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Lesedauer

9–14 Minuten

OnlineBilanzBlogAufsichtsrat Jahresabschluss

Aufsichtsrat Jahresabschluss 2026: Pflichten, Prüfung & Ablauf

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss, den die Geschäftsführung erstellt hat. Diese Kontrolle ist gesetzlich vorgeschrieben und sichert die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung. Bei prüfungspflichtigen Unternehmen wird zusätzlich ein Prüfbericht zum Jahresabschluss vom Abschlussprüfer erstellt, der dem Aufsichtsrat als Grundlage dient. Dieser Artikel erklärt, welche Pflichten der Aufsichtsrat hat, wie die Prüfung abläuft und welche Unterlagen erforderlich sind.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss nach § 171 AktG bzw. entsprechenden Satzungsregelungen. Er kontrolliert Bilanz, GuV, Anhang und ggf. Lagebericht auf Vollständigkeit und Plausibilität. Die Geschäftsführung erstellt, der Aufsichtsrat überwacht – diese Rollen sind gesetzlich getrennt, um unabhängige Kontrolle zu gewährleisten.

Grundlagen: Aufsichtsrat und Jahresabschluss

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung und prüft den Jahresabschluss auf Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität. Diese Kontrollfunktion ist gesetzlich verankert und dient dem Schutz der Gesellschafter, Gläubiger und des Unternehmens selbst.

Der Jahresabschluss besteht nach § 242 HGB aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Anhang nach § 264 HGB erstellen. Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften ist zudem ein Lagebericht nach § 264 Abs. 1 HGB erforderlich.

Die Geschäftsführung erstellt den Jahresabschluss, der Aufsichtsrat prüft ihn. Diese Rollentrennung gewährleistet eine unabhängige Kontrolle und verhindert Interessenkonflikte. Der Aufsichtsrat hat dabei keine operative Funktion, sondern eine rein überwachende Aufgabe.

Hinweis

Der Aufsichtsrat ist in allen Aktiengesellschaften (AG) verpflichtend. Bei GmbHs ist er nur erforderlich, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 1 DrittelbG) oder mehr als 2.000 Arbeitnehmer (§ 1 MitbestG), oder wenn die Satzung einen Aufsichtsrat vorsieht.

Gesetzliche Pflichten des Aufsichtsrats

Die Pflichten des Aufsichtsrats beim Jahresabschluss ergeben sich aus § 171 AktG. Er muss den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Gewinnverwendungsvorschlag prüfen. Bei GmbHs gelten entsprechende Regelungen aus der Satzung oder aus dem Mitbestimmungsrecht.

  • Prüfung des Jahresabschlusses auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit
  • Kontrolle der Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften (§§ 242 ff. HGB, § 264 ff. HGB)
  • Plausibilitätsprüfung der Bilanzposten und GuV-Positionen
  • Prüfung des Lageberichts (sofern erforderlich)
  • Stellungnahme zum Gewinnverwendungsvorschlag
  • Erstellung eines schriftlichen Prüfungsberichts nach § 171 Abs. 2 AktG

Der Aufsichtsrat muss den Jahresabschluss innerhalb eines Monats nach Vorlage prüfen. Äußert er sich nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Jahresabschluss nach § 171 Abs. 3 AktG als gebilligt. Diese Frist kann durch die Satzung verlängert werden.

„Viele Unternehmen unterschätzen die Bedeutung der Aufsichtsratsprüfung. Eine sorgfältige Vorbereitung der Unterlagen und eine frühzeitige Kommunikation mit dem Aufsichtsrat verhindern Verzögerungen und schaffen Vertrauen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Ablauf der Prüfung durch den Aufsichtsrat

Die Prüfung durch den Aufsichtsrat erfolgt in mehreren Schritten. Die Geschäftsführung legt den fertiggestellten Jahresabschluss vor, der Aufsichtsrat prüft die Unterlagen und fordert bei Bedarf Erläuterungen an. Abschließend fasst er einen Beschluss über die Billigung oder Versagung der Billigung.

Phase 1: Vorlage durch die Geschäftsführung

Die Geschäftsführung erstellt den Jahresabschluss und legt ihn dem Aufsichtsrat zur Prüfung vor. Dieser Vorgang muss nach § 170 AktG spätestens drei Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände eine Verlängerung rechtfertigen.

Phase 2: Prüfung und Rückfragen

Der Aufsichtsrat prüft die Unterlagen eigenständig oder durch Ausschüsse. Er kann Rückfragen an die Geschäftsführung stellen, zusätzliche Informationen anfordern oder den Abschlussprüfer hinzuziehen. Die Prüfung umfasst insbesondere die Einhaltung der Bewertungsvorschriften nach § 252 ff. HGB.

Phase 3: Beschlussfassung und Bericht

Nach Abschluss der Prüfung erstellt der Aufsichtsrat einen schriftlichen Bericht gemäß § 171 Abs. 2 AktG. Darin nimmt er Stellung zum Ergebnis der Prüfung und erklärt, ob er den Jahresabschluss billigt. Die Billigung ist Voraussetzung für die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung oder die Gesellschafterversammlung.

Hinweis

In der Praxis empfiehlt es sich, den Aufsichtsrat bereits während der Erstellung des Jahresabschlusses regelmäßig zu informieren. So lassen sich Überraschungen vermeiden und die Prüfung verläuft zügig und reibungslos.

Erforderliche Unterlagen und Dokumente

Damit der Aufsichtsrat seine Prüfung ordnungsgemäß durchführen kann, benötigt er eine vollständige und strukturierte Dokumentation. Fehlende oder unvollständige Unterlagen verzögern den Prüfprozess und gefährden die Einhaltung gesetzlicher Fristen.

  • Bilanz nach § 266 HGB
  • Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB
  • Anhang nach § 284 HGB bzw. § 285 HGB
  • Lagebericht nach § 289 HGB (sofern erforderlich)
  • Prüfungsbericht des Abschlussprüfers (bei prüfungspflichtigen Gesellschaften)
  • Gewinnverwendungsvorschlag
  • Kontenspiegel und Buchführungsunterlagen
  • Erläuterungen zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen
  • Übersicht über Eventualverbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse

Die Unterlagen sollten klar strukturiert und nachvollziehbar aufbereitet sein. Der Aufsichtsrat ist kein Buchhalter – seine Aufgabe ist die Plausibilisierung, nicht die Detail-Buchprüfung. Erläuternde Kommentare zu wesentlichen Positionen erleichtern die Prüfung erheblich.

Achtung

Unvollständige Unterlagen führen häufig zu Rückfragen und Verzögerungen. Stellen Sie sicher, dass alle gesetzlich erforderlichen Bestandteile des Jahresabschlusses vorliegen, bevor Sie den Aufsichtsrat einbeziehen.

Abgrenzung: Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat

In der Praxis werden die Rollen von Geschäftsführung, Aufsichtsrat und Beirat häufig verwechselt. Dabei sind die Zuständigkeiten klar definiert und gesetzlich geregelt.

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung leitet das Unternehmen operativ, erstellt den Jahresabschluss und ist für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nach § 238 HGB verantwortlich. Sie handelt eigenverantwortlich, ist aber rechenschaftspflichtig gegenüber Aufsichtsrat und Gesellschaftern.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung, prüft den Jahresabschluss und billigt ihn nach § 171 AktG. Er trifft keine operativen Entscheidungen, sondern kontrolliert die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Unternehmensführung.

Beirat

Ein Beirat ist ein freiwilliges Beratungsgremium ohne gesetzlich vorgeschriebene Befugnisse. Er unterstützt die Geschäftsführung bei strategischen Fragen, hat aber keine Kontroll- oder Prüfungsfunktion und keine bindende Beschlusskompetenz.

Die klare Trennung dieser Rollen ist entscheidend für die Corporate Governance. Während der Aufsichtsrat eine Kontrollfunktion ausübt, berät der Beirat. Die Geschäftsführung bleibt in beiden Fällen operativ verantwortlich.

Häufige Fehler und wie Sie diese vermeiden

In der Praxis treten bei der Vorlage und Prüfung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat immer wieder typische Fehler auf. Diese lassen sich durch strukturierte Vorbereitung und klare Prozesse vermeiden.

Fehler 1: Verspätete Vorlage

Die Geschäftsführung legt den Jahresabschluss zu spät vor, sodass die Prüffristen des Aufsichtsrats nicht eingehalten werden können. Dies gefährdet die Einhaltung der Feststellungs- und Offenlegungsfristen nach § 325 HGB.

Fehler 2: Unvollständige Unterlagen

Es fehlen Anhang, Lagebericht oder Erläuterungen zu wesentlichen Bilanzposten. Der Aufsichtsrat kann seine Prüfung nicht abschließen und muss Unterlagen nachfordern. Das verzögert den gesamten Prozess.

Fehler 3: Fehlende Kommunikation

Die Geschäftsführung informiert den Aufsichtsrat erst bei Vorlage des fertigen Abschlusses. Überraschungen bei wesentlichen Geschäftsvorfällen oder Bewertungsfragen führen zu Rückfragen und Misstrauen.

Fehler 4: Unklare Beschlussfassung

Der Aufsichtsrat fasst keinen schriftlichen Beschluss oder dokumentiert die Prüfung nicht ordnungsgemäß. Dies kann zu rechtlichen Unsicherheiten und Haftungsrisiken führen.

  • Jahresabschluss rechtzeitig erstellen und vorlegen
  • Alle erforderlichen Unterlagen vollständig bereitstellen
  • Aufsichtsrat frühzeitig und regelmäßig informieren
  • Wesentliche Geschäftsvorfälle erläutern
  • Schriftlichen Prüfungsbericht des Aufsichtsrats anfordern
  • Beschlussprotokolle ordnungsgemäß dokumentieren

Prüfungsbericht und Abschlussprüfung

Der Aufsichtsrat erstellt nach Abschluss seiner Prüfung einen schriftlichen Prüfungsbericht gemäß § 171 Abs. 2 AktG. Dieser Bericht enthält das Ergebnis der Prüfung und die Stellungnahme des Aufsichtsrats zur Billigung oder Versagung der Billigung des Jahresabschlusses.

Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften nach § 316 HGB (mittelgroße und große Kapitalgesellschaften) kommt zusätzlich der Abschlussprüfer ins Spiel. Der Abschlussprüfer erstellt einen Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB und einen Prüfungsbericht nach § 321 HGB.

Prüfungsbericht Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat prüft die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und berichtet über das Ergebnis. Der Bericht muss schriftlich erfolgen und die Billigung oder Versagung der Billigung enthalten. Er richtet sich an die Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung.

Prüfungsbericht Abschlussprüfer

Der Abschlussprüfer prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht auf ihre Ordnungsmäßigkeit nach §§ 316 ff. HGB. Er erstellt einen Bestätigungsvermerk und einen Prüfungsbericht, der dem Aufsichtsrat als Grundlage für seine eigene Prüfung dient.

Der Aufsichtsrat muss den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers würdigen und in seine eigene Prüfung einbeziehen. Er kann dem Abschlussprüfer folgen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Eine eigenständige Plausibilitätsprüfung bleibt erforderlich.

Hinweis

Die Prüfungspflicht besteht für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Prüfungspflicht befreit, es sei denn, die Satzung sieht eine freiwillige Prüfung vor.

Fristen und Terminplanung 2026

Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist entscheidend, um Ordnungsgelder und Haftungsrisiken zu vermeiden. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten im Jahr 2026 folgende Fristen:

Frist Kleine Kapitalgesellschaft Mittelgroße/Große Kapitalgesellschaft
Aufstellung Jahresabschluss (§ 243 HGB) bis 31.03.2026 bis 31.03.2026
Feststellung Jahresabschluss (§ 42a GmbHG) bis 30.11.2026 (11 Monate) bis 31.08.2026 (8 Monate)
Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB) bis 31.12.2026 (12 Monate) bis 31.12.2026 (12 Monate)
Prüfung durch Aufsichtsrat (§ 171 AktG) 1 Monat nach Vorlage 1 Monat nach Vorlage

Die Feststellungsfrist beträgt nach § 42a GmbHG bei kleinen Gesellschaften 11 Monate, bei mittelgroßen und großen Gesellschaften 8 Monate nach dem Bilanzstichtag. Die Offenlegungsfrist beträgt einheitlich 12 Monate nach § 325 HGB.

Achtung

Bei Nichteinhaltung der Offenlegungsfrist droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.

Eine frühzeitige Terminplanung ist entscheidend. Die Geschäftsführung sollte den Jahresabschluss spätestens im März 2026 erstellen, damit der Aufsichtsrat seine Prüfung rechtzeitig abschließen kann und die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat noch vor Ablauf der gesetzlichen Fristen erfolgt.

Haftung und Verantwortung

Die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses liegt bei der Geschäftsführung. Sie haftet nach § 43 GmbHG bzw. § 93 AktG für Pflichtverletzungen, insbesondere bei fehlerhafter Rechnungslegung, verspäteter Aufstellung oder Verstoß gegen Bewertungsvorschriften.

Der Aufsichtsrat haftet nach § 116 AktG bzw. entsprechenden GmbH-Regelungen für Pflichtverletzungen bei der Überwachung der Geschäftsführung. Unterlässt er die Prüfung des Jahresabschlusses oder billigt er einen offensichtlich fehlerhaften Abschluss, kann er persönlich haftbar gemacht werden.

§ 43 GmbHG

Haftung Geschäftsführer

§ 116 AktG

Haftung Aufsichtsrat

500–25.000 €

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Die Haftung erstreckt sich auf alle Mitglieder des Aufsichtsrats. Eine Delegation der Prüfung an einzelne Mitglieder oder Ausschüsse ist zulässig, entbindet die anderen Mitglieder jedoch nicht von ihrer Überwachungspflicht. Bei Abstimmungen muss jedes Mitglied seine Verantwortung wahrnehmen.

„Die Haftung des Aufsichtsrats wird in der Praxis oft unterschätzt. Eine sorgfältige Prüfung, schriftliche Dokumentation und kritische Rückfragen an die Geschäftsführung sind unverzichtbar, um persönliche Risiken zu minimieren.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Digitale Erstellung mit OnlineBilanz

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  • Steuerberater-Prüfung vor Finalisierung
  • Strukturierte Aufbereitung für Aufsichtsrat und Abschlussprüfer

Die digitale Erstellung spart Zeit, reduziert Fehlerquellen und gewährleistet die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen. Die fertigen Unterlagen können direkt an den Aufsichtsrat weitergeleitet werden – übersichtlich, vollständig und prüfungsbereit.

OnlineBilanz unterstützt Sie bei der Einhaltung aller Fristen und sorgt dafür, dass der Jahresabschluss rechtzeitig erstellt, geprüft und offengelegt wird. So vermeiden Sie Ordnungsgelder und erfüllen Ihre gesetzlichen Pflichten sicher und professionell.

Häufig gestellte Fragen

Muss jede GmbH einen Aufsichtsrat haben?

Nein. Ein Aufsichtsrat ist bei der GmbH nur verpflichtend, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 1 DrittelbG) oder mehr als 2.000 Arbeitnehmer (§ 1 MitbestG). Außerdem kann die Satzung einen Aufsichtsrat vorsehen. Bei Aktiengesellschaften (AG) ist der Aufsichtsrat immer zwingend erforderlich.

Welche Frist hat der Aufsichtsrat für die Prüfung des Jahresabschlusses?

Nach § 171 Abs. 2 AktG muss der Aufsichtsrat den Jahresabschluss innerhalb eines Monats nach Vorlage durch die Geschäftsführung prüfen. Äußert er sich nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Jahresabschluss als gebilligt. Die Satzung kann diese Frist verlängern.

Was passiert, wenn der Aufsichtsrat die Billigung verweigert?

Verweigert der Aufsichtsrat die Billigung, muss die Geschäftsführung den Jahresabschluss überarbeiten oder die Beanstandungen klären. Der Jahresabschluss kann erst dann festgestellt werden, wenn der Aufsichtsrat seine Billigung erteilt. Bei schwerwiegenden Mängeln kann die Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung zur Neuaufstellung verpflichten.

Haftet der Aufsichtsrat für fehlerhafte Jahresabschlüsse?

Ja. Der Aufsichtsrat haftet nach § 116 AktG für Pflichtverletzungen bei der Überwachung der Geschäftsführung. Billigt er einen offensichtlich fehlerhaften Jahresabschluss oder unterlässt er die Prüfung, kann er persönlich haftbar gemacht werden. Die Haftung erstreckt sich auf alle Mitglieder des Aufsichtsrats.

Welche Unterlagen benötigt der Aufsichtsrat für die Prüfung?

Der Aufsichtsrat benötigt Bilanz, GuV, Anhang, ggf. Lagebericht, den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers (bei Prüfungspflicht), den Gewinnverwendungsvorschlag sowie Erläuterungen zu wesentlichen Geschäftsvorfällen und außergewöhnlichen Bilanzposten. Eine vollständige und strukturierte Dokumentation beschleunigt die Prüfung erheblich.

Wo erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses 2026?

Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister. Die Frist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB. Bei Nichteinhaltung droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Impressum, Datenschutz. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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