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Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
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Datum

Lesedauer

9–14 Minuten


OnlineBilanzBlogVeröffentlichungsfrist Jahresabschluss

Frist Veröffentlichung Jahresabschluss 2026: Termine & Pflichten

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses gehört zu den wichtigsten gesetzlichen Pflichten von Kapitalgesellschaften. Eine Fristversäumnis kann Ordnungsgelder bis 25.000 Euro nach sich ziehen. Voraussetzung für die fristgerechte Offenlegung ist jedoch die rechtzeitige Erstellung des Jahresabschlusses – insbesondere die Frist zur Erstellung des Jahresabschlusses für GmbHs muss beachtet werden. Dieser Artikel erklärt, welche Fristen 2026 gelten, welche Unternehmen zur Offenlegung verpflichtet sind und wie Sie die Veröffentlichung rechtssicher umsetzen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB). Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026. Die Feststellung des Jahresabschlusses muss vorher erfolgen: nach 11 Monaten bei kleinen, nach 8 Monaten bei mittelgroßen und großen Gesellschaften (§ 42a GmbHG).

Was bedeutet die Veröffentlichung des Jahresabschlusses?

Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses – rechtlich korrekt als Offenlegung bezeichnet – bedeutet die elektronische Hinterlegung der Rechnungslegungsunterlagen beim Unternehmensregister. Seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister.

Der Jahresabschluss dokumentiert die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens zum Bilanzstichtag. Er umfasst mindestens die Bilanz nach § 266 HGB und die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB. Je nach Größenklasse kommen weitere Bestandteile hinzu.

Die Offenlegungspflicht dient der Transparenz im Wirtschaftsverkehr. Geschäftspartner, Kreditgeber, Investoren und Behörden können sich über die finanzielle Situation einer Gesellschaft informieren. Die offengelegten Unterlagen sind öffentlich einsehbar.

Hinweis

Die Veröffentlichung beim Unternehmensregister ist keine freiwillige Serviceleistung, sondern eine gesetzliche Pflicht nach § 325 HGB. Sie gilt für alle Kapitalgesellschaften unabhängig von ihrer Größe.

Gesetzliche Fristen für die Veröffentlichung 2026

Die zentrale Vorschrift für die Offenlegungsfrist ist § 325 Abs. 1 HGB. Danach müssen Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister einreichen.

Bilanzstichtag Offenlegungsfrist endet am Rechtsgrundlage
31.12.2025 31.12.2026 § 325 Abs. 1 HGB
31.03.2025 31.03.2026 § 325 Abs. 1 HGB
30.06.2025 30.06.2026 § 325 Abs. 1 HGB
30.09.2025 30.09.2026 § 325 Abs. 1 HGB

Die 12-Monats-Frist gilt unabhängig von der Größenklasse des Unternehmens. Sie beginnt am Tag nach dem Bilanzstichtag und endet am entsprechenden Tag des Folgejahres. Bei einem Bilanzstichtag zum 31.12.2025 muss die Offenlegung also spätestens am 31.12.2026 erfolgt sein.

Achtung

Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten ist eine Ausschlussfrist. Eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich. Nach Fristablauf wird automatisch ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.

Wichtig: Die Offenlegungsfrist setzt voraus, dass der Jahresabschluss bereits festgestellt wurde. Die Feststellungsfrist ist deutlich kürzer und wird in § 42a GmbHG geregelt (siehe nächster Abschnitt).

Welche Unternehmen zur Offenlegung verpflichtet sind

Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB betrifft grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften. Darunter fallen insbesondere die GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG und KGaA. Auch Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (z.B. GmbH & Co. KG) sind offenlegungspflichtig.

Offenlegungspflichtig

  • GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • GmbH & Co. KG
  • SE (Societas Europaea)
  • Genossenschaft (eG)
  • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

Nicht offenlegungspflichtig

  • Einzelunternehmen
  • GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
  • OHG und KG mit natürlichen Personen als Vollhafter
  • Freiberufler-Partnerschaftsgesellschaften
  • Stiftungen bürgerlichen Rechts (mit Ausnahmen)

Die Offenlegungspflicht besteht unabhängig von der Größe der Gesellschaft. Auch eine kleine Ein-Personen-UG mit geringem Umsatz muss ihren Jahresabschluss veröffentlichen. Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich jedoch nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB.

Hinweis

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen in Anspruch nehmen, sind aber dennoch grundsätzlich zur Offenlegung verpflichtet.

Feststellung des Jahresabschlusses vor der Veröffentlichung

Bevor ein Jahresabschluss offengelegt werden kann, muss er zunächst festgestellt werden. Die Feststellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung. Für Genossenschaften gelten dabei besondere Vorschriften, die bei der Feststellung des Jahresabschlusses bei Genossenschaften zu beachten sind. Erst mit der Feststellung erhält der Jahresabschluss seine rechtliche Verbindlichkeit.

Für die Feststellung gelten kürzere Fristen als für die Offenlegung. Nach § 42a Abs. 1 GmbHG müssen die Gesellschafter den Jahresabschluss der GmbH in den ersten Monaten des Geschäftsjahres feststellen, und zwar:

Größenklasse Feststellungsfrist Bei Bilanzstichtag 31.12.2025
Kleine Kapitalgesellschaft 11 Monate bis 30.11.2026
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 8 Monate bis 31.08.2026
Große Kapitalgesellschaft 8 Monate bis 31.08.2026

Die Größenklassen werden nach § 267 HGB anhand von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl bestimmt. Die meisten GmbHs und UGs fallen unter die Kategorie der kleinen Kapitalgesellschaften und haben damit 11 Monate Zeit für die Feststellung.

Achtung

Die Feststellungsfrist ist eine Ordnungsfrist. Bei Überschreitung drohen zwar keine direkten Sanktionen, jedoch kann der Jahresabschluss erst nach Feststellung offengelegt werden. Eine verspätete Feststellung führt daher fast zwangsläufig zur Überschreitung der Offenlegungsfrist.

Nach der Feststellung sollte die Offenlegung zeitnah erfolgen, um ausreichend Puffer bis zum Ablauf der 12-Monats-Frist zu haben. Bei kleinen Kapitalgesellschaften verbleibt nach der Feststellung am 30.11. noch ein Monat bis zur Offenlegungsfrist am 31.12.

Ablauf der Veröffentlichung beim Unternehmensregister

Die Offenlegung erfolgt ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister. Eine postalische Einreichung ist nicht mehr möglich. Der Prozess erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine Authentifizierung über ELSTER.

  1. Erstellung des Jahresabschlusses in strukturierter Form (idealerweise XBRL-Format)
  2. Feststellung durch Gesellschafterbeschluss
  3. Einreichung beim Unternehmensregister über das Online-Portal
  4. Authentifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur
  5. Prüfung durch das Unternehmensregister (Vollständigkeit und Format)
  6. Veröffentlichung und öffentliche Einsehbarkeit

Seit dem 01.01.2022 ist die Einreichung im ESEF-Format (European Single Electronic Format) für bestimmte Gesellschaften verpflichtend. Kleine Kapitalgesellschaften können weiterhin PDF-Dateien einreichen, sofern diese die formalen Anforderungen erfüllen.

„In der Praxis scheitert die fristgerechte Offenlegung häufig nicht an der Frist selbst, sondern an technischen Hürden bei der elektronischen Einreichung. Eine rechtzeitige Vorbereitung und Klärung der Authentifizierungsmethode ist daher essentiell.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Die Bearbeitungsdauer beim Unternehmensregister beträgt in der Regel 1-3 Werktage. In Stoßzeiten zum Jahresende kann es jedoch zu Verzögerungen kommen. Eine Einreichung mit zeitlichem Puffer ist daher dringend zu empfehlen.

Umfang der Offenlegung nach Größenklassen

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Der Gesetzgeber gewährt kleinen Gesellschaften umfangreiche Erleichterungen, um den administrativen Aufwand zu reduzieren.

Größenklasse Bilanzsumme (max.) Umsatzerlöse (max.) Arbeitnehmer (max.)
Kleine KapG 6 Mio. € 12 Mio. € 50
Mittelgroße KapG 20 Mio. € 40 Mio. € 250
Große KapG über 20 Mio. € über 40 Mio. € über 250

Eine Gesellschaft gehört zur jeweiligen Größenklasse, wenn mindestens zwei der drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen überschritten (Aufstieg) bzw. unterschritten (Abstieg) werden.

Kleine Kapitalgesellschaft

  • Bilanz (verkürzt möglich nach § 266 Abs. 1 S. 3 HGB)
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Anhang (verkürzt nach § 288 HGB)
  • Kein Lagebericht erforderlich

Mittelgroße Kapitalgesellschaft

  • Bilanz (vollständig)
  • Gewinn- und Verlustrechnung (vollständig)
  • Anhang (vollständig)
  • Lagebericht nach § 289 HGB

Große Kapitalgesellschaft

  • Bilanz (vollständig)
  • Gewinn- und Verlustrechnung (vollständig)
  • Anhang (vollständig mit erweiterten Angaben)
  • Lagebericht nach § 289 HGB
  • Ggf. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB (Bilanzsumme ≤ 350.000 €, Umsatzerlöse ≤ 700.000 €, ≤ 10 Arbeitnehmer) können weitere Erleichterungen in Anspruch nehmen, müssen aber dennoch mindestens die Bilanz offenlegen.

Hinweis

Die Gewinn- und Verlustrechnung muss von kleinen Kapitalgesellschaften nicht offengelegt werden, wenn die entsprechenden Angaben im Anhang gemacht werden (§ 326 Abs. 1 S. 2 HGB). Diese Möglichkeit wird in der Praxis häufig genutzt.

Konsequenzen bei Versäumnis der Veröffentlichungsfrist

Die Nichteinhaltung der Offenlegungsfrist nach § 325 HGB ist keine Ordnungswidrigkeit, führt aber zu einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Dieses Verfahren wird vom Bundesamt für Justiz durchgeführt.

Das Bundesamt für Justiz überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflichten automatisiert. Nach Ablauf der Frist wird ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet, auch ohne vorherige Mahnung oder Erinnerung.

12 Monate

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

500-25.000 €

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

automatisch

Einleitung des Verfahrens

Die Höhe des Ordnungsgelds richtet sich nach § 335 Abs. 3 HGB und liegt zwischen 500 Euro und 25.000 Euro. Bei der Bemessung werden die Größe der Gesellschaft, die Dauer der Fristüberschreitung und eventuelle Wiederholungsfälle berücksichtigt.

Achtung

Das Ordnungsgeld ist kein einmaliges Bußgeld. Bei fortdauernder Pflichtverletzung können mehrfach Ordnungsgelder festgesetzt werden. Die nachträgliche Offenlegung beendet zwar das Verfahren, beseitigt aber nicht die bereits entstandene Zahlungspflicht.

Neben dem Ordnungsgeld können weitere Konsequenzen entstehen: Geschäftspartner und Kreditgeber bewerten eine fehlende oder verspätete Offenlegung häufig negativ. Dies kann sich auf Kreditkonditionen, Lieferantenbeziehungen und die allgemeine Reputation auswirken.

  • Ordnungsgeld zwischen 500 € und 25.000 € nach § 335 HGB
  • Automatische Verfahrenseinleitung durch Bundesamt für Justiz
  • Möglichkeit mehrfacher Ordnungsgelder bei Fortsetzung der Pflichtverletzung
  • Negative Auswirkungen auf Bonität und Geschäftsbeziehungen
  • Haftungsrisiko für Geschäftsführer bei schuldhafter Pflichtverletzung

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 43 Abs. 2 GmbHG zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns verpflichtet. Eine schuldhafte Verletzung der Offenlegungspflicht kann zu einer persönlichen Haftung gegenüber der Gesellschaft führen, wenn dieser durch das Ordnungsgeld ein Schaden entsteht.

Praxis-Tipps für die rechtssichere Veröffentlichung

Eine fristgerechte und rechtssichere Offenlegung erfordert eine strukturierte Planung. Die folgenden Praxis-Tipps helfen Ihnen, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und unnötige Risiken zu vermeiden.

Frühzeitige Planung und Fristenkalender

Erstellen Sie einen Fristenkalender, der sowohl die Feststellungs- als auch die Offenlegungsfrist berücksichtigt. Bei einem Bilanzstichtag zum 31.12.2025 sollten Sie folgende Meilensteine einplanen:

Meilenstein Empfohlenes Datum Spätestens am
Beginn Jahresabschlusserstellung Februar 2026 Juni 2026
Entwurf Jahresabschluss fertig August 2026 Oktober 2026
Gesellschafterversammlung (Feststellung) Oktober 2026 30.11.2026
Offenlegung beim Unternehmensregister November 2026 31.12.2026

Technische Vorbereitung der Einreichung

Klären Sie frühzeitig, welche Authentifizierungsmethode Sie für die elektronische Einreichung nutzen möchten. Zur Verfügung stehen qualifizierte elektronische Signaturen oder die Authentifizierung über ELSTER mit Zertifikat.

Hinweis

Professionelle Software zur Jahresabschlusserstellung wie OnlineBilanz erstellt die Unterlagen bereits im richtigen Format und unterstützt die direkte elektronische Einreichung beim Unternehmensregister.

Prüfung der Größenklasse

Überprüfen Sie jährlich, ob Ihr Unternehmen noch der bisherigen Größenklasse angehört. Ein Wechsel der Größenklasse hat unmittelbare Auswirkungen auf den Umfang der Offenlegung und die Feststellungsfrist.

„Viele Unternehmer unterschätzen den zeitlichen Aufwand für die Feststellung und Offenlegung. Meine Empfehlung: Beginnen Sie spätestens im zweiten Quartal mit der Jahresabschlusserstellung, um ausreichend Puffer für Korrekturen und die Gesellschafterversammlung zu haben.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Vollständigkeit der Unterlagen sicherstellen

  • Bilanz vollständig und formal korrekt nach § 266 HGB
  • Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB (sofern offenlegungspflichtig)
  • Anhang mit allen erforderlichen Pflichtangaben
  • Gesellschafterbeschluss über die Feststellung liegt vor
  • Ggf. Lagebericht bei mittelgroßen und großen Gesellschaften
  • Elektronisches Format entspricht den Anforderungen des Unternehmensregisters

Eine unvollständige Einreichung wird vom Unternehmensregister zurückgewiesen. Dies kostet wertvolle Zeit und erhöht das Risiko einer Fristüberschreitung. Eine sorgfältige Vorbereitung ist daher unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 veröffentlicht werden?

Bei einem Bilanzstichtag zum 31.12.2025 muss der Jahresabschluss spätestens am 31.12.2026 beim Unternehmensregister offengelegt werden. Die Frist beträgt nach § 325 Abs. 1 HGB 12 Monate ab dem Bilanzstichtag. Zuvor muss der Jahresabschluss festgestellt werden: kleine Kapitalgesellschaften haben dafür 11 Monate (bis 30.11.2026), mittelgroße und große 8 Monate (bis 31.08.2026) nach § 42a GmbHG.

Welche Strafe droht bei verspäteter Veröffentlichung des Jahresabschlusses?

Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist wird automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet. Das Ordnungsgeld liegt zwischen 500 Euro und 25.000 Euro. Die Höhe richtet sich nach der Unternehmensgröße, der Dauer der Fristüberschreitung und eventuellen Wiederholungsfällen. Bei fortdauernder Pflichtverletzung können mehrfach Ordnungsgelder festgesetzt werden.

Wo muss der Jahresabschluss veröffentlicht werden?

Die Veröffentlichung erfolgt ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister. Seit dem DiRUG (01.08.2022) ist der Bundesanzeiger nicht mehr zuständig. Die Einreichung erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine Authentifizierung über ELSTER. Eine postalische Einreichung ist nicht möglich.

Muss jede GmbH ihren Jahresabschluss veröffentlichen?

Ja, jede GmbH und UG (haftungsbeschränkt) ist unabhängig von ihrer Größe zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet. Dies gilt nach § 325 HGB für alle Kapitalgesellschaften. Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich jedoch nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB – kleine Gesellschaften können verkürzte Darstellungen nutzen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 267 HGB – Größenklassen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater