlogSteuerbilanz erstellen

Steuerbilanz erstellen 2026: Anleitung & Unterschied zur Handelsbilanz

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Steuerbilanz bildet die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung und unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von der Handelsbilanz. Dieser Leitfaden zeigt Schritt für Schritt, wie Sie eine korrekte Steuerbilanz nach § 5 EStG erstellen, welche Bewertungsvorschriften gelten und welche Fehler Sie vermeiden sollten. Da die Steuerbilanz elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden muss, sollten Sie sich auch mit der Erstellung der E-Bilanz vertraut machen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Die Steuerbilanz ist der Jahresabschluss für steuerliche Zwecke nach § 5 EStG. Sie basiert auf der Handelsbilanz, weicht aber durch steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften ab. Pflicht zur Erstellung besteht für bilanzierungspflichtige Unternehmen gemäß § 140 AO.

Was ist eine Steuerbilanz?

Die Steuerbilanz ist ein Jahresabschluss für steuerliche Zwecke, der nach § 5 Abs. 1 EStG erstellt wird. Sie dient ausschließlich der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns und bildet die Basis für die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung.

Im Gegensatz zur Handelsbilanz, die nach § 242 HGB für handelsrechtliche Zwecke erstellt wird, folgt die Steuerbilanz den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der Abgabenordnung (AO). Dabei gilt grundsätzlich das Maßgeblichkeitsprinzip: Die Handelsbilanz ist Ausgangspunkt für die Steuerbilanz.

Steuerliche Sondervorschriften führen jedoch zu Abweichungen. Diese werden entweder direkt in einer eigenständigen Steuerbilanz oder über eine Mehr-Weniger-Rechnung (Überleitungsrechnung) dokumentiert.

Hinweis

Die Steuerbilanz zeigt nicht, wie es Ihrem Unternehmen wirtschaftlich geht, sondern wie das Finanzamt Ihren Gewinn bewertet. Sie ist ein steuerliches Rechenwerk, kein betriebswirtschaftliches Analyse-Instrument.

§ 5 EStG

Rechtsgrundlage Steuerbilanz

§ 140 AO

Aufzeichnungspflichten

§ 141 AO

Führung der Bücher

Unterschied zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz

Handelsbilanz und Steuerbilanz verfolgen unterschiedliche Ziele und unterliegen verschiedenen Vorschriften. Die Handelsbilanz richtet sich nach dem HGB und dient der Information von Gesellschaftern, Gläubigern und der Öffentlichkeit. Die Steuerbilanz folgt dem EStG und dient ausschließlich der steuerlichen Gewinnermittlung.

Handelsbilanz

  • Rechtsgrundlage: §§ 238 ff. HGB
  • Zweck: Information, Gläubigerschutz, Ausschüttungsbemessung
  • Adressaten: Gesellschafter, Banken, Öffentlichkeit
  • Vorsichtsprinzip, Imparitätsprinzip gelten streng
  • Wahlrechte für vorsichtige Bewertung
  • Offenlegungspflicht nach § 325 HGB

Steuerbilanz

  • Rechtsgrundlage: § 5 EStG, § 60 EStDV
  • Zweck: Steuerliche Gewinnermittlung
  • Adressat: Finanzamt
  • Steuerliche Bewertungsvorschriften (§ 6 EStG)
  • Eingeschränkte Wahlrechte, Wahlrechtsausübung teilweise abweichend
  • Keine Offenlegungspflicht, nur Abgabe beim Finanzamt

Das Maßgeblichkeitsprinzip nach § 5 Abs. 1 EStG besagt, dass die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auch für die Steuerbilanz gelten. Es existiert jedoch eine umgekehrte Maßgeblichkeit nicht mehr: Steuerliche Wahlrechte dürfen nicht in die Handelsbilanz übernommen werden.

„In der Praxis werden viele GmbHs mit identischer Handels- und Steuerbilanz geführt, solange keine wesentlichen Abweichungen bestehen. Sobald steuerliche Sonderabschreibungen oder abweichende Bewertungen greifen, ist eine Überleitungsrechnung oder separate Steuerbilanz erforderlich.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wer muss eine Steuerbilanz erstellen?

Die Pflicht zur Erstellung einer Steuerbilanz ergibt sich aus der Buchführungspflicht nach § 140 AO in Verbindung mit § 141 AO. Grundsätzlich sind alle Unternehmen bilanzierungspflichtig, die nach Handelsrecht (§ 238 HGB) oder nach Steuerrecht (§ 141 AO) zur Buchführung verpflichtet sind.

Buchführungspflichtige Unternehmen

  • Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) unabhängig von Umsatz oder Gewinn nach § 238 HGB
  • Kaufleute nach § 241a HGB, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen Umsatzerlöse über 800.000 Euro oder Jahresüberschuss über 80.000 Euro haben
  • Gewerbetreibende nach § 141 AO: Umsätze über 800.000 Euro oder Jahresgewinn über 80.000 Euro
  • Land- und Forstwirte nach § 141 AO: bei Wirtschaftswert über 25.000 Euro oder Gewinn über 80.000 Euro

Freiberufler und Kleingewerbetreibende ohne Buchführungspflicht ermitteln ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Sie sind nicht verpflichtet, eine Steuerbilanz zu erstellen.

Achtung

Eine einmal begonnene Buchführungspflicht endet nicht automatisch. Auch wenn Schwellenwerte unterschritten werden, bleibt die Pflicht zur Bilanzierung bestehen, bis das Finanzamt eine Befreiung erteilt.

Rechtsgrundlagen der Steuerbilanz

Die Steuerbilanz beruht auf einem komplexen Geflecht aus handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften. Zentrale Normen sind § 5 EStG (Gewinnermittlung bei Buchführungspflicht) und § 4 Abs. 1 EStG (Betriebsvermögensvergleich).

Rechtsgrundlage Regelungsinhalt
§ 4 Abs. 1 EStG Gewinn als Betriebsvermögensvergleich
§ 5 Abs. 1 EStG Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für Steuerbilanz
§ 6 EStG Bewertung von Wirtschaftsgütern
§ 7 EStG Absetzung für Abnutzung (AfA)
§ 140 AO Verpflichtung zur Buchführung
§ 141 AO Führung und Aufbewahrung der Bücher
§ 60 EStDV Form und Inhalt der Steuerbilanz
§§ 238–263 HGB Handelsrechtliche Grundlagen (GoB)

Nach § 60 Abs. 1 EStDV muss die Steuerbilanz in Form einer Bilanz eingereicht werden, die den handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften entspricht. Bei Abweichungen von der Handelsbilanz ist eine Überleitungsrechnung (Mehr-Weniger-Rechnung) beizufügen.

Die steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung folgt den Vorgaben des § 275 HGB, wird aber steuerlich nicht zwingend verlangt. Für die Steuerfestsetzung genügt die Steuerbilanz als Betriebsvermögensvergleich.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: Steuerbilanz erstellen

Die Erstellung einer Steuerbilanz erfolgt systematisch in mehreren Schritten. Ausgangspunkt ist immer die ordnungsgemäß geführte Buchführung und die Handelsbilanz nach § 242 HGB.

Schritt 1: Handelsbilanz erstellen

Erstellen Sie zunächst die Handelsbilanz nach den Vorschriften des HGB. Diese bildet nach dem Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 EStG) die Grundlage für die Steuerbilanz. Alle Buchungen müssen vollständig, richtig und zeitgerecht erfasst sein.

Schritt 2: Steuerliche Korrekturen identifizieren

Prüfen Sie systematisch alle Bilanzposten auf steuerliche Abweichungen. Typische Korrekturbereiche sind Abschreibungen (§ 7 EStG), Rückstellungen (§ 5 Abs. 3–4a EStG), Bewertung von Wirtschaftsgütern (§ 6 EStG) und nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG).

Schritt 3: Bewertungsunterschiede dokumentieren

Dokumentieren Sie alle Abweichungen in einer Mehr-Weniger-Rechnung. Diese zeigt, welche Positionen den handelsrechtlichen Gewinn erhöhen (Hinzurechnungen) oder mindern (Kürzungen) müssen, um den steuerlichen Gewinn zu ermitteln.

Schritt 4: Steuerbilanz aufstellen

Erstellen Sie entweder eine eigenständige Steuerbilanz mit allen steuerlichen Wertansätzen oder übermitteln Sie die Handelsbilanz mit beigefügter Überleitungsrechnung. Die Form richtet sich nach § 60 EStDV und muss der handelsrechtlichen Gliederung entsprechen.

Schritt 5: Steuerliche Gewinnermittlung

Ermitteln Sie den steuerlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Eigenkapital Ende – Eigenkapital Anfang + Entnahmen – Einlagen). Dieser Gewinn wird in der Körperschaftsteuererklärung (bei Kapitalgesellschaften) bzw. Einkommensteuererklärung (bei Personengesellschaften) übernommen.

Schritt 6: Plausibilitätsprüfung

Prüfen Sie die Steuerbilanz auf formale und inhaltliche Richtigkeit: Stimmen Summen? Sind alle Pflichtangaben enthalten? Wurden steuerliche Wahlrechte korrekt ausgeübt? Ist die Überleitungsrechnung nachvollziehbar?

  • Handelsbilanz nach § 242 HGB erstellt
  • Alle steuerlichen Abweichungen identifiziert
  • Mehr-Weniger-Rechnung dokumentiert
  • Steuerbilanz formal korrekt aufgestellt
  • Steuerlicher Gewinn rechnerisch geprüft
  • Plausibilitätsprüfung durchgeführt
  • Unterlagen für Steuerberater/Finanzamt vorbereitet

Steuerliche Bewertungsvorschriften nach § 6 EStG

Die steuerliche Bewertung von Wirtschaftsgütern folgt strengen Vorgaben in § 6 EStG. Diese weichen teilweise erheblich von den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften ab und führen zu den wichtigsten Unterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz.

Anschaffungskosten und Herstellungskosten

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, vermindert um Abschreibungen nach § 7 EStG. Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten sind einzubeziehen.

Die Herstellungskosten sind steuerlich enger definiert als handelsrechtlich: Während nach § 255 Abs. 2 HGB Verwaltungs- und Vertriebskosten optional aktiviert werden können, dürfen sie steuerlich grundsätzlich nicht aktiviert werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG).

Abschreibungen (AfA)

§ 7 EStG regelt die Absetzung für Abnutzung. Die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG ist die Regelmethode. Die degressive AfA war zeitweise zulässig, ist aber für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2010 angeschafft wurden, nicht mehr möglich (außer Sonderregelungen).

Sonderabschreibungen nach § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) ermöglichen eine vorzeitige steuerliche Entlastung. Sie führen zu erheblichen Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz.

Teilwertabschreibung

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kann ein Wirtschaftsgut auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.

Eine Teilwertabschreibung ist nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung zulässig. Bei nur vorübergehender Wertminderung besteht ein steuerliches Abschreibungsverbot.

Hinweis

Vorsicht: Handelsrechtlich können nach § 253 Abs. 4 HGB auch vorübergehende Wertminderungen bei Umlaufvermögen berücksichtigt werden. Steuerlich ist dies nicht zulässig – eine typische Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz.

Typische Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz

In der Praxis ergeben sich an mehreren Stellen systematische Unterschiede zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher Bewertung. Diese Abweichungen müssen dokumentiert und in der Überleitungsrechnung dargestellt werden.

Rückstellungen

Steuerlich nur eingeschränkt zulässig nach § 5 Abs. 3–4b EStG. Drohverlustrückstellungen sind steuerlich verboten (§ 5 Abs. 4a EStG). Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen nur bei Rechtsanspruch. Diskontierung mit 5,5 % nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG.

Abschreibungen

Steuerliche Sonderabschreibungen (§ 7g EStG) werden handelsrechtlich nicht abgebildet. Degressive AfA handelsrechtlich möglich, steuerlich meist nicht. AfA-Tabellen weichen teilweise ab. Geringwertige Wirtschaftsgüter: Sofortabschreibung bis 800 Euro (§ 6 Abs. 2 EStG).

Bewertungswahlrechte

Handelsrechtliche Bewertungsvorsicht wird steuerlich eingeschränkt. Aktivierungsverbote nach § 5 Abs. 2 EStG weichen von HGB ab. Steuerliche Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG. Teilwertabschreibung nur bei dauerhafter Wertminderung.

Weitere wichtige Abweichungen betreffen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG (z. B. Geschenke über 35 Euro, 30 % der Bewirtungsaufwendungen, Geldbußen) sowie unterschiedliche Behandlung von Rechnungsabgrenzungsposten.

Bilanzposition Handelsbilanz Steuerbilanz
Drohverlustrückstellung Pflicht nach § 249 Abs. 1 HGB Verbot nach § 5 Abs. 4a EStG
GWG (800 Euro) Optional Sofortabschreibung Pflicht zur Sofortabschreibung § 6 Abs. 2 EStG
Bewirtungskosten Vollständig als Aufwand Nur 70 % abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)
Investitionsabzugsbetrag Nicht zulässig Bis 50 % der Anschaffungskosten (§ 7g EStG)
Pensionsrückstellungen Nach § 253 HGB Nach § 6a EStG (strengere Vorgaben)

„Die meisten Abweichungen entstehen im Bereich der Rückstellungen und Abschreibungen. Eine sorgfältige Dokumentation dieser Unterschiede ist entscheidend, um spätere Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden und die steuerliche Gewinnermittlung nachvollziehbar zu machen.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufige Fehler bei der Steuerbilanz vermeiden

Bei der Erstellung von Steuerbilanzen treten in der Praxis immer wieder typische Fehler auf, die zu Rückfragen, Korrekturen oder steuerlichen Nachteilen führen. Mit systematischer Prüfung lassen sich diese Fehlerquellen vermeiden.

Fehler 1: Unvollständige Überleitungsrechnung

Viele Unternehmen vergessen, alle Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz zu dokumentieren. Die Mehr-Weniger-Rechnung muss vollständig und nachvollziehbar alle Korrekturen aufzeigen, sonst kann das Finanzamt den steuerlichen Gewinn schätzen.

Fehler 2: Falsche Bewertung von Rückstellungen

Handelsrechtlich zulässige Rückstellungen (z. B. Drohverlustrückstellungen) sind steuerlich oft verboten. Werden diese nicht korrigiert, wird der steuerliche Gewinn zu niedrig ausgewiesen – ein Fehler, der bei Betriebsprüfungen regelmäßig auffällt.

Fehler 3: Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG (Geschenke, Bewirtung, Geldbußen) müssen außerbilanziell korrigiert werden. Fehlt diese Korrektur, stimmt der steuerliche Gewinn nicht mit der handelsrechtlichen GuV überein.

Fehler 4: Fehlerhafte AfA-Berechnung

Abschreibungsdauern und -methoden müssen steuerlich korrekt sein. Insbesondere bei Sonderabschreibungen (§ 7g EStG) oder GWG (§ 6 Abs. 2 EStG) kommt es häufig zu Fehlern bei der Berechnung oder Dokumentation.

Achtung

Steuerliche Wahlrechte (z. B. Investitionsabzugsbetrag) müssen ausdrücklich und fristgerecht ausgeübt werden. Eine nachträgliche Korrektur ist meist nicht möglich. Lassen Sie sich im Zweifel steuerlich beraten.

  • Alle Abweichungen in Überleitungsrechnung dokumentiert
  • Steuerlich verbotene Rückstellungen korrigiert
  • Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG) hinzugerechnet
  • AfA-Berechnung nach steuerlichen Vorgaben geprüft
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter korrekt behandelt
  • Steuerliche Wahlrechte rechtzeitig ausgeübt
  • Formale Anforderungen nach § 60 EStDV erfüllt

Mehr-Weniger-Rechnung (Überleitungsrechnung)

Die Mehr-Weniger-Rechnung ist ein Rechenwerk, das die Abweichungen zwischen handelsrechtlichem und steuerlichem Gewinn transparent darstellt. Sie ist zentraler Bestandteil der Steuererklärung und ermöglicht es, eine einzige Handelsbilanz beizubehalten und nur die steuerlichen Korrekturen nachzuweisen.

Die Überleitungsrechnung beginnt mit dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss und führt durch Hinzurechnungen und Kürzungen zum steuerlichen Gewinn. Rechtsgrundlage ist § 60 Abs. 2 EStDV.

Aufbau der Mehr-Weniger-Rechnung

Die Überleitungsrechnung folgt einem festen Schema:

  1. Handelsrechtlicher Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (aus GuV)
  2. + Hinzurechnungen (steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen, zu niedrige handelsrechtliche Bewertungen)
  3. – Kürzungen (steuerfreie Erträge, zu hohe handelsrechtliche Bewertungen)
  4. = Steuerlicher Gewinn/Verlust

Typische Hinzurechnungen

  • Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG (Geschenke, 30 % Bewirtung, Geldbußen)
  • Steuerlich verbotene Rückstellungen (Drohverlustrückstellungen)
  • Überhöhte handelsrechtliche Abschreibungen
  • Zu niedrige handelsrechtliche Bewertung von Wirtschaftsgütern
  • Verpflegungsmehraufwand über Pauschalen

Typische Kürzungen

  • Steuerfreie Erträge (z. B. steuerfreie Investitionszulagen)
  • Steuerliche Sonderabschreibungen (§ 7g EStG)
  • Höhere steuerliche Bewertung von Rückstellungen
  • Sofortabschreibung GWG steuerlich, handelsrechtlich AfA
  • Steuerliche Teilwertabschreibungen, die handelsrechtlich nicht vorgenommen wurden

Hinweis

Die Mehr-Weniger-Rechnung muss nachprüfbar und vollständig sein. Jede Position sollte mit einem Betrag und einer kurzen Erläuterung versehen werden. Bei Betriebsprüfungen wird diese Überleitungsrechnung detailliert geprüft.

Fristen und Abgabe der Steuerbilanz 2026

Die Steuerbilanz ist Teil der steuerlichen Gewinnermittlung und muss zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten die steuerlichen Abgabefristen 2026.

Abgabefristen für die Steuererklärung 2025

Für beratene Unternehmen (mit Steuerberater) gilt grundsätzlich eine verlängerte Abgabefrist bis zum 30. April 2027 (§ 149 Abs. 3 AO). Ohne steuerliche Beratung endet die Frist bereits am 31. Juli 2026.

Die Steuerbilanz wird als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung (bei GmbH, UG, AG) bzw. zur Einkommensteuererklärung (bei Personengesellschaften) eingereicht. Sie ist zwingender Bestandteil der elektronischen Übermittlung nach § 5b EStG.

Feststellung und Offenlegung

Die Steuerbilanz wird nicht offengelegt. Sie unterliegt dem Steuergeheimnis und wird nur an das Finanzamt übermittelt. Anders verhält es sich mit der Handelsbilanz: Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss nach § 325 HGB beim Unternehmensregister offenlegen.

Die Feststellung des Jahresabschlusses muss bei kleinen GmbHs innerhalb von 11 Monaten nach Bilanzstichtag erfolgen (§ 42a Abs. 2 GmbHG), bei mittelgroßen und großen GmbHs innerhalb von 8 Monaten. Die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag.

30.04.2027

Abgabefrist Steuererklärung 2025 (beraten)

12 Monate

Offenlegungsfrist Handelsbilanz (§ 325 HGB)

11 Monate

Feststellungsfrist kleine GmbH (§ 42a GmbHG)

Achtung

Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO. Bei nicht fristgerechter Offenlegung der Handelsbilanz beim Unternehmensregister kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB festsetzen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz?

Die Handelsbilanz wird nach § 242 HGB für handelsrechtliche Zwecke erstellt und dient der Information von Gesellschaftern und Gläubigern. Die Steuerbilanz folgt § 5 EStG und dient ausschließlich der steuerlichen Gewinnermittlung. Abweichungen entstehen durch steuerliche Bewertungsvorschriften (§ 6 EStG) und Ansatzverbote (§ 5 Abs. 2–4a EStG). Die Handelsbilanz ist Ausgangspunkt für die Steuerbilanz (Maßgeblichkeitsprinzip).

Wer muss eine Steuerbilanz erstellen?

Alle buchführungspflichtigen Unternehmen müssen eine Steuerbilanz erstellen. Dazu gehören alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) nach § 238 HGB sowie Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die die Schwellenwerte nach § 141 AO überschreiten (Umsatz über 800.000 Euro oder Gewinn über 80.000 Euro). Freiberufler und Kleingewerbetreibende ohne Buchführungspflicht ermitteln den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Was ist eine Mehr-Weniger-Rechnung?

Die Mehr-Weniger-Rechnung (Überleitungsrechnung) zeigt die Abweichungen zwischen handelsrechtlichem und steuerlichem Gewinn. Sie beginnt mit dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss und führt durch Hinzurechnungen (z. B. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG) und Kürzungen (z. B. Sonderabschreibungen nach § 7g EStG) zum steuerlichen Gewinn. Sie ist Bestandteil der Steuererklärung nach § 60 Abs. 2 EStDV.

Bis wann muss die Steuerbilanz 2025 eingereicht werden?

Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gilt bei steuerlicher Beratung eine Abgabefrist bis zum 30. April 2027 (§ 149 Abs. 3 AO). Ohne Steuerberater endet die Frist am 31. Juli 2026. Die Steuerbilanz wird als Anlage zur Körperschaftsteuer- bzw. Einkommensteuererklärung elektronisch beim Finanzamt eingereicht. Eine Offenlegung der Steuerbilanz erfolgt nicht – diese unterliegt dem Steuergeheimnis.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Handelsgesetzbuch (HGB), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Schritt 03 · geführtes Onboarding

Einfach hochladen – wir übernehmen

Lexoffice, SevDesk, DATEV, Excel – egal welches Programm: Export rein, fertig. Keine Umstellung, kein Lernen, kein neues Tool. Was Sie schon haben, reicht. Unsere KI-Assistenz führt Sie Schritt für Schritt – fünf Minuten, dann sind Sie durch.

Drag & Drop · GoBD-konform
Buchhaltungsprogramm wählen
LLexoffice
SSevDesk
DDATEV
+manuell
Belege hierher ziehenPDF, JPG, CSV · bis 50 MB pro Datei
Rechnungen_Q4.zip 78 %
4
Schritt 04 · KI prüft · StB kontrolliert

Automatische Plausibilitätsprüfung

Unsere KI-Assistenz prüft jede Buchung in Sekunden auf Auffälligkeiten, fehlende Belege und USt-Unstimmigkeiten – was sonst Wochen dauert. Sie bekommen eine klare Checkliste: nur das wird nachgefragt, was wirklich fehlt. Keine unnötigen Rückfragen.

schneller zum Abschluss
K
KI-Assistenz · Plausibilitätsprüfung
aktiv
Kontoauszüge vollständig 428 Buchungen
USt-Abgleich erfolgt 19 % · 7 % · RC
! 3 Belege fehlen > 1.000 € Rückfrage
Anlagenverzeichnis abgeglichen 14 Positionen
! GWG-Grenze geprüft – Rückfrage an StB an F. Klement
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Schritt 05 · Ihr StB unterschreibt

Einsicht, Fragen, Freigabe

Ihre Bilanz und Steuererklärungen werden von einem erfahrenen Steuerberater erstellt und geprüft – nicht von Software allein. Sie schauen rein, stellen Fragen per Chat, bekommen Antworten vom StB selbst – und geben mit einem Klick digital frei. Kein Postweg, keine Unterschriften in dreifacher Ausführung.

von StB unterzeichnet
Bilanz_2025_Entwurf.pdf bereit zur Freigabe
Jahresbilanz zum 31.12.2025
Anlagevermögen142.380 €
Umlaufvermögen298.412 €
Eigenkapital186.920 €
Bilanzsumme440.792 €
GEPRÜFT
F. Klement
StB/WP
Fragen Freigeben
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Schritt 06 · Einreichung & Abschluss

Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
7
Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater