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Gegenstandswert Jahresabschluss: Berechnung, StBVV und was Geschäftsführer wissen müssen
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 11 Minuten
Der Gegenstandswert beim Jahresabschluss ist die Bemessungsgrundlage für das Steuerberaterhonorar nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Er leitet sich aus der Bilanzsumme ab und erklärt, warum zwei GmbHs mit unterschiedlicher Größe sehr unterschiedliche Steuerberaterrechnungen erhalten – auch wenn der gleiche Aufwand entstand. Die Berechnung nach StBVV folgt dabei klaren Regeln, die in diesem Artikel mit Praxistabellen und konkreten Rechenbeispielen erklärt werden.
Inhaltsverzeichnis
StBVV
Steuerberatervergütungsverordnung – bestimmt den Gegenstandswert und damit das Honorar
5/10–40/10
Gebührenfaktorspanne in der StBVV – die meisten Kanzleien nutzen 10/10 bis 20/10
Festpreis
OnlineBilanz – kein Gegenstandswert, kein Gebührenfaktor, transparenter Festpreis ab 499,95 €
Was ist der Gegenstandswert?
Der Gegenstandswert ist im Steuerberatungsrecht die Bemessungsgrundlage für das Honorar des Steuerberaters. Er ist in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geregelt und leitet sich für den Jahresabschluss aus der Bilanzsumme der zu erstellenden Bilanz ab. Der Gegenstandswert ist nicht identisch mit der Bilanzsumme – er wird über eine gesetzliche Tabelle (Anlage 1 zur StBVV) aus der Bilanzsumme abgeleitet und ist in der Regel deutlich niedriger als die Bilanzsumme selbst.
Berechnung: Bilanzsumme und StBVV-Tabelle
Anlage 1 zur StBVV enthält eine gestaffelte Tabelle, die den Gegenstandswert in Abhängigkeit der Bilanzsumme festlegt. Die Logik: Je größer die Bilanzsumme, desto höher der Gegenstandswert – aber nicht proportional. Die Tabelle ist degressiv gestaltet: Ein Unternehmen mit doppelter Bilanzsumme zahlt nicht doppelt soviel, aber deutlich mehr.
| Bilanzsumme | Gegenstandswert (Anlage 1 StBVV, ca.) |
|---|---|
| bis 50.000 € | ca. 4.000 € |
| bis 100.000 € | ca. 6.500 € |
| bis 250.000 € | ca. 13.000 € |
| bis 500.000 € | ca. 20.000 € |
| bis 1 Mio. € | ca. 32.000 € |
| bis 2,5 Mio. € | ca. 66.000 € |
| bis 5 Mio. € | ca. 110.000 € |
Der Gebührenfaktor: von 5/10 bis 40/10
Auf den Gegenstandswert wird der Gebührenfaktor angewendet. Der Faktor 10/10 ist die Mittelgebühr. Ein Faktor von 10/10 bedeutet, dass 10/10 des in der StBVV-Tabelle festgelegten Satzes berechnet werden – also 100 % der Tabellengebühr. Der Faktor kann zwischen 5/10 (Mindestgebühr, 50 % der Tabelle) und 40/10 (Höchstgebühr, 400 % der Tabelle) liegen.
In der Praxis setzen die meisten Kanzleien Faktoren zwischen 10/10 und 20/10 an. Einfache, gut vorbereitete Buchführungen werden häufig mit 10/10 berechnet; komplexere oder unvollständige Buchführungen rechtfertigen höhere Faktoren.
Konkrete Rechenbeispiele
Beispiel 1: Kleine GmbH mit 200.000 € Bilanzsumme
Gegenstandswert (Anlage 1 StBVV): ca. 11.000 €. Bilanzgebühr bei Faktor 10/10: ca. 830 € netto. GuV (1/10 der Bilanzgebühr): ca. 83 € netto. Anhang (je nach Aufwand): ca. 200–400 € netto. E-Bilanz: ca. 150–300 € netto. Steuererklärungen (3 × eigener Gegenstandswert): ca. 600–900 € netto. Gesamtpaket: ca. 1.900–2.500 € netto.
Beispiel 2: Mittlere GmbH mit 800.000 € Bilanzsumme
Gegenstandswert: ca. 26.000 €. Bilanzgebühr bei Faktor 10/10: ca. 1.480 € netto. Gesamtpaket inklusive GuV, Anhang, E-Bilanz, Steuererklärungen: ca. 3.500–4.500 € netto.
Beispiel 3: Faktor 20/10 bei unvollständiger Buchführung
Bei Faktor 20/10 verdoppelt sich das Honorar: Eine GmbH mit 200.000 € Bilanzsumme zahlt statt ca. 2.000 € plötzlich ca. 4.000 € netto. Die unvollständige oder fehlerhafte Buchführung kostet also doppelt.
Gegenstandswert für das Gesamtpaket
Der Gegenstandswert gilt pro Leistungsposition. Jede Steuererklärung hat einen eigenen Gegenstandswert (meistens den Jahressteuergewinn). Viele Kanzleien berechnen Bilanz, GuV, Anhang, E-Bilanz, drei Steuererklärungen und Offenlegung separat. Das Gesamtpaket ist in der Praxis immer deutlich teurer als die einzeln genannte Bilanzgebühr. Viele GmbH-Geschäftsführer werden überrascht, wenn die Gesamtrechnung 30–50 % über dem ersten Angebot liegt.
Ihr Recht: Gebührenaufstellung anfordern
Nach § 9 StBVV können Sie jederzeit eine detaillierte schriftliche Gebührenaufstellung verlangen. Gegenstandswert, Gebührensatz und alle Leistungspositionen müssen einzeln ausgewiesen werden. Gute Buchführung ist ein Argument für den Mittelsatz.
Alternative: Festpreis statt Gegenstandswert
Der Gegenstandswert-basierte Abrechnungsmechanismus ist kompliziert, wenig transparent und für GmbH-Geschäftsführer schwer planbar. OnlineBilanz bietet als Alternative einen transparenten Festpreis, der auf dem Jahresumsatz basiert – nicht auf der Bilanzsumme.
| GmbH-Umsatz | OnlineBilanz-Festpreis (inkl. MwSt.) | Steuerberater ca. (netto) |
|---|---|---|
| bis 50.000 € | 499,95 € | 800 – 1.800 € |
| bis 100.000 € | 1.203,15 € | 1.000 – 2.200 € |
| bis 300.000 € | 2.153,37 € | 1.500 – 3.500 € |
| bis 500.000 € | 2.411,30 € | 2.000 – 4.500 € |
| bis 1 Mio. € | 3.342,95 € | 2.500 – 6.000 € |
Häufige Fragen
Was ist der Gegenstandswert beim Jahresabschluss?
Die Bemessungsgrundlage für das Steuerberaterhonorar nach StBVV. Er leitet sich aus der Bilanzsumme ab (Anlage 1 StBVV) und wird mit dem Gebührenfaktor (5/10 bis 40/10) multipliziert, um das Honorar zu berechnen.
Kann ich das Steuerberaterhonorar verhandeln?
Ja. Der Gebührenfaktor ist verhandelbar, solange er nicht unter 5/10 (Mindestgebühr) fällt. Eine gut vorbereitete, vollständige Buchführung ist das stärkste Argument für einen niedrigeren Faktor.
Gesetzliche Grundlagen
Kein Gegenstandswert, kein Gebührenfaktor – nur ein transparenter Festpreis.
OnlineBilanz: ab 499,95 € inkl. MwSt. – Steuerberater inklusive – 7–14 Werktage.

