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Datum

Lesedauer

10–16 Minuten


OnlineBilanzBlogPrüfbericht Jahresabschluss

Prüfbericht zum Jahresabschluss 2026: Pflichten & Aufbau

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses dokumentiert die Prüfungshandlungen und Feststellungen des Abschlussprüfers. Er ist für prüfungspflichtige Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) nach § 321 HGB zwingend vorgeschrieben und dient als Grundlage für die Feststellung des Jahresabschlusses 2025. Die anschließende Offenlegung des GmbH Jahresabschlusses beim Unternehmensregister muss unter Beachtung der gesetzlichen Fristen erfolgen.

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Servet Gündogan

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Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Der Prüfbericht nach § 321 HGB dokumentiert Umfang, Ergebnisse und Feststellungen der Jahresabschlussprüfung. Er ist bei prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaften zwingend erforderlich und dient Geschäftsführung, Gesellschaftern und externen Stakeholdern als Nachweis der ordnungsgemäßen Prüfung.

Was ist der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses?

Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist ein schriftliches Dokument, das der Abschlussprüfer nach § 321 HGB für die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat erstellt. Er dokumentiert umfassend den Ablauf, die Methodik und die Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung.

Anders als der öffentlich zugängliche Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB richtet sich der Prüfbericht ausschließlich an interne Adressaten. Er enthält detaillierte Informationen über Prüfungshandlungen, festgestellte Risiken, Bewertungsmethoden und etwaige Mängel.

Hinweis

Der Prüfbericht ist nicht offenlegungspflichtig beim Unternehmensregister. Er verbleibt im Unternehmen und dient der Geschäftsführung, dem Aufsichtsrat und den Gesellschaftern als Informations- und Entscheidungsgrundlage für die Feststellung des Jahresabschlusses.

Die rechtliche Grundlage bildet § 321 HGB, der Mindestinhalte und Aufbau des Prüfberichts vorschreibt. Ergänzend gelten die IDW Prüfungsstandards (insbesondere IDW PS 450 und IDW PS 400), die vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegeben werden.

§ 321 HGB

Gesetzliche Grundlage

Intern

Nicht offenlegungspflichtig

IDW PS 450

Prüfungsstandard

Welche Unternehmen sind zur Jahresabschlussprüfung verpflichtet?

Die Prüfungspflicht richtet sich nach der Größenklasse des Unternehmens gemäß § 267 HGB. Nur wenn eine Prüfungspflicht besteht, muss auch ein Prüfbericht nach § 321 HGB erstellt werden.

Nach § 316 HGB sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften grundsätzlich prüfungspflichtig. Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Prüfungspflicht befreit, es sei denn, sie überschreiten an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein (§ 267 Abs. 1 HGB) ≤ 6,0 Mio. € ≤ 12,0 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2 HGB) ≤ 20,0 Mio. € ≤ 40,0 Mio. € ≤ 250
Groß (§ 267 Abs. 3 HGB) > 20,0 Mio. € > 40,0 Mio. € > 250

Achtung

Achtung: Auch kleine Kapitalgesellschaften können prüfungspflichtig sein, wenn sie durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder Gesellschafterbeschluss eine freiwillige Prüfung vereinbart haben oder gesetzliche Sonderregelungen (z. B. bei Genossenschaften) greifen.

Für prüfungspflichtige Unternehmen ist die Bestellung eines Abschlussprüfers (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) zwingend erforderlich. Die Bestellung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung gemäß § 318 HGB.

Wie ist der Prüfbericht aufgebaut und was muss er enthalten?

Der Prüfbericht nach § 321 HGB folgt einem gesetzlich vorgegebenen Mindestaufbau. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach den IDW Prüfungsstandards und der individuellen Situation des geprüften Unternehmens.

Pflichtbestandteile nach § 321 HGB

  1. Einleitung und Auftragsbeschreibung: Angaben zum Prüfungsauftrag, zur Größenklasse des Unternehmens und zum Prüfungsgegenstand
  2. Darstellung der wirtschaftlichen Lage: Erläuterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auf Basis des Jahresabschlusses
  3. Art und Umfang der Prüfung: Beschreibung der durchgeführten Prüfungshandlungen und eingesetzten Prüfungsmethoden
  4. Feststellungen und Beurteilungen: Darstellung wesentlicher Prüfungsfeststellungen, Risiken, Unsicherheiten und Bewertungsfragen
  5. Prüfungsurteil: Zusammenfassende Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und ggf. des Lageberichts
  6. Bestätigungsvermerk oder Versagungsvermerk: Wiedergabe des erteilten Vermerks nach § 322 HGB

Darüber hinaus enthält der Prüfbericht häufig weitere Abschnitte zu spezifischen Themen wie etwa der Prüfung des internen Kontrollsystems, der Risikofrüherkennung nach § 91 Abs. 2 AktG (bei AG) oder besonderen Einzelfragen.

Hinweis

Der Prüfbericht ist nicht standardisiert in dem Sinne, dass jedes Unternehmen einen identischen Bericht erhält. Vielmehr passt der Prüfer den Bericht an die individuellen Gegebenheiten des Mandanten an.

Was ist der Unterschied zwischen Prüfbericht und Bestätigungsvermerk?

Prüfbericht (§ 321 HGB) und Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB) werden häufig verwechselt, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen und haben verschiedene Adressaten.

Prüfbericht (§ 321 HGB)

  • Umfassendes Dokument für die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat
  • Enthält detaillierte Prüfungshandlungen, Feststellungen und Bewertungen
  • Nicht offenlegungspflichtig
  • Mehrere Seiten bis zu 100 Seiten und mehr
  • Interne Verwendung

Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB)

  • Kurze öffentliche Erklärung (1-3 Seiten)
  • Enthält das Prüfungsurteil: uneingeschränkt, eingeschränkt, versagt oder Versagung
  • Muss mit dem Jahresabschluss offengelegt werden
  • Für externe Adressaten (Gläubiger, Öffentlichkeit)
  • Standardisierte Form

Der Bestätigungsvermerk ist eine zusammenfassende Kurzform des Prüfungsurteils und wird dem Jahresabschluss vorangestellt. Er ist beim Unternehmensregister zusammen mit dem Jahresabschluss offenzulegen.

„Der Prüfbericht ist das ausführliche Arbeitsdokument für die Unternehmensleitung, der Bestätigungsvermerk die komprimierte öffentliche Erklärung. Beide sind unverzichtbar, erfüllen aber unterschiedliche Zwecke.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Funktion hat der Prüfbericht für Unternehmen?

Der Prüfbericht erfüllt mehrere zentrale Funktionen, die weit über die bloße Erfüllung gesetzlicher Vorgaben hinausgehen.

1. Informationsfunktion für die Unternehmensleitung

Der Prüfbericht gibt der Geschäftsführung detaillierte Einblicke in die Bewertung des Jahresabschlusses durch einen externen, unabhängigen Sachverständigen. Er zeigt auf, welche Bereiche kritisch bewertet wurden und wo Handlungsbedarf besteht.

2. Grundlage für die Feststellung des Jahresabschlusses

Die Gesellschafter müssen den Jahresabschluss gemäß § 42a GmbHG feststellen. Der Prüfbericht liefert die Informationsgrundlage, um eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Ohne Kenntnis des Prüfberichts ist eine fundierte Feststellung kaum möglich.

3. Vertrauensbildung bei Banken und Investoren

Auch wenn der Prüfbericht nicht offenlegungspflichtig ist, können Geschäftsführer ihn freiwillig Banken, Investoren oder wichtigen Geschäftspartnern zur Verfügung stellen. Ein uneingeschränkter Prüfbericht erhöht die Kreditwürdigkeit und erleichtert Finanzierungsgespräche erheblich.

4. Rechtssicherheit und Haftungsminderung

Ein sorgfältig erstellter Prüfbericht dokumentiert, dass die Geschäftsführung ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten oder Haftungsfragen kann der Prüfbericht als Entlastungsnachweis dienen.

  • Prüfbericht vollständig von der Geschäftsführung zur Kenntnis nehmen
  • Feststellungen und Empfehlungen des Prüfers zeitnah besprechen
  • Eventuelle Mängel oder Verbesserungsvorschläge dokumentieren und umsetzen
  • Prüfbericht bei der Feststellung des Jahresabschlusses den Gesellschaftern vorlegen
  • Bei Bedarf Prüfbericht vertraulich Banken oder Investoren zur Verfügung stellen

Welche Bereiche werden im Prüfbericht besonders untersucht?

Der Abschlussprüfer setzt in seiner Prüfung bestimmte Schwerpunkte, die sich nach dem individuellen Risikoprofil des Unternehmens richten. Typische Prüfungsfelder sind:

Bilanzierung und Bewertung

  • Anlagevermögen: Aktivierungsfähigkeit, Abschreibungsmethoden, außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 HGB
  • Umlaufvermögen: Bewertung von Vorräten (§ 256 HGB), Forderungen (Wertberichtigungen), liquiden Mitteln
  • Eigenkapital: Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Bilanzgewinn/-verlust
  • Rückstellungen: Ansatz und Bewertung nach § 253 HGB, insbesondere Pensionsrückstellungen
  • Verbindlichkeiten: Vollständigkeit, Bewertung, Fristigkeiten

Gewinn- und Verlustrechnung

Der Prüfer untersucht die Umsatzerlöse, Materialaufwendungen, Personalkosten, Abschreibungen sowie sonstige betriebliche Aufwendungen und Erträge. Besondere Aufmerksamkeit gilt periodengerechter Abgrenzung und der Zuordnung außerordentlicher Posten.

Anhang und Lagebericht

Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften wird der Anhang nach § 284 HGB bzw. § 285 HGB sowie der Lagebericht nach § 289 HGB geprüft. Der Prüfer kontrolliert die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.

Internes Kontrollsystem und Risikofrüherkennung

Der Prüfer beurteilt die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS) und – bei Aktiengesellschaften – die Einhaltung des Risikofrüherkennungssystems nach § 91 Abs. 2 AktG.

Achtung

Wichtig: Festgestellte Mängel im IKS oder in der Buchführung müssen im Prüfbericht dokumentiert werden. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, diese Mängel zu beheben und Maßnahmen zu ergreifen.

Was bedeutet eine Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks?

Der Abschlussprüfer kann je nach Prüfungsergebnis unterschiedliche Vermerke erteilen. Diese werden im Prüfbericht ausführlich begründet.

Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk

Der Jahresabschluss entspricht in allen wesentlichen Belangen den gesetzlichen Vorschriften. Keine Mängel oder Einschränkungen.

Eingeschränkter Bestätigungsvermerk

Der Jahresabschluss ist im Wesentlichen ordnungsgemäß, enthält aber bestimmte Einschränkungen oder Unsicherheiten, die im Prüfbericht detailliert benannt werden.

Versagung des Bestätigungsvermerks

Der Jahresabschluss entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften oder die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer konnte nicht abgeschlossen werden. Schwerwiegende Mängel liegen vor.

Eine Einschränkung kann beispielsweise erfolgen, wenn einzelne Bilanzpositionen nicht hinreichend belegt werden können, Bewertungsunsicherheiten bestehen oder der Lagebericht unvollständig ist.

Eine Versagung ist die schwerste Form des Prüfungsurteils und hat erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen. Sie kann zur Ablehnung der Feststellung des Jahresabschlusses führen und gefährdet die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB.

Achtung

Rechtsfolgen: Ein versagter Bestätigungsvermerk kann die Offenlegung blockieren. Wird die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach Bilanzstichtag nicht eingehalten, droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Im Prüfbericht werden die Gründe für Einschränkungen oder Versagungen detailliert dargelegt. Die Geschäftsführung hat anschließend die Möglichkeit, Korrekturen vorzunehmen und eine erneute Prüfung zu veranlassen.

Welche Fristen gelten für Prüfung und Prüfbericht?

Die Jahresabschlussprüfung und die Erstellung des Prüfberichts sind in ein komplexes Fristensystem eingebunden, das sich nach der Größenklasse des Unternehmens richtet.

Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG

Nach der Aufstellung des Jahresabschlusses nach HGB muss dieser durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Die Fristen betragen:

  • Kleine GmbH: 11 Monate nach Bilanzstichtag (bei Stichtag 31.12.2025 bis 30.11.2026)
  • Mittelgroße und große GmbH: 8 Monate nach Bilanzstichtag (bei Stichtag 31.12.2025 bis 31.08.2026)

Die Prüfung muss so rechtzeitig abgeschlossen sein, dass der Prüfbericht den Gesellschaftern vor der Feststellung vorliegt.

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Nach der Feststellung muss der Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offengelegt werden. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 ist die Offenlegungsfrist der 31.12.2026.

Hinweis

Seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig.

Typischer Ablauf der Jahresabschlussprüfung

  1. Bestellung des Abschlussprüfers durch die Gesellschafterversammlung (§ 318 HGB)
  2. Erstellung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung
  3. Prüfungsplanung und Risikoanalyse durch den Abschlussprüfer
  4. Durchführung der Prüfungshandlungen (Belegprüfung, Inventur, Bewertung etc.)
  5. Erstellung des Prüfberichts nach § 321 HGB
  6. Erteilung des Bestätigungsvermerks nach § 322 HGB
  7. Vorlage des Prüfberichts und des Jahresabschlusses an die Gesellschafter
  8. Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung
  9. Offenlegung beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten

Muss der Prüfbericht offengelegt werden?

Nein, der Prüfbericht nach § 321 HGB ist nicht offenlegungspflichtig. Er ist ein internes Dokument und verbleibt im Unternehmen.

Offenlegungspflichtig beim Unternehmensregister sind gemäß § 325 HGB:

  • Der festgestellte Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang)
  • Der Lagebericht (bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften)
  • Der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB (nicht der Prüfbericht!)
  • Bei kleinen Kapitalgesellschaften ggf. nur die Bilanz

Achtung

Achtung: Verwechseln Sie nicht Prüfbericht und Bestätigungsvermerk. Nur der Bestätigungsvermerk muss mit dem Jahresabschluss offengelegt werden. Der Prüfbericht bleibt intern.

Bei Nichtoffenlegung oder verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro.

„Viele Geschäftsführer verwechseln die Dokumente und legen versehentlich den Prüfbericht statt des Bestätigungsvermerks offen. Das führt zu unnötigen Rückfragen. Achten Sie genau auf die korrekte Zuordnung.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie unterstützt OnlineBilanz.de bei der Prüfung und Offenlegung?

OnlineBilanz.de bietet eine vollständige digitale Lösung für die Erstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses 2025. Die Plattform ist speziell auf die Anforderungen von GmbH, UG und AG zugeschniitt.

Funktionen für prüfungspflichtige Unternehmen

  • Automatische Größenklassenprüfung: OnlineBilanz ermittelt anhand Ihrer Daten, ob Ihr Unternehmen prüfungspflichtig ist
  • Strukturierte Dateneingabe: Sämtliche Bilanzpositionen, GuV-Posten und Anhangangaben werden strukturiert erfasst
  • Export für den Abschlussprüfer: Ihr Prüfer erhält alle relevanten Daten in standardisiertem Format
  • Bestätigungsvermerk integrieren: Nach Abschluss der Prüfung können Sie den Bestätigungsvermerk direkt in OnlineBilanz hochladen und mit dem Jahresabschluss verknüpfen
  • Direkte Offenlegung: OnlineBilanz übermittelt den festgestellten Jahresabschluss einschließlich Bestätigungsvermerk direkt an das Unternehmensregister

Vorteile der digitalen Lösung

  • Rechtssichere Erstellung nach aktuellen HGB-Vorgaben (Stand 2026)
  • Automatische Fristenüberwachung für Feststellung und Offenlegung
  • Transparente Größenklassenermittlung nach § 267 HGB
  • Offenlegung direkt beim Unternehmensregister – kein manueller Upload notwendig
  • Digitale Archivierung aller Dokumente einschließlich Prüfbericht und Bestätigungsvermerk
  • Compliance-Sicherheit: Alle Vorgaben nach § 325, § 321 und § 322 HGB werden eingehalten

OnlineBilanz arbeitet nahtlos mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammen. Ihr Prüfer kann die Daten direkt einsehen, kommentieren und den Prüfprozess digital begleiten.

Hinweis

OnlineBilanz übernimmt die komplette Offenlegung beim Unternehmensregister. Sie müssen sich nicht mehr um Upload, Formatierung oder XBRL-Taxonomie kümmern – alles wird automatisch erledigt.

Häufig gestellte Fragen

Ist der Prüfbericht zum Jahresabschluss offenlegungspflichtig?

Nein. Der Prüfbericht nach § 321 HGB ist ein internes Dokument für Geschäftsführung, Aufsichtsrat und Gesellschafter. Offenlegungspflichtig beim Unternehmensregister ist lediglich der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB, der zusammen mit dem Jahresabschluss eingereicht werden muss.

Welche Unternehmen müssen einen Prüfbericht erstellen lassen?

Alle prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaften nach § 316 HGB benötigen einen Prüfbericht. Das betrifft grundsätzlich mittelgroße und große GmbH, UG und AG gemäß § 267 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften sind in der Regel nicht prüfungspflichtig, es sei denn, sie haben freiwillig eine Prüfung vereinbart oder überschreiten die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen.

Was ist der Unterschied zwischen Prüfbericht und Bestätigungsvermerk?

Der Prüfbericht (§ 321 HGB) ist ein umfassendes, internes Dokument (oft 50-100 Seiten), das den gesamten Prüfungsprozess, die Feststellungen und Bewertungen dokumentiert. Der Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB) ist eine kurze, öffentliche Erklärung (1-3 Seiten), die das Prüfungsurteil zusammenfasst und mit dem Jahresabschluss offengelegt wird.

Welche Fristen gelten für die Erstellung des Prüfberichts und die Offenlegung?

Der Prüfbericht muss vor der Feststellung des Jahresabschlusses vorliegen. Die Feststellungsfristen betragen nach § 42a GmbHG 11 Monate (kleine GmbH) bzw. 8 Monate (mittelgroße/große GmbH) nach dem Bilanzstichtag. Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen (§ 325 HGB). Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 ist die Offenlegungsfrist der 31.12.2026.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 321 HGB – Prüfungsbericht, § 322 HGB – Bestätigungsvermerk, § 316 HGB – Prüfungspflicht, § 325 HGB – Offenlegung, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Leistung
Standardpreis
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Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
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Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
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+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

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    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater