Rechnungswesen Bilanz 2026: Pflichten & Praxis
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Bilanz im Rechnungswesen ist das zentrale Instrument zur Darstellung der Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens. Sie dokumentiert zu einem Stichtag alle Aktiva und Passiva und bildet zusammen mit der GuV den Kern des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Dieser Artikel erläutert die gesetzlichen Grundlagen, Bewertungsmethoden und praktische Umsetzung für 2026 – einen umfassenden Überblick zu Pflichten, Fristen und Aufbau der Unternehmensbilanz finden Sie in unserem Spezialbeitrag, während für die jahresendspezifischen Anforderungen unser Beitrag zur Silvester-Bilanz weiterführende Informationen bietet.
Kurzantwort
Die Bilanz im Rechnungswesen stellt die Vermögenslage eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag dar, indem sie Aktiva (Vermögenswerte) und Passiva (Kapital und Schulden) gegenüberstellt. Kapitalgesellschaften sind nach §§ 242, 264 HGB zur Bilanzerstellung verpflichtet, wobei Größenklassen nach § 267 HGB über Umfang und Erleichterungen entscheiden. Zusammen mit GuV, Anhang und ggf. Lagebericht bildet die Bilanz den handelsrechtlichen Jahresabschluss, der innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister offenzulegen ist.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Bilanz im Rechnungswesen?
- Welche gesetzlichen Pflichten bestehen zur Bilanzerstellung?
- Welche Größenklassen gibt es und welche Erleichterungen bestehen?
- Wie arbeiten Bilanz und GuV im Rechnungswesen zusammen?
- Welche Bewertungsmethoden gelten für die Bilanz?
- Welche Rolle spielen Anhang und Lagebericht?
- Wie unterstützen Digitalisierung und Software die Bilanzerstellung?
- Welche häufigen Fehler sollten bei der Bilanzerstellung vermieden werden?
Was ist die Bilanz im Rechnungswesen?
Die Bilanz ist das zentrale Instrument der doppelten Buchführung und bildet als Bestandteil des Jahresabschlusses die Vermögens- und Schuldenlage eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag ab. Sie gliedert sich in zwei Seiten: Auf der Aktivseite werden die Vermögenswerte (Anlage- und Umlaufvermögen) ausgewiesen, auf der Passivseite das Eigenkapital und die Verbindlichkeiten. Die Bilanzsumme beider Seiten muss stets identisch sein – dieses Prinzip folgt aus der kaufmännischen Grundregel der doppelten Buchführung.
Für kapitalgesellschaftsrechtliche Unternehmen wie die GmbH regelt § 242 HGB die Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz. Diese muss nach § 243 Abs. 1 HGB klar und übersichtlich sein und nach § 243 Abs. 2 HGB den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen. Die Bilanz bildet zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 242 Abs. 3 HGB den handelsrechtlichen Jahresabschluss.
Aufbau der Bilanz nach § 266 HGB
Für Kapitalgesellschaften schreibt § 266 HGB ein verbindliches Gliederungsschema vor. Die Aktivseite umfasst das Anlagevermögen (immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Finanzanlagen) und das Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen, liquide Mittel). Die Passivseite gliedert sich in Eigenkapital (gezeichnetes Kapital, Rücklagen, Jahresüberschuss/-fehlbetrag) sowie Rückstellungen und Verbindlichkeiten.
Hinweis
Die Bilanz zeigt Ihnen als Geschäftsführer auf einen Blick, wie viel Vermögen Ihre GmbH besitzt, wie es finanziert ist und welche Zahlungsverpflichtungen bestehen. Sie dient nicht nur der Erfüllung gesetzlicher Bilanzierungspflichten, sondern ist auch Grundlage für Kreditentscheidungen, Investorenverhandlungen und Ihre eigene unternehmerische Steuerung.
Welche gesetzlichen Pflichten bestehen zur Bilanzerstellung?
Jede GmbH ist nach § 242 HGB verpflichtet, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz aufzustellen. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Größe der Gesellschaft. Ergänzend fordert § 264 Abs. 1 HGB für Kapitalgesellschaften, dass der Jahresabschluss (Bilanz, GuV und Anhang) von den gesetzlichen Vertretern – also dem oder den Geschäftsführern – aufgestellt werden muss.
Die Aufstellung muss nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr erfolgen. Bei einem Bilanzstichtag zum 31.12.2025 ist der Jahresabschluss somit bis spätestens 31.03.2026 aufzustellen. Für kleine Kapitalgesellschaften kann nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB diese Frist auf sechs Monate verlängert werden (bis 30.06.2026).
Feststellung und Offenlegung nach GmbHG und HGB
Nach der Aufstellung muss der Jahresabschluss gemäß § 42a GmbHG von den Gesellschaftern festgestellt werden. Die Feststellungsfrist beträgt für kleine Kapitalgesellschaften elf Monate nach Bilanzstichtag, für mittelgroße und große GmbHs acht Monate. Anschließend greift die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB: Der Jahresabschluss ist binnen zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister elektronisch einzureichen. Seit dem DiRUG (in Kraft ab 01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich dort, nicht mehr beim Bundesanzeiger.
Achtung
Bei verspäteter oder fehlender Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro – und das auch dann, wenn die Bilanz bereits erstellt, aber schlicht nicht eingereicht wurde. Diese Ordnungsgelder sind von der GmbH zu tragen und können bei wiederholter Säumigkeit erheblich steigen.
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Bilanz und GuV bis 31.03. (klein: 30.06.) aufstellen
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Feststellung durch Gesellschafterversammlung (§ 42a GmbHG)
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Offenlegung beim Unternehmensregister innerhalb 12 Monaten
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Prüfung der Größenklasse nach § 267 HGB (Stand 2026)
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Einhaltung der Fristen dokumentieren (Haftungsschutz)
Welche Größenklassen gibt es und welche Erleichterungen bestehen?
§ 267 HGB unterscheidet seit den letzten Anpassungen drei Größenklassen für Kapitalgesellschaften: kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Die Einordnung erfolgt anhand von drei Schwellenwerten: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Eine Gesellschaft gilt als klein, mittelgroß oder groß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale über- oder unterschreitet.
| Größenklasse | Bilanzsumme (€) | Umsatzerlöse (€) | Arbeitnehmer (Ø) |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 6.000.000 | ≤ 12.000.000 | ≤ 50 |
| Mittelgroß | ≤ 20.000.000 | ≤ 40.000.000 | ≤ 250 |
| Groß | > 20.000.000 | > 40.000.000 | > 250 |
Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften
Kleine Kapitalgesellschaften profitieren von umfangreichen Erleichterungen. Nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB dürfen sie eine verkürzte Bilanz aufstellen, in der nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten gesondert ausgewiesen werden müssen. Zudem entfällt nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB die Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer, sofern nicht freiwillig oder aufgrund anderer Vorschriften (z. B. Satzung) eine Prüfung vereinbart wurde.
Bei der Offenlegung können kleine Kapitalgesellschaften nach § 326 Abs. 1 HGB auf die Veröffentlichung der GuV verzichten, wenn sie eine verkürzte Bilanz und den Anhang einreichen. Dies bietet einen erheblichen Vertraulichkeitsvorteil gegenüber Wettbewerbern und der Öffentlichkeit.
„Viele Mandanten unterschätzen, wie wichtig die korrekte Größenklassen-Einordnung ist. Wer fälschlicherweise als mittelgroß eingestuft wird, verliert Erleichterungen bei Offenlegung und Aufstellung – und muss möglicherweise unnötig eine Prüfung organisieren. Deshalb prüfen wir bei jedem Jahresabschluss die Schwellenwerte nach § 267 HGB aktuell.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie arbeiten Bilanz und GuV im Rechnungswesen zusammen?
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sind die beiden Kernbestandteile des handelsrechtlichen Jahresabschlusses nach § 242 Abs. 3 HGB. Während die Bilanz eine Stichtagsbetrachtung liefert und das Vermögen und die Schulden zu einem bestimmten Zeitpunkt zeigt, erfasst die GuV die Aufwendungen und Erträge einer gesamten Periode – in der Regel des abgelaufenen Geschäftsjahres. Beide Instrumente ergänzen sich und ermöglichen erst gemeinsam ein vollständiges Bild der wirtschaftlichen Lage.
Der Jahresüberschuss als Bindeglied
Das zentrale Verbindungselement zwischen Bilanz und GuV ist der Jahresüberschuss (oder Jahresfehlbetrag). Dieser wird in der GuV als Saldo aus Erträgen und Aufwendungen ermittelt und anschließend in der Bilanz auf der Passivseite im Eigenkapital ausgewiesen. Der Jahresüberschuss erhöht das Eigenkapital, ein Jahresfehlbetrag mindert es. Durch diese Verknüpfung bleibt die Bilanzgleichung (Aktiva = Passiva) stets gewahrt.
Bilanz
Zeigt die Vermögenslage (Aktiva) und die Finanzierungsstruktur (Passiva) am Bilanzstichtag. Sie ist eine Momentaufnahme und beantwortet die Frage: Was hat das Unternehmen und woher stammt das Kapital?
GuV
Erfasst alle Erträge und Aufwendungen der Periode und zeigt, wie der wirtschaftliche Erfolg (Gewinn oder Verlust) entstanden ist. Sie ist eine Zeitraumbetrachtung und beantwortet: Wie erfolgreich war das Unternehmen im Geschäftsjahr?
Hinweis
Für Geschäftsführer ist diese Verzahnung zentral: Eine hohe Bilanzsumme sagt noch nichts über die Rentabilität aus. Erst die GuV zeigt, ob das eingesetzte Vermögen auch Ertrag erwirtschaftet hat. Umgekehrt kann ein positives GuV-Ergebnis durch hohe Verbindlichkeiten in der Bilanz relativiert werden. Beide Dokumente sollten stets gemeinsam analysiert werden.
Welche Bewertungsmethoden gelten für die Bilanz?
Die Bewertung der Bilanzposten folgt strengen handelsrechtlichen Vorschriften, die in §§ 252–256 HGB geregelt sind. Ziel ist es, die Vermögens- und Ertragslage vorsichtig, aber realistisch darzustellen. Dabei gelten allgemeine Bewertungsgrundsätze wie das Vorsichtsprinzip, das Realisationsprinzip, das Imparitätsprinzip und der Grundsatz der Einzelbewertung nach § 252 Abs. 1 HGB.
Anschaffungskosten und planmäßige Abschreibung
Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens sind nach § 253 Abs. 1 HGB höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind planmäßig über ihre Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 HGB). Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bestehen steuerliche Vereinfachungen: Bis zu einem Wert von 800 Euro (netto) können diese im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG, handelsrechtlich analog anwendbar).
Niederstwertprinzip und Wertaufholung
Das Niederstwertprinzip schreibt vor, dass bei voraussichtlich dauernder Wertminderung im Anlagevermögen und bei jeder Wertminderung im Umlaufvermögen eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen ist (§ 253 Abs. 3 und 4 HGB). Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung, besteht nach § 253 Abs. 5 HGB ein Wertaufholungsgebot – allerdings nur bis zur Höhe der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
| Bewertungsgrundsatz | Rechtsgrundlage | Bedeutung |
|---|---|---|
| Vorsichtsprinzip | § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB | Gewinne nur ausweisen, wenn realisiert; Verluste antizipieren |
| Einzelbewertung | § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB | Jeder Vermögensgegenstand einzeln bewerten |
| Anschaffungskostenprinzip | § 253 Abs. 1 HGB | Obergrenze der Bewertung |
| Niederstwertprinzip | § 253 Abs. 3–4 HGB | Wertminderungen zwingend berücksichtigen |
| Wertaufholungsgebot | § 253 Abs. 5 HGB | Werterhöhung bis AK/HK, wenn Grund entfällt |
„Die Bewertung ist der Bereich, in dem Geschäftsführer am häufigsten Fehler machen – oft unbewusst. Ein falsch angesetzter Wert kann den Jahresabschluss materiell verzerren und zu steuerlichen Nachforderungen oder haftungsrechtlichen Risiken führen. Deshalb ist die steuerliche und bilanzielle Beratung bei komplexen Sachverhalten unverzichtbar.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Rolle spielen Anhang und Lagebericht?
Neben Bilanz und GuV gehört der Anhang nach § 264 Abs. 1 HGB zwingend zum Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft. Der Anhang ergänzt und erläutert die Zahlen der Bilanz und GuV. Er enthält Pflichtangaben nach § 284 HGB, etwa zu angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abweichungen vom Vorjahr, Erläuterungen zu einzelnen Posten und Haftungsverhältnissen. Für kleine Kapitalgesellschaften gelten nach § 288 HGB Erleichterungen; so sind beispielsweise bestimmte Angaben zur GuV entbehrlich.
Der Lagebericht – Pflicht für mittelgroße und große GmbHs
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB zusätzlich einen Lagebericht erstellen. Dieser beschreibt nach § 289 HGB den Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses sowie die Lage der Gesellschaft, einschließlich wesentlicher Chancen und Risiken. Der Lagebericht ist kein Rechenwerk, sondern eine verbale Analyse und Prognose – er gibt Investoren, Gläubigern und der Öffentlichkeit Einblick in die strategische Ausrichtung und die wirtschaftliche Perspektive.
Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB von der Lageberichtspflicht befreit. Allerdings kann die Satzung, ein Gesellschafterbeschluss oder eine vertragliche Vereinbarung (z. B. mit Kreditgebern) einen Lagebericht auch für kleine GmbHs vorsehen.
Bilanz
Zeigt Vermögen und Schulden am Stichtag (Momentaufnahme)
GuV
Stellt Erträge und Aufwendungen der Periode dar (Zeitraumbetrachtung)
Anhang
Erläutert Methoden, Abweichungen und Besonderheiten (Transparenz und Pflichtangaben)
Hinweis
Der Anhang wird häufig unterschätzt – dabei ist er bei Betriebsprüfungen und Kreditverhandlungen ein zentrales Dokument. Fehlende oder unvollständige Angaben können als Verstoß gegen § 264 HGB gewertet werden und die Offenlegung verzögern oder ungültig machen. Wer unsicher ist, sollte sich fachlich beraten lassen – etwa durch eine digitale Steuerberater-Plattform wie OnlineBilanz, die den gesamten Jahresabschluss inklusive Anhang professionell und rechtssicher erstellt.
Wie unterstützen Digitalisierung und Software die Bilanzerstellung?
Die Digitalisierung hat das Rechnungswesen grundlegend verändert. Moderne Buchhaltungssoftware ermöglicht es, laufende Geschäftsvorfälle automatisiert zu erfassen, Belege digital zu archivieren und Buchungen GoBD-konform zu dokumentieren. Die Bilanz wird heute in den meisten Fällen nicht mehr manuell erstellt, sondern aus dem Buchungsbestand der Finanzbuchhaltung heraus automatisch generiert. Dies reduziert Fehlerquellen und beschleunigt den gesamten Abschlussprozess erheblich.
Anforderungen der GoBD und Aufbewahrungspflichten
Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.11.2019 regeln, wie digitale Buchhaltungssysteme beschaffen sein müssen. Zentrale Anforderungen sind Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtheit, Ordnung und Unveränderbarkeit. Jede eingesetzte Software muss diese Kriterien erfüllen, damit die Buchführung und damit auch die Bilanz anerkannt werden.
Nach § 257 HGB und § 147 AO müssen Buchungsbelege und Jahresabschlüsse zehn Jahre aufbewahrt werden – und zwar so, dass sie während dieser Zeit jederzeit lesbar gemacht werden können. Elektronische Belege sind daher in einem revisionssicheren System zu archivieren.
10 Jahre
Aufbewahrungsfrist für Bilanzen und Buchungsbelege (§ 257 HGB)
28.11.2019
Datum der aktuellen GoBD-Fassung des BMF
100%
digital: So arbeitet OnlineBilanz mit Mandanten und Steuerberatern
„Viele Mandanten kommen zu uns, weil sie den Überblick über Fristen, Formate und gesetzliche Anforderungen verloren haben. Wir übernehmen die Koordination zwischen Mandant und Steuerberater, stellen sicher, dass alle Unterlagen digital und GoBD-konform vorliegen – und dass der Jahresabschluss pünktlich und rechtssicher erstellt wird.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wer seinen Jahresabschluss nicht selbst erstellen möchte oder kann, findet auf Plattformen wie OnlineBilanz digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Die Erstellung erfolgt durch zugelassene Steuerberater, die den Jahresabschluss fachlich prüfen, rechtssicher unterzeichnen und beim Unternehmensregister offenlegen – alles digital koordiniert, ohne Wartezeiten und ohne versteckte Kosten.
Welche häufigen Fehler sollten bei der Bilanzerstellung vermieden werden?
Auch erfahrene Geschäftsführer und Buchhalter machen in der Praxis immer wieder ähnliche Fehler bei der Bilanzerstellung. Diese können zu Verzögerungen, steuerlichen Nachforderungen, Ordnungsgeldern oder sogar zur Haftung des Geschäftsführers führen. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich jedoch durch systematisches Vorgehen und fachliche Unterstützung vermeiden.
Fehler 1: Falsche oder fehlende Abgrenzungen
Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) nach § 250 HGB werden häufig vergessen oder falsch gebucht. Typisches Beispiel: Versicherungsbeiträge oder Mietzahlungen, die das Folgejahr betreffen, werden nicht abgegrenzt. Die Folge: Das Ergebnis der GuV und damit auch das Eigenkapital in der Bilanz sind verzerrt. Ebenso kritisch sind fehlende Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (z. B. ausstehende Rechnungen, Prozessrisiken, Urlaubsansprüche) nach § 249 HGB.
Fehler 2: Falsche Bewertung von Vermögensgegenständen
Ein weiterer häufiger Fehler ist die falsche Bewertung von Anlagevermögen – etwa wenn Abschreibungen unterlassen werden oder eine außerplanmäßige Abschreibung bei Wertminderung unterbleibt. Auch die Wertaufholung nach § 253 Abs. 5 HGB wird oft übersehen, obwohl sie handelsrechtlich geboten ist. Steuerrechtlich kann dies zu Abweichungen führen, die in der Steuerbilanz anzupassen sind.
Fehler 3: Versäumte Fristen bei Feststellung und Offenlegung
Viele GmbHs verpassen die Fristen zur Feststellung (§ 42a GmbHG) oder Offenlegung (§ 325 HGB). Wird die Offenlegungsfrist von zwölf Monaten überschritten, leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein. Die Ordnungsgelder sind nicht steuerlich absetzbar und müssen von der GmbH getragen werden. Zudem kann wiederholte Säumigkeit die Reputation bei Geschäftspartnern und Banken schädigen.
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Rechnungsabgrenzungsposten konsequent buchen (§ 250 HGB)
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Rückstellungen vollständig und zutreffend bilden (§ 249 HGB)
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Abschreibungen planmäßig und außerplanmäßig korrekt vornehmen
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Größenklasse nach § 267 HGB jährlich prüfen
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Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung dokumentieren und einhalten
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Anhang vollständig und nach § 284 bzw. § 288 HGB erstellen
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Belege revisionssicher und GoBD-konform archivieren
Achtung
Ein unvollständiger oder fehlerhafter Jahresabschluss kann nicht nur Ordnungsgelder nach sich ziehen, sondern auch die persönliche Haftung des Geschäftsführers auslösen – etwa bei Insolvenzverschleppung, wenn die Überschuldung aufgrund falscher Bilanzen nicht erkannt wurde. Deshalb sollten Sie bei Unsicherheiten frühzeitig einen Steuerberater hinzuziehen.
Wer den Jahresabschluss nicht intern erstellen kann oder will, kann auf spezialisierte Dienstleister zurückgreifen. OnlineBilanz bietet GmbH-Geschäftsführern eine digitale Steuerberater-Plattform mit transparenten Festpreisen. Die Erstellung des Jahresabschlusses erfolgt durch zugelassene Steuerberater, die alle gesetzlichen Anforderungen kennen, Fehlerquellen vermeiden und den Abschluss fristgerecht beim Unternehmensregister offenlegen.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich als Einzelunternehmer eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung statt einer Bilanz erstellen?
Ja, Einzelunternehmer und Personengesellschaften können eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG erstellen, sofern sie nicht die Schwellenwerte für die Buchführungspflicht nach § 141 AO überschreiten (Umsatz > 800.000 Euro oder Gewinn > 80.000 Euro). Kapitalgesellschaften sind unabhängig von der Größe stets zur Bilanzierung verpflichtet.
Was passiert, wenn ich die Offenlegungsfrist für die Bilanz versäume?
Bei Versäumnis der 12-Monats-Frist nach § 325 HGB droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz kann Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen. Die Offenlegung erfolgt ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.
Muss ich meine Bilanz auch bei Kleinstunternehmen prüfen lassen?
Nein, Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB sind von der Abschlussprüfungspflicht befreit. Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB) und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB) müssen ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüfen lassen.
Welche Bilanzierungsmethode gilt in Deutschland – IFRS oder HGB?
Für den Einzelabschluss gilt in Deutschland grundsätzlich das Handelsgesetzbuch (HGB). Kapitalmarktorientierte Unternehmen dürfen bzw. müssen für ihren Konzernabschluss die International Financial Reporting Standards (IFRS) anwenden. Das HGB folgt dem Vorsichtsprinzip, während IFRS stärker auf den Fair Value abstellt.
Wie lange muss ich meine Bilanz aufbewahren?
Nach § 257 HGB und § 147 AO beträgt die Aufbewahrungsfrist für Bilanzen, Inventare und Jahresabschlüsse zehn Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht, die Bilanz aufgestellt oder der Lagebericht erstattet wurde.
Können Steuerberater die Bilanz rechtlich verbindlich erstellen?
Ja, zugelassene Steuerberater sind nach § 33 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wozu auch die Erstellung und Unterzeichnung von Jahresabschlüssen gehört. Die Unterschrift eines Steuerberaters hat die gleiche Rechtswirkung wie die des Geschäftsführers bei der Einreichung.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Einkommensteuergesetz (EStG), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


