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Datum

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9–13 Minuten


OnlineBilanzBlogGegenstandswert Jahresabschluss StBVV

Gegenstandswert Jahresabschluss StBVV 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wer einen Steuerberater mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt, zahlt nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Die Höhe des Honorars richtet sich nach dem Gegenstandswert – einer Rechengröße, die aus der Bilanzsumme abgeleitet wird. Eine Anleitung zur Berechnung des Gegenstandswerts nach StBVV hilft dabei, die Gebühren für den Jahresabschluss nachzuvollziehen und Kosten vorab einzuschätzen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Der Gegenstandswert beim Jahresabschluss nach StBVV wird aus der Bilanzsumme des Unternehmens nach einer gestaffelten Formel (Tabelle B) berechnet. Er dient als Berechnungsgrundlage für die Steuerberatergebühren und wird degressiv ermittelt: Höhere Bilanzsummen werden prozentual geringer gewichtet.

Was ist die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)?

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ist eine bundesrechtliche Verordnung, die die Vergütung von Steuerberatern in Deutschland verbindlich regelt. Sie schafft einen klaren Rechtsrahmen für die Abrechnung steuerberatender Leistungen und schützt Mandanten vor willkürlichen Honorarforderungen.

Die StBVV gilt für alle steuerberatenden Tätigkeiten – von der Buchführung über die Lohnabrechnung bis zur Erstellung des Jahresabschlusses. Sie legt fest, nach welchen Kriterien und in welcher Bandbreite Steuerberater ihre Leistungen abrechnen dürfen.

Die Verordnung basiert auf dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) und wird vom Bundesministerium der Finanzen erlassen. Sie ist für alle Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften verbindlich.

Hinweis

Die StBVV schafft Rechtssicherheit für beide Seiten: Mandanten können Rechnungen nachvollziehen, Steuerberater haben einen gesetzlich definierten Vergütungsrahmen. Eine freie Preisgestaltung ist nur bei ausdrücklicher Honorarvereinbarung möglich.

Zentrale Berechnungsgrundlage für viele Leistungen – insbesondere für den Jahresabschluss – ist der sogenannte Gegenstandswert. Er spiegelt die wirtschaftliche Bedeutung des Auftrags wider und bestimmt die Höhe der Grundgebühr.

Was ist der Gegenstandswert beim Jahresabschluss?

Der Gegenstandswert ist eine Rechengröße, die aus den finanziellen Kennzahlen des Unternehmens abgeleitet wird. Beim Jahresabschluss richtet sich der Gegenstandswert nach der Bilanzsumme des Unternehmens.

Die Bilanzsumme ist die Summe aller Vermögenswerte auf der Aktivseite der Bilanz gemäß § 266 HGB. Sie umfasst das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen und die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten. Je höher die Bilanzsumme, desto höher ist in der Regel auch der Aufwand für die Jahresabschlusserstellung.

Bilanzsumme

Ausgangsgröße

Tabelle B

Berechnungsformel

Gegenstandswert

Gebührengrundlage

Der Gegenstandswert ist nicht identisch mit der Bilanzsumme. Aus der Bilanzsumme wird nach einer gestaffelten Formel – der sogenannten Tabelle B der StBVV – ein reduzierter Gegenstandswert berechnet.

Dieses degressive Staffelprinzip sorgt dafür, dass höhere Bilanzsummen prozentual geringer gewichtet werden. Das Honorar steigt somit nicht linear mit der Unternehmensgröße, sondern verlangsamt sich mit zunehmendem Vermögen.

Tabelle B der StBVV: So wird der Gegenstandswert gestaffelt

Die Tabelle B der StBVV legt fest, wie aus der Bilanzsumme der Gegenstandswert für den Jahresabschluss berechnet wird. Sie arbeitet mit einem degressiven Staffelprinzip: Für die unteren Abschnitte der Bilanzsumme wird ein höherer Prozentsatz angesetzt, für die oberen Abschnitte ein niedrigerer.

Die Staffelung erfolgt in mehreren Stufen. Jede Stufe umfasst einen bestimmten Bereich der Bilanzsumme, der mit einem definierten Prozentsatz in den Gegenstandswert einfließt.

Bilanzsumme bis Prozentsatz Maximaler Beitrag
25.000 € 10/10 2.500 €
50.000 € 9/10 2.250 €
125.000 € 8/10 6.000 €
250.000 € 7/10 8.750 €
500.000 € 6/10 15.000 €
1.000.000 € 5/10 25.000 €
2.000.000 € 4/10 40.000 €
5.000.000 € 3/10 90.000 €
10.000.000 € 2/10 100.000 €
über 10.000.000 € 1/10 unbegrenzt

Diese Staffelung bedeutet: Die ersten 25.000 Euro der Bilanzsumme gehen vollständig (10/10) in den Gegenstandswert ein. Die nächsten 25.000 Euro (bis 50.000 Euro) werden nur noch mit 9/10 gewichtet, und so weiter.

„Die degressive Staffelung der Tabelle B sorgt dafür, dass größere Unternehmen nicht überproportional belastet werden. Ein Unternehmen mit 1 Million Euro Bilanzsumme zahlt nicht zehnmal so viel wie eines mit 100.000 Euro Bilanzsumme.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Berechnung des Gegenstandswerts: Schritt für Schritt

Die Berechnung des Gegenstandswerts erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird die Bilanzsumme des Unternehmens ermittelt – dies ist die Ausgangsgröße gemäß § 266 HGB.

Anschließend wird die Bilanzsumme in die Staffeln der Tabelle B eingeordnet. Für jede durchlaufene Staffel wird der jeweilige Anteil mit dem zugehörigen Prozentsatz multipliziert. Die Summe aller Teilbeträge ergibt den Gegenstandswert.

Berechnungsbeispiel: Bilanzsumme 150.000 Euro

  1. Erste Stufe (0 – 25.000 €): 25.000 € × 10/10 = 25.000 €
  2. Zweite Stufe (25.001 – 50.000 €): 25.000 € × 9/10 = 22.500 €
  3. Dritte Stufe (50.001 – 125.000 €): 75.000 € × 8/10 = 60.000 €
  4. Vierte Stufe (125.001 – 150.000 €): 25.000 € × 7/10 = 17.500 €
  5. Gegenstandswert gesamt: 125.000 €

Bei einer Bilanzsumme von 150.000 Euro beträgt der Gegenstandswert also 125.000 Euro. Dieser Wert dient nun als Grundlage für die Gebührenberechnung nach der Gebührentabelle der StBVV.

Hinweis

Die Berechnung des Gegenstandswerts ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht beliebig angepasst werden. Sie erfolgt nach einem festen Schema, das für alle Steuerberater gleichermaßen gilt.

Gebührenrahmen und Zehntel: Vom Gegenstandswert zum Honorar

Der ermittelte Gegenstandswert ist noch nicht das endgültige Honorar. Er dient als Eingangswert für die Gebührentabellen der StBVV, die für verschiedene Tätigkeiten unterschiedliche Gebührensätze vorsehen.

Für die Erstellung eines Jahresabschlusses gilt § 35 StBVV. Die Gebühr liegt zwischen 10/10 und 40/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A der StBVV, abhängig von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit.

Die Tabelle A ordnet jedem Gegenstandswert eine Grundgebühr zu. Diese wird dann mit einem Zehntel-Satz multipliziert. Der Steuerberater kann innerhalb des zulässigen Rahmens (10/10 bis 40/10) einen angemessenen Satz wählen.

Einfacher Jahresabschluss

  • Zehntel-Satz: 10/10 bis 20/10
  • Niedriger Schwierigkeitsgrad
  • Geringerer Zeitaufwand

Komplexer Jahresabschluss

  • Zehntel-Satz: 25/10 bis 40/10
  • Hoher Schwierigkeitsgrad
  • Erhöhter Zeitaufwand

Zusätzlich können Zuschläge für besondere Leistungen anfallen, etwa für die Erstellung des Anhangs nach § 264 HGB, die Lagebericht-Erstellung oder die Prüfung von Rückstellungen.

Achtung

Der Steuerberater muss die Wahl des Zehntel-Satzes transparent begründen können. Eine pauschale Anwendung des Höchstsatzes ist nicht zulässig. Mandanten haben das Recht, eine Begründung zu verlangen.

Beispielrechnungen: Kosten für Jahresabschluss nach StBVV

Um die Kostenstruktur transparenter zu machen, zeigen wir drei Beispielrechnungen für unterschiedliche Unternehmensgrößen. Alle Berechnungen basieren auf der StBVV und einem mittleren Schwierigkeitsgrad (20/10).

Beispiel 1: Kleine GmbH (Bilanzsumme 100.000 Euro)

  • Gegenstandswert nach Tabelle B: ca. 87.500 €
  • Volle Gebühr nach Tabelle A: ca. 273 €
  • Zehntel-Satz: 20/10
  • Gebühr für Jahresabschluss: ca. 546 € (zzgl. USt.)

Beispiel 2: Mittlere GmbH (Bilanzsumme 500.000 Euro)

  • Gegenstandswert nach Tabelle B: ca. 343.500 €
  • Volle Gebühr nach Tabelle A: ca. 783 €
  • Zehntel-Satz: 20/10
  • Gebühr für Jahresabschluss: ca. 1.566 € (zzgl. USt.)

Beispiel 3: Große GmbH (Bilanzsumme 2.000.000 Euro)

  • Gegenstandswert nach Tabelle B: ca. 993.500 €
  • Volle Gebühr nach Tabelle A: ca. 1.758 €
  • Zehntel-Satz: 20/10
  • Gebühr für Jahresabschluss: ca. 3.516 € (zzgl. USt.)

Hinweis

Die angegebenen Beträge sind Näherungswerte. Die exakten Gebühren ergeben sich aus der aktuellen Tabelle A der StBVV. Hinzu kommen ggf. Zuschläge für Anhang, Lagebericht oder besondere Bilanzierungsfragen.

Sonderregelungen und Ausnahmen bei der Gegenstandswertberechnung

Neben der Standardberechnung nach Tabelle B gibt es in der StBVV Sonderregelungen für bestimmte Unternehmensformen und Situationen. Diese können die Höhe des Gegenstandswerts beeinflussen.

Personengesellschaften und Einzelunternehmen

Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen, die nicht nach § 264a HGB zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, kann der Gegenstandswert abweichend berechnet werden. Hier wird häufig die Summe aus Betriebsvermögen und Jahresumsatz herangezogen.

Freiberufler und Kleinunternehmer

Freiberufler ohne Bilanzsumme (Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG) haben keinen Gegenstandswert im klassischen Sinne. Hier wird die Vergütung häufig nach Zeitaufwand oder pauschal vereinbart.

Konzernabschlüsse und besondere Bilanzierungen

Bei Konzernabschlüssen nach § 290 HGB oder besonderen Bilanzierungsanforderungen (z. B. IFRS, US-GAAP) können Zuschläge auf den Gegenstandswert oder gesonderte Honorarvereinbarungen gerechtfertigt sein.

„Bei komplexen Sachverhalten empfiehlt sich eine schriftliche Honorarvereinbarung vor Beginn der Tätigkeit. So haben beide Seiten Klarheit über den Umfang der Leistung und die zu erwartenden Kosten.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Auch bei erstmaliger Mandatsübernahme, umfangreichen Korrekturen oder nachträglichen Änderungen können gesonderte Zuschläge anfallen. Diese sind in der StBVV ausdrücklich vorgesehen.

Kosten transparent gestalten und Alternativen nutzen

Die Kosten für einen Jahresabschluss nach StBVV sind gesetzlich geregelt, aber nicht starr. Mandanten haben mehrere Möglichkeiten, die Kosten transparent zu gestalten und gegebenenfalls zu reduzieren.

  • Vorab eine schriftliche Honorarvereinbarung treffen
  • Den Umfang der Leistung klar definieren (nur Bilanz oder auch Anhang, Lagebericht?)
  • Einfache Buchungen selbst vorbereiten oder digitalisieren
  • Digitale Tools nutzen, die Daten strukturiert aufbereiten
  • Bei einfachen Sachverhalten einen niedrigeren Zehntel-Satz vereinbaren

Eine Alternative zur klassischen Steuerberaterbeauftragung bieten spezialisierte Online-Plattformen wie OnlineBilanz. Diese ermöglichen die digitale Erstellung des Jahresabschlusses zu transparenten Festpreisen – unabhängig vom Gegenstandswert.

OnlineBilanz richtet sich an Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG), die ihren Jahresabschluss nach § 264 HGB aufstellen und beim Unternehmensregister offenlegen müssen. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister.

Hinweis

Die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag. Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. OnlineBilanz unterstützt Sie bei der fristgerechten Erstellung und Offenlegung.

Durch Digitalisierung und Automatisierung können viele Standardprozesse effizienter gestaltet werden. Das senkt nicht nur die Kosten, sondern erhöht auch die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Abrechnung.

Achtung

Achten Sie darauf, dass der Jahresabschluss rechtskonform nach HGB erstellt wird. Fehlerhafte oder unvollständige Abschlüsse können steuerliche und handelsrechtliche Konsequenzen haben – hier sollte nicht am falschen Ende gespart werden.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird der Gegenstandswert für den Jahresabschluss nach StBVV berechnet?

Der Gegenstandswert wird aus der Bilanzsumme nach Tabelle B der StBVV berechnet. Die Bilanzsumme wird dabei gestaffelt gewichtet: Die ersten 25.000 Euro gehen vollständig ein, höhere Bereiche werden mit abnehmenden Prozentsätzen (9/10, 8/10 usw.) berücksichtigt. Der so ermittelte Gegenstandswert dient als Basis für die Gebührenberechnung nach Tabelle A.

Ist der Gegenstandswert identisch mit der Bilanzsumme?

Nein. Der Gegenstandswert ist eine aus der Bilanzsumme abgeleitete Rechengröße. Durch das degressive Staffelprinzip der Tabelle B ist der Gegenstandswert in der Regel deutlich niedriger als die tatsächliche Bilanzsumme. Bei einer Bilanzsumme von 500.000 Euro beträgt der Gegenstandswert beispielsweise nur etwa 343.500 Euro.

Können Steuerberater frei über die Höhe des Honorars entscheiden?

Nein. Die StBVV gibt einen verbindlichen Gebührenrahmen vor. Für den Jahresabschluss liegt dieser zwischen 10/10 und 40/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Der Steuerberater kann innerhalb dieses Rahmens einen angemessenen Zehntel-Satz wählen, muss dies aber begründen können. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Honorarvereinbarung ist eine freie Preisgestaltung möglich.

Welche Faktoren beeinflussen die Höhe des Zehntel-Satzes?

Der Zehntel-Satz orientiert sich am Umfang und der Komplexität der Tätigkeit. Einfache Jahresabschlüsse mit wenigen Geschäftsvorfällen werden mit niedrigeren Sätzen (10/10 bis 20/10) abgerechnet. Komplexe Abschlüsse mit Sonderbilanzierungen, Konzernstrukturen oder umfangreichen Korrekturen rechtfertigen höhere Sätze (25/10 bis 40/10). Auch erstmalige Mandatsübernahme oder besondere Schwierigkeiten können einen höheren Satz begründen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: OnlineBilanz – Jahresabschluss digital erstellen, Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 325 HGB – Offenlegungsfrist. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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