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OnlineBilanzBlogJahresabschluss AG

Jahresabschluss AG 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Jahresabschluss einer AG unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen aus HGB und AktG. Vorstand, Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer tragen gemeinsam die Verantwortung für Aufstellung, Prüfung und Feststellung. Dieser Leitfaden erklärt alle Pflichten, Fristen und Inhalte für das Geschäftsjahr 2025, den Prüfbericht zum Jahresabschluss 2026 sowie die Offenlegung des AG Jahresabschlusses 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Jede AG ist verpflichtet, einen Jahresabschluss nach § 242 HGB aufzustellen, der aus Bilanz, GuV und Anhang besteht. Der Vorstand erstellt den Abschluss, ein Wirtschaftsprüfer prüft ihn nach § 316 HGB, der Aufsichtsrat billigt ihn nach § 171 AktG, und die Hauptversammlung stellt ihn fest. Die Offenlegung erfolgt beim Unternehmensregister gemäß § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag.

Bedeutung des Jahresabschlusses für eine AG

Der Jahresabschluss ist für jede Aktiengesellschaft das zentrale Instrument zur Rechenschaft gegenüber Aktionären, Investoren und Gläubigern. Er bildet die wirtschaftliche Lage des Unternehmens transparent ab und dient als Grundlage für strategische Entscheidungen.

Im Unterschied zu kleineren Kapitalgesellschaften unterliegt die AG strengeren gesetzlichen Anforderungen. Diese ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und dem Aktiengesetz (AktG) und dienen dem Schutz der Kapitalgeber sowie der Marktintegrität.

100 %

Prüfungspflicht für alle AGs

3 Organe

Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung

12 Monate

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Funktionen des Jahresabschlusses

  • Rechenschaftsfunktion: Aktionäre erhalten ein verlässliches Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach § 264 Abs. 2 HGB
  • Gewinnverwendung: Ohne festgestellten Jahresabschluss können keine Dividenden ausgeschüttet werden (§ 174 AktG)
  • Transparenz für Kapitalgeber: Banken und Investoren prüfen den Jahresabschluss vor Kreditvergaben und Ratingprozessen
  • Haftungsschutz: Ein ordnungsgemäßer Abschluss schützt Vorstand und Aufsichtsrat vor persönlicher Haftung
  • Steuerungsgrundlage: Der Jahresabschluss ist die Basis für operative und strategische Planung

Gesetzliche Grundlagen des AG-Jahresabschlusses

Die Rechnungslegung der AG ist durch mehrere Gesetze detailliert reguliert. Die wichtigsten Rechtsquellen sind das HGB (insbesondere §§ 238–335) und das AktG (insbesondere §§ 170–178, § 316).

HGB – Handelsgesetzbuch

  • § 242: Pflicht zur Aufstellung von Bilanz und GuV
  • § 264: Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses
  • § 266: Gliederung der Bilanz
  • § 275: Gliederung der GuV
  • § 284 ff.: Inhalte des Anhangs
  • § 289: Lagebericht
  • § 316: Prüfungspflicht
  • § 325: Offenlegungspflicht

AktG – Aktiengesetz

  • § 170: Aufstellung durch den Vorstand
  • § 171: Prüfung durch den Aufsichtsrat
  • § 172: Billigung durch den Aufsichtsrat
  • § 173: Feststellung durch die Hauptversammlung
  • § 174: Gewinnverwendung
  • § 175: Einberufung der Hauptversammlung

Hinweis

Wichtig: Kapitalmarktorientierte AGs müssen zusätzlich die EU-Verordnung zu internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS) beachten. Für nicht kapitalmarktorientierte AGs gilt ausschließlich das HGB.

Bestandteile des Jahresabschlusses einer AG

Der Jahresabschluss einer AG umfasst nach § 242 Abs. 3 HGB und § 264 Abs. 1 HGB mindestens drei Bestandteile. Große AGs sind zusätzlich zur Erstellung eines Lageberichts verpflichtet.

Pflichtbestandteile

  • Bilanz: Gegenüberstellung von Aktiva (Vermögen) und Passiva (Kapital) nach § 266 HGB
  • Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): Darstellung der Ertragslage nach § 275 HGB (Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren)
  • Anhang: Erläuterungen und Ergänzungen zu Bilanz und GuV nach § 284 ff. HGB
  • Lagebericht: Pflicht für große und mittelgroße AGs nach § 289 HGB (Geschäftsverlauf, Lage, Risiken, Prognosen)

Gliederung der Bilanz nach § 266 HGB

Die Bilanz einer AG muss nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Schema gegliedert werden. Dieses Schema ist zwingend und nicht anpassbar.

Aktivseite Passivseite
A. Anlagevermögen A. Eigenkapital
I. Immaterielle Vermögensgegenstände I. Gezeichnetes Kapital
II. Sachanlagen II. Kapitalrücklage
III. Finanzanlagen III. Gewinnrücklagen
B. Umlaufvermögen IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
I. Vorräte V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
II. Forderungen B. Rückstellungen
III. Wertpapiere C. Verbindlichkeiten
IV. Kassenbestand, Guthaben D. Rechnungsabgrenzungsposten
C. Rechnungsabgrenzungsposten

Gliederung der GuV nach § 275 HGB

Die Gewinn- und Verlustrechnung kann wahlweise nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) oder dem Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB) aufgestellt werden. Die Wahl muss stetig beibehalten werden.

Prozess: Von der Aufstellung bis zur Feststellung

Der Jahresabschluss einer AG durchläuft einen mehrstufigen, gesetzlich vorgeschriebenen Prozess. Jede Stufe ist mit klaren Verantwortlichkeiten und Fristen verbunden.

1. Aufstellung durch den Vorstand (§ 170 AktG)

Der Vorstand ist nach § 170 Abs. 1 AktG verpflichtet, den Jahresabschluss und den Lagebericht in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres aufzustellen. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 ist die Aufstellung daher bis spätestens 31.03.2026 erforderlich.

Der Vorstand trägt die vollständige Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine Delegation auf Dritte (z. B. Steuerberater) ist möglich, die rechtliche Verantwortung bleibt jedoch beim Vorstand.

2. Prüfung durch den Abschlussprüfer (§ 316 HGB)

Der aufgestellte Jahresabschluss muss durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden. Die Prüfung umfasst Jahresabschluss und Lagebericht sowie die ordnungsgemäße Buchführung.

Der Prüfer erstellt einen Bestätigungsvermerk oder versagt diesen bei Mängeln. Ohne uneingeschränkten Bestätigungsvermerk kann der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht billigen.

3. Prüfung und Billigung durch den Aufsichtsrat (§ 171 AktG)

Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Gewinnverwendungsvorschlag nach § 171 AktG. Er muss innerhalb eines Monats nach Vorlage seinen Bericht erstellen und über die Billigung entscheiden.

Die Billigung durch den Aufsichtsrat ist nach § 172 AktG die Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. In vielen Fällen bleibt die Feststellung jedoch der Hauptversammlung vorbehalten.

4. Feststellung durch die Hauptversammlung (§ 173 AktG)

Wenn die Satzung es vorsieht oder der Aufsichtsrat die Feststellung nicht selbst vornimmt, beschließt die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses nach § 173 AktG.

Erst mit der Feststellung wird der Jahresabschluss rechtsverbindlich. Die Gewinnverwendung (z. B. Dividendenausschüttung) wird ebenfalls von der Hauptversammlung beschlossen.

„Der mehrstufige Prozess mit Vorstand, Wirtschaftsprüfer, Aufsichtsrat und Hauptversammlung ist das zentrale Kontrollsystem einer AG. Jede Stufe muss vollständig und fristgerecht durchlaufen werden, um Haftungsrisiken zu vermeiden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Prüfungspflicht nach § 316 HGB

Jede Aktiengesellschaft ist nach § 316 Abs. 1 HGB unabhängig von ihrer Größe prüfungspflichtig. Dies unterscheidet die AG von der GmbH, bei der nur mittelgroße und große Gesellschaften prüfungspflichtig sind.

Die Prüfung muss durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgen. Vereidigter Buchprüfer sind nur bei kleinen AGs zulässig (§ 319 Abs. 1 HGB).

Umfang der Prüfung

  • Prüfung der Buchführung auf Ordnungsmäßigkeit nach § 239, § 257 HGB
  • Prüfung des Jahresabschlusses (Bilanz, GuV, Anhang) auf Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften
  • Prüfung des Lageberichts auf Vereinbarkeit mit dem Jahresabschluss
  • Prüfung der Darstellung der Lage im Lagebericht (§ 289 HGB)
  • Beurteilung der Fortführungsprognose (Going Concern)

Bestellung des Abschlussprüfers

Der Abschlussprüfer wird nach § 318 Abs. 1 HGB von der Hauptversammlung gewählt. Der Aufsichtsrat erteilt den Prüfungsauftrag und legt den Prüfungsschwerpunkt fest.

Achtung

Achtung: Bei fehlender oder verspäteter Prüfung drohen Ordnungsgelder nach § 334 HGB sowie die Versagung der Feststellung. Zudem riskiert der Vorstand persönliche Haftungsansprüche.

Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht

Der Prüfer erstellt nach Abschluss der Prüfung einen Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB) und einen ausführlichen Prüfungsbericht für den Aufsichtsrat. Der Bestätigungsvermerk wird im Unternehmensregister veröffentlicht.

Rolle des Aufsichtsrats beim Jahresabschluss

Der Aufsichtsrat nimmt beim Jahresabschluss einer AG eine zentrale Kontroll- und Billigungsfunktion wahr. Seine Aufgaben sind in § 171 AktG detailliert geregelt.

Prüfung durch den Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat prüft den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag zur Gewinnverwendung. Er hat Zugriff auf den gesamten Prüfungsbericht des Abschlussprüfers.

Die Prüfung muss nach § 171 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Vorlage durch den Vorstand abgeschlossen werden. Der Aufsichtsrat muss über das Ergebnis seiner Prüfung einen schriftlichen Bericht erstatten.

Billigung des Jahresabschlusses (§ 172 AktG)

Wenn der Aufsichtsrat keine Einwände erhebt, billigt er den Jahresabschluss. Diese Billigung ist gleichzeitig die Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Satzung die Feststellung nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehält.

In der Praxis übertragen viele Satzungen die Feststellung auf die Hauptversammlung, um den Aktionären ein Mitspracherecht zu sichern. In diesem Fall bleibt die Billigung durch den Aufsichtsrat eine Voraussetzung für die Feststellung.

Hinweis

Hinweis: Der Aufsichtsrat kann die Billigung verweigern, wenn er Fehler feststellt oder Zweifel an der ordnungsgemäßen Darstellung hat. In diesem Fall muss der Vorstand den Jahresabschluss überarbeiten.

Fristen und Termine 2026

Die Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses sind gesetzlich streng geregelt. Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten folgende Termine im Jahr 2026:

Meilenstein Rechtsgrundlage Frist Termin 2026
Aufstellung durch Vorstand § 170 AktG 3 Monate nach Bilanzstichtag bis 31.03.2026
Prüfung durch Wirtschaftsprüfer § 316 HGB individuell, vor Aufsichtsratsprüfung bis ca. April/Mai 2026
Prüfung durch Aufsichtsrat § 171 AktG 1 Monat nach Vorlage bis ca. Mai 2026
Feststellung (Hauptversammlung) § 173 AktG innerhalb der ersten 8 Monate bis 31.08.2026
Offenlegung Unternehmensregister § 325 HGB 12 Monate nach Bilanzstichtag bis 31.12.2026

Achtung

Wichtig: Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten ist eine absolute Höchstfrist. Bei Überschreitung drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro sowie die Eintragung ins Unternehmensregister als säumiger Offenlegungspflichtiger.

Besondere Fristen bei börsennotierter AG

Kapitalmarktorientierte AGs unterliegen zusätzlichen Publizitätspflichten. Sie müssen Quartalsberichte und Halbjahresfinanzberichte veröffentlichen. Die Fristen für die Offenlegung des Jahresabschlusses sind identisch, jedoch sind verkürzte interne Berichtspflichten üblich.

Offenlegung beim Unternehmensregister

Nach § 325 HGB sind alle Kapitalgesellschaften – also auch jede AG – verpflichtet, ihren Jahresabschluss elektronisch beim Unternehmensregister offenzulegen. Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister.

Die Offenlegung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft die Frist bis zum 31.12.2026.

Umfang der Offenlegung

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen hängt von der Größenklasse der AG ab (§ 267 HGB). Auch kleine AGs sind grundsätzlich offenlegungspflichtig, können aber Erleichterungen nutzen.

Kleine AG

  • Bilanz (ggf. verkürzt)
  • Anhang
  • Bestätigungsvermerk
  • Keine GuV erforderlich (Offenlegungserleichterung nach § 326 Abs. 1 HGB)

Mittelgroße AG

  • Bilanz (vollständig)
  • GuV (verkürzt möglich)
  • Anhang
  • Lagebericht
  • Bestätigungsvermerk

Große AG

  • Bilanz (vollständig)
  • GuV (vollständig)
  • Anhang (vollständig)
  • Lagebericht
  • Bestätigungsvermerk
  • ggf. Konzernabschluss

Elektronische Einreichung

Die Einreichung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form über das Einreichportal des Unternehmensregisters. Die Dokumente müssen im XHTML- oder ESEF-Format (bei kapitalmarktorientierten Unternehmen) übermittelt werden.

OnlineBilanz unterstützt die vollautomatische Übermittlung an das Unternehmensregister im korrekten Format nach § 325 HGB.

Achtung

Achtung: Bei verspäteter oder fehlender Offenlegung wird ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen.

Größenklassen nach § 267 HGB

Die Größenklasse einer AG bestimmt den Umfang der Rechnungslegungspflichten, Offenlegungserleichterungen und Prüfungstiefe. Die Klassifizierung erfolgt nach § 267 HGB anhand von drei Merkmalen.

Eine AG gilt als klein, mittelgroß oder groß, wenn mindestens zwei der drei Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Kleine AG ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroße AG ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Große AG > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Diese Schwellenwerte gelten seit der Anhebung durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) im Jahr 2015 und sind für das Jahr 2026 weiterhin gültig.

Hinweis

Wichtig: Auch eine kleine AG unterliegt der vollen Prüfungspflicht nach § 316 HGB. Offenlegungserleichterungen nach § 326 HGB sind jedoch möglich (z. B. Verzicht auf Offenlegung der GuV).

Sanktionen bei Pflichtverstößen

Verstöße gegen die Pflichten zur Aufstellung, Prüfung oder Offenlegung des Jahresabschlusses haben erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Wer die gesetzlichen Bilanzierungspflichten einer AG missachtet, muss mit Sanktionen rechnen, die sich sowohl gegen die Gesellschaft als auch persönlich gegen die handelnden Organe richten.

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Bei verspäteter oder unterbliebener Offenlegung wird durch das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen.

Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Gesellschaft. Zusätzlich können gegen die gesetzlichen Vertreter (Vorstand) persönliche Ordnungsgelder festgesetzt werden.

Haftung des Vorstands

Der Vorstand haftet der AG für Schäden, die durch fehlerhafte oder verspätete Aufstellung des Jahresabschlusses entstehen (§ 93 AktG). Dies betrifft insbesondere Schäden durch Steuernachzahlungen, Verlust von Kreditzusagen oder Haftungsansprüche von Aktionären.

Strafbarkeit nach § 331 HGB

Die bewusst unrichtige Darstellung der Vermögenslage im Jahresabschluss oder Lagebericht kann als Bilanzfälschung strafbar sein. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Achtung

Achtung: Auch fahrlässige Pflichtverletzungen können zur persönlichen Haftung des Vorstands führen. Eine D&O-Versicherung deckt nur grob fahrlässige, nicht jedoch vorsätzliche Verstöße ab.

Weitere Folgen

  • Kreditkündigungen: Banken können bei fehlenden oder fehlerhaften Abschlüssen bestehende Kreditlinien kündigen
  • Reputationsschäden: Ordnungsgeldverfahren werden im Unternehmensregister öffentlich vermerkt
  • Versagung der Feststellung: Ohne geprüften Jahresabschluss kann keine Feststellung durch Aufsichtsrat oder Hauptversammlung erfolgen

Digitale Erstellung mit OnlineBilanz

Die Erstellung eines rechtssicheren Jahresabschlusses für eine AG erfordert fundiertes Fachwissen, präzise Gliederung nach HGB und die Einhaltung aller gesetzlichen Fristen. OnlineBilanz unterstützt Sie mit einer digitalen, steuerberatergeprüften Lösung für die vollständige Jahresabschlusserstellung.

Funktionsumfang für AGs

  • Automatische Erstellung von Bilanz nach § 266 HGB, GuV nach § 275 HGB und Anhang
  • Unterstützung für kleine, mittelgroße und große AGs gemäß § 267 HGB
  • Integrierte Lageberichtserstellung nach § 289 HGB
  • Elektronische Übermittlung an das Unternehmensregister nach § 325 HGB
  • XHTML- und ESEF-Export für kapitalmarktorientierte AGs
  • Fristenüberwachung für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung
  • Schnittstellen zu DATEV, Lexware und anderen Finanzbuchhaltungssystemen

„Mit OnlineBilanz können Vorstände und begleitende Steuerberater den gesamten Jahresabschlussprozess digital abbilden – von der Dateneingabe bis zur rechtssicheren Offenlegung beim Unternehmensregister. Das spart Zeit und minimiert Haftungsrisiken.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Vorteile der digitalen Erstellung

Rechtssicherheit

  • Automatische Gliederung nach §§ 266, 275 HGB
  • Steuerberatergeprüfte Vorlagen
  • Vollständige Dokumentation aller Schritte
  • Rechtssichere Übermittlung an Unternehmensregister

Effizienz und Zeitersparnis

  • Datenimport aus Fibu-Systemen
  • Automatische Fristenüberwachung
  • Digitale Zusammenarbeit mit Steuerberater
  • Export in alle gängigen Formate (PDF, XHTML, ESEF)

OnlineBilanz ist speziell für die Anforderungen deutscher Kapitalgesellschaften entwickelt und wird kontinuierlich an aktuelle Gesetzesänderungen angepasst. Mehr Informationen finden Sie auf www.onlinebilanz.de.

Häufig gestellte Fragen

Muss jede AG einen Jahresabschluss prüfen lassen?

Ja. Jede Aktiengesellschaft ist nach § 316 Abs. 1 HGB unabhängig von ihrer Größe verpflichtet, ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Diese Prüfungspflicht gilt ausnahmslos für alle AGs und unterscheidet sie von der GmbH, bei der nur mittelgroße und große Gesellschaften prüfungspflichtig sind.

Welche Frist gilt für die Offenlegung des AG-Jahresabschlusses 2026?

Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss nach § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Für einen Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft die Frist bis zum 31.12.2026. Bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro.

Wer stellt den Jahresabschluss einer AG fest?

Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt nach § 172 AktG grundsätzlich durch den Aufsichtsrat, sofern dieser den vom Vorstand aufgestellten und vom Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss billigt. Die Satzung kann jedoch vorsehen, dass die Feststellung der Hauptversammlung vorbehalten bleibt (§ 173 AktG). In diesem Fall beschließt die Hauptversammlung über die Feststellung.

Welche Bestandteile umfasst der Jahresabschluss einer AG?

Der Jahresabschluss einer AG besteht nach § 264 Abs. 1 HGB aus Bilanz (§ 266 HGB), Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) und Anhang (§ 284 ff. HGB). Mittelgroße und große AGs müssen zusätzlich einen Lagebericht nach § 289 HGB erstellen. Alle Bestandteile sind vom Wirtschaftsprüfer zu prüfen und beim Unternehmensregister offenzulegen.

Bis wann muss der Vorstand den Jahresabschluss 2025 aufstellen?

Der Vorstand muss den Jahresabschluss nach § 170 Abs. 1 AktG in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres aufstellen. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 ist die Aufstellung bis spätestens 31.03.2026 erforderlich. Anschließend erfolgt die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer und die Billigung durch den Aufsichtsrat.

Wo wird der Jahresabschluss einer AG offengelegt?

Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister nach § 325 HGB. Die Einreichung muss in elektronischer Form erfolgen. Eine Offenlegung beim Bundesanzeiger ist nicht mehr möglich. OnlineBilanz unterstützt die vollautomatische Übermittlung im korrekten Format.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Impressum, Datenschutz. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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