Jahresabschluss GmbH Fristen 2026 – Feststellung & Offenlegung
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Der Jahresabschluss 2025 muss für GmbHs fristgerecht festgestellt und beim Unternehmensregister offengelegt werden. Versäumnisse führen zu Ordnungsgeldern bis 25.000 Euro nach § 335 HGB. Wir erklären alle Fristen, Rechtsgrundlagen und Nachreichoptionen für 2026.
Kurzantwort
GmbHs müssen den Jahresabschluss 2025 innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große GmbH) nach Bilanzstichtag feststellen und innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister offenlegen. Bei Fristversäumnis drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro gemäß § 335 HGB.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Fristen im Überblick 2026
Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 gelten zwei zentrale Fristen: die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG und die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB. Diese Fristen sind gesetzlich verbindlich und gelten unabhängig von der Beauftragung eines Steuerberaters.
Die Fristberechnung beginnt immer mit dem Bilanzstichtag. Bei einem Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12. ist der Stichtag der 31.12.2025. Beide Fristen laufen parallel, enden aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
11 Monate
Feststellung (kleine GmbH)
8 Monate
Feststellung (mittel/groß)
12 Monate
Offenlegung (alle)
25.000 €
Max. Ordnungsgeld
| Frist | Rechtsgrundlage | Kleine GmbH | Mittelgroße/große GmbH |
|---|---|---|---|
| Feststellung | § 42a GmbHG | 31.11.2026 | 31.08.2026 |
| Offenlegung | § 325 HGB | 31.12.2026 | 31.12.2026 |
| Ordnungsgeld ab | § 335 HGB | 01.01.2027 | 01.01.2027 |
Achtung
Wichtig: Die Feststellungsfrist ist eine gesellschaftsrechtliche Pflicht. Die Offenlegungsfrist ist eine publizitätsrechtliche Pflicht. Beide müssen unabhängig voneinander eingehalten werden.
Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a GmbHG
Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch Gesellschafterbeschluss gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG. Der Geschäftsführer muss den Jahresabschluss aufstellen (§ 264 Abs. 1 HGB), anschließend beschließt die Gesellschafterversammlung über die Feststellung.
Die Feststellung umfasst die Bilanz nach § 266 HGB und die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB. Bei mittelgroßen und großen GmbHs ist zusätzlich ein Anhang nach § 284 HGB erforderlich.
Feststellungsfristen nach Größenklasse
Kleine GmbH
- Frist: 11 Monate ab Bilanzstichtag
- Stichtag 31.12.2025 → Frist bis 30.11.2026
- Gesellschafterbeschluss erforderlich
- Protokollierung empfohlen
Mittelgroße/große GmbH
- Frist: 8 Monate ab Bilanzstichtag
- Stichtag 31.12.2025 → Frist bis 31.08.2026
- Prüfungspflicht nach § 316 HGB
- Prüfungsbericht muss vorliegen
Hinweis
Der Gesellschafterbeschluss zur Feststellung kann auch schriftlich erfolgen, wenn alle Gesellschafter zustimmen (§ 48 Abs. 2 GmbHG). Eine ordnungsgemäße Dokumentation ist zwingend erforderlich.
„In der Praxis wird die Feststellung häufig mit der Offenlegung verwechselt. Die Feststellung ist ein interner Gesellschafterbeschluss, die Offenlegung die anschließende Veröffentlichung beim Unternehmensregister. Beide Schritte sind rechtlich eigenständig.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister
Nach § 325 HGB müssen alle Kapitalgesellschaften den festgestellten Jahresabschluss beim Unternehmensregister einreichen. Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie vom 01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister.
Die Offenlegungsfrist beträgt für alle Größenklassen einheitlich 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 Abs. 1a HGB). Für den Jahresabschluss 2025 endet die Frist am 31.12.2026.
Umfang der Offenlegung nach Größenklasse
| Größenklasse | Bilanz | GuV | Anhang | Lagebericht |
|---|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft | Ja (verkürzt) | Nein | Nein | Nein |
| Kleine Kapitalgesellschaft | Ja | Nein* | Ja (verkürzt) | Nein |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | Ja | Ja (verkürzt) | Ja | Ja |
| Große Kapitalgesellschaft | Ja | Ja | Ja | Ja |
*Kleine Kapitalgesellschaften können die Offenlegung der GuV verweigern, wenn sie nicht in den Anhang aufgenommen wurde (§ 326 Nr. 1 HGB).
-
Jahresabschluss durch Gesellschafter feststellen
-
Dokumente im XBRL-Format oder PDF vorbereiten
-
Einreichung über Unternehmensregister-Portal
-
Gebühr bezahlen (ca. 40-60 Euro je nach Umfang)
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Bestätigung der Veröffentlichung abwarten
-
Bestätigung archivieren (Nachweispflicht)
Achtung
Achtung: Der Bundesanzeiger ist seit dem DiRUG (01.08.2022) nicht mehr die Offenlegungsstelle. Alle Einreichungen erfolgen ausschließlich über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de).
Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)
Die Zuordnung zur Größenklasse erfolgt nach § 267 HGB anhand von drei Schwellenwerten: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Zwei von drei Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen über- oder unterschritten werden.
Die Größenklasse bestimmt den Umfang der Offenlegung (§ 325 ff. HGB), die Feststellungsfrist (§ 42a GmbHG) und die Prüfungspflicht (§ 316 HGB).
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Mitarbeiter |
|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft | ≤ 350.000 € | ≤ 700.000 € | ≤ 10 |
| Kleine Kapitalgesellschaft | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
| Große Kapitalgesellschaft | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Hinweis
Die Schwellenwerte gelten seit der Reform durch das BilRUG (2015). Eine GmbH überschreitet die Größenklasse erst, wenn mindestens zwei der drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB).
Auswirkungen der Größenklasse
Feststellungsfrist
Kleine GmbHs: 11 Monate. Mittelgroße und große GmbHs: 8 Monate nach § 42a GmbHG.
Prüfungspflicht
Kleine GmbHs grundsätzlich prüfungsfrei. Mittelgroße und große GmbHs prüfungspflichtig nach § 316 HGB.
Offenlegungsumfang
Je größer die GmbH, desto umfangreicher die Offenlegungspflichten nach §§ 325-329 HGB.
Verspätung und Ordnungsgeld nach § 335 HGB
Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung verhängt das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB. Die Höhe beträgt mindestens 500 Euro und maximal 25.000 Euro.
Das Ordnungsgeldverfahren wird automatisch eingeleitet, sobald die 12-Monats-Frist abgelaufen ist. Eine Mahnung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die Geschäftsführer.
Höhe des Ordnungsgeldes
| Unternehmensgröße | Erstes Ordnungsgeld | Wiederholtes Ordnungsgeld |
|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft | 500 – 2.500 € | 2.500 – 5.000 € |
| Kleine Kapitalgesellschaft | 2.500 – 5.000 € | 5.000 – 10.000 € |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | 5.000 – 10.000 € | 10.000 – 20.000 € |
| Große Kapitalgesellschaft | 10.000 – 25.000 € | bis 25.000 € |
Achtung
Wichtig: Das Ordnungsgeld entbindet nicht von der Offenlegungspflicht. Nach Zahlung des Ordnungsgeldes muss der Jahresabschluss trotzdem eingereicht werden. Bei fortgesetzter Säumnis drohen weitere Ordnungsgelder.
Rechtsmittel gegen das Ordnungsgeld
Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden (§ 335 Abs. 5 HGB). Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, kann aber die Höhe reduzieren oder das Ordnungsgeld aufheben.
Anerkannte Gründe für einen Einspruch sind beispielsweise technische Probleme beim Upload, nachweislich rechtzeitige Einreichung oder schwerwiegende persönliche Gründe des Geschäftsführers (z. B. Krankheit).
„Das Ordnungsgeld ist kein Bußgeld, sondern ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht. Es wird auch dann verhängt, wenn die Verspätung unverschuldet ist. Eine frühzeitige Einreichung ist daher immer die sicherste Lösung.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Nachreichen und Sonderregelungen
Das Nachreichen des Jahresabschlusses ist auch nach Ablauf der Frist jederzeit möglich und zwingend erforderlich. Die Offenlegungspflicht besteht dauerhaft, bis der Jahresabschluss eingereicht wurde.
Nach Einreichung wird das Ordnungsgeldverfahren in der Regel eingestellt. Bereits festgesetzte Ordnungsgelder müssen jedoch bezahlt werden. Eine rückwirkende Aufhebung erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen.
Fristverlängerung bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (z. B. 01.07. bis 30.06.) verschiebt sich der Bilanzstichtag entsprechend. Die 12-Monats-Frist beginnt dann mit dem jeweiligen Abschlussstichtag.
Hinweis
Beispiel: Geschäftsjahr vom 01.07.2024 bis 30.06.2025. Der Bilanzstichtag ist der 30.06.2025. Die Offenlegungsfrist endet am 30.06.2026.
Befreiung von der Offenlegungspflicht
Eine Befreiung von der Offenlegungspflicht gibt es für GmbHs grundsätzlich nicht. Auch Kleinstkapitalgesellschaften müssen mindestens eine verkürzte Bilanz offenlegen (§ 326 Abs. 1 HGB).
Eine Ausnahme gilt nur für GmbHs, die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen werden und die Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB erfüllen (Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses).
-
Jahresabschluss umgehend feststellen (falls noch nicht geschehen)
-
Dokumente vorbereiten (Bilanz, ggf. GuV, Anhang)
-
Einreichung über Unternehmensregister
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Bestätigung abwarten und archivieren
-
Bei Ordnungsgeld: Bescheid prüfen und ggf. Einspruch einlegen
-
Ordnungsgeld fristgerecht bezahlen
Rolle des Steuerberaters bei der Fristwahrung
Viele GmbHs beauftragen einen Steuerberater mit der Erstellung des Jahresabschlusses. Die gesetzliche Feststellungs- und Offenlegungspflicht liegt jedoch ausschließlich beim Geschäftsführer (§ 43 Abs. 1 GmbHG).
Der Steuerberater erstellt den Jahresabschluss als Dienstleister. Die Feststellung durch die Gesellschafter und die Einreichung beim Unternehmensregister muss der Geschäftsführer veranlassen – auch wenn der Jahresabschluss noch nicht vom Steuerberater fertiggestellt wurde.
Haftung bei Fristversäumnis
Der Geschäftsführer haftet persönlich für die Einhaltung der Fristen. Eine verspätete Erstellung durch den Steuerberater entbindet den Geschäftsführer nicht von seiner Pflicht. Im Innenverhältnis kann der Geschäftsführer gegenüber dem Steuerberater Schadensersatzansprüche geltend machen.
Das Bundesamt für Justiz richtet das Ordnungsgeld gegen die GmbH und die Geschäftsführer, nicht gegen den Steuerberater. Der Geschäftsführer muss daher die Fristwahrung aktiv überwachen.
Aufgaben Steuerberater
- Erstellung von Bilanz und GuV
- Erstellung des Anhangs (falls erforderlich)
- Prüfung der steuerlichen Behandlung
- Beratung zu Bewertungsfragen
- Übergabe an Geschäftsführer
Aufgaben Geschäftsführer
- Einberufung der Gesellschafterversammlung
- Herbeiführung des Feststellungsbeschlusses
- Einreichung beim Unternehmensregister
- Überwachung der Fristen
- Haftung bei Versäumnis
Achtung
Praxistipp: Vereinbaren Sie mit Ihrem Steuerberater eine klare Frist für die Übergabe des Jahresabschlusses (z. B. drei Monate vor Ablauf der Offenlegungsfrist). So bleibt ausreichend Zeit für die Feststellung und Einreichung.
„In der Praxis kommt es häufig zu Missverständnissen über Zuständigkeiten. Der Steuerberater ist für die Erstellung zuständig, der Geschäftsführer für die Feststellung und Offenlegung. Eine schriftliche Vereinbarung über Fristen und Zuständigkeiten schafft Klarheit.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Praktische Umsetzung für den Jahresabschluss 2025
Für den Jahresabschluss zum Stichtag 31.12.2025 gelten folgende konkrete Fristen im Jahr 2026. Eine rechtzeitige Planung ist entscheidend, um Ordnungsgelder zu vermeiden.
| Meilenstein | Kleine GmbH | Mittelgroße/große GmbH |
|---|---|---|
| Bilanzstichtag | 31.12.2025 | 31.12.2025 |
| Feststellung spätestens | 30.11.2026 | 31.08.2026 |
| Offenlegung spätestens | 31.12.2026 | 31.12.2026 |
| Ordnungsgeldverfahren ab | 01.01.2027 | 01.01.2027 |
Zeitplan für kleine GmbHs
- Januar–März 2026: Erstellung des Jahresabschlusses durch Geschäftsführer oder Steuerberater
- April–Juli 2026: Prüfung und Finalisierung der Unterlagen
- August–Oktober 2026: Einberufung der Gesellschafterversammlung und Feststellungsbeschluss (spätestens 30.11.2026)
- November–Dezember 2026: Einreichung beim Unternehmensregister (spätestens 31.12.2026)
Zeitplan für mittelgroße und große GmbHs
- Januar–März 2026: Erstellung des Jahresabschlusses
- April–Juni 2026: Abschlussprüfung durch Wirtschaftsprüfer (§ 316 HGB)
- Juli–August 2026: Feststellungsbeschluss (spätestens 31.08.2026)
- September–Dezember 2026: Einreichung beim Unternehmensregister (spätestens 31.12.2026)
Hinweis
OnlineBilanz.de unterstützt Sie bei der fristgerechten Erstellung und Offenlegung Ihres Jahresabschlusses. Mit unserer Software erstellen Sie rechtssichere Bilanzen nach HGB und reichen diese direkt beim Unternehmensregister ein.
Checkliste: Jahresabschluss 2025 fristgerecht umsetzen
-
Größenklasse nach § 267 HGB ermitteln
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Zuständige Fristen notieren (Feststellung und Offenlegung)
-
Steuerberater beauftragen oder selbst erstellen
-
Jahresabschluss aufstellen (Bilanz, GuV, ggf. Anhang)
-
Bei Prüfungspflicht: Wirtschaftsprüfer beauftragen
-
Gesellschafterversammlung einberufen
-
Feststellungsbeschluss protokollieren
-
Dokumente für Offenlegung vorbereiten (XBRL oder PDF)
-
Einreichung über Unternehmensregister durchführen
-
Bestätigung archivieren und Frist dokumentieren
Mit dieser systematischen Vorgehensweise stellen Sie sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden und Ordnungsgelder vermieden werden.
Häufig gestellte Fragen
Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 einer GmbH offengelegt werden?
Der Jahresabschluss zum Stichtag 31.12.2025 muss bis spätestens 31.12.2026 beim Unternehmensregister offengelegt werden. Diese 12-Monats-Frist gilt nach § 325 Abs. 1a HGB für alle Größenklassen. Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Welche Frist gilt für die Feststellung des Jahresabschlusses?
Kleine GmbHs müssen den Jahresabschluss innerhalb von 11 Monaten nach dem Bilanzstichtag feststellen (§ 42a Abs. 1 S. 1 GmbHG). Für mittelgroße und große GmbHs gilt eine verkürzte Frist von 8 Monaten (§ 42a Abs. 1 S. 2 GmbHG). Für den Jahresabschluss 2025 bedeutet dies: kleine GmbH bis 30.11.2026, mittelgroße/große GmbH bis 31.08.2026.
Wo muss der Jahresabschluss eingereicht werden?
Der Jahresabschluss muss beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) eingereicht werden. Seit dem DiRUG (01.08.2022) ist ausschließlich das Unternehmensregister zuständig. Der Bundesanzeiger ist keine Offenlegungsstelle mehr. Die Einreichung erfolgt elektronisch im XBRL-Format oder als PDF.
Kann ich den Jahresabschluss auch nach Ablauf der Frist noch einreichen?
Ja, das Nachreichen ist jederzeit möglich und zwingend erforderlich. Die Offenlegungspflicht besteht dauerhaft, bis der Jahresabschluss eingereicht wurde. Ein bereits festgesetztes Ordnungsgeld nach § 335 HGB muss jedoch bezahlt werden. Nach Einreichung wird das Ordnungsgeldverfahren in der Regel eingestellt, weitere Ordnungsgelder werden nicht verhängt.
Wer haftet bei verspäteter Offenlegung: Geschäftsführer oder Steuerberater?
Die Haftung liegt beim Geschäftsführer nach § 43 Abs. 1 GmbHG. Der Steuerberater ist nur für die Erstellung des Jahresabschlusses zuständig. Die Feststellung durch die Gesellschafter und die Einreichung beim Unternehmensregister muss der Geschäftsführer veranlassen. Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die GmbH und persönlich gegen den Geschäftsführer, nicht gegen den Steuerberater.
Wie hoch ist das Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung?
Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB beträgt mindestens 500 Euro und maximal 25.000 Euro. Die Höhe richtet sich nach der Unternehmensgröße und ob es sich um ein erstmaliges oder wiederholtes Versäumnis handelt. Kleinstkapitalgesellschaften zahlen in der Regel 500–2.500 Euro, große Kapitalgesellschaften 10.000–25.000 Euro. Das Ordnungsgeld wird vom Bundesamt für Justiz festgesetzt.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 267 HGB – Größenklassen, Unternehmensregister – Offenlegungsportal. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


