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Datum

Lesedauer

9–13 Minuten


OnlineBilanzBlogJahresabschluss offenlegen

Jahresabschluss offenlegen 2026: Pflichten für GmbH, UG & AG

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Kapitalgesellschaften in Deutschland müssen ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenlegen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert empfindliche Ordnungsgelder bis 25.000 Euro. Hier erfahren Sie, wen die Offenlegungspflicht trifft, welche Unterlagen einzureichen sind und welche Fristen gelten.

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Servet Gündogan

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Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) müssen ihren Jahresabschluss gemäß § 325 HGB binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen. Bei Versäumnissen drohen Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB. Kleinstkapitalgesellschaften profitieren von Erleichterungen.

Wer ist zur Offenlegung verpflichtet?

Die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach der Rechtsform und ist im Handelsgesetzbuch verankert. Maßgeblich sind die §§ 325 ff. HGB, die eine eindeutige Rangfolge vorsehen.

Grundsätzlich sind alle Kapitalgesellschaften zur Offenlegung verpflichtet – unabhängig von ihrer Größe. Die Rechtsform ist entscheidend, nicht die wirtschaftliche Bedeutung oder der Umsatz.

Rechtsform Offenlegungspflicht Rechtsgrundlage
GmbH Ja – immer § 325 HGB
Unternehmergesellschaft (UG) Ja – immer § 325 HGB
Aktiengesellschaft (AG) Ja – immer § 325 HGB
GmbH & Co. KG Ja – Komplementär-GmbH § 264a HGB
OHG / KG (natürliche Personen) Nein
Einzelkaufmann Nein
Freiberufler Nein

Hinweis

Auch eine GmbH & Co. KG unterliegt der Offenlegungspflicht, wenn die Komplementärin eine Kapitalgesellschaft ist. Maßgeblich ist § 264a HGB, der die Rechnungslegungspflichten von Personenhandelsgesellschaften regelt.

Unternehmensregister als zentrale Offenlegungsstelle seit DiRUG

Seit dem 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung von Jahresabschlüssen ausschließlich über das Unternehmensregister. Diese Änderung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) eingeführt.

Der früher genutzte Bundesanzeiger ist seit dieser Reform nicht mehr die zuständige Stelle für die Offenlegung. Alle Einreichungen erfolgen digital über die Plattform des Unternehmensregisters unter www.unternehmensregister.de.

Achtung

Wichtig: Wer seinen Jahresabschluss noch beim Bundesanzeiger einreichen möchte, erfüllt die gesetzliche Offenlegungspflicht nicht. Seit DiRUG ist ausschließlich das Unternehmensregister zuständig.

Das Unternehmensregister ist eine zentrale elektronische Plattform für Unternehmensinformationen. Es wird von den Bundesländern gemeinsam betrieben und gewährleistet die öffentliche Zugänglichkeit aller offengelegten Jahresabschlüsse.

Umfang der Offenlegung nach Größenklassen

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen hängt von der Größenklasse der Gesellschaft ab. Die Einteilung erfolgt nach § 267 HGB und orientiert sich an Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Mitarbeiterzahl.

Die Schwellenwerte müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden, damit ein Wechsel der Größenklasse eintritt. Diese Regelung schafft Planungssicherheit.

Größenklasse Offenzulegende Unterlagen Rechtsgrundlage
Kleinstkapitalgesellschaft Bilanz (nur Hinterlegung möglich) § 326 Abs. 2 HGB
Kleine Kapitalgesellschaft Bilanz, Anhang (verkürzt möglich) § 326 Abs. 1 HGB
Mittelgroße Kapitalgesellschaft Bilanz, GuV, Anhang § 325 Abs. 1 HGB
Große Kapitalgesellschaft Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk § 325 Abs. 1 HGB

Schwellenwerte nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Mitarbeiter
Kleinstkapitalgesellschaft ≤ 350.000 € ≤ 700.000 € ≤ 10
Kleine Kapitalgesellschaft ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Große Kapitalgesellschaft > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Hinweis

Es müssen mindestens zwei der drei Kriterien erfüllt sein, um einer bestimmten Größenklasse zugeordnet zu werden. Bei erstmaliger Über- oder Unterschreitung greift die neue Zuordnung erst nach zweimaligem Überschreiten.

Fristen und Termine für die Offenlegung 2026

Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 HGB einheitlich 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für Geschäftsjahre, die dem Kalenderjahr entsprechen (Bilanzstichtag 31.12.2025), endet die Offenlegungsfrist am 31.12.2026.

Vor der Offenlegung muss der Jahresabschluss jedoch festgestellt werden. Die Feststellungsfrist richtet sich nach § 42a GmbHG und variiert je nach Größenklasse.

11 Monate

Feststellungsfrist kleine GmbH

8 Monate

Feststellungsfrist mittel/groß

12 Monate

Offenlegungsfrist § 325 HGB

Zeitlicher Ablauf bei Bilanzstichtag 31.12.2025

Größenklasse Feststellung bis Offenlegung bis
Kleine Kapitalgesellschaft 30.11.2026 31.12.2026
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 31.08.2026 31.12.2026
Große Kapitalgesellschaft 31.08.2026 31.12.2026

„Viele Geschäftsführer unterschätzen die Vorbereitungszeit. Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung muss protokolliert werden – und dieses Protokoll ist Teil der Offenlegungsunterlagen. Rechtzeitige Planung verhindert Zeitdruck.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Ordnungsgeld bei verspäteter oder fehlender Offenlegung

Wird die Offenlegungsfrist versäumt, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Dieses Verfahren erfolgt von Amts wegen – es bedarf keiner Anzeige durch Dritte.

Das Ordnungsgeld kann zwischen 500 Euro und 25.000 Euro betragen. Die Höhe richtet sich nach der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft.

Achtung

Das Ordnungsgeld wird gegen die Gesellschaft festgesetzt, nicht gegen den Geschäftsführer persönlich. Allerdings kann ein wiederholtes Versäumnis zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers wegen Pflichtverletzung führen.

Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens

  1. Das Bundesamt für Justiz prüft regelmäßig die Einhaltung der Offenlegungspflichten.
  2. Bei Versäumnis erfolgt eine schriftliche Androhung des Ordnungsgeldes mit Fristsetzung (meist 6 Wochen).
  3. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, wird das Ordnungsgeld festgesetzt und per Bescheid zugestellt.
  4. Gegen den Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden.
  5. Wird das Ordnungsgeld nicht gezahlt, erfolgt die Zwangsvollstreckung.

Hinweis

Auch nach Festsetzung des Ordnungsgeldes bleibt die Offenlegungspflicht bestehen. Die Zahlung des Ordnungsgeldes befreit nicht von der Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses.

500 €

Mindest-Ordnungsgeld

25.000 €

Höchst-Ordnungsgeld

§ 335 HGB

Rechtsgrundlage

Ablauf der Offenlegung beim Unternehmensregister

Die Offenlegung erfolgt ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister. Eine papiergebundene Einreichung ist nicht mehr möglich und würde die Offenlegungspflicht nicht erfüllen.

Für die Einreichung ist eine Registrierung im Unternehmensregister erforderlich. Die Authentifizierung erfolgt entweder über ELSTER-Zertifikat oder über andere qualifizierte elektronische Signaturen.

  • Registrierung im Unternehmensregister mit Firmen- und Registerdaten
  • Aufbereitung der Offenlegungsunterlagen im geforderten Format (meist XBRL oder PDF)
  • Upload der Dokumente über das Portal
  • Prüfung der formalen Vollständigkeit durch das System
  • Bezahlung der Offenlegungsgebühr (ca. 40-70 Euro je nach Umfang)
  • Bestätigung der Einreichung und Archivierung des Nachweises

Erforderliche Dokumente

  • Festgestellte Bilanz (bei kleinen Gesellschaften ggf. verkürzt)
  • Gewinn- und Verlustrechnung (ab mittlerer Größenklasse)
  • Anhang (ab kleiner Größenklasse)
  • Lagebericht (nur große Gesellschaften)
  • Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (nur prüfungspflichtige Gesellschaften)
  • Gesellschafterbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses
  • Ggf. Ergebnisverwendungsbeschluss

„Die technische Hürde liegt oft im XBRL-Format, das für strukturierte Daten vorgeschrieben ist. Mit professioneller Software wie OnlineBilanz erfolgt die Umwandlung automatisch – manuelles Tagging ist fehleranfällig und zeitaufwändig.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften

Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne von § 267a HGB profitieren von umfangreichen Erleichterungen. Diese Regelung betrifft Gesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der folgenden Kriterien nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme: 350.000 Euro
  • Umsatzerlöse: 700.000 Euro
  • Durchschnittlich 10 Arbeitnehmer

Nach § 326 Abs. 2 HGB können Kleinstkapitalgesellschaften statt der Offenlegung eine Hinterlegung wählen. Die Unterlagen werden dann beim Unternehmensregister archiviert, aber nicht aktiv veröffentlicht.

Offenlegung

Jahresabschluss wird veröffentlicht und ist für jedermann ohne Weiteres einsehbar. Höhere Transparenz, aber auch öffentliche Einsicht in die Vermögenslage.

Hinterlegung

Jahresabschluss wird nur archiviert. Einsicht ist nur nach berechtigtem Interesse und gegen Gebühr möglich. Mehr Vertraulichkeit für kleine Gesellschaften.

Hinweis

Die Wahl zwischen Offenlegung und Hinterlegung ist freiwillig. Viele Kleinstgesellschaften wählen die Hinterlegung, um sensible Geschäftsdaten zu schützen. Rechtlich sind beide Wege gleichwertig.

Auch bei Hinterlegung muss die Bilanz im vorgeschriebenen Format eingereicht werden. Die Frist von 12 Monaten nach Bilanzstichtag gilt ebenfalls unverändert.

Häufige Fehler bei der Offenlegung vermeiden

In der Praxis führen wiederkehrende Fehler zu Verzögerungen, Rückfragen durch das Unternehmensregister oder sogar zur Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich durch sorgfältige Vorbereitung vermeiden.

Typische Fehlerquellen

Fehler Folge Vermeidung
Fehlende Feststellung durch Gesellschafter Offenlegung unvollständig Gesellschafterbeschluss dokumentieren und beilegen
Falsche Größenklasse angenommen Unvollständige Unterlagen § 267 HGB prüfen, Vorjahreswerte beachten
Veraltetes Format (z.B. nur PDF statt XBRL) Ablehnung durch Register Aktuelle technische Vorgaben beachten
Frist verwechselt (Feststellung vs. Offenlegung) Ordnungsgeldverfahren Beide Fristen im Kalender vermerken
Einreichung beim falschen Portal Pflicht nicht erfüllt Ausschließlich Unternehmensregister nutzen

Achtung

Besonders kritisch: Einige Geschäftsführer glauben, mit der Erstellung des Jahresabschlusses sei die Pflicht erfüllt. Die Offenlegung ist ein eigenständiger Rechtsakt und muss aktiv durchgeführt werden.

Checkliste für fehlerfreie Offenlegung

  • Größenklasse nach § 267 HGB korrekt ermittelt
  • Jahresabschluss durch Gesellschafterversammlung festgestellt
  • Feststellungsbeschluss protokolliert und unterschrieben
  • Alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorbereitet
  • Technisches Format (XBRL/PDF) den aktuellen Vorgaben entsprechend
  • Einreichung ausschließlich über Unternehmensregister
  • Offenlegungsgebühr eingeplant und bezahlt
  • Bestätigung der Einreichung gespeichert und archiviert

„Die meisten Ordnungsgeldverfahren ließen sich durch rechtzeitige Planung vermeiden. Wer die Feststellungsfrist im Blick behält und die Offenlegung direkt im Anschluss vorbereitet, gerät nicht in Zeitnot. Professionelle Software nimmt die technische Komplexität ab.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Muss jede GmbH ihren Jahresabschluss offenlegen?

Ja, alle GmbHs sind unabhängig von ihrer Größe zur Offenlegung verpflichtet. Die Pflicht ergibt sich aus § 325 HGB und gilt auch für Unternehmergesellschaften (UG). Kleinstkapitalgesellschaften können allerdings statt der Offenlegung eine Hinterlegung wählen, bei der die Unterlagen nicht öffentlich einsehbar sind.

Wo muss der Jahresabschluss 2026 eingereicht werden?

Seit dem 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de. Der Bundesanzeiger ist seit der DiRUG-Reform nicht mehr zuständig. Eine Einreichung beim Bundesanzeiger erfüllt die gesetzliche Offenlegungspflicht nicht.

Welche Frist gilt für die Offenlegung bei Bilanzstichtag 31.12.2025?

Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 HGB 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Offenlegung spätestens am 31.12.2026 erfolgen. Vorher muss der Jahresabschluss jedoch festgestellt werden – kleine Gesellschaften haben dafür 11 Monate, mittlere und große 8 Monate Zeit.

Wie hoch ist das Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung?

Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB beträgt zwischen 500 Euro und 25.000 Euro. Die konkrete Höhe richtet sich nach der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft. Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren von Amts wegen ein, auch ohne Anzeige Dritter.

Was ist der Unterschied zwischen Offenlegung und Hinterlegung?

Bei der Offenlegung wird der Jahresabschluss aktiv veröffentlicht und ist für jedermann einsehbar. Bei der Hinterlegung werden die Unterlagen nur archiviert – Einsicht ist nur bei berechtigtem Interesse und gegen Gebühr möglich. Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können zwischen beiden Varianten wählen.

Welche Unterlagen muss eine kleine GmbH offenlegen?

Kleine Kapitalgesellschaften müssen nach § 326 Abs. 1 HGB mindestens die Bilanz und den Anhang offenlegen. Die Gewinn- und Verlustrechnung kann, muss aber nicht veröffentlicht werden. Zusätzlich ist der Gesellschafterbeschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses beizufügen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 267 HGB – Größenklassen, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

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    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater