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Datum

Lesedauer

10–15 Minuten


OnlineBilanzBlogFeststellungsbeschluss GmbH

Feststellungsbeschluss Jahresabschluss GmbH 2026: Fristen & Muster

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Feststellungsbeschluss zum Jahresabschluss ist eine rechtliche Pflicht für jede GmbH. Ohne diesen Beschluss der Gesellschafter ist der Jahresabschluss nicht wirksam festgestellt und kann nicht offengelegt werden. Grundlage bildet der von der Geschäftsführung aufgestellte Jahresabschluss mit Bilanz, der den Gesellschaftern zur Feststellung vorgelegt wird. Hier erfahren Sie, welche Fristen, Formvorschriften und Inhalte Sie 2026 beachten müssen – inklusive Muster und Pflichtangaben für die praktische Umsetzung.

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Servet Gündogan

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Kurzantwort

Der Feststellungsbeschluss ist die formale Zustimmung der Gesellschafter zum Jahresabschluss der GmbH nach § 42a Abs. 2 GmbHG. Er muss innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große GmbH) nach Bilanzstichtag gefasst werden. Ohne diesen Beschluss ist der Jahresabschluss nicht rechtswirksam festgestellt und die Offenlegung beim Unternehmensregister nicht möglich.

Was ist der Feststellungsbeschluss zum Jahresabschluss?

Der Feststellungsbeschluss ist die formale Zustimmung der Gesellschafterversammlung zum vom Geschäftsführer aufgestellten Jahresabschluss nach § 42a Abs. 2 GmbHG. Erst durch diesen Beschluss wird der Jahresabschluss rechtlich festgestellt und damit verbindlich.

Die Aufstellung des Jahresabschlusses gemäß § 264 Abs. 1 HGB ist Aufgabe der Geschäftsführung. Die Feststellung hingegen ist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG ausschließlich Kompetenz der Gesellschafter. Diese Aufgabenteilung entspricht dem Grundsatz der Gewaltenteilung in der GmbH.

Ohne Feststellungsbeschluss existiert zwar ein erstellter Jahresabschluss, dieser ist aber nicht rechtswirksam festgestellt. Damit fehlt die Grundlage für die Offenlegung beim Unternehmensregister und für Gewinnausschüttungen.

Hinweis

Wichtig: Der Feststellungsbeschluss ist nicht identisch mit dem Ergebnisverwaltungsbeschluss oder dem Entlastungsbeschluss. Diese können separat gefasst werden, werden aber häufig gemeinsam beschlossen.

§ 42a GmbHG

Gesetzliche Grundlage

§ 264 HGB

Aufstellungspflicht

§ 325 HGB

Offenlegungspflicht

Wer ist für den Feststellungsbeschluss zuständig?

Die Zuständigkeit für den Feststellungsbeschluss liegt nach § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG grundsätzlich bei den Gesellschaftern. Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss lediglich auf und legt ihn den Gesellschaftern vor.

Aufgabenverteilung im Detail

Geschäftsführung

  • Aufstellung innerhalb angemessener Frist
  • Vorlage an Gesellschafter
  • Einberufung der Gesellschafterversammlung
  • Umsetzung des Beschlusses

Gesellschafter

  • Prüfung des Jahresabschlusses
  • Fassung des Feststellungsbeschlusses
  • Ggf. Entlastung der Geschäftsführung
  • Beschluss über Ergebnisverwendung

Bei prüfungspflichtigen GmbH nach § 316 HGB erfolgt vor der Feststellung zusätzlich die Prüfung durch einen Abschlussprüfer. Der Bestätigungsvermerk oder dessen Versagung ist wesentliche Grundlage für die Entscheidung der Gesellschafter.

„In der Praxis erlebe ich häufig Verwechslungen: Der Geschäftsführer stellt den Jahresabschluss auf, aber nur die Gesellschafter können ihn feststellen. Diese klare Kompetenzverteilung nach § 42a GmbHG ist zwingend und dient dem Schutz der Gesellschafter.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fristen für die Feststellung des Jahresabschlusses 2026

Die Fristen für den Feststellungsbeschluss richten sich nach der Größenklasse der GmbH gemäß § 267 HGB und sind in § 42a Abs. 1 GmbHG geregelt. Sie beginnen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in der Regel dem Bilanzstichtag 31.12.2025.

Feststellungsfristen nach Größenklasse

Größenklasse Frist Stichtag für Bilanzstichtag 31.12.2025
Kleine GmbH 11 Monate 30.11.2026
Mittelgroße GmbH 8 Monate 31.08.2026
Große GmbH 8 Monate 31.08.2026
Kleinstkapitalgesellschaft 11 Monate 30.11.2026

Zusätzlich zur Feststellungsfrist besteht nach § 325 Abs. 1 HGB die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag. Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 bedeutet dies: Offenlegung beim Unternehmensregister bis spätestens 31.12.2026.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Groß > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Es müssen zwei der drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein, um die Größenklasse zu wechseln.

Achtung

Achtung Ordnungsgeld: Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 Euro und 25.000 Euro. Die Feststellungsfrist ist Voraussetzung für die rechtzeitige Offenlegung.

Formvorschriften für den Feststellungsbeschluss

Das GmbHG schreibt für den Feststellungsbeschluss keine bestimmte Form vor. Grundsätzlich ist der Beschluss daher auch mündlich oder konkludent wirksam. Aus Beweis- und Rechtssicherheitsgründen ist jedoch eine schriftliche Dokumentation zwingend erforderlich.

Mögliche Beschlussformen

Präsenzversammlung

  • Einladung mit Tagesordnung
  • Persönliche Anwesenheit
  • Protokollierung erforderlich
  • Unterschrift im Protokoll

Schriftlicher Beschluss

  • Schriftliche Zustimmung aller
  • Umlaufverfahren möglich
  • Keine Versammlung erforderlich
  • Rechtssicher und schnell

Videokonferenz

  • Satzungsregelung prüfen
  • Technische Dokumentation
  • Protokoll wie Präsenzversammlung
  • Identifizierung sicherstellen

Die Satzung kann strengere Formvorschriften vorsehen. Bei Unsicherheiten sollte die Satzung vor dem Beschluss geprüft werden, um Anfechtungsrisiken zu vermeiden.

Dokumentationspflichten

  • Protokoll der Gesellschafterversammlung mit Datum, Ort, Teilnehmern
  • Beschlusstext mit eindeutigem Wortlaut
  • Abstimmungsergebnis (Ja-/Nein-Stimmen, Enthaltungen)
  • Unterschriften der Protokollführung und Versammlungsleitung
  • Bei schriftlichem Beschluss: Unterschriften aller Gesellschafter
  • Aufbewahrung im Gesellschafterbeschlussordner

Hinweis

Praxistipp: Auch wenn die Satzung keine notarielle Beurkundung verlangt, sollte das Protokoll sorgfältig erstellt und von allen anwesenden Gesellschaftern unterzeichnet werden. Dies verhindert spätere Streitigkeiten über Inhalt und Zustandekommen des Beschlusses.

Inhalt des Feststellungsbeschlusses

Der Feststellungsbeschluss muss einen eindeutigen Beschlussgegenstand haben und präzise formuliert sein. Unklare oder missverständliche Beschlüsse können unwirksam sein oder Anfechtungsrisiken begründen.

Wesentliche Bestandteile

  • Bezeichnung des festzustellenden Jahresabschlusses mit Geschäftsjahr und Bilanzstichtag
  • Bestätigung, dass der Jahresabschluss in der vorgelegten Form festgestellt wird
  • Bezugnahme auf die vorgelegten Unterlagen (Bilanz, GuV, Anhang, ggf. Lagebericht)
  • Bei prüfungspflichtigen GmbH: Kenntnisnahme des Prüfungsberichts
  • Datum der Beschlussfassung
  • Abstimmungsergebnis

Musterbeschluss: Einfache Variante

Hinweis

Beschluss der Gesellschafterversammlung vom [Datum] Die Gesellschafterversammlung stellt den vom Geschäftsführer vorgelegten Jahresabschluss zum 31.12.2025 bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang in der vorgelegten Fassung fest. Abstimmungsergebnis: [X] Ja-Stimmen, [X] Nein-Stimmen, [X] Enthaltungen.

Musterbeschluss: Erweiterte Variante mit Entlastung und Gewinnverwendung

Hinweis

Beschluss der Gesellschafterversammlung vom [Datum]TOP 1: Feststellung des Jahresabschlusses Die Gesellschafterversammlung stellt den vom Geschäftsführer vorgelegten Jahresabschluss zum 31.12.2025 bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang in der vorgelegten Fassung fest. TOP 2: Gewinnverwendung Der Bilanzgewinn in Höhe von [Betrag] Euro wird wie folgt verwendet: – Ausschüttung an Gesellschafter: [Betrag] Euro – Einstellung in Gewinnrücklagen: [Betrag] Euro – Gewinnvortrag: [Betrag] Euro TOP 3: Entlastung der Geschäftsführung Die Geschäftsführung wird für das Geschäftsjahr 2025 entlastet.

Der Beschluss kann um weitere Tagesordnungspunkte ergänzt werden, etwa Bestellung von Abschlussprüfern für das Folgejahr oder Satzungsänderungen.

Entlastung und Gewinnverwendungsbeschluss

Neben dem Feststellungsbeschluss werden in der Regel zwei weitere Beschlüsse gefasst: der Entlastungsbeschluss für die Geschäftsführung und der Ergebnisverwaltungsbeschluss. Diese sind rechtlich selbständig, werden aber praktisch meist gemeinsam behandelt.

Entlastungsbeschluss nach § 46 Nr. 5 GmbHG

Durch den Entlastungsbeschluss bestätigen die Gesellschafter, dass die Geschäftsführung ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Entlastung hat keine schuldbefreiende Wirkung, sondern ist primär eine Vertrauenskundgebung.

Die Entlastung schließt spätere Schadensersatzansprüche nach § 43 GmbHG nicht aus, wenn diese auf Tatsachen beruhen, die bei der Entlastung nicht offengelegt waren. Sie kann jedoch Indizwirkung entfalten.

Gewinnverwendungsbeschluss

Der Ergebnisverwaltungsbeschluss regelt nach § 29 GmbHG die Verwendung des Jahresergebnisses. Die Gesellschafter entscheiden über Ausschüttung, Rücklagenbildung oder Gewinnvortrag.

  • Ausschüttung: Verteilung des Gewinns an Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote
  • Einstellung in Rücklagen: Thesaurierung nach § 272 Abs. 3 HGB (andere Gewinnrücklagen)
  • Gewinnvortrag: Vortrag auf neue Rechnung gemäß § 268 Abs. 1 HGB
  • Verlustvortrag: Bei negativem Ergebnis Vortrag des Verlustes

Achtung

Wichtig für Ausschüttungen: Nach § 30 GmbHG dürfen Ausschüttungen nur aus dem Bilanzgewinn erfolgen und nicht zu einer Unterbilanzierung des Stammkapitals führen. Die Bindung der Stammkapitalziffer ist zwingend zu beachten.

Reihenfolge der Beschlüsse

  1. Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a Abs. 2 GmbHG)
  2. Verwendung des Ergebnisses (§ 29 GmbHG)
  3. Entlastung der Geschäftsführung (§ 46 Nr. 5 GmbHG)

Diese Reihenfolge ist sachlogisch: Erst wird der Jahresabschluss festgestellt, dann über das ausgewiesene Ergebnis verfügt, abschließend wird die Geschäftsführung entlastet.

Besonderheiten bei unterschiedlichen Gesellschafterstrukturen

Die praktische Durchführung des Feststellungsbeschlusses hängt stark von der Gesellschafterstruktur ab. Einpersonen-GmbH, Familien-GmbH und GmbH mit vielen Gesellschaftern erfordern unterschiedliche Vorgehensweisen.

Einpersonen-GmbH (Ein-Mann-GmbH)

Bei der Einpersonen-GmbH ist der alleinige Gesellschafter zugleich die Gesellschafterversammlung. Ein förmliches Versammlungsverfahren ist nicht erforderlich, aber die Beschlussdokumentation bleibt Pflicht.

Der Gesellschafterbeschluss sollte schriftlich dokumentiert und datiert werden. Auch hier gilt: Der Feststellungsbeschluss ist konstitutiv erforderlich, selbst wenn Gesellschafter und Geschäftsführer identisch sind.

Mehrheitsgesellschafter vs. Minderheitsgesellschafter

Bei mehreren Gesellschaftern gilt nach § 47 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich das Mehrheitsprinzip. Die Satzung kann qualifizierte Mehrheiten vorsehen.

Rechte der Mehrheit

  • Abstimmung nach Geschäftsanteilen
  • Einfache Mehrheit genügt (sofern Satzung nichts anderes regelt)
  • Einberufungsrecht der Gesellschafterversammlung

Rechte der Minderheit

  • Informationsrecht nach § 51a GmbHG
  • Einsichtsrecht in Unterlagen
  • Anfechtungsrecht bei Verfahrensmängeln
  • Minderheiteneinberufungsrecht nach § 50 GmbHG (10 %)

Gesellschafter-Geschäftsführer und Stimmverbot

Nach § 47 Abs. 4 GmbHG besteht ein Stimmverbot bei Beschlüssen über die eigene Entlastung. Ist ein Gesellschafter zugleich Geschäftsführer, darf er bei seinem eigenen Entlastungsbeschluss nicht mitstimmen.

Beim Feststellungsbeschluss selbst besteht kein generelles Stimmverbot für Geschäftsführer-Gesellschafter. Nur wenn es um die persönliche Entlastung geht, greift § 47 Abs. 4 GmbHG.

„In der Praxis wird häufig übersehen, dass auch bei Einpersonen-GmbHs der Feststellungsbeschluss dokumentiert werden muss. Ohne schriftlichen Nachweis kann das Unternehmensregister die Offenlegung ablehnen oder ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Folgen fehlender oder verspäteter Feststellung

Ein fehlender oder nicht ordnungsgemäß dokumentierter Feststellungsbeschluss hat erhebliche Rechtsfolgen für die GmbH und ihre Organe. Die Konsequenzen reichen von Ordnungsgeldern bis zu strafrechtlichen Risiken.

Rechtliche Konsequenzen im Überblick

  • Jahresabschluss ist nicht festgestellt und damit nicht offenlegungsfähig
  • Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister kann nicht erfüllt werden
  • Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB droht (500 bis 25.000 Euro)
  • Gewinnausschüttungen ohne festgestellten Jahresabschluss sind unwirksam
  • Mögliche Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführung nach § 43 GmbHG
  • Bei vorsätzlicher Verletzung: Strafbarkeit nach § 331 HGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre)

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Das Bundesamt für Justiz überwacht die Offenlegung beim Unternehmensregister. Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist wird automatisch ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.

Verstoß Ordnungsgeld (Regelfall) Ordnungsgeld (Maximum)
Erstmalige Verspätung 500 – 2.500 Euro bis 5.000 Euro
Wiederholte Verspätung 2.500 – 10.000 Euro bis 15.000 Euro
Beharrliche Verweigerung 10.000 – 15.000 Euro bis 25.000 Euro

Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Geschäftsführung persönlich. Mehrere Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch. Eine Freistellung durch die Gesellschaft ist unzulässig.

Nachholung eines fehlenden Feststellungsbeschlusses

Ein fehlender Feststellungsbeschluss kann jederzeit nachgeholt werden. Die Nachholung heilt die Pflichtverletzung, beseitigt aber nicht rückwirkend die Fristversäumnis für die Offenlegung.

  1. Gesellschafterversammlung einberufen oder schriftlichen Beschluss herbeiführen
  2. Feststellungsbeschluss mit aktuellem Datum fassen
  3. Im Beschluss klarstellen, dass der Jahresabschluss zum [Bilanzstichtag] nachträglich festgestellt wird
  4. Dokumentation sorgfältig erstellen und archivieren
  5. Unverzüglich beim Unternehmensregister offenlegen

Achtung

Wichtig: Die nachträgliche Feststellung befreit nicht von bereits verhängten Ordnungsgeldern. Diese bleiben bestehen. Die unverzügliche Nachholung kann aber strafmildernde Wirkung haben und weitere Sanktionen verhindern.

Verjährung und Aufbewahrungsfristen

Der festgestellte Jahresabschluss sowie das Protokoll des Feststellungsbeschlusses unterliegen der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach § 257 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 HGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beschluss gefasst wurde.

Für den Feststellungsbeschluss zum Jahresabschluss 31.12.2025 (Beschluss z.B. im Juni 2026) endet die Aufbewahrungsfrist am 31.12.2036.

Häufig gestellte Fragen

Wer muss den Feststellungsbeschluss zum Jahresabschluss fassen?

Der Feststellungsbeschluss muss von den Gesellschaftern gefasst werden, nicht von der Geschäftsführung. Nach § 42a Abs. 2 GmbHG liegt die Kompetenz zur Feststellung des Jahresabschlusses ausschließlich bei der Gesellschafterversammlung. Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss lediglich auf und legt ihn den Gesellschaftern vor. Auch bei Einpersonen-GmbHs, in denen Gesellschafter und Geschäftsführer identisch sind, muss ein dokumentierter Gesellschafterbeschluss vorliegen.

Welche Frist gilt 2026 für die Feststellung des Jahresabschlusses?

Die Feststellungsfrist richtet sich nach der Größenklasse der GmbH gemäß § 42a Abs. 1 GmbHG. Kleine GmbHs und Kleinstkapitalgesellschaften haben 11 Monate Zeit (bis 30.11.2026 für Bilanzstichtag 31.12.2025), mittelgroße und große GmbHs nur 8 Monate (bis 31.08.2026). Zusätzlich besteht die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB, also bis 31.12.2026 beim Unternehmensregister.

Welche Form muss der Feststellungsbeschluss haben?

Das GmbHG schreibt keine bestimmte Form für den Feststellungsbeschluss vor. Zulässig sind Präsenzversammlungen, Videokonferenzen (bei Satzungsregelung oder Zustimmung aller) oder schriftliche Beschlüsse nach § 48 Abs. 2 GmbHG. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Dokumentation zwingend erforderlich. Das Protokoll sollte Datum, Teilnehmer, Beschlusstext und Abstimmungsergebnis enthalten und von den Gesellschaftern unterzeichnet werden.

Was passiert, wenn der Feststellungsbeschluss fehlt oder zu spät erfolgt?

Ohne Feststellungsbeschluss ist der Jahresabschluss nicht rechtswirksam festgestellt und kann nicht beim Unternehmensregister offengelegt werden. Dies führt zu einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Geldbußen zwischen 500 und 25.000 Euro gegen die Geschäftsführung. Gewinnausschüttungen sind ohne festgestellten Jahresabschluss unwirksam. Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung droht Strafbarkeit nach § 331 HGB. Der fehlende Beschluss kann jederzeit nachgeholt werden, bereits verhängte Ordnungsgelder bleiben aber bestehen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: GmbH-Gesetz (GmbHG), Handelsgesetzbuch (HGB), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater