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Datum

Lesedauer

12–18 Minuten


OnlineBilanzBlogFeststellung durch Aufsichtsrat

Feststellung Jahresabschluss Aufsichtsrat 2026: Pflichten & Ablauf

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat ist ein zentraler Schritt im Jahresabschlussprozess vieler Kapitalgesellschaften. Dieser Leitfaden erklärt die rechtlichen Grundlagen nach § 171, § 172 AktG und § 52 GmbHG, die Zuständigkeiten von Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung sowie den vollständigen Ablauf von der Erstellung bis zur Offenlegung beim Unternehmensregister.

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Kurzantwort

Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt grundsätzlich durch die Gesellschafterversammlung nach § 42a GmbHG bzw. § 173 AktG. Bei fakultativen Aufsichtsräten prüft der Aufsichtsrat den Abschluss nach § 111 AktG analog, die Feststellung verbleibt bei den Gesellschaftern. Nur bei AGs mit obligatorischem Aufsichtsrat kann dieser den Abschluss selbst feststellen, wenn Vorstand und Aufsichtsrat zustimmen gemäß § 172 AktG.

Was bedeutet die Feststellung des Jahresabschlusses?

Die Feststellung des Jahresabschlusses ist der formale Akt, mit dem der von der Geschäftsführung aufgestellte Jahresabschluss rechtsverbindlich genehmigt wird. Erst durch die Feststellung wird der Jahresabschluss rechtsverbindlich und bildet die Grundlage für die Gewinnverwendung gemäß § 58 AktG bzw. § 29 GmbHG.

Die Feststellung ist klar von der Aufstellung zu unterscheiden: Die Geschäftsführung bzw. der Vorstand erstellt den Jahresabschluss nach § 242 HGB und § 264 HGB. Die zuständigen Organe (Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsrat) stellen den Abschluss fest und machen ihn damit verbindlich.

Hinweis

Die Feststellung ist Voraussetzung für die Offenlegung beim Unternehmensregister gemäß § 325 HGB. Ohne festgestellten Jahresabschluss kann die Offenlegungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

Rechtliche Bedeutung der Feststellung

Mit der Feststellung werden folgende rechtliche Wirkungen erzielt: Der Jahresabschluss wird für Gesellschaft und Gesellschafter verbindlich, die Gewinnverwendung kann beschlossen werden, und der Abschluss bildet die Grundlage für steuerliche und handelsrechtliche Folgeentscheidungen.

  • Schaffung von Rechtssicherheit für alle Beteiligten
  • Grundlage für Ausschüttungsbeschlüsse nach § 58 AktG
  • Voraussetzung für die Offenlegung beim Unternehmensregister
  • Dokumentation der wirtschaftlichen Lage zum Bilanzstichtag

Die Rolle des Aufsichtsrats bei der Jahresabschlussfeststellung

Die Rolle des Aufsichtsrats hängt maßgeblich davon ab, ob dieser fakultativ (freiwillig gebildet) oder obligatorisch (gesetzlich vorgeschrieben) besteht. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Zuständigkeitsverteilung zwischen Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung.

Obligatorischer Aufsichtsrat (AG)

Bei Aktiengesellschaften ist der Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben nach § 95 AktG. Der Aufsichtsrat hat gemäß § 171 AktG die Aufgabe, den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Gewinnverwendungsvorschlag zu prüfen. Für Geschäftsführer ist es wichtig, die Pflichten und Prüfungsabläufe beim Aufsichtsrat genau zu kennen, um den Prozess reibungslos zu gestalten. Sollten nach der Aufstellung des Jahresabschlusses wesentliche Ereignisse eintreten, kann zudem eine Nachtragsprüfung des Jahresabschlusses erforderlich werden. Der Aufsichtsrat muss das Ergebnis seiner Prüfung der Hauptversammlung schriftlich berichten.

Nach § 172 AktG kann der Aufsichtsrat den Jahresabschluss selbst feststellen, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies übereinstimmend beschließen. Dies gilt jedoch nicht für Konzernabschlüsse, die immer von der Hauptversammlung festgestellt werden müssen.

Fakultativer Aufsichtsrat (GmbH)

Bei einer GmbH mit freiwillig gebildetem Aufsichtsrat bleibt die Feststellungskompetenz grundsätzlich bei der Gesellschafterversammlung gemäß § 42a GmbHG und § 46 GmbHG. Der Aufsichtsrat übernimmt nur Prüfungs- und Beratungsfunktionen, soweit die Satzung dies vorsieht.

„In der Praxis sehen wir häufig Unsicherheiten bei GmbHs mit fakultativem Aufsichtsrat. Wichtig ist: Die Feststellungskompetenz kann nur durch ausdrückliche Satzungsregelung auf den Aufsichtsrat übertragen werden, bleibt aber in der Regel bei den Gesellschaftern.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Achtung

Eine Übertragung der Feststellungskompetenz auf den Aufsichtsrat bei der GmbH ist nur wirksam, wenn dies ausdrücklich in der Satzung geregelt ist. Eine stillschweigende Übertragung ist nicht möglich.

Zuständigkeiten nach Rechtsform: Wer stellt fest?

Die Zuständigkeit für die Feststellung des Jahresabschlusses variiert je nach Rechtsform und Organisationsstruktur erheblich. Eine klare Abgrenzung ist notwendig, um Rechtssicherheit zu schaffen und Fehler zu vermeiden.

Rechtsform Regelfall Besonderheit
AG (obligatorischer AR) Hauptversammlung (§ 173 AktG) AR kann feststellen (§ 172 AktG) mit Zustimmung
GmbH (ohne AR) Gesellschafterversammlung (§ 42a GmbHG) Keine Abweichung möglich
GmbH (fakultativer AR) Gesellschafterversammlung (§ 46 GmbHG) Übertragung auf AR nur per Satzung
Mitbestimmungs-GmbH Gesellschafterversammlung AR prüft nach § 111 AktG analog

Aktiengesellschaft: Feststellung durch Aufsichtsrat

Gemäß § 172 AktG können Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss gemeinsam feststellen. Voraussetzung ist, dass beide Organe dem Abschluss zustimmen. Diese Regelung dient der Beschleunigung des Feststellungsprozesses.

  • Vorstand legt den Jahresabschluss vor (§ 170 AktG)
  • Aufsichtsrat prüft innerhalb eines Monats (§ 171 Abs. 1 AktG)
  • Bei Zustimmung beider Organe erfolgt Feststellung
  • Konzernabschlüsse sind von dieser Regelung ausgenommen

GmbH: Gesellschafterversammlung bleibt zuständig

Bei der GmbH ist die Feststellung des Jahresabschlusses grundsätzlich Aufgabe der Gesellschafterversammlung nach § 42a GmbHG. Die Feststellung muss innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen: 11 Monate für kleine GmbHs, 8 Monate für mittelgroße und große GmbHs nach Ablauf des Geschäftsjahres.

Hinweis

Bei GmbHs mit nur einem Gesellschafter entfällt die förmliche Gesellschafterversammlung. Der Alleingesellschafter kann den Jahresabschluss durch schriftliche Erklärung feststellen gemäß § 48 Abs. 3 GmbHG.

Der vollständige Ablauf der Feststellung

Der Feststellungsprozess folgt einem strukturierten Ablauf, der rechtlich genau geregelt ist. Die Einhaltung dieses Prozesses ist entscheidend für die Rechtssicherheit und die fristgerechte Offenlegung beim Unternehmensregister.

Phase 1: Aufstellung durch die Geschäftsführung

Die Geschäftsführung bzw. der Vorstand erstellt den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach § 242 HGB und § 264 HGB. Je nach Größenklasse nach § 267 HGB sind zusätzlich Anhang und Lagebericht erforderlich.

  • Erstellung von Bilanz nach § 266 HGB
  • Aufstellung der GuV nach § 275 HGB
  • Anhang bei Kapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 1 HGB)
  • Lagebericht ab mittelgroßen Gesellschaften (§ 264 Abs. 1 HGB)
  • Unterzeichnung durch alle Geschäftsführer (§ 245 HGB)

Phase 2: Vorlage an den Aufsichtsrat

Bei Aktiengesellschaften hat der Vorstand den Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen gemäß § 170 Abs. 1 AktG. Nach erfolgter Feststellung folgt die Bekanntmachung des Jahresabschlusses, die ebenfalls gesetzlich geregelt ist. Bei einer GmbH mit Aufsichtsrat gelten analoge Pflichten, soweit die Satzung dies vorsieht.

Der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand müssen zusammen mit dem Jahresabschluss auch der Lagebericht und der Vorschlag zur Gewinnverwendung vorgelegt werden. Nur so kann der Aufsichtsrat eine vollständige Prüfung vornehmen.

Phase 3: Prüfung durch den Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat prüft den vorgelegten Jahresabschluss nach § 171 AktG. Diese Prüfung muss sorgfältig und gewissenhaft erfolgen. Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung zu berichten.

Phase 4: Feststellung

AG mit § 172 AktG-Feststellung

  • Schnellere Feststellung möglich
  • Hauptversammlung entfällt
  • Nicht bei Konzernabschlüssen

Feststellung durch Gesellschafter

  • Regelfall bei GmbH
  • Erforderlich bei AG ohne § 172-Feststellung
  • Gesellschafterbeschluss notwendig

Phase 5: Offenlegung beim Unternehmensregister

Nach der Feststellung muss der Jahresabschluss beim Unternehmensregister offengelegt werden gemäß § 325 HGB. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Seit dem DiRUG (in Kraft seit 01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister.

Achtung

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Ordnungsgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro. Die Frist von 12 Monaten ist zwingend einzuhalten.

Die Prüfung durch den Aufsichtsrat: Inhalt und Umfang

Die Prüfungspflicht des Aufsichtsrats nach § 171 AktG umfasst nicht nur eine formale Durchsicht, sondern eine inhaltliche, kritische Auseinandersetzung mit dem Jahresabschluss. Der Aufsichtsrat muss sich ein eigenständiges Urteil über die Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit bilden.

Prüfungsgegenstand

  • Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) nach § 264 HGB
  • Lagebericht gemäß § 289 HGB
  • Vorschlag zur Gewinnverwendung
  • Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften: Prüfungsbericht des Abschlussprüfers
  • Einhaltung von Formvorschriften (§ 266, § 275 HGB)

Prüfungsumfang und Prüfungstiefe

Der Aufsichtsrat muss prüfen, ob der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Er hat insbesondere zu überprüfen, ob die Bewertungsansätze nach § 253 HGB zutreffend sind und ob die Darstellung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

Formelle Prüfung

  • Vollständigkeit der Unterlagen
  • Einhaltung von Gliederungsvorschriften
  • Unterschriften der Geschäftsführung
  • Fristen nach § 170 AktG

Materielle Prüfung

  • Bewertungsansätze nach § 253 HGB
  • Bilanzierungswahlrechte
  • Rückstellungen nach § 249 HGB
  • Abschreibungen nach § 253 HGB

Plausibilitätsprüfung

  • Wirtschaftliche Entwicklung
  • Vergleich mit Vorjahren
  • Branchenvergleich
  • Risikobewertung

Prüfungsbericht des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat muss über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich berichten gemäß § 171 Abs. 2 AktG. Der Bericht muss enthalten: das Ergebnis der Prüfung, etwaige Einwendungen gegen den Jahresabschluss und die Stellungnahme zum Vorschlag der Geschäftsführung für die Gewinnverwendung.

Hinweis

Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften nimmt der Abschlussprüfer an den Beratungen des Aufsichtsrats über den Jahresabschluss teil und berichtet über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung gemäß § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Fristen und Termine 2026: Was ist zu beachten?

Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist essentiell, um Ordnungsgelder zu vermeiden und die Offenlegungspflichten rechtzeitig zu erfüllen. Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten folgende Fristen für 2026.

Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG

Bei der GmbH gelten differenzierte Feststellungsfristen abhängig von der Größenklasse nach § 267 HGB. Diese Fristen sind zwingend einzuhalten, da sie die Grundlage für die nachfolgende Offenlegungsfrist bilden.

Größenklasse Feststellungsfrist Frist für GJ 2025 Rechtsgrundlage
Kleine GmbH 11 Monate bis 30.11.2026 § 42a Abs. 2 GmbHG
Mittelgroße GmbH 8 Monate bis 31.08.2026 § 42a Abs. 1 GmbHG
Große GmbH 8 Monate bis 31.08.2026 § 42a Abs. 1 GmbHG

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Unabhängig von der Größenklasse gilt für alle Kapitalgesellschaften eine einheitliche Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag. Für das Geschäftsjahr 2025 bedeutet dies: Offenlegung bis spätestens 31.12.2026 beim Unternehmensregister.

31.12.2025

Bilanzstichtag Geschäftsjahr 2025

30.11.2026

Feststellung kleine GmbH

31.08.2026

Feststellung mittel/groß

31.12.2026

Offenlegung Unternehmensregister

Prüfungsfrist des Aufsichtsrats bei der AG

Der Aufsichtsrat einer AG hat den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich zu prüfen, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Vorlage gemäß § 171 Abs. 1 AktG. Diese kurze Frist erfordert eine schnelle Reaktion und gute Vorbereitung.

Achtung

Wird die Offenlegungsfrist von 12 Monaten überschritten, leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Haftung und Risiken für Aufsichtsratsmitglieder

Aufsichtsratsmitglieder tragen eine erhebliche Verantwortung. Bei Pflichtverletzungen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung und -feststellung drohen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen. Die Haftung ist in § 116 AktG geregelt.

Zivilrechtliche Haftung

Aufsichtsratsmitglieder haften nach § 116 AktG i.V.m. § 93 AktG für Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft auf Schadensersatz. Dies umfasst insbesondere Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht bei der Prüfung des Jahresabschlusses nach § 171 AktG.

  • Haftung bei unzureichender Prüfung des Jahresabschlusses
  • Haftung bei fehlerhafter Feststellung nach § 172 AktG
  • Schadensersatzpflicht bei fahrlässigem Handeln
  • Gesamtschuldnerische Haftung aller Aufsichtsratsmitglieder bei Beschlüssen

Strafrechtliche Risiken

In besonders schweren Fällen können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Relevant sind insbesondere § 400 AktG (unrichtige Darstellung) und § 82 GmbHG (falsche Angaben). Diese Normen erfassen auch Aufsichtsratsmitglieder, die wissentlich fehlerhafte Jahresabschlüsse billigen.

Achtung

Wer als Aufsichtsratsmitglied die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, kann sich nach § 400 AktG strafbar machen. Dies gilt auch bei bewusst unzureichender Prüfung.

D&O-Versicherung und Haftungsbegrenzung

Viele Gesellschaften schließen für ihre Aufsichtsratsmitglieder eine D&O-Versicherung (Directors and Officers) ab. Diese deckt Haftungsrisiken aus der Organtätigkeit ab. Allerdings ist der Versicherungsschutz bei Vorsatz ausgeschlossen.

„Aufsichtsratsmitglieder sollten ihre Prüfungspflichten sehr ernst nehmen. Eine sorgfältige Dokumentation der Prüfungshandlungen ist im Haftungsfall entscheidend, um den Nachweis der Pflichterfüllung zu führen.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Praxistipps für einen reibungslosen Ablauf

Ein strukturierter und gut vorbereiteter Feststellungsprozess vermeidet Fehler, Verzögerungen und rechtliche Risiken. Die folgenden Praxistipps haben sich in der Beratungspraxis bewährt.

Frühzeitige Planung und Terminierung

  • Jahresabschlusstermine frühzeitig im Kalender fixieren
  • Aufsichtsratssitzung rechtzeitig einberufen (Ladungsfrist beachten)
  • Prüfungsfristen des Aufsichtsrats berücksichtigen (1 Monat bei AG)
  • Zeitpuffer für Rückfragen und Nachbesserungen einplanen
  • Offenlegungsfrist beim Unternehmensregister im Blick behalten

Vollständige Unterlagen bereitstellen

Die Geschäftsführung sollte dem Aufsichtsrat nicht nur den Jahresabschluss, sondern alle relevanten Unterlagen zur Verfügung stellen. Dazu gehören der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers, Erläuterungen zu wesentlichen Bilanzpositionen, der Vorschlag zur Gewinnverwendung sowie Unterlagen zur wirtschaftlichen Entwicklung.

Dokumentation der Aufsichtsratsprüfung

Der Aufsichtsrat sollte seine Prüfungshandlungen detailliert dokumentieren. Dies dient nicht nur der Erfüllung der Berichtspflicht nach § 171 Abs. 2 AktG, sondern auch dem Haftungsschutz der einzelnen Mitglieder. Protokolle sollten konkret festhalten, welche Punkte geprüft, welche Fragen gestellt und welche Antworten gegeben wurden.

Hinweis

Eine gute Dokumentation ist im Haftungsfall der beste Beweis dafür, dass der Aufsichtsrat seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Das Protokoll sollte die wesentlichen Prüfungsschritte nachvollziehbar wiedergeben.

Digitale Offenlegung vorbereiten

Die Offenlegung beim Unternehmensregister erfolgt seit dem DiRUG ausschließlich elektronisch. Es empfiehlt sich, bereits im Vorfeld die technischen Voraussetzungen zu schaffen: Zugang zum Unternehmensregister einrichten, Jahresabschluss in maschinenlesbarem Format (XBRL oder ESEF) vorbereiten und Bevollmächtigungen für die Einreichung klären.

Professionelle Unterstützung nutzen

Gerade bei komplexen Sachverhalten oder erstmaliger Feststellung mit Aufsichtsratsbeteiligung ist professionelle Beratung sinnvoll. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und spezialisierte Dienstleister wie OnlineBilanz unterstützen bei der Erstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses.

Checkliste Geschäftsführung

  • Jahresabschluss fristgerecht aufstellen
  • Vollständige Unterlagen an Aufsichtsrat übergeben
  • Gewinnverwendungsvorschlag ausarbeiten
  • Gesellschafterversammlung vorbereiten
  • Offenlegung beim Unternehmensregister einreichen

Checkliste Aufsichtsrat

  • Unterlagen vollständig prüfen
  • Prüfungsbericht erstellen (§ 171 AktG)
  • Beschluss zur Feststellung fassen (bei § 172 AktG)
  • Stellungnahme zur Gewinnverwendung abgeben
  • Prüfungshandlungen dokumentieren

Häufig gestellte Fragen

Kann der Aufsichtsrat einer GmbH den Jahresabschluss feststellen?

Grundsätzlich ist bei der GmbH die Gesellschafterversammlung für die Feststellung zuständig nach § 42a GmbHG und § 46 GmbHG. Eine Übertragung der Feststellungskompetenz auf einen fakultativen Aufsichtsrat ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich in der Satzung geregelt ist. Der Aufsichtsrat übernimmt dann Prüfungs- und Beratungsaufgaben, die Feststellung verbleibt aber im Regelfall bei den Gesellschaftern.

Welche Frist hat der Aufsichtsrat für die Prüfung des Jahresabschlusses?

Bei einer AG muss der Aufsichtsrat den Jahresabschluss unverzüglich prüfen, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Vorlage durch den Vorstand gemäß § 171 Abs. 1 AktG. Bei GmbHs mit Aufsichtsrat gelten entsprechende Fristen, soweit die Satzung dies vorsieht. Diese kurze Frist erfordert eine schnelle und gut organisierte Prüfung.

Was passiert, wenn die Feststellungsfrist nicht eingehalten wird?

Bei Überschreitung der Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG (11 Monate für kleine, 8 Monate für mittelgroße und große GmbHs) kann die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB gefährdet sein. Bei verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Ordnungsgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro. Zudem können Haftungsrisiken für Geschäftsführung und Aufsichtsrat entstehen.

Wo muss der Jahresabschluss nach der Feststellung offengelegt werden?

Der festgestellte Jahresabschluss muss ausschließlich beim Unternehmensregister elektronisch offengelegt werden gemäß § 325 HGB. Seit dem DiRUG (in Kraft seit 01.08.2022) ist der Bundesanzeiger nicht mehr die Offenlegungsstelle. Die Offenlegung erfolgt digital über das Portal des Unternehmensregisters, die Frist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag.

Haften Aufsichtsratsmitglieder für Fehler bei der Jahresabschlussfeststellung?

Ja, Aufsichtsratsmitglieder haften nach § 116 AktG i.V.m. § 93 AktG für Pflichtverletzungen bei der Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses. Bei unzureichender Prüfung oder fehlerhafter Feststellung können Schadensersatzansprüche entstehen. In schweren Fällen drohen auch strafrechtliche Konsequenzen nach § 400 AktG. Eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation ist daher essentiell.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Aktiengesetz (AktG), GmbH-Gesetz (GmbHG), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Schritt 06 · Einreichung & Abschluss

Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater