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Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
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BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
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HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
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Datum

Lesedauer

13–20 Minuten

OnlineBilanzBlogRechnungswesen Bilanz

Rechnungswesen Bilanz 2026: Pflichten & Praxis

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Bilanz im Rechnungswesen ist das zentrale Instrument zur Darstellung der Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens. Sie dokumentiert zu einem Stichtag alle Aktiva und Passiva und bildet zusammen mit der GuV den Kern des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Dieser Artikel erläutert die gesetzlichen Grundlagen, Bewertungsmethoden und praktische Umsetzung für 2026 – einen umfassenden Überblick zu Pflichten, Fristen und Aufbau der Unternehmensbilanz finden Sie in unserem Spezialbeitrag, während für die jahresendspezifischen Anforderungen unser Beitrag zur Silvester-Bilanz weiterführende Informationen bietet.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Die Bilanz im Rechnungswesen stellt die Vermögenslage eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag dar, indem sie Aktiva (Vermögenswerte) und Passiva (Kapital und Schulden) gegenüberstellt. Kapitalgesellschaften sind nach §§ 242, 264 HGB zur Bilanzerstellung verpflichtet, wobei Größenklassen nach § 267 HGB über Umfang und Erleichterungen entscheiden. Zusammen mit GuV, Anhang und ggf. Lagebericht bildet die Bilanz den handelsrechtlichen Jahresabschluss, der innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister offenzulegen ist.

Was ist die Bilanz im Rechnungswesen?

Die Bilanz ist das zentrale Instrument der doppelten Buchführung und bildet als Bestandteil des Jahresabschlusses die Vermögens- und Schuldenlage eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag ab. Sie gliedert sich in zwei Seiten: Auf der Aktivseite werden die Vermögenswerte (Anlage- und Umlaufvermögen) ausgewiesen, auf der Passivseite das Eigenkapital und die Verbindlichkeiten. Die Bilanzsumme beider Seiten muss stets identisch sein – dieses Prinzip folgt aus der kaufmännischen Grundregel der doppelten Buchführung.

Für kapitalgesellschaftsrechtliche Unternehmen wie die GmbH regelt § 242 HGB die Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz. Diese muss nach § 243 Abs. 1 HGB klar und übersichtlich sein und nach § 243 Abs. 2 HGB den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen. Die Bilanz bildet zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 242 Abs. 3 HGB den handelsrechtlichen Jahresabschluss.

Aufbau der Bilanz nach § 266 HGB

Für Kapitalgesellschaften schreibt § 266 HGB ein verbindliches Gliederungsschema vor. Die Aktivseite umfasst das Anlagevermögen (immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Finanzanlagen) und das Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen, liquide Mittel). Die Passivseite gliedert sich in Eigenkapital (gezeichnetes Kapital, Rücklagen, Jahresüberschuss/-fehlbetrag) sowie Rückstellungen und Verbindlichkeiten.

Hinweis

Die Bilanz zeigt Ihnen als Geschäftsführer auf einen Blick, wie viel Vermögen Ihre GmbH besitzt, wie es finanziert ist und welche Zahlungsverpflichtungen bestehen. Sie dient nicht nur der Erfüllung gesetzlicher Bilanzierungspflichten, sondern ist auch Grundlage für Kreditentscheidungen, Investorenverhandlungen und Ihre eigene unternehmerische Steuerung.

Welche gesetzlichen Pflichten bestehen zur Bilanzerstellung?

Jede GmbH ist nach § 242 HGB verpflichtet, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz aufzustellen. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Größe der Gesellschaft. Ergänzend fordert § 264 Abs. 1 HGB für Kapitalgesellschaften, dass der Jahresabschluss (Bilanz, GuV und Anhang) von den gesetzlichen Vertretern – also dem oder den Geschäftsführern – aufgestellt werden muss.

Die Aufstellung muss nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr erfolgen. Bei einem Bilanzstichtag zum 31.12.2025 ist der Jahresabschluss somit bis spätestens 31.03.2026 aufzustellen. Für kleine Kapitalgesellschaften kann nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB diese Frist auf sechs Monate verlängert werden (bis 30.06.2026).

Feststellung und Offenlegung nach GmbHG und HGB

Nach der Aufstellung muss der Jahresabschluss gemäß § 42a GmbHG von den Gesellschaftern festgestellt werden. Die Feststellungsfrist beträgt für kleine Kapitalgesellschaften elf Monate nach Bilanzstichtag, für mittelgroße und große GmbHs acht Monate. Anschließend greift die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB: Der Jahresabschluss ist binnen zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister elektronisch einzureichen. Seit dem DiRUG (in Kraft ab 01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich dort, nicht mehr beim Bundesanzeiger.

Achtung

Bei verspäteter oder fehlender Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro – und das auch dann, wenn die Bilanz bereits erstellt, aber schlicht nicht eingereicht wurde. Diese Ordnungsgelder sind von der GmbH zu tragen und können bei wiederholter Säumigkeit erheblich steigen.

  • Bilanz und GuV bis 31.03. (klein: 30.06.) aufstellen
  • Feststellung durch Gesellschafterversammlung (§ 42a GmbHG)
  • Offenlegung beim Unternehmensregister innerhalb 12 Monaten
  • Prüfung der Größenklasse nach § 267 HGB (Stand 2026)
  • Einhaltung der Fristen dokumentieren (Haftungsschutz)

Welche Größenklassen gibt es und welche Erleichterungen bestehen?

§ 267 HGB unterscheidet seit den letzten Anpassungen drei Größenklassen für Kapitalgesellschaften: kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Die Einordnung erfolgt anhand von drei Schwellenwerten: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Eine Gesellschaft gilt als klein, mittelgroß oder groß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale über- oder unterschreitet.

Größenklasse Bilanzsumme (€) Umsatzerlöse (€) Arbeitnehmer (Ø)
Klein ≤ 6.000.000 ≤ 12.000.000 ≤ 50
Mittelgroß ≤ 20.000.000 ≤ 40.000.000 ≤ 250
Groß > 20.000.000 > 40.000.000 > 250

Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften profitieren von umfangreichen Erleichterungen. Nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB dürfen sie eine verkürzte Bilanz aufstellen, in der nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten gesondert ausgewiesen werden müssen. Zudem entfällt nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB die Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer, sofern nicht freiwillig oder aufgrund anderer Vorschriften (z. B. Satzung) eine Prüfung vereinbart wurde.

Bei der Offenlegung können kleine Kapitalgesellschaften nach § 326 Abs. 1 HGB auf die Veröffentlichung der GuV verzichten, wenn sie eine verkürzte Bilanz und den Anhang einreichen. Dies bietet einen erheblichen Vertraulichkeitsvorteil gegenüber Wettbewerbern und der Öffentlichkeit.

„Viele Mandanten unterschätzen, wie wichtig die korrekte Größenklassen-Einordnung ist. Wer fälschlicherweise als mittelgroß eingestuft wird, verliert Erleichterungen bei Offenlegung und Aufstellung – und muss möglicherweise unnötig eine Prüfung organisieren. Deshalb prüfen wir bei jedem Jahresabschluss die Schwellenwerte nach § 267 HGB aktuell.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie arbeiten Bilanz und GuV im Rechnungswesen zusammen?

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sind die beiden Kernbestandteile des handelsrechtlichen Jahresabschlusses nach § 242 Abs. 3 HGB. Während die Bilanz eine Stichtagsbetrachtung liefert und das Vermögen und die Schulden zu einem bestimmten Zeitpunkt zeigt, erfasst die GuV die Aufwendungen und Erträge einer gesamten Periode – in der Regel des abgelaufenen Geschäftsjahres. Beide Instrumente ergänzen sich und ermöglichen erst gemeinsam ein vollständiges Bild der wirtschaftlichen Lage.

Der Jahresüberschuss als Bindeglied

Das zentrale Verbindungselement zwischen Bilanz und GuV ist der Jahresüberschuss (oder Jahresfehlbetrag). Dieser wird in der GuV als Saldo aus Erträgen und Aufwendungen ermittelt und anschließend in der Bilanz auf der Passivseite im Eigenkapital ausgewiesen. Der Jahresüberschuss erhöht das Eigenkapital, ein Jahresfehlbetrag mindert es. Durch diese Verknüpfung bleibt die Bilanzgleichung (Aktiva = Passiva) stets gewahrt.

Bilanz

Zeigt die Vermögenslage (Aktiva) und die Finanzierungsstruktur (Passiva) am Bilanzstichtag. Sie ist eine Momentaufnahme und beantwortet die Frage: Was hat das Unternehmen und woher stammt das Kapital?

GuV

Erfasst alle Erträge und Aufwendungen der Periode und zeigt, wie der wirtschaftliche Erfolg (Gewinn oder Verlust) entstanden ist. Sie ist eine Zeitraumbetrachtung und beantwortet: Wie erfolgreich war das Unternehmen im Geschäftsjahr?

Hinweis

Für Geschäftsführer ist diese Verzahnung zentral: Eine hohe Bilanzsumme sagt noch nichts über die Rentabilität aus. Erst die GuV zeigt, ob das eingesetzte Vermögen auch Ertrag erwirtschaftet hat. Umgekehrt kann ein positives GuV-Ergebnis durch hohe Verbindlichkeiten in der Bilanz relativiert werden. Beide Dokumente sollten stets gemeinsam analysiert werden.

Welche Bewertungsmethoden gelten für die Bilanz?

Die Bewertung der Bilanzposten folgt strengen handelsrechtlichen Vorschriften, die in §§ 252–256 HGB geregelt sind. Ziel ist es, die Vermögens- und Ertragslage vorsichtig, aber realistisch darzustellen. Dabei gelten allgemeine Bewertungsgrundsätze wie das Vorsichtsprinzip, das Realisationsprinzip, das Imparitätsprinzip und der Grundsatz der Einzelbewertung nach § 252 Abs. 1 HGB.

Anschaffungskosten und planmäßige Abschreibung

Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens sind nach § 253 Abs. 1 HGB höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind planmäßig über ihre Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 HGB). Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bestehen steuerliche Vereinfachungen: Bis zu einem Wert von 800 Euro (netto) können diese im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG, handelsrechtlich analog anwendbar).

Niederstwertprinzip und Wertaufholung

Das Niederstwertprinzip schreibt vor, dass bei voraussichtlich dauernder Wertminderung im Anlagevermögen und bei jeder Wertminderung im Umlaufvermögen eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen ist (§ 253 Abs. 3 und 4 HGB). Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung, besteht nach § 253 Abs. 5 HGB ein Wertaufholungsgebot – allerdings nur bis zur Höhe der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Bewertungsgrundsatz Rechtsgrundlage Bedeutung
Vorsichtsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB Gewinne nur ausweisen, wenn realisiert; Verluste antizipieren
Einzelbewertung § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB Jeder Vermögensgegenstand einzeln bewerten
Anschaffungskostenprinzip § 253 Abs. 1 HGB Obergrenze der Bewertung
Niederstwertprinzip § 253 Abs. 3–4 HGB Wertminderungen zwingend berücksichtigen
Wertaufholungsgebot § 253 Abs. 5 HGB Werterhöhung bis AK/HK, wenn Grund entfällt

„Die Bewertung ist der Bereich, in dem Geschäftsführer am häufigsten Fehler machen – oft unbewusst. Ein falsch angesetzter Wert kann den Jahresabschluss materiell verzerren und zu steuerlichen Nachforderungen oder haftungsrechtlichen Risiken führen. Deshalb ist die steuerliche und bilanzielle Beratung bei komplexen Sachverhalten unverzichtbar.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Rolle spielen Anhang und Lagebericht?

Neben Bilanz und GuV gehört der Anhang nach § 264 Abs. 1 HGB zwingend zum Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft. Der Anhang ergänzt und erläutert die Zahlen der Bilanz und GuV. Er enthält Pflichtangaben nach § 284 HGB, etwa zu angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abweichungen vom Vorjahr, Erläuterungen zu einzelnen Posten und Haftungsverhältnissen. Für kleine Kapitalgesellschaften gelten nach § 288 HGB Erleichterungen; so sind beispielsweise bestimmte Angaben zur GuV entbehrlich.

Der Lagebericht – Pflicht für mittelgroße und große GmbHs

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB zusätzlich einen Lagebericht erstellen. Dieser beschreibt nach § 289 HGB den Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses sowie die Lage der Gesellschaft, einschließlich wesentlicher Chancen und Risiken. Der Lagebericht ist kein Rechenwerk, sondern eine verbale Analyse und Prognose – er gibt Investoren, Gläubigern und der Öffentlichkeit Einblick in die strategische Ausrichtung und die wirtschaftliche Perspektive.

Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB von der Lageberichtspflicht befreit. Allerdings kann die Satzung, ein Gesellschafterbeschluss oder eine vertragliche Vereinbarung (z. B. mit Kreditgebern) einen Lagebericht auch für kleine GmbHs vorsehen.

Bilanz

Zeigt Vermögen und Schulden am Stichtag (Momentaufnahme)

GuV

Stellt Erträge und Aufwendungen der Periode dar (Zeitraumbetrachtung)

Anhang

Erläutert Methoden, Abweichungen und Besonderheiten (Transparenz und Pflichtangaben)

Hinweis

Der Anhang wird häufig unterschätzt – dabei ist er bei Betriebsprüfungen und Kreditverhandlungen ein zentrales Dokument. Fehlende oder unvollständige Angaben können als Verstoß gegen § 264 HGB gewertet werden und die Offenlegung verzögern oder ungültig machen. Wer unsicher ist, sollte sich fachlich beraten lassen – etwa durch eine digitale Steuerberater-Plattform wie OnlineBilanz, die den gesamten Jahresabschluss inklusive Anhang professionell und rechtssicher erstellt.

Wie unterstützen Digitalisierung und Software die Bilanzerstellung?

Die Digitalisierung hat das Rechnungswesen grundlegend verändert. Moderne Buchhaltungssoftware ermöglicht es, laufende Geschäftsvorfälle automatisiert zu erfassen, Belege digital zu archivieren und Buchungen GoBD-konform zu dokumentieren. Die Bilanz wird heute in den meisten Fällen nicht mehr manuell erstellt, sondern aus dem Buchungsbestand der Finanzbuchhaltung heraus automatisch generiert. Dies reduziert Fehlerquellen und beschleunigt den gesamten Abschlussprozess erheblich.

Anforderungen der GoBD und Aufbewahrungspflichten

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.11.2019 regeln, wie digitale Buchhaltungssysteme beschaffen sein müssen. Zentrale Anforderungen sind Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtheit, Ordnung und Unveränderbarkeit. Jede eingesetzte Software muss diese Kriterien erfüllen, damit die Buchführung und damit auch die Bilanz anerkannt werden.

Nach § 257 HGB und § 147 AO müssen Buchungsbelege und Jahresabschlüsse zehn Jahre aufbewahrt werden – und zwar so, dass sie während dieser Zeit jederzeit lesbar gemacht werden können. Elektronische Belege sind daher in einem revisionssicheren System zu archivieren.

10 Jahre

Aufbewahrungsfrist für Bilanzen und Buchungsbelege (§ 257 HGB)

28.11.2019

Datum der aktuellen GoBD-Fassung des BMF

100%

digital: So arbeitet OnlineBilanz mit Mandanten und Steuerberatern

„Viele Mandanten kommen zu uns, weil sie den Überblick über Fristen, Formate und gesetzliche Anforderungen verloren haben. Wir übernehmen die Koordination zwischen Mandant und Steuerberater, stellen sicher, dass alle Unterlagen digital und GoBD-konform vorliegen – und dass der Jahresabschluss pünktlich und rechtssicher erstellt wird.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wer seinen Jahresabschluss nicht selbst erstellen möchte oder kann, findet auf Plattformen wie OnlineBilanz digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Die Erstellung erfolgt durch zugelassene Steuerberater, die den Jahresabschluss fachlich prüfen, rechtssicher unterzeichnen und beim Unternehmensregister offenlegen – alles digital koordiniert, ohne Wartezeiten und ohne versteckte Kosten.

Welche häufigen Fehler sollten bei der Bilanzerstellung vermieden werden?

Auch erfahrene Geschäftsführer und Buchhalter machen in der Praxis immer wieder ähnliche Fehler bei der Bilanzerstellung. Diese können zu Verzögerungen, steuerlichen Nachforderungen, Ordnungsgeldern oder sogar zur Haftung des Geschäftsführers führen. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich jedoch durch systematisches Vorgehen und fachliche Unterstützung vermeiden.

Fehler 1: Falsche oder fehlende Abgrenzungen

Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) nach § 250 HGB werden häufig vergessen oder falsch gebucht. Typisches Beispiel: Versicherungsbeiträge oder Mietzahlungen, die das Folgejahr betreffen, werden nicht abgegrenzt. Die Folge: Das Ergebnis der GuV und damit auch das Eigenkapital in der Bilanz sind verzerrt. Ebenso kritisch sind fehlende Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (z. B. ausstehende Rechnungen, Prozessrisiken, Urlaubsansprüche) nach § 249 HGB.

Fehler 2: Falsche Bewertung von Vermögensgegenständen

Ein weiterer häufiger Fehler ist die falsche Bewertung von Anlagevermögen – etwa wenn Abschreibungen unterlassen werden oder eine außerplanmäßige Abschreibung bei Wertminderung unterbleibt. Auch die Wertaufholung nach § 253 Abs. 5 HGB wird oft übersehen, obwohl sie handelsrechtlich geboten ist. Steuerrechtlich kann dies zu Abweichungen führen, die in der Steuerbilanz anzupassen sind.

Fehler 3: Versäumte Fristen bei Feststellung und Offenlegung

Viele GmbHs verpassen die Fristen zur Feststellung (§ 42a GmbHG) oder Offenlegung (§ 325 HGB). Wird die Offenlegungsfrist von zwölf Monaten überschritten, leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein. Die Ordnungsgelder sind nicht steuerlich absetzbar und müssen von der GmbH getragen werden. Zudem kann wiederholte Säumigkeit die Reputation bei Geschäftspartnern und Banken schädigen.

  • Rechnungsabgrenzungsposten konsequent buchen (§ 250 HGB)
  • Rückstellungen vollständig und zutreffend bilden (§ 249 HGB)
  • Abschreibungen planmäßig und außerplanmäßig korrekt vornehmen
  • Größenklasse nach § 267 HGB jährlich prüfen
  • Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung dokumentieren und einhalten
  • Anhang vollständig und nach § 284 bzw. § 288 HGB erstellen
  • Belege revisionssicher und GoBD-konform archivieren

Achtung

Ein unvollständiger oder fehlerhafter Jahresabschluss kann nicht nur Ordnungsgelder nach sich ziehen, sondern auch die persönliche Haftung des Geschäftsführers auslösen – etwa bei Insolvenzverschleppung, wenn die Überschuldung aufgrund falscher Bilanzen nicht erkannt wurde. Deshalb sollten Sie bei Unsicherheiten frühzeitig einen Steuerberater hinzuziehen.

Wer den Jahresabschluss nicht intern erstellen kann oder will, kann auf spezialisierte Dienstleister zurückgreifen. OnlineBilanz bietet GmbH-Geschäftsführern eine digitale Steuerberater-Plattform mit transparenten Festpreisen. Die Erstellung des Jahresabschlusses erfolgt durch zugelassene Steuerberater, die alle gesetzlichen Anforderungen kennen, Fehlerquellen vermeiden und den Abschluss fristgerecht beim Unternehmensregister offenlegen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Einzelunternehmer eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung statt einer Bilanz erstellen?

Ja, Einzelunternehmer und Personengesellschaften können eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG erstellen, sofern sie nicht die Schwellenwerte für die Buchführungspflicht nach § 141 AO überschreiten (Umsatz > 800.000 Euro oder Gewinn > 80.000 Euro). Kapitalgesellschaften sind unabhängig von der Größe stets zur Bilanzierung verpflichtet.

Was passiert, wenn ich die Offenlegungsfrist für die Bilanz versäume?

Bei Versäumnis der 12-Monats-Frist nach § 325 HGB droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz kann Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen. Die Offenlegung erfolgt ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.

Muss ich meine Bilanz auch bei Kleinstunternehmen prüfen lassen?

Nein, Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB sind von der Abschlussprüfungspflicht befreit. Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB) und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB) müssen ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüfen lassen.

Welche Bilanzierungsmethode gilt in Deutschland – IFRS oder HGB?

Für den Einzelabschluss gilt in Deutschland grundsätzlich das Handelsgesetzbuch (HGB). Kapitalmarktorientierte Unternehmen dürfen bzw. müssen für ihren Konzernabschluss die International Financial Reporting Standards (IFRS) anwenden. Das HGB folgt dem Vorsichtsprinzip, während IFRS stärker auf den Fair Value abstellt.

Wie lange muss ich meine Bilanz aufbewahren?

Nach § 257 HGB und § 147 AO beträgt die Aufbewahrungsfrist für Bilanzen, Inventare und Jahresabschlüsse zehn Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht, die Bilanz aufgestellt oder der Lagebericht erstattet wurde.

Können Steuerberater die Bilanz rechtlich verbindlich erstellen?

Ja, zugelassene Steuerberater sind nach § 33 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wozu auch die Erstellung und Unterzeichnung von Jahresabschlüssen gehört. Die Unterschrift eines Steuerberaters hat die gleiche Rechtswirkung wie die des Geschäftsführers bei der Einreichung.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Einkommensteuergesetz (EStG), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Schritt 04 · KI prüft · StB kontrolliert

Automatische Plausibilitätsprüfung

Unsere KI-Assistenz prüft jede Buchung in Sekunden auf Auffälligkeiten, fehlende Belege und USt-Unstimmigkeiten – was sonst Wochen dauert. Sie bekommen eine klare Checkliste: nur das wird nachgefragt, was wirklich fehlt. Keine unnötigen Rückfragen.

schneller zum Abschluss
K
KI-Assistenz · Plausibilitätsprüfung
aktiv
Kontoauszüge vollständig 428 Buchungen
USt-Abgleich erfolgt 19 % · 7 % · RC
! 3 Belege fehlen > 1.000 € Rückfrage
Anlagenverzeichnis abgeglichen 14 Positionen
! GWG-Grenze geprüft – Rückfrage an StB an F. Klement
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Schritt 05 · Ihr StB unterschreibt

Einsicht, Fragen, Freigabe

Ihre Bilanz und Steuererklärungen werden von einem erfahrenen Steuerberater erstellt und geprüft – nicht von Software allein. Sie schauen rein, stellen Fragen per Chat, bekommen Antworten vom StB selbst – und geben mit einem Klick digital frei. Kein Postweg, keine Unterschriften in dreifacher Ausführung.

von StB unterzeichnet
Bilanz_2025_Entwurf.pdf bereit zur Freigabe
Jahresbilanz zum 31.12.2025
Anlagevermögen142.380 €
Umlaufvermögen298.412 €
Eigenkapital186.920 €
Bilanzsumme440.792 €
GEPRÜFT
F. Klement
StB/WP
Fragen Freigeben
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Schritt 06 · Einreichung & Abschluss

Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater