StBVV 2026: Steuerberatervergütungsverordnung erklärt
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) regelt, wie Steuerberater ihre Honorare berechnen dürfen. Für GmbH-Geschäftsführer und Unternehmer ist es wichtig zu verstehen, nach welchen Kriterien die Rechnung erstellt wird – von Gegenstandswert über Gebührensatz bis zur Zeitgebühr. Ein fundiertes Verständnis der Steuerberatervergütungsverordnung hilft Ihnen, die Honorarberechnung nachzuvollziehen. Besonders bei komplexen Aufgaben wie der Bilanz Aufstellung oder der Erstellung des Jahresabschlusses können die Honorare variieren. So können Sie die Kosten einschätzen und Angebote vergleichen.
Kurzantwort
Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ist eine Rechtsverordnung, die die Honorarberechnung von Steuerberatern regelt. Sie basiert auf Gegenstandswerten (z. B. Jahresumsatz), Gebührentabellen und variablen Gebührensätzen. Unternehmer können durch Verständnis der StBVV Honorare besser einschätzen und gezielte Vereinbarungen treffen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Steuerberatervergütungsverordnung?
Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die festlegt, wie Steuerberater in Deutschland ihre Leistungen gegenüber Mandanten abrechnen dürfen. Sie gilt für alle zugelassenen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften.
Die StBVV schützt Mandanten vor überhöhten Honoraren und sichert Steuerberatern gleichzeitig eine angemessene Vergütung. Sie ist die Grundlage jeder Steuerberaterrechnung – sofern keine abweichende Honorarvereinbarung getroffen wurde.
Den vollständigen Text der Verordnung finden Sie im Bundesgesetzblatt und auf Gesetze im Internet. Die aktuelle Fassung ist seit 2012 in Kraft und wurde zuletzt geringfügig angepasst.
Hinweis
Wichtig: Die StBVV gilt nur für steuerberatende Tätigkeiten im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Betriebswirtschaftliche Beratung, Unternehmensberatung oder Coaching können nicht nach StBVV abgerechnet werden – hier ist eine freie Honorarvereinbarung erforderlich.
Für Geschäftsführer von GmbHs, UGs und anderen Kapitalgesellschaften ist die Kenntnis der StBVV entscheidend: Sie ermöglicht es, Steuerberaterrechnungen nachzuvollziehen, Angebote zu vergleichen und gezielt Kostenoptimierungen vorzunehmen.
Aufbau und Struktur der StBVV
Die Steuerberatervergütungsverordnung gliedert sich in mehrere Teile und Abschnitte, die unterschiedliche Leistungen und Abrechnungsformen regeln. Der Aufbau ist systematisch nach Leistungsarten geordnet.
Die wichtigsten Teile der StBVV
- Teil 1 – Allgemeine Vorschriften: Grundsätze der Vergütung, Fälligkeit, Vorschüsse
- Teil 2 – Gebühren für Einzeltätigkeiten: Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärungen, Rechtsbehelfverfahren
- Teil 3 – Zeitgebühr: Abrechnung nach Zeitaufwand statt nach Gegenstandswert
- Teil 4 – Pauschalvergütung: Vereinbarung von Pauschalbeträgen
- Anlagen: Gebührentabellen A bis E für verschiedene Gegenstandswerte
Die Gebührentabellen sind das Herzstück der Verordnung. Sie weisen für jeden Gegenstandswert – etwa den Jahresumsatz – einen festen Tabellenwert aus. Dieser wird dann mit einem variablen Gebührensatz multipliziert.
| Tabelle | Verwendung |
|---|---|
| Tabelle A | Buchführung, laufende Lohnabrechnung |
| Tabelle B | Jahresabschluss, Einnahmen-Überschuss-Rechnung |
| Tabelle C | Steuererklärungen (ESt, KSt, GewSt, USt) |
| Tabelle D | Rechtsbehelfverfahren (Einspruch, Klage) |
| Tabelle E | Beratungsleistungen |
Honorarberechnung nach StBVV: Schritt für Schritt
Die Berechnung des Honorars nach der Steuerberatervergütungsverordnung folgt einem klaren dreistufigen Schema. Wer dieses Schema versteht, kann jede Steuerberaterrechnung nachvollziehen.
Schritt 1: Gegenstandswert bestimmen
Der Gegenstandswert ist die wirtschaftliche Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung. Er ist je nach Leistungsart unterschiedlich definiert. Beispiele:
- Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses nach § 35 StBVV: Summe der Betriebseinnahmen (meist Jahresumsatz)
- Bei der Einkommensteuererklärung nach § 24 StBVV: Summe der positiven Einkünfte
- Bei der Körperschaftsteuererklärung nach § 24 StBVV: Summe der Betriebseinnahmen
- Bei der Umsatzsteuererklärung nach § 24 StBVV: Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
Schritt 2: Tabellenwert ablesen
Der ermittelte Gegenstandswert wird in der zuständigen Gebührentabelle (A bis E) nachgeschlagen. Für jeden Gegenstandswert ist dort ein fester Tabellenwert in Euro hinterlegt. Die Tabellen sind progressiv aufgebaut: Je höher der Gegenstandswert, desto höher der Tabellenwert – jedoch nicht proportional.
Schritt 3: Gebührensatz anwenden
Der Tabellenwert wird mit einem Gebührensatz multipliziert. Die StBVV legt für jede Leistung einen Rahmen fest – etwa 1/10 bis 6/10 der vollen Gebühr. Der Steuerberater wählt den Satz je nach Schwierigkeitsgrad, Umfang und Eilbedürftigkeit der Aufgabe.
Die Formel lautet: Honorar = Tabellenwert × Gebührensatz
„Die meisten Missverständnisse bei Steuerberaterrechnungen entstehen, weil der Gebührensatz nicht vorab vereinbart wurde. Eine schriftliche Honorarvereinbarung schafft hier Klarheit und verhindert Überraschungen.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Gegenstandswerte nach Leistungsart
Je nach Art der steuerlichen Leistung definiert die StBVV unterschiedliche Gegenstandswerte. Die korrekte Ermittlung ist entscheidend für die Höhe des Honorars.
Jahresabschluss und Buchführung
Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses nach § 35 StBVV ist der Gegenstandswert grundsätzlich die Summe der Betriebseinnahmen. Das entspricht in der Regel dem Jahresumsatz des Unternehmens. Die Gebühr wird nach Tabelle B berechnet.
Bei der laufenden Buchführung nach § 33 StBVV gelten die monatlichen oder quartalsweisen Betriebseinnahmen als Gegenstandswert. Die Abrechnung erfolgt nach Tabelle A und bezieht sich auf die Führung der Bücher im Rahmen der doppelten Buchführung.
Steuererklärungen
Für Einkommensteuererklärungen ist der Gegenstandswert die Summe der positiven Einkünfte (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV). Für Körperschaftsteuererklärungen sind es die Betriebseinnahmen (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 StBVV). Die Gebühr wird nach Tabelle C ermittelt.
Bei der Gewerbesteuererklärung richtet sich der Gegenstandswert nach dem Gewerbeertrag, bei der Umsatzsteuererklärung nach der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (§ 24 Abs. 1 Nr. 6 und 7 StBVV).
Hinweis
Praxis-Hinweis: Bei kleinen Gegenstandswerten unter 2.500 Euro kann der Steuerberater die Mindestgebühr ansetzen. Bei sehr hohen Werten ist die Höchstgebühr nach Tabelle gedeckelt – darüber hinaus ist eine individuelle Vereinbarung erforderlich.
Rechtsbehelfverfahren
Bei Einsprüchen und Klageverfahren richtet sich der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse (§ 40 StBVV). Das ist in der Regel der Betrag, um den es im Streit geht – etwa die Höhe der angegriffenen Steuernachforderung. Abgerechnet wird nach Tabelle D.
Gebührensätze und Spielräume
Die StBVV legt für jede Leistung einen Gebührenrahmen fest. Der Steuerberater wählt innerhalb dieses Rahmens den konkreten Gebührensatz. Diese Auswahl ist nicht willkürlich, sondern orientiert sich an gesetzlich definierten Kriterien.
Typische Gebührenrahmen
- Buchführung (§ 33 StBVV): 2/10 bis 12/10 der vollen Gebühr
- Jahresabschluss (§ 35 StBVV): 10/10 bis 40/10 der vollen Gebühr
- Einkommensteuererklärung (§ 24 StBVV): 1/10 bis 6/10 der vollen Gebühr
- Körperschaftsteuererklärung (§ 24 StBVV): 1/10 bis 6/10 der vollen Gebühr
- Beratungsleistungen (§ 23 StBVV): 1/10 bis 10/10 der vollen Gebühr
Der konkrete Gebührensatz richtet sich nach § 11 StBVV nach folgenden Kriterien:
- Umfang und Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit
- Bedeutung der Angelegenheit
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
- Haftungsrisiko des Steuerberaters
- Zeitaufwand
Achtung
Achtung: Der Steuerberater ist verpflichtet, den gewählten Gebührensatz auf Nachfrage zu begründen. Ohne besondere Umstände (z. B. hohe Komplexität, Zeitdruck) ist die Anwendung der Höchstgebühr nicht gerechtfertigt.
Mittelgebühr als Orientierung
In der Praxis wird häufig die Mittelgebühr angesetzt. Das ist der Durchschnitt aus niedrigster und höchster Gebühr. Bei einem Rahmen von 1/10 bis 6/10 wäre die Mittelgebühr 3,5/10.
Die Mittelgebühr gilt als angemessen für Standardfälle ohne besondere Schwierigkeiten oder Besonderheiten. Abweichungen nach oben oder unten sollten sachlich begründet sein.
Zeitgebühr als Alternative zur Wertgebühr
Neben der Abrechnung nach Gegenstandswerten (sogenannte Wertgebühr) sieht die StBVV auch die Möglichkeit der Zeitgebühr vor. Sie ist in den §§ 13 und 14 StBVV geregelt.
Bei der Zeitgebühr wird das Honorar nicht nach dem wirtschaftlichen Wert der Tätigkeit bemessen, sondern nach dem tatsächlichen Zeitaufwand. Die StBVV legt Stundensätze fest, die je nach Qualifikation des Bearbeiters variieren.
| Qualifikation | Stundensatz |
|---|---|
| Steuerberater, Steuerbevollmächtigter | 60 bis 140 Euro |
| Mitarbeiter mit abgeschlossener Ausbildung | 40 bis 90 Euro |
| Sonstige Mitarbeiter | 30 bis 60 Euro |
Die Zeitgebühr ist besonders geeignet für Tätigkeiten, bei denen keine Wertgebühr vorgesehen ist – etwa bei betriebswirtschaftlicher Beratung, Unternehmensplanung oder außergewöhnlichen steuerlichen Sachverhalten.
Hinweis
Wichtig: Die Abrechnung nach Zeitgebühr ist nur zulässig, wenn sie vor Beginn der Tätigkeit schriftlich vereinbart wurde oder wenn eine Wertgebühr zu einem unangemessenen Ergebnis führen würde (§ 13 Abs. 1 StBVV).
In der Praxis wird die Zeitgebühr häufig gewählt, wenn der Aufwand im Vorfeld nicht absehbar ist oder wenn die Tätigkeit nicht unter die klassischen Gebührentatbestände der StBVV fällt. Bei wiederkehrenden Standardleistungen wie Buchführung oder Jahresabschluss ist die Wertgebühr üblich.
Individuelle Honorarvereinbarungen treffen
Die StBVV ist dispositives Recht – das bedeutet: Steuerberater und Mandant können von den Regelungen der Verordnung abweichen und individuelle Honorarvereinbarungen treffen. Diese müssen jedoch schriftlich erfolgen und vor Beginn der Tätigkeit geschlossen werden.
§ 4 StBVV regelt die Möglichkeit, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren. Dabei wird für eine bestimmte Leistung oder ein Leistungspaket ein fester Betrag festgelegt – unabhängig von Gegenstandswert oder Zeitaufwand.
Vorteile einer Pauschalvereinbarung
- Planungssicherheit für beide Seiten: Kosten sind von Anfang an klar
- Keine Überraschungen durch steigende Gegenstandswerte (z. B. Umsatzwachstum)
- Anreiz für effiziente Arbeitsweise des Steuerberaters
- Einfache Budgetierung in der Finanzplanung
Pauschalvereinbarungen sind besonders sinnvoll bei wiederkehrenden Leistungen wie laufender Buchführung, monatlicher Lohnabrechnung oder jährlichem Jahresabschluss. Für einmalige, komplexe Sonderfälle eignet sich eher eine Zeitgebühr.
-
Honorarvereinbarung schriftlich vor Beginn der Tätigkeit treffen
-
Genaue Leistungsbeschreibung festlegen (was ist enthalten, was nicht?)
-
Regelung für Zusatzaufwand definieren (z. B. Betriebsprüfung, Sonderbilanzen)
-
Anpassungsklauseln vereinbaren (z. B. bei signifikantem Wachstum)
-
Kündigungsfristen und Zahlungsmodalitäten festhalten
„Eine gute Honorarvereinbarung ist für beide Seiten fair: Sie gibt dem Mandanten Kostentransparenz und dem Steuerberater Planungssicherheit. Wir empfehlen, mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob die Vereinbarung noch zu den aktuellen Gegebenheiten passt.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Praktische Tipps für Unternehmer zur StBVV
Als Geschäftsführer einer GmbH oder UG können Sie durch Verständnis der Steuerberatervergütungsverordnung aktiv Kosten steuern und Transparenz schaffen. Die folgenden Tipps helfen Ihnen dabei.
1. Angebote vergleichen
Holen Sie bei der Auswahl eines Steuerberaters mehrere Angebote ein und achten Sie auf den angesetzten Gebührensatz. Ein Steuerberater, der pauschal die Höchstgebühr ansetzt, ist nicht automatisch besser – im Gegenteil: Der Satz sollte zur Komplexität Ihrer Unterlagen passen.
2. Gebührensatz vorab vereinbaren
Vereinbaren Sie den Gebührensatz schriftlich, bevor die Arbeit beginnt. So vermeiden Sie Überraschungen bei der Rechnung. Lassen Sie sich bei Bedarf erklären, warum ein bestimmter Satz gewählt wurde.
3. Gute Vorbereitung senkt Kosten
Je strukturierter und vollständiger Ihre Unterlagen sind, desto geringer ist der Aufwand für den Steuerberater. Das kann sich in einem niedrigeren Gebührensatz niederschlagen – besonders bei Zeitgebühren.
Gut strukturierte Buchhaltung
Nutzen Sie digitale Buchhaltungstools wie OnlineBilanz, um Belege strukturiert zu erfassen und vorzukontieren. Das reduziert den Aufwand für die Buchführung erheblich.
Rechtzeitige Kommunikation
Liefern Sie Unterlagen frühzeitig und vollständig. Zeitdruck erhöht die Gebühr – und Nachforderungen von Belegen verursachen zusätzlichen Aufwand.
4. Digitale Tools für Standardaufgaben nutzen
Für standardisierte Aufgaben wie Jahresabschluss nach HGB, E-Bilanz-Übermittlung oder Offenlegung beim Unternehmensregister gibt es heute digitale Lösungen wie OnlineBilanz. Diese können Steuerberaterkosten reduzieren und gleichzeitig Ihre Eigenständigkeit erhöhen.
Der Steuerberater kann dann für strategische Beratung, Gestaltungsempfehlungen und komplexe Sonderfälle hinzugezogen werden – Tätigkeiten, die den höchsten Mehrwert bieten.
5. Rechnungen prüfen
Prüfen Sie Steuerberaterrechnungen auf Plausibilität: Ist der Gegenstandswert korrekt? Wurde der vereinbarte Gebührensatz eingehalten? Sind die abgerechneten Positionen nachvollziehbar? Bei Unklarheiten fragen Sie nach – das ist Ihr gutes Recht.
60–140 €
Stundensatz Steuerberater nach StBVV
1/10–6/10
Gebührenrahmen Steuererklärungen
10/10–40/10
Gebührenrahmen Jahresabschluss
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet StBVV?
StBVV ist die Abkürzung für Steuerberatervergütungsverordnung. Diese Rechtsverordnung regelt, wie Steuerberater in Deutschland ihre Honorare berechnen dürfen. Sie legt Gegenstandswerte, Gebührentabellen und Gebührenrahmen fest. Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung ist die StBVV die Grundlage jeder Steuerberaterrechnung.
Wie berechnet ein Steuerberater sein Honorar nach StBVV?
Das Honorar wird in drei Schritten berechnet: Zunächst wird der Gegenstandswert ermittelt (z. B. Jahresumsatz bei Jahresabschluss). Dann wird dieser Wert in der entsprechenden Gebührentabelle (A bis E) nachgeschlagen, um den Tabellenwert zu ermitteln. Schließlich wird der Tabellenwert mit einem Gebührensatz multipliziert, der innerhalb eines gesetzlich definierten Rahmens liegt (z. B. 1/10 bis 6/10 bei Steuererklärungen).
Kann ich vom Steuerberater eine Pauschalvergütung verlangen?
Ja, nach § 4 StBVV können Steuerberater und Mandanten eine Pauschalvergütung vereinbaren. Diese Vereinbarung muss schriftlich und vor Beginn der Tätigkeit getroffen werden. Pauschalvereinbarungen bieten Planungssicherheit und sind besonders bei wiederkehrenden Leistungen wie laufender Buchführung oder Jahresabschluss sinnvoll. Die Höhe der Pauschale ist frei verhandelbar.
Was ist der Unterschied zwischen Wertgebühr und Zeitgebühr?
Bei der Wertgebühr richtet sich das Honorar nach dem wirtschaftlichen Gegenstandswert (z. B. Umsatz, Einkommen) und wird anhand der Gebührentabellen der StBVV berechnet. Bei der Zeitgebühr wird nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet, mit Stundensätzen zwischen 60 und 140 Euro für Steuerberater. Die Zeitgebühr muss in der Regel vorab schriftlich vereinbart werden und eignet sich für Beratungsleistungen oder außergewöhnliche Tätigkeiten.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) im Volltext, Handelsgesetzbuch (HGB), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


