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9–14 Minuten


OnlineBilanzBlogBekanntmachung Jahresabschluss

Bekanntmachung Jahresabschluss 2026: Pflichten & Ablauf

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Bekanntmachung des Jahresabschlusses ist für Kapitalgesellschaften eine gesetzliche Pflicht nach § 325 HGB. Welche Unterlagen veröffentlicht werden müssen, welche Erleichterungen für kleine GmbHs gelten und wie der Prozess über das Unternehmensregister funktioniert, erfahren Sie in diesem Leitfaden. Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gilt die Offenlegungsfrist bis 31.12.2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird. Dabei sorgt er dafür, dass alle Schritte von der Billigung des Jahresabschlusses über die Prüfung bis zur Bekanntmachung rechtssicher ablaufen. Bei prüfungspflichtigen Unternehmen begleitet er auch die Wirtschaftsprüfung des Jahresabschlusses von der Vorbereitung bis zum Abschluss.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Die Bekanntmachung des Jahresabschlusses ist die öffentliche Hinterlegung von Bilanzdokumenten im Unternehmensregister gemäß § 325 HGB. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) müssen innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag ihre Unterlagen offenlegen. Die Größenklasse nach § 267 HGB bestimmt den Umfang der zu veröffentlichenden Dokumente und mögliche Erleichterungen.

Was ist die Bekanntmachung des Jahresabschlusses?

Die Bekanntmachung des Jahresabschlusses bezeichnet die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Rechnungslegungsunterlagen im Unternehmensregister gemäß § 325 HGB. Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de).

Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, Transparenz für Geschäftspartner, Banken und Gläubiger zu schaffen. Da Gesellschafter von Kapitalgesellschaften nur beschränkt haften, sollen Dritte die wirtschaftliche Lage des Unternehmens einschätzen können.

Die Bekanntmachung umfasst je nach Größenklasse unterschiedliche Dokumente: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und weitere Unterlagen. Für kleinere Unternehmen bestehen erhebliche Erleichterungen.

Hinweis

Rechtlicher Rahmen: Die Offenlegungspflicht ergibt sich aus § 325 HGB in Verbindung mit § 264 HGB für Kapitalgesellschaften. Die Größenklasseneinteilung erfolgt nach § 267 HGB, die Fristen zur Feststellung nach § 42a GmbHG.

Welche Unternehmen sind zur Bekanntmachung verpflichtet?

Zur Offenlegung des Jahresabschlusses sind grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften verpflichtet. Dies umfasst GmbHs, Unternehmergesellschaften (UG), Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA).

Darüber hinaus trifft die Offenlegungspflicht auch Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter (z.B. GmbH & Co. KG) sowie bestimmte Genossenschaften nach § 339 HGB.

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • GmbH & Co. KG (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • Genossenschaften nach § 339 HGB

Ausnahmen: Einzelunternehmen und klassische Personengesellschaften (GbR, OHG, KG mit natürlichen Personen als Vollhafter) sind von der Offenlegungspflicht grundsätzlich ausgenommen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

Größenklassen nach § 267 HGB im Jahr 2026

Die Einteilung in Größenklassen nach § 267 HGB bestimmt den Umfang der Offenlegungspflichten. Entscheidend sind drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Zwei von drei Schwellenwerten müssen an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen über- bzw. unterschritten werden.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Mitarbeiter
Kleinstgesellschaft ≤ 350.000 € ≤ 700.000 € ≤ 10
Kleine Kapitalgesellschaft ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Große Kapitalgesellschaft > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Die Größenklasseneinteilung erfolgt nach dem Zwei-aus-Drei-Prinzip: Mindestens zwei der drei Schwellenwerte müssen überschritten werden, damit ein Unternehmen in eine höhere Größenklasse eingestuft wird. Diese Einstufung muss an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen erfolgen.

„Viele GmbHs unterschätzen die Bedeutung der korrekten Größenklasseneinstufung. Eine fehlerhafte Selbsteinschätzung kann dazu führen, dass entweder zu viele Informationen veröffentlicht werden oder die Offenlegung unvollständig ist – mit entsprechenden Sanktionsrisiken.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Umfang der Offenlegung nach Größenklasse

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasseneinteilung gemäß § 267 HGB. Größere Unternehmen unterliegen umfassenderen Transparenzpflichten als kleine Kapitalgesellschaften.

Kleinstkapitalgesellschaften (§ 326 HGB)

  • Bilanz (ggf. in verkürzter Form nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB)
  • Anhang mit bestimmten Pflichtangaben
  • Keine GuV-Offenlegungspflicht (§ 326 Abs. 1 Satz 2 HGB)

Kleine Kapitalgesellschaften (§ 325 HGB)

  • Bilanz in verkürzter Form gemäß § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB
  • Anhang (mit Erleichterungen nach § 288 HGB)
  • Optional: verkürzte GuV oder vollständige GuV
  • Gesellschafterliste (bei GmbH)
  • Bestätigungsvermerk oder Vermerk über dessen Versagung (falls Prüfungspflicht besteht)

Mittelgroße Kapitalgesellschaften

  • Vollständige Bilanz nach § 266 HGB
  • Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB
  • Vollständiger Anhang nach § 284 ff. HGB
  • Lagebericht (falls Prüfungspflicht nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB)
  • Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Große Kapitalgesellschaften

  • Vollständige Bilanz nach § 266 HGB
  • Vollständige Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB
  • Vollständiger Anhang
  • Lagebericht mit erweiterten Angaben
  • Bericht des Aufsichtsrats (bei AG)
  • Vorschlag zur Ergebnisverwendung
  • Bestätigungsvermerk

Achtung

Achtung: Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger falscher oder unvollständiger Offenlegung drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro.

Fristen und Termine für die Bekanntmachung 2026

Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten im Jahr 2026 folgende wesentliche Fristen:

11 Monate

Feststellungsfrist kleine GmbH (§ 42a GmbHG)

8 Monate

Feststellungsfrist mittelgroße/große GmbH

12 Monate

Offenlegungsfrist (§ 325 HGB)

Die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG betrifft die interne Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung. Kleine Kapitalgesellschaften haben hierfür 11 Monate Zeit, mittelgroße und große Gesellschaften 8 Monate.

Die Offenlegungsfrist nach § 325 Abs. 1 HGB beträgt einheitlich 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Offenlegung also bis spätestens 31.12.2026 erfolgen.

Stichtag Feststellung (klein) Feststellung (mittel/groß) Offenlegung
31.12.2025 30.11.2026 31.08.2026 31.12.2026
31.03.2025 28.02.2026 30.11.2025 31.03.2026
30.06.2025 31.05.2026 28.02.2026 30.06.2026

Hinweis

Praxis-Tipp: Die Offenlegungsfrist ist unabhängig vom Zeitpunkt der Feststellung. Auch wenn der Jahresabschluss früher festgestellt wird, läuft die 12-Monats-Frist ab dem Bilanzstichtag. Details zur GmbH Jahresabschluss Veröffentlichung Frist und den damit verbundenen Pflichten sollten bei der Planung berücksichtigt werden.

Ablauf der Offenlegung über das Unternehmensregister

Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de. Der Prozess gliedert sich in mehrere Schritte:

  1. Aufstellung des Jahresabschlusses: Erstellung von Bilanz, GuV, Anhang und ggf. Lagebericht durch den Geschäftsführer
  2. Prüfung (falls erforderlich): Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bei prüfungspflichtigen Gesellschaften
  3. Feststellung: Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung innerhalb der Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG
  4. Vorbereitung der Offenlegung: Erstellung der Dokumente im geforderten Format (PDF oder XBRL)
  5. Elektronische Einreichung: Upload über das Einreichungsportal des Unternehmensregisters
  6. Prüfung durch das Bundesamt: Formale Prüfung der eingereichten Unterlagen
  7. Veröffentlichung: Nach erfolgreicher Prüfung werden die Unterlagen im Unternehmensregister veröffentlicht

Die Einreichung kann entweder direkt durch das Unternehmen oder über einen Einreicher (z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt, spezialisierter Dienstleister) erfolgen. Für die direkte Einreichung ist eine Registrierung im Unternehmensregister erforderlich.

„Die größte Fehlerquelle bei der Offenlegung sind fehlerhafte Dateiformate oder unvollständige Unterlagen. Eine sorgfältige Vorbereitung und Prüfung vor der Einreichung spart Zeit und verhindert Rückweisungen durch das Bundesamt für Justiz.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Erleichterungen für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften

Der Gesetzgeber hat für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften erhebliche Offenlegungserleichterungen geschaffen, um den administrativen Aufwand zu reduzieren und sensible Unternehmensdaten zu schützen.

Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften

  • Keine Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 326 Abs. 1 Satz 2 HGB)
  • Verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB möglich
  • Reduzierte Anhangangaben
  • Verzicht auf Offenlegung bei Hinterlegung (§ 326 Abs. 2 HGB) unter bestimmten Voraussetzungen

Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften

  • Verkürzte Bilanz gemäß § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB (Zusammenfassung von Posten)
  • Verkürzte GuV möglich (Ausweis nur bis zur Zwischensumme)
  • Reduzierte Anhangangaben nach § 288 HGB
  • Kein Lagebericht erforderlich (außer bei Prüfungspflicht)
  • Erleichterungen bei der Bewertung nach § 274a HGB

Vorteil

Schutz sensibler Unternehmensdaten wie detaillierte Umsatzerlöse oder Personalaufwand vor öffentlicher Einsicht

Vorteil

Deutliche Reduzierung des administrativen Aufwands bei Aufstellung und Offenlegung

Achtung

Wichtig: Die Erleichterungen gelten nur für die Offenlegung, nicht für die interne Aufstellung. Intern muss der Jahresabschluss vollständig nach den gesetzlichen Vorschriften erstellt werden.

Sanktionen bei verspäteter oder fehlender Bekanntmachung

Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist drohen empfindliche Sanktionen. Das Bundesamt für Justiz überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflicht und kann bei Verstößen Ordnungsgeldverfahren einleiten.

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Offenlegungspflicht kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen. Die Höhe richtet sich nach der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der Unternehmensgröße.

500 €

Mindestordnungsgeld

25.000 €

Höchstordnungsgeld

§ 335 HGB

Rechtsgrundlage

Das Ordnungsgeld kann gegen die Gesellschaft selbst sowie gegen die vertretungsberechtigten Organe (Geschäftsführer, Vorstände) festgesetzt werden. In der Praxis erfolgt zunächst eine Aufforderung zur Offenlegung mit Fristsetzung.

Weitere Konsequenzen

  • Negative Eintragung im Unternehmensregister als säumiges Unternehmen
  • Reputationsschäden bei Geschäftspartnern und Banken
  • Mögliche Schwierigkeiten bei Kreditvergabe oder Vertragsabschlüssen
  • Wiederholte Festsetzung bei fortdauerndem Verstoß

Hinweis

Gut zu wissen: Auch nach Festsetzung eines Ordnungsgelds bleibt die Offenlegungspflicht bestehen. Das Ordnungsgeld befreit nicht von der Verpflichtung zur nachträglichen Einreichung.

Häufige Fehler bei der Bekanntmachung vermeiden

In der Praxis führen bestimmte Fehler immer wieder zu Verzögerungen, Rückweisungen oder Ordnungsgeldverfahren. Mit der richtigen Vorbereitung lassen sich diese vermeiden.

  • Falsche Größenklasseneinstufung mit zu geringem oder zu hohem Offenlegungsumfang
  • Versäumnis der 12-Monats-Frist nach § 325 HGB
  • Fehlerhafte Dateiformate (nicht maschinenlesbare PDFs oder falsche XBRL-Taxonomie)
  • Unvollständige Unterlagen (z.B. fehlender Anhang oder Gesellschafterliste)
  • Fehlende Unterschriften oder Feststellungsvermerke
  • Verwechslung von Feststellungsfrist und Offenlegungsfrist
  • Keine Beachtung von Sondervorschriften bei Konzernabschlüssen

„Viele Geschäftsführer verwechseln die Feststellungsfrist mit der Offenlegungsfrist. Während die Feststellung nach § 42a GmbHG nach 8 oder 11 Monaten erfolgen muss, läuft die Offenlegungsfrist einheitlich über 12 Monate. Beide Fristen sind unabhängig voneinander zu beachten.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Checkliste vor Einreichung

  1. Größenklasse korrekt ermittelt und dokumentiert?
  2. Alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorhanden?
  3. Jahresabschluss durch Gesellschafterversammlung festgestellt?
  4. Dateiformate den technischen Anforderungen entsprechend?
  5. Unterschriften und Vermerke vollständig?
  6. Offenlegungsfrist eingehalten?
  7. Einreichungsgebühr bereitgestellt?

Kosten der Bekanntmachung im Unternehmensregister

Die Offenlegung über das Unternehmensregister ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) sowie der Unternehmensregistergebührenverordnung.

48,50 €

Grundgebühr kleine GmbH

73,00 €

Gebühr mittelgroße GmbH

variable

Große Gesellschaften

Die Gebühren werden direkt vom Bundesamt für Justiz erhoben und müssen bei der Einreichung entrichtet werden. Bei Nutzung eines Einreichungsdienstleisters kommen dessen Servicegebühren hinzu.

Unternehmensregister

Offizielle Gebühr für die elektronische Hinterlegung und Veröffentlichung

Dienstleister

Optional: Service-Gebühren für Vorbereitung und Einreichung (ca. 100-300 €)

Steuerberater

Honorar für Erstellung und Vorbereitung des Jahresabschlusses (nach StBVV)

Hinzu kommen die Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses selbst (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) sowie ggf. Kosten für die Prüfung bei prüfungspflichtigen Gesellschaften. Diese variieren je nach Unternehmensgröße und Komplexität erheblich.

Hinweis

Kostentransparenz: OnlineBilanz bietet GmbHs und UGs eine vollständige Jahresabschlusserstellung inkl. elektronischer Offenlegung zu transparenten Festpreisen. Alle gesetzlichen Anforderungen werden automatisch berücksichtigt.

Häufig gestellte Fragen

Welche Frist gilt für die Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2026?

Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gilt die Offenlegungsfrist bis 31.12.2026. Die Frist beträgt gemäß § 325 Abs. 1 HGB einheitlich 12 Monate nach dem Bilanzstichtag und ist unabhängig von der Größenklasse der Gesellschaft. Eine verspätete Offenlegung kann zu Ordnungsgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB führen.

Müssen kleine GmbHs die Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichen?

Kleine Kapitalgesellschaften können die GuV in verkürzter Form offenlegen oder freiwillig vollständig veröffentlichen. Kleinstkapitalgesellschaften nach § 326 HGB sind sogar vollständig von der GuV-Offenlegungspflicht befreit. Die Bilanz muss jedoch in jedem Fall (ggf. in verkürzter Form nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB) zusammen mit dem Anhang veröffentlicht werden.

Wo erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses seit 2022?

Seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist nicht mehr vorgesehen. Die Einreichung kann direkt durch das Unternehmen oder über berechtigte Einreicher (Steuerberater, Rechtsanwälte, Dienstleister) erfolgen.

Welches Ordnungsgeld droht bei fehlender Bekanntmachung?

Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Offenlegungspflicht kann das Bundesamt für Justiz nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen. Die Höhe richtet sich nach Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der Unternehmensgröße. Das Ordnungsgeld kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen den Geschäftsführer persönlich verhängt werden.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB (Offenlegung), § 267 HGB (Größenklassen), § 42a GmbHG (Feststellungsfristen), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
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Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

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Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

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Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

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Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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KI-Assistenz