LGG Steuerberatung GmbH: Jahresabschluss 2026
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Steuerberatungsgesellschaften wie die LGG Steuerberatung GmbH unterliegen denselben handelsrechtlichen Pflichten wie andere GmbHs – Jahresabschluss, Offenlegung und Gesellschafterversammlung nach § 264 HGB und § 325 HGB. Dabei sind die Bewertungsprinzipien im Jahresabschluss strikt einzuhalten, um eine ordnungsgemäße Bilanzierung sicherzustellen. Dieser Artikel erläutert die rechtlichen Anforderungen, Fristen und steuerlichen Besonderheiten für Geschäftsführer von Steuerberatungs-GmbHs. Einen umfassenden Überblick zu Pflichten und Ablauf beim Jahresabschluss für Steuerberatungsgesellschaften finden Sie in unserem Leitfaden. OnlineBilanz.de bietet digitale Unterstützung durch zugelassene Steuerberater mit transparenten Festpreisen.
Kurzantwort
Die LGG Steuerberatung GmbH ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie unterliegt den handelsrechtlichen Pflichten nach HGB: Jahresabschluss innerhalb von 8 oder 11 Monaten nach § 42a GmbHG, Offenlegung beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten nach § 325 HGB. Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die LGG Steuerberatung GmbH?
- Welche gesetzlichen Offenlegungspflichten gelten für Steuerberatungsgesellschaften?
- Welche Pflichten hat der Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH?
- Jahresabschluss erstellen und prüfen lassen: Wer darf das?
- Digitale Abwicklung und Festpreise: Wie funktioniert das?
- Häufige Fehler bei der Offenlegung vermeiden
- Steuerliche Besonderheiten bei Steuerberatungsgesellschaften
- Fazit und Handlungsempfehlung für Geschäftsführer
Was ist die LGG Steuerberatung GmbH?
Die LGG Steuerberatung GmbH ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, die steuerliche Beratungs- und Deklarationsleistungen für Unternehmen und Privatpersonen erbringt. Wie jede Steuerberatungsgesellschaft unterliegt sie der Zulassungspflicht nach § 32 Steuerberatungsgesetz (StBerG) und muss durch die zuständige Steuerberaterkammer anerkannt sein.
Steuerberatungsgesellschaften wie die LGG Steuerberatung GmbH sind rechtlich verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse ordnungsgemäß zu erstellen und – abhängig von ihrer Größenklasse nach § 267 HGB – beim Unternehmensregister offenzulegen. Für Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten die Offenlegungspflichten nach § 325 HGB mit einer Frist von 12 Monaten, also bis spätestens 31.12.2026.
Steuerberatungsgesellschaft in GmbH-Form
Eine Steuerberatungs-GmbH vereint die Haftungsbeschränkung der GmbH mit der beruflichen Zulassung. Gesellschafter und Geschäftsführer müssen mehrheitlich Steuerberater oder vergleichbar qualifiziert sein (§ 50 StBerG).
Geschäftsführer, die selbst eine GmbH führen und nach einer passenden steuerlichen Betreuung suchen, können auf digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz zurückgreifen. Hier werden Jahresabschlüsse durch zugelassene Steuerberater erstellt – digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen und ohne lange Wartezeiten.
Welche gesetzlichen Offenlegungspflichten gelten für Steuerberatungsgesellschaften?
Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH sind grundsätzlich offenlegungspflichtig nach § 325 HGB. Die Offenlegung umfasst den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung – sowie ggf. den Anhang und den Lagebericht, je nach Größenklasse.
Offenlegungsfristen und -stelle (Stand 2026)
- Offenlegungsfrist: 12 Monate nach Bilanzstichtag (§ 325 Abs. 1 HGB). Für das Geschäftsjahr 2025 (Stichtag 31.12.2025) bedeutet das: spätestens 31.12.2026.
- Offenlegungsstelle: Ausschließlich das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt keine Offenlegung mehr über den Bundesanzeiger.
- Ordnungsgeld: Bei verspäteter oder fehlender Offenlegung droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Mitarbeiter | Offenlegungsumfang |
|---|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 | Bilanz, ggf. verkürzt |
| Mittelgroß | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 | Bilanz, GuV, Anhang |
| Groß | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 | Vollständig inkl. Lagebericht |
Die Größenklassen ergeben sich aus § 267 HGB. Es müssen zwei von drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden, um die Größenklasse zu wechseln.
Welche Pflichten hat der Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH?
Der Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH trägt – wie bei jeder GmbH – die persönliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Buchführung, die Erstellung des Jahresabschlusses und die fristgerechte Offenlegung. Diese Pflichten ergeben sich aus § 41 GmbHG und § 264 HGB.
Feststellung des Jahresabschlusses
Nach § 42a GmbHG muss der Jahresabschluss innerhalb bestimmter Fristen von den Gesellschaftern festgestellt werden:
- Kleine Kapitalgesellschaft: 11 Monate nach Bilanzstichtag (bis 30.11.2026 für Stichtag 31.12.2025)
- Mittelgroße und große Kapitalgesellschaft: 8 Monate nach Bilanzstichtag (bis 31.08.2026 für Stichtag 31.12.2025)
Haftungsrisiko bei Pflichtverletzung
Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung haftet der Geschäftsführer persönlich für das Ordnungsgeld nach § 335 HGB. Zudem können Gesellschafter den Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn durch verspätete Offenlegung ein Schaden entsteht.
„Viele Geschäftsführer unterschätzen die persönliche Haftung bei Offenlegungsverstößen. Gerade bei Steuerberatungsgesellschaften ist die Vorbildfunktion wichtig – wer anderen bei der Compliance hilft, muss selbst rechtzeitig handeln.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Jahresabschluss erstellen und prüfen lassen: Wer darf das?
Grundsätzlich ist der Geschäftsführer nach § 264 Abs. 1 HGB verpflichtet, den Jahresabschluss aufzustellen. Bei kleineren Gesellschaften kann der Geschäftsführer dies selbst tun – sofern er über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt. In der Praxis beauftragen jedoch die meisten GmbHs einen Steuerberater mit der Erstellung.
Prüfungspflicht nach § 316 HGB
Kleine Kapitalgesellschaften sind nicht prüfungspflichtig. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen (§ 316 HGB). Die Prüfungspflicht entsteht, wenn mindestens zwei der drei Größenmerkmale nach § 267 HGB an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden.
Erstellung durch Steuerberater
Der Steuerberater erstellt den Jahresabschluss fachlich korrekt, prüft die Buchführung und bereitet alle Unterlagen für die Feststellung und Offenlegung vor. Diese Leistung ist für alle GmbHs empfehlenswert – unabhängig von einer gesetzlichen Prüfungspflicht.
Prüfung durch Wirtschaftsprüfer
Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften (mittelgroß oder groß) prüft ein Wirtschaftsprüfer den vom Steuerberater oder Geschäftsführer aufgestellten Jahresabschluss. Der Bestätigungsvermerk ist Teil der Offenlegungsunterlagen.
Wer den Jahresabschluss unkompliziert durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf Plattformen wie OnlineBilanz digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Hier übernimmt ein zugelassenes Steuerberater-Team die vollständige Erstellung und Prüfung – rechtsverbindlich unterzeichnet.
Digitale Abwicklung und Festpreise: Wie funktioniert das?
Moderne Steuerberater-Plattformen verbinden die fachliche Expertise zugelassener Steuerberater mit digitaler Prozesssteuerung. Mandanten profitieren von transparenten Festpreisen, kurzen Bearbeitungszeiten und einem zentralen Ansprechpartner, der die gesamte Abwicklung koordiniert.
Ablauf bei OnlineBilanz
- Anfrage & Angebot: Der Mandant übermittelt die Eckdaten seiner GmbH. Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart, erstellt ein transparentes Festpreis-Angebot.
- Unterlagenupload: Alle Belege und Buchführungsunterlagen werden digital übermittelt – sicher und DSGVO-konform.
- Erstellung durch Steuerberater: Das OnlineBilanz Steuerberater-Team erstellt den Jahresabschluss nach HGB, prüft alle Positionen und bereitet die Offenlegung vor.
- Prüfung & Unterzeichnung: Der fertige Jahresabschluss wird vom zugelassenen Steuerberater rechtsverbindlich unterzeichnet.
- Feststellung & Offenlegung: Der Mandant stellt den Jahresabschluss in der Gesellschafterversammlung fest und reicht ihn beim Unternehmensregister ein – auf Wunsch mit Unterstützung durch OnlineBilanz.
Festpreis statt Stundenabrechnung
OnlineBilanz arbeitet mit transparenten Festpreisen – keine versteckten Kosten, keine überraschenden Stundenabrechnungen. Das schafft Planungssicherheit für Geschäftsführer.
„Die digitale Abwicklung spart Zeit und Nerven. Mandanten müssen nicht mehr persönlich in der Kanzlei erscheinen, sondern laden alle Unterlagen einfach hoch. Wir koordinieren den Prozess und sorgen dafür, dass alle Fristen eingehalten werden.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufige Fehler bei der Offenlegung vermeiden
Auch wenn die Offenlegungspflicht gesetzlich eindeutig geregelt ist, passieren in der Praxis immer wieder Fehler, die zu Ordnungsgeldern und Haftungsrisiken führen. Die häufigsten Fehlerquellen und wie Sie diese vermeiden:
Typische Stolperfallen
-
Frist verpasst: Die 12-Monats-Frist nach § 325 HGB wird unterschätzt. Für Stichtag 31.12.2025 muss die Offenlegung bis spätestens 31.12.2026 erfolgen.
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Falsche Offenlegungsstelle: Viele Geschäftsführer reichen die Unterlagen noch beim Bundesanzeiger ein – seit DiRUG (01.08.2022) ist jedoch nur noch das Unternehmensregister zuständig.
-
Unvollständige Unterlagen: Je nach Größenklasse müssen unterschiedliche Dokumente offengelegt werden. Fehlt z.B. der Anhang bei einer mittelgroßen GmbH, gilt die Offenlegung als nicht erfolgt.
-
Fehlerhafte Größenklassifizierung: Die Größenklasse wird falsch eingeschätzt, sodass zu wenig oder zu viel offengelegt wird.
-
Fehlende Feststellung: Der Jahresabschluss wird offengelegt, bevor er von den Gesellschaftern festgestellt wurde – das ist nach § 325 Abs. 1 HGB unzulässig.
Ordnungsgeld und Haftung
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) leitet bei verspäteter Offenlegung automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB beträgt mindestens 500 Euro, kann aber bis zu 25.000 Euro betragen. Der Geschäftsführer haftet persönlich.
„Wir erleben regelmäßig, dass Geschäftsführer erst dann zu uns kommen, wenn das Ordnungsgeldverfahren bereits läuft. Dabei lässt sich die Offenlegung mit dem richtigen Partner problemlos und fristgerecht abwickeln – das spart Geld und Ärger.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Steuerliche Besonderheiten bei Steuerberatungsgesellschaften
Steuerberatungsgesellschaften wie die LGG Steuerberatung GmbH unterliegen denselben steuerlichen Pflichten wie andere GmbHs, weisen aber einige Besonderheiten auf – insbesondere bei der Gewinnermittlung, der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer.
Gewerbesteuer und Freiberuflichkeit
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählt die Tätigkeit als Steuerberater zu den freien Berufen. Steuerberatungsgesellschaften sind jedoch nach § 2 Abs. 1 GewStG grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig, wenn sie in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) geführt werden. Eine Ausnahme besteht nur für Partnerschaftsgesellschaften oder GbRs, die ausschließlich freiberuflich tätig sind.
Umsatzsteuer
Die Leistungen einer Steuerberatungsgesellschaft unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer (19 % Regelsteuersatz, Stand 2026). Steuerberatungsleistungen sind nicht steuerbefreit. Eine Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kommt bei den üblichen Honorarvolumina selten in Betracht.
Körperschaftsteuer
Die GmbH unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer (15 % zzgl. Solidaritätszuschlag). Die Steuererklärung ist fristgerecht beim Finanzamt einzureichen.
Gewerbesteuer
Steuerberatungs-GmbHs zahlen Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag. Der Hebesatz richtet sich nach der jeweiligen Gemeinde und liegt in der Regel zwischen 200 % und 490 %.
Umsatzsteuer
Steuerberatungsleistungen sind umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist monatlich oder quartalsweise abzugeben, die Jahreserklärung bis spätestens 31.07. des Folgejahres (mit Fristverlängerung).
Die steuerliche Beratung und Deklaration sollte auch bei Steuerberatungsgesellschaften durch einen externen Steuerberater oder eine spezialisierte Plattform wie OnlineBilanz erfolgen – denn auch hier gilt: Vier-Augen-Prinzip, Haftungsabsicherung und fachliche Unabhängigkeit.
Fazit und Handlungsempfehlung für Geschäftsführer
Die LGG Steuerberatung GmbH – wie jede andere GmbH – ist zur ordnungsgemäßen Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses und fristgerechten Offenlegung verpflichtet. Der Geschäftsführer trägt dabei die persönliche Verantwortung und haftet bei Pflichtverletzungen.
Konkrete Schritte für Geschäftsführer (Stand 2026)
- Fristen kennen: Feststellung bis 11/8 Monate (§ 42a GmbHG), Offenlegung bis 12 Monate (§ 325 HGB) nach Bilanzstichtag.
- Größenklasse prüfen: Nach § 267 HGB ermitteln, ob klein, mittelgroß oder groß – davon hängt der Offenlegungsumfang ab.
- Steuerberater beauftragen: Die Erstellung des Jahresabschlusses durch einen Steuerberater sichert fachliche Qualität und reduziert Haftungsrisiken.
- Offenlegung vorbereiten: Jahresabschluss nach Feststellung beim Unternehmensregister einreichen – nicht mehr beim Bundesanzeiger.
- Digitale Lösungen nutzen: Plattformen wie OnlineBilanz bieten transparente Festpreise, kurze Bearbeitungszeiten und vollständige Steuerberater-Leistung.
12 Monate
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
500–25.000 €
Ordnungsgeld bei Verstoß (§ 335 HGB)
100 %
Persönliche Haftung des Geschäftsführers
„Die fristgerechte Offenlegung ist kein Hexenwerk – wenn man die Fristen kennt und den richtigen Partner an der Seite hat. Wer Wert auf Transparenz, Festpreise und digitale Abwicklung legt, ist bei OnlineBilanz genau richtig. Unsere Steuerberater übernehmen die komplette Erstellung und sorgen dafür, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Geschäftsführer, die ihre Offenlegungspflichten ernst nehmen und professionell abwickeln möchten, sollten frühzeitig handeln. Mit der richtigen Unterstützung lassen sich Ordnungsgelder, Haftungsrisiken und zeitlicher Aufwand vermeiden – für mehr Sicherheit und Planbarkeit im Geschäftsalltag.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine Steuerberatungs-GmbH ihren eigenen Jahresabschluss erstellen?
Ja, die angestellten Steuerberater oder der Geschäftsführer mit Steuerberaterzulassung dürfen den eigenen Jahresabschluss erstellen. Allerdings besteht die Pflicht zur unabhängigen Prüfung, wenn die Schwellenwerte nach § 316 HGB überschritten werden. Viele Gesellschaften beauftragen dennoch einen externen Steuerberater, um Haftungsrisiken zu minimieren und eine neutrale Prüfung sicherzustellen.
Welche Rechtsform eignet sich für eine Steuerberatungsgesellschaft?
Steuerberatungsgesellschaften können nach § 49 StBerG als GmbH, AG, Partnerschaftsgesellschaft oder andere Rechtsformen organisiert sein. Die GmbH ist besonders verbreitet, da sie Haftungsbeschränkung bietet und flexibel strukturiert werden kann. Gesellschafter müssen jedoch mindestens zu zwei Dritteln Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vergleichbare Berufsträger sein.
Muss eine Steuerberatungs-GmbH ins Handelsregister eingetragen werden?
Ja, jede GmbH – auch eine Steuerberatungs-GmbH – muss ins Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt beim zuständigen Amtsgericht und ist konstitutiv, d.h. die GmbH entsteht erst mit der Eintragung. Änderungen der Gesellschafterliste, Geschäftsführerbestellungen oder Satzungsänderungen müssen ebenfalls eingetragen werden.
Welche Versicherungen benötigt eine Steuerberatungs-GmbH?
Nach § 67 StBerG besteht für Steuerberater eine Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von derzeit 250.000 Euro pro Schadensfall. Zusätzlich sind eine D&O-Versicherung für die Geschäftsführer, eine Betriebshaftpflicht und ggf. eine Vermögensschadenhaftpflicht empfehlenswert, um umfassenden Schutz zu gewährleisten.
Wie wird der Gesellschaftsvertrag einer Steuerberatungs-GmbH erstellt?
Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) einer Steuerberatungs-GmbH muss notariell beurkundet werden und die Anforderungen nach § 3 GmbHG erfüllen. Zusätzlich sind die berufsrechtlichen Vorgaben nach § 49 ff. StBerG zu beachten, insbesondere die Zusammensetzung der Gesellschafter und die Benennung eines verantwortlichen Steuerberaters. Die Steuerberaterkammer muss den Gesellschaftsvertrag prüfen und genehmigen.
Können ausländische Steuerberater Gesellschafter einer deutschen Steuerberatungs-GmbH werden?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. EU-Staatsangehörige mit vergleichbarer Qualifikation können nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und § 3a StBerG als Gesellschafter zugelassen werden. Für Drittstaatsangehörige gelten strengere Anforderungen. In jedem Fall muss die Mehrheit der Gesellschafter aus zugelassenen Berufsträger bestehen, und die Steuerberaterkammer muss die Zulassung erteilen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Steuerberatungsgesetz (StBerG), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


