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Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
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HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
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Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

10–15 Minuten


OnlineBilanzBlogGmbH Fristen 2026

Jahresabschluss GmbH Fristen 2026 – Feststellung & Offenlegung

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Jahresabschluss 2025 muss für GmbHs fristgerecht festgestellt und beim Unternehmensregister offengelegt werden. Versäumnisse führen zu Ordnungsgeldern bis 25.000 Euro nach § 335 HGB. Wir erklären alle Fristen, Rechtsgrundlagen und Nachreichoptionen für 2026.

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Servet Gündogan

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Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

GmbHs müssen den Jahresabschluss 2025 innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große GmbH) nach Bilanzstichtag feststellen und innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister offenlegen. Bei Fristversäumnis drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro gemäß § 335 HGB.

Gesetzliche Fristen im Überblick 2026

Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 gelten zwei zentrale Fristen: die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG und die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB. Diese Fristen sind gesetzlich verbindlich und gelten unabhängig von der Beauftragung eines Steuerberaters.

Die Fristberechnung beginnt immer mit dem Bilanzstichtag. Bei einem Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12. ist der Stichtag der 31.12.2025. Beide Fristen laufen parallel, enden aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

11 Monate

Feststellung (kleine GmbH)

8 Monate

Feststellung (mittel/groß)

12 Monate

Offenlegung (alle)

25.000 €

Max. Ordnungsgeld

Frist Rechtsgrundlage Kleine GmbH Mittelgroße/große GmbH
Feststellung § 42a GmbHG 31.11.2026 31.08.2026
Offenlegung § 325 HGB 31.12.2026 31.12.2026
Ordnungsgeld ab § 335 HGB 01.01.2027 01.01.2027

Achtung

Wichtig: Die Feststellungsfrist ist eine gesellschaftsrechtliche Pflicht. Die Offenlegungsfrist ist eine publizitätsrechtliche Pflicht. Beide müssen unabhängig voneinander eingehalten werden.

Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a GmbHG

Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch Gesellschafterbeschluss gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG. Der Geschäftsführer muss den Jahresabschluss aufstellen (§ 264 Abs. 1 HGB), anschließend beschließt die Gesellschafterversammlung über die Feststellung.

Die Feststellung umfasst die Bilanz nach § 266 HGB und die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB. Bei mittelgroßen und großen GmbHs ist zusätzlich ein Anhang nach § 284 HGB erforderlich.

Feststellungsfristen nach Größenklasse

Kleine GmbH

  • Frist: 11 Monate ab Bilanzstichtag
  • Stichtag 31.12.2025 → Frist bis 30.11.2026
  • Gesellschafterbeschluss erforderlich
  • Protokollierung empfohlen

Mittelgroße/große GmbH

  • Frist: 8 Monate ab Bilanzstichtag
  • Stichtag 31.12.2025 → Frist bis 31.08.2026
  • Prüfungspflicht nach § 316 HGB
  • Prüfungsbericht muss vorliegen

Hinweis

Der Gesellschafterbeschluss zur Feststellung kann auch schriftlich erfolgen, wenn alle Gesellschafter zustimmen (§ 48 Abs. 2 GmbHG). Eine ordnungsgemäße Dokumentation ist zwingend erforderlich.

„In der Praxis wird die Feststellung häufig mit der Offenlegung verwechselt. Die Feststellung ist ein interner Gesellschafterbeschluss, die Offenlegung die anschließende Veröffentlichung beim Unternehmensregister. Beide Schritte sind rechtlich eigenständig.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister

Nach § 325 HGB müssen alle Kapitalgesellschaften den festgestellten Jahresabschluss beim Unternehmensregister einreichen. Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie vom 01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister.

Die Offenlegungsfrist beträgt für alle Größenklassen einheitlich 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 Abs. 1a HGB). Für den Jahresabschluss 2025 endet die Frist am 31.12.2026.

Umfang der Offenlegung nach Größenklasse

Größenklasse Bilanz GuV Anhang Lagebericht
Kleinstkapitalgesellschaft Ja (verkürzt) Nein Nein Nein
Kleine Kapitalgesellschaft Ja Nein* Ja (verkürzt) Nein
Mittelgroße Kapitalgesellschaft Ja Ja (verkürzt) Ja Ja
Große Kapitalgesellschaft Ja Ja Ja Ja

*Kleine Kapitalgesellschaften können die Offenlegung der GuV verweigern, wenn sie nicht in den Anhang aufgenommen wurde (§ 326 Nr. 1 HGB).

  • Jahresabschluss durch Gesellschafter feststellen
  • Dokumente im XBRL-Format oder PDF vorbereiten
  • Einreichung über Unternehmensregister-Portal
  • Gebühr bezahlen (ca. 40-60 Euro je nach Umfang)
  • Bestätigung der Veröffentlichung abwarten
  • Bestätigung archivieren (Nachweispflicht)

Achtung

Achtung: Der Bundesanzeiger ist seit dem DiRUG (01.08.2022) nicht mehr die Offenlegungsstelle. Alle Einreichungen erfolgen ausschließlich über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de).

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Die Zuordnung zur Größenklasse erfolgt nach § 267 HGB anhand von drei Schwellenwerten: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Zwei von drei Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen über- oder unterschritten werden.

Die Größenklasse bestimmt den Umfang der Offenlegung (§ 325 ff. HGB), die Feststellungsfrist (§ 42a GmbHG) und die Prüfungspflicht (§ 316 HGB).

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Mitarbeiter
Kleinstkapitalgesellschaft ≤ 350.000 € ≤ 700.000 € ≤ 10
Kleine Kapitalgesellschaft ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Große Kapitalgesellschaft > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Hinweis

Die Schwellenwerte gelten seit der Reform durch das BilRUG (2015). Eine GmbH überschreitet die Größenklasse erst, wenn mindestens zwei der drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB).

Auswirkungen der Größenklasse

Feststellungsfrist

Kleine GmbHs: 11 Monate. Mittelgroße und große GmbHs: 8 Monate nach § 42a GmbHG.

Prüfungspflicht

Kleine GmbHs grundsätzlich prüfungsfrei. Mittelgroße und große GmbHs prüfungspflichtig nach § 316 HGB.

Offenlegungsumfang

Je größer die GmbH, desto umfangreicher die Offenlegungspflichten nach §§ 325-329 HGB.

Verspätung und Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung verhängt das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB. Die Höhe beträgt mindestens 500 Euro und maximal 25.000 Euro.

Das Ordnungsgeldverfahren wird automatisch eingeleitet, sobald die 12-Monats-Frist abgelaufen ist. Eine Mahnung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die Geschäftsführer.

Höhe des Ordnungsgeldes

Unternehmensgröße Erstes Ordnungsgeld Wiederholtes Ordnungsgeld
Kleinstkapitalgesellschaft 500 – 2.500 € 2.500 – 5.000 €
Kleine Kapitalgesellschaft 2.500 – 5.000 € 5.000 – 10.000 €
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 5.000 – 10.000 € 10.000 – 20.000 €
Große Kapitalgesellschaft 10.000 – 25.000 € bis 25.000 €

Achtung

Wichtig: Das Ordnungsgeld entbindet nicht von der Offenlegungspflicht. Nach Zahlung des Ordnungsgeldes muss der Jahresabschluss trotzdem eingereicht werden. Bei fortgesetzter Säumnis drohen weitere Ordnungsgelder.

Rechtsmittel gegen das Ordnungsgeld

Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden (§ 335 Abs. 5 HGB). Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, kann aber die Höhe reduzieren oder das Ordnungsgeld aufheben.

Anerkannte Gründe für einen Einspruch sind beispielsweise technische Probleme beim Upload, nachweislich rechtzeitige Einreichung oder schwerwiegende persönliche Gründe des Geschäftsführers (z. B. Krankheit).

„Das Ordnungsgeld ist kein Bußgeld, sondern ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht. Es wird auch dann verhängt, wenn die Verspätung unverschuldet ist. Eine frühzeitige Einreichung ist daher immer die sicherste Lösung.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Nachreichen und Sonderregelungen

Das Nachreichen des Jahresabschlusses ist auch nach Ablauf der Frist jederzeit möglich und zwingend erforderlich. Die Offenlegungspflicht besteht dauerhaft, bis der Jahresabschluss eingereicht wurde.

Nach Einreichung wird das Ordnungsgeldverfahren in der Regel eingestellt. Bereits festgesetzte Ordnungsgelder müssen jedoch bezahlt werden. Eine rückwirkende Aufhebung erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen.

Fristverlängerung bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (z. B. 01.07. bis 30.06.) verschiebt sich der Bilanzstichtag entsprechend. Die 12-Monats-Frist beginnt dann mit dem jeweiligen Abschlussstichtag.

Hinweis

Beispiel: Geschäftsjahr vom 01.07.2024 bis 30.06.2025. Der Bilanzstichtag ist der 30.06.2025. Die Offenlegungsfrist endet am 30.06.2026.

Befreiung von der Offenlegungspflicht

Eine Befreiung von der Offenlegungspflicht gibt es für GmbHs grundsätzlich nicht. Auch Kleinstkapitalgesellschaften müssen mindestens eine verkürzte Bilanz offenlegen (§ 326 Abs. 1 HGB).

Eine Ausnahme gilt nur für GmbHs, die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen werden und die Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB erfüllen (Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses).

  • Jahresabschluss umgehend feststellen (falls noch nicht geschehen)
  • Dokumente vorbereiten (Bilanz, ggf. GuV, Anhang)
  • Einreichung über Unternehmensregister
  • Bestätigung abwarten und archivieren
  • Bei Ordnungsgeld: Bescheid prüfen und ggf. Einspruch einlegen
  • Ordnungsgeld fristgerecht bezahlen

Rolle des Steuerberaters bei der Fristwahrung

Viele GmbHs beauftragen einen Steuerberater mit der Erstellung des Jahresabschlusses. Die gesetzliche Feststellungs- und Offenlegungspflicht liegt jedoch ausschließlich beim Geschäftsführer (§ 43 Abs. 1 GmbHG).

Der Steuerberater erstellt den Jahresabschluss als Dienstleister. Die Feststellung durch die Gesellschafter und die Einreichung beim Unternehmensregister muss der Geschäftsführer veranlassen – auch wenn der Jahresabschluss noch nicht vom Steuerberater fertiggestellt wurde.

Haftung bei Fristversäumnis

Der Geschäftsführer haftet persönlich für die Einhaltung der Fristen. Eine verspätete Erstellung durch den Steuerberater entbindet den Geschäftsführer nicht von seiner Pflicht. Im Innenverhältnis kann der Geschäftsführer gegenüber dem Steuerberater Schadensersatzansprüche geltend machen.

Das Bundesamt für Justiz richtet das Ordnungsgeld gegen die GmbH und die Geschäftsführer, nicht gegen den Steuerberater. Der Geschäftsführer muss daher die Fristwahrung aktiv überwachen.

Aufgaben Steuerberater

  • Erstellung von Bilanz und GuV
  • Erstellung des Anhangs (falls erforderlich)
  • Prüfung der steuerlichen Behandlung
  • Beratung zu Bewertungsfragen
  • Übergabe an Geschäftsführer

Aufgaben Geschäftsführer

  • Einberufung der Gesellschafterversammlung
  • Herbeiführung des Feststellungsbeschlusses
  • Einreichung beim Unternehmensregister
  • Überwachung der Fristen
  • Haftung bei Versäumnis

Achtung

Praxistipp: Vereinbaren Sie mit Ihrem Steuerberater eine klare Frist für die Übergabe des Jahresabschlusses (z. B. drei Monate vor Ablauf der Offenlegungsfrist). So bleibt ausreichend Zeit für die Feststellung und Einreichung.

„In der Praxis kommt es häufig zu Missverständnissen über Zuständigkeiten. Der Steuerberater ist für die Erstellung zuständig, der Geschäftsführer für die Feststellung und Offenlegung. Eine schriftliche Vereinbarung über Fristen und Zuständigkeiten schafft Klarheit.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Praktische Umsetzung für den Jahresabschluss 2025

Für den Jahresabschluss zum Stichtag 31.12.2025 gelten folgende konkrete Fristen im Jahr 2026. Eine rechtzeitige Planung ist entscheidend, um Ordnungsgelder zu vermeiden.

Meilenstein Kleine GmbH Mittelgroße/große GmbH
Bilanzstichtag 31.12.2025 31.12.2025
Feststellung spätestens 30.11.2026 31.08.2026
Offenlegung spätestens 31.12.2026 31.12.2026
Ordnungsgeldverfahren ab 01.01.2027 01.01.2027

Zeitplan für kleine GmbHs

  1. Januar–März 2026: Erstellung des Jahresabschlusses durch Geschäftsführer oder Steuerberater
  2. April–Juli 2026: Prüfung und Finalisierung der Unterlagen
  3. August–Oktober 2026: Einberufung der Gesellschafterversammlung und Feststellungsbeschluss (spätestens 30.11.2026)
  4. November–Dezember 2026: Einreichung beim Unternehmensregister (spätestens 31.12.2026)

Zeitplan für mittelgroße und große GmbHs

  1. Januar–März 2026: Erstellung des Jahresabschlusses
  2. April–Juni 2026: Abschlussprüfung durch Wirtschaftsprüfer (§ 316 HGB)
  3. Juli–August 2026: Feststellungsbeschluss (spätestens 31.08.2026)
  4. September–Dezember 2026: Einreichung beim Unternehmensregister (spätestens 31.12.2026)

Hinweis

OnlineBilanz.de unterstützt Sie bei der fristgerechten Erstellung und Offenlegung Ihres Jahresabschlusses. Mit unserer Software erstellen Sie rechtssichere Bilanzen nach HGB und reichen diese direkt beim Unternehmensregister ein.

Checkliste: Jahresabschluss 2025 fristgerecht umsetzen

  • Größenklasse nach § 267 HGB ermitteln
  • Zuständige Fristen notieren (Feststellung und Offenlegung)
  • Steuerberater beauftragen oder selbst erstellen
  • Jahresabschluss aufstellen (Bilanz, GuV, ggf. Anhang)
  • Bei Prüfungspflicht: Wirtschaftsprüfer beauftragen
  • Gesellschafterversammlung einberufen
  • Feststellungsbeschluss protokollieren
  • Dokumente für Offenlegung vorbereiten (XBRL oder PDF)
  • Einreichung über Unternehmensregister durchführen
  • Bestätigung archivieren und Frist dokumentieren

Mit dieser systematischen Vorgehensweise stellen Sie sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden und Ordnungsgelder vermieden werden.

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 einer GmbH offengelegt werden?

Der Jahresabschluss zum Stichtag 31.12.2025 muss bis spätestens 31.12.2026 beim Unternehmensregister offengelegt werden. Diese 12-Monats-Frist gilt nach § 325 Abs. 1a HGB für alle Größenklassen. Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Welche Frist gilt für die Feststellung des Jahresabschlusses?

Kleine GmbHs müssen den Jahresabschluss innerhalb von 11 Monaten nach dem Bilanzstichtag feststellen (§ 42a Abs. 1 S. 1 GmbHG). Für mittelgroße und große GmbHs gilt eine verkürzte Frist von 8 Monaten (§ 42a Abs. 1 S. 2 GmbHG). Für den Jahresabschluss 2025 bedeutet dies: kleine GmbH bis 30.11.2026, mittelgroße/große GmbH bis 31.08.2026.

Wo muss der Jahresabschluss eingereicht werden?

Der Jahresabschluss muss beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) eingereicht werden. Seit dem DiRUG (01.08.2022) ist ausschließlich das Unternehmensregister zuständig. Der Bundesanzeiger ist keine Offenlegungsstelle mehr. Die Einreichung erfolgt elektronisch im XBRL-Format oder als PDF.

Kann ich den Jahresabschluss auch nach Ablauf der Frist noch einreichen?

Ja, das Nachreichen ist jederzeit möglich und zwingend erforderlich. Die Offenlegungspflicht besteht dauerhaft, bis der Jahresabschluss eingereicht wurde. Ein bereits festgesetztes Ordnungsgeld nach § 335 HGB muss jedoch bezahlt werden. Nach Einreichung wird das Ordnungsgeldverfahren in der Regel eingestellt, weitere Ordnungsgelder werden nicht verhängt.

Wer haftet bei verspäteter Offenlegung: Geschäftsführer oder Steuerberater?

Die Haftung liegt beim Geschäftsführer nach § 43 Abs. 1 GmbHG. Der Steuerberater ist nur für die Erstellung des Jahresabschlusses zuständig. Die Feststellung durch die Gesellschafter und die Einreichung beim Unternehmensregister muss der Geschäftsführer veranlassen. Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die GmbH und persönlich gegen den Geschäftsführer, nicht gegen den Steuerberater.

Wie hoch ist das Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung?

Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB beträgt mindestens 500 Euro und maximal 25.000 Euro. Die Höhe richtet sich nach der Unternehmensgröße und ob es sich um ein erstmaliges oder wiederholtes Versäumnis handelt. Kleinstkapitalgesellschaften zahlen in der Regel 500–2.500 Euro, große Kapitalgesellschaften 10.000–25.000 Euro. Das Ordnungsgeld wird vom Bundesamt für Justiz festgesetzt.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 267 HGB – Größenklassen, Unternehmensregister – Offenlegungsportal. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
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Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater