Eröffnungsbilanz und Schlussbilanz 2026: Leitfaden für GmbH
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Eröffnungsbilanz und die Schlussbilanz bilden die Eckpfeiler der Rechnungslegung. Sie dokumentieren Vermögen, Schulden und Eigenkapital zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres. Dieser Leitfaden erklärt, wie beide Bilanzen zusammenhängen, welche gesetzlichen Vorgaben gelten und wie Sie sie rechtssicher erstellen. Während sich die Anforderungen bei GmbHs von denen anderer Rechtsformen unterscheiden, gelten für die Eröffnungsbilanz bei Einzelunternehmen eigene Besonderheiten.
Kurzantwort
Die Schlussbilanz dokumentiert Vermögen und Schulden am Ende des Geschäftsjahres und ist Teil des Jahresabschlusses nach § 242 HGB. Sie wird automatisch zur Eröffnungsbilanz des Folgejahres. Kapitalgesellschaften müssen beide Bilanzen nach den Gliederungsvorschriften der §§ 266, 267 HGB erstellen und die Schlussbilanz beim Unternehmensregister offenlegen.
Inhaltsverzeichnis
Was sind Eröffnungsbilanz und Schlussbilanz?
Eröffnungsbilanz und Schlussbilanz sind zwei Seiten derselben Medaille. Beide Bilanzen dokumentieren die Vermögens- und Schuldenlage eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag nach den Vorschriften des § 242 HGB.
Die Schlussbilanz bildet den Abschluss des Geschäftsjahres und ist zentraler Bestandteil des Jahresabschlusses nach § 242 Abs. 3 HGB. Sie zeigt die wirtschaftliche Lage zum letzten Tag des Geschäftsjahres (meist 31.12.).
Die Eröffnungsbilanz markiert den Beginn des neuen Geschäftsjahres. Sie ist zwingend identisch mit der Schlussbilanz des Vorjahres – dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Bilanzidentität nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB.
Hinweis
Für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) gilt eine absolute Bilanzierungspflicht nach § 242 Abs. 1 HGB. Die Schlussbilanz muss nach den Gliederungsvorschriften des § 266 HGB erstellt werden.
Schlussbilanz
Bildet den Abschluss des Geschäftsjahres. Dokumentiert Vermögen und Schulden zum 31.12. des Jahres. Teil des Jahresabschlusses nach § 242 HGB. Muss beim Unternehmensregister offengelegt werden.
Eröffnungsbilanz
Bildet den Beginn des neuen Geschäftsjahres. Ist identisch mit der Schlussbilanz des Vorjahres (Bilanzidentität). Dient als Ausgangsbasis für alle Buchungen. Keine separate Offenlegungspflicht.
Wann und wie wird die Eröffnungsbilanz erstellt?
Die Eröffnungsbilanz wird zu drei Zeitpunkten relevant: bei Neugründung des Unternehmens, beim Wechsel der Gewinnermittlungsart (z.B. von EÜR zur Bilanzierung) und zu Beginn jedes Geschäftsjahres als Fortführung der Vorjahres-Schlussbilanz.
Eröffnungsbilanz bei Neugründung
Bei Gründung einer GmbH oder UG muss eine Eröffnungsbilanz zum Tag der Eintragung ins Handelsregister erstellt werden. Sie dokumentiert das eingezahlte Stammkapital (mindestens 25.000 € bei GmbH, 1 € bei UG) sowie alle bereits vorhandenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten.
Typische Positionen in der Gründungs-Eröffnungsbilanz sind Bankguthaben, Sacheinlagen, immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. erworbene Software), Forderungen gegen Gesellschafter und gezeichnetes Kapital auf der Passivseite.
Eröffnungsbilanz beim Wechsel zur Bilanzierung
Wechselt ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung (z.B. wegen Überschreitung der Grenzen des § 141 AO), muss eine Übergangsbilanz erstellt werden.
Diese Übergangsbilanz erfasst erstmals alle stillen Reserven und bildet alle Vermögensgegenstände und Schulden ab, die bei der EÜR nicht erfasst wurden – insbesondere Forderungen, Vorräte, Verbindlichkeiten und Rückstellungen.
Achtung
Der Wechsel zur Bilanzierung löst die Aufdeckung stiller Reserven aus. Diese müssen im Jahr des Wechsels versteuert werden, sofern keine Übergangsregelungen greifen. Sprechen Sie diese Frage unbedingt mit Ihrem Steuerberater ab.
Die Schlussbilanz: Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses
Die Schlussbilanz ist für Kapitalgesellschaften nach § 242 Abs. 3 HGB verpflichtender Teil des Jahresabschlusses. Sie muss nach den Gliederungsvorschriften des § 266 HGB aufgebaut sein.
Sie wird zum Bilanzstichtag (meist 31.12.) erstellt und zeigt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Die Schlussbilanz ist Grundlage für die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und die Feststellung des Jahresüberschusses.
Aufbau nach § 266 HGB
Die Aktivseite gliedert sich in Anlagevermögen (immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Finanzanlagen) und Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen, Wertpapiere, Kassenbestand, Bankguthaben) sowie Rechnungsabgrenzungsposten.
Die Passivseite zeigt das Eigenkapital (gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Jahresüberschuss/-fehlbetrag), Rückstellungen (Pensionen, Steuern, sonstige) und Verbindlichkeiten gegenüber Banken, Lieferanten, Gesellschaftern etc.
| Aktivseite | Passivseite |
|---|---|
| A. Anlagevermögen | A. Eigenkapital |
| I. Immaterielle Vermögensgegenstände | I. Gezeichnetes Kapital |
| II. Sachanlagen | II. Kapitalrücklage |
| III. Finanzanlagen | III. Gewinnrücklagen |
| B. Umlaufvermögen | IV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag |
| I. Vorräte | B. Rückstellungen |
| II. Forderungen | C. Verbindlichkeiten |
| III. Wertpapiere | D. Rechnungsabgrenzungsposten |
| IV. Kassenbestand, Bankguthaben | |
| C. Rechnungsabgrenzungsposten |
Der Zusammenhang zwischen Eröffnungs- und Schlussbilanz
Der Grundsatz der Bilanzidentität nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB besagt: Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.
Das bedeutet konkret: Die Schlussbilanz zum 31.12.2025 ist automatisch die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2026. Jede Position muss identisch übernommen werden – keine Anpassungen, keine Korrekturen, keine Neubewertungen.
„Die Bilanzidentität ist ein fundamentaler Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung. Abweichungen zwischen Schluss- und Eröffnungsbilanz sind nur bei Bilanzberichtigungen nach § 4 Abs. 2 EStG oder Rechtsformwechseln zulässig. Jede andere Abweichung führt zu formellen Fehlern im Jahresabschluss.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Ausnahmen von der Bilanzidentität
Abweichungen sind nur in wenigen Sonderfällen zulässig: bei Bilanzberichtigungen nach § 4 Abs. 2 EStG (Korrektur von Fehlern aus Vorjahren), bei Bilanzänderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG (Änderung von Wahlrechten) und bei Umwandlungen oder Verschmelzungen nach dem UmwG.
In diesen Fällen muss die Abweichung dokumentiert, im Anhang erläutert und steuerlich korrekt behandelt werden. Eine einseitige Korrektur ohne Rechtfertigung führt zu einem formell fehlerhaften Jahresabschluss.
100 %
Wertidentität bei Übernahme
§ 252 HGB
Gesetzliche Grundlage
0
Abweichungen ohne Grund
Bewertung und Ansatz in der Bilanz
Die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden folgt strengen gesetzlichen Vorgaben. Zentral sind die Bewertungsgrundsätze des § 252 HGB und die konkreten Bewertungsvorschriften der §§ 253 bis 256a HGB.
Anschaffungskosten und Herstellungskosten
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt, vermindert um planmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 HGB. Bei dauerhafter Wertminderung ist außerplanmäßig auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben.
Für das Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 4 HGB: Auch vorübergehende Wertminderungen müssen berücksichtigt werden. Bei Vorräten ist der niedrigere Börsen- oder Marktpreis anzusetzen.
Abschreibungen nach § 253 HGB
Planmäßige Abschreibungen verteilen die Anschaffungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Maßgeblich sind die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung, die für unterschiedliche Anlagegüter die Nutzungsdauer festlegen.
Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei dauerhafter Wertminderung verpflichtend (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB). Bei Wegfall des Grundes für die außerplanmäßige Abschreibung besteht für Anlagevermögen ein Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB.
-
Anschaffungskosten vollständig erfassen (inkl. Nebenkosten, ohne USt)
-
Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle oder betriebsindividuell festlegen
-
Planmäßige Abschreibung linear oder degressiv (nur bei Altfällen)
-
Außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung
-
Wertaufholung prüfen, wenn Wertminderungsgrund entfallen ist
Rückstellungen nach § 249 HGB
Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, unterlassene Instandhaltung (innerhalb von 3 Monaten nachzuholen) und Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung zu bilden.
Die Bewertung erfolgt nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags. Rückstellungen mit Restlaufzeit über einem Jahr sind mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten sieben Jahre abzuzinsen.
Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)
Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft bestimmt den Umfang der Offenlegungs-, Prüfungs- und Darstellungspflichten. Die Einstufung erfolgt nach den Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl gemäß § 267 HGB.
Eine Kapitalgesellschaft gilt als klein, mittelgroß oder groß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Größenmerkmale erfüllt oder überschreitet (§ 267 Abs. 4 HGB).
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Kleinstgesellschaft (§ 267a) | ≤ 350.000 € | ≤ 700.000 € | ≤ 10 |
| Kleine Kapitalgesellschaft | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
| Große Kapitalgesellschaft | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Die Größenklasse hat direkte Auswirkungen auf die Prüfungspflicht (große und bestimmte mittelgroße Gesellschaften müssen prüfen lassen), den Offenlegungsumfang (kleine Gesellschaften können verkürzte Bilanz offenlegen) und die Anhangs- und Lageberichtspflicht.
Hinweis
Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können von umfangreichen Erleichterungen Gebrauch machen: Verzicht auf Lagebericht, stark verkürzter Anhang, vereinfachte Bilanzgliederung. Voraussetzung: Keine Prüfungspflicht und keine Kapitalmarktorientierung.
Formale Anforderungen an Bilanzen
Bilanzen müssen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen. Diese ergeben sich aus § 238, § 239, § 243 HGB sowie der ständigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis.
Klarheit und Übersichtlichkeit nach § 243 Abs. 2 HGB
Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich sein. Die Gliederung nach § 266 HGB ist für Kapitalgesellschaften verbindlich. Zusätzliche Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt ist.
Die Bilanz muss in Kontoform aufgestellt werden (Aktiva links, Passiva rechts). Eine Verrechnung von Posten (Saldierung) ist grundsätzlich nach § 246 Abs. 2 HGB verboten.
Vollständigkeit und Richtigkeit
Alle Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge müssen vollständig erfasst sein (§ 246 Abs. 1 HGB). Absichtliches Weglassen oder falsches Ansetzen führt zu Bilanzdelikten nach § 331 HGB oder § 283b StGB.
Die Bewertung muss nach den Vorschriften der §§ 252 bis 256a HGB erfolgen. Wahlrechte müssen dokumentiert und stetig angewandt werden (Stetigkeitsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).
Feststellung des Jahresabschlusses
Bei der GmbH stellt die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss fest (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Die Frist beträgt 11 Monate nach Bilanzstichtag für kleine Gesellschaften und 8 Monate für mittelgroße und große Gesellschaften.
Bei der AG stellt der Vorstand den Jahresabschluss auf, der Aufsichtsrat billigt ihn (§ 172 AktG). Erst danach erfolgt die Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 174 AktG).
Achtung
Die Nichtfeststellung des Jahresabschlusses innerhalb der gesetzlichen Frist kann Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer oder Vorstand auslösen und führt zu Offenlegungsverzögerungen mit Ordnungsgeldverfahren.
Offenlegungspflichten beim Unternehmensregister
Kapitalgesellschaften sind nach § 325 HGB verpflichtet, den Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang, ggf. Lagebericht) beim Unternehmensregister offenzulegen. Die Offenlegung erfolgt elektronisch über das Portal www.unternehmensregister.de.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 01.08.2022 ist das Unternehmensregister die ausschließliche Offenlegungsstelle. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig.
Offenlegungsfristen nach § 325 HGB
Die Offenlegung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist also am 31.12.2026.
Diese Frist gilt unabhängig von der Größenklasse. Kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften unterliegen derselben 12-Monats-Frist für die Offenlegung beim Unternehmensregister.
Feststellung
Kleine GmbH: 11 Monate nach Bilanzstichtag. Mittelgroße/große GmbH: 8 Monate nach Bilanzstichtag. Grundlage: § 42a GmbHG.
Offenlegung
Alle Kapitalgesellschaften: 12 Monate nach Bilanzstichtag. Grundlage: § 325 HGB. Ausschließlich beim Unternehmensregister.
Sanktion
Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Ordnungsgeld: 500 bis 25.000 Euro. Zusätzlich: Kosten des Verfahrens.
Offenlegungsumfang je Größenklasse
Kleine Kapitalgesellschaften können eine verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB offenlegen, die nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausweist. Die GuV kann entfallen, wenn sie in den Anhang aufgenommen wird (§ 326 Abs. 1 HGB).
Mittelgroße Gesellschaften müssen Bilanz, GuV und Anhang offenlegen. Große Kapitalgesellschaften zusätzlich den Lagebericht und bei Prüfungspflicht den Bestätigungsvermerk (§ 325 Abs. 1 HGB).
Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können von weitgehenden Erleichterungen profitieren: Verzicht auf GuV-Offenlegung, stark verkürzter Anhang, vereinfachte Darstellung (§ 326 Abs. 2 HGB).
„Die Offenlegung beim Unternehmensregister ist keine freiwillige Maßnahme, sondern eine gesetzliche Pflicht. Die meisten Ordnungsgeldverfahren entstehen durch Unwissenheit oder organisatorische Versäumnisse. Mit der richtigen Planung und digitalen Tools lässt sich die Frist problemlos einhalten.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufige Fehler bei Eröffnungs- und Schlussbilanz
In der Praxis treten bei der Bilanzerstellung immer wieder typische Fehler auf, die zu formellen Mängeln, steuerlichen Nachteilen oder Ordnungsgeldverfahren führen können.
Verstoß gegen Bilanzidentität
Der häufigste Fehler: Die Eröffnungsbilanz wird nicht identisch mit der Schlussbilanz des Vorjahres übernommen. Jede Abweichung – selbst geringfügige Rundungsdifferenzen – stellt einen Verstoß gegen § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB dar.
Zulässig sind Abweichungen nur bei dokumentierten Bilanzberichtigungen nach § 4 Abs. 2 EStG oder gesetzlich vorgeschriebenen Umgliederungen. In allen anderen Fällen führt die Abweichung zu einem formell fehlerhaften Jahresabschluss.
Fehlerhafte Bewertung
Häufige Bewertungsfehler sind die Nichtbildung erforderlicher Rückstellungen (z.B. für Urlaubsrückstellungen, ausstehende Rechnungen, Steuerberatungskosten), falsche Abschreibungsmethoden oder -sätze und die Nichtbeachtung des Niederstwertprinzips im Umlaufvermögen.
Auch die Aktivierung nicht aktivierungsfähiger Posten (z.B. selbst geschaffene Marken, Firmenwerte, Gründungskosten) oder die Nichtaktivierung aktivierungspflichtiger Vermögensgegenstände führen zu falschen Bilanzansätzen.
Formelle Mängel
Unvollständige oder falsche Gliederung nach § 266 HGB, fehlende Unterschriften der Geschäftsführer, nicht nachvollziehbare Bewertungsmethoden ohne Dokumentation oder fehlender oder unvollständiger Anhang führen zu formellen Mängeln, die bei einer Prüfung oder im Offenlegungsverfahren auffallen.
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Bilanzidentität zwischen Vorjahres-Schluss und aktueller Eröffnung prüfen
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Alle Rückstellungen vollständig bilden (auch Kleinbeträge)
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Abschreibungen auf Plausibilität und AfA-Konformität prüfen
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Gliederung exakt nach § 266 HGB einhalten
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Anhangangaben vollständig und nachvollziehbar dokumentieren
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Unterschriften aller Geschäftsführer auf Bilanz und GuV
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Feststellungsbeschluss protokollieren und archivieren
Praxis-Hinweise für die Bilanzerstellung
Die Erstellung von Eröffnungs- und Schlussbilanz erfordert strukturiertes Vorgehen, aktuelle Rechtskenntnisse und saubere Dokumentation. Mit den richtigen Prozessen und digitaler Unterstützung lässt sich die Bilanzerstellung sicher und effizient gestalten.
Digitale Vorbereitung
Moderne Tools wie OnlineBilanz ermöglichen die strukturierte Erfassung aller Bilanzpositionen nach § 266 HGB, automatische Plausibilitätsprüfungen, Einhaltung der Bewertungsvorschriften und direkte Übergabe an den Steuerberater zur finalen Prüfung.
Die digitale Vorbereitung spart Zeit, reduziert Fehler und schafft Transparenz. Der Steuerberater kann sich auf die fachliche Prüfung und Optimierung konzentrieren, statt Daten manuell zu erfassen.
Rolle des Steuerberaters
Der Steuerberater übernimmt die finale Prüfung der Bilanzansätze, die steuerliche Optimierung (z.B. durch Wahlrechte, Sonderabschreibungen, Investitionsabzugsbeträge), die Erstellung des Anhangs und die Abstimmung mit der Steuererklärung (insbesondere bei Unterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz).
Die Kombination aus digitaler Vorbereitung und steuerlicher Fachprüfung verbindet Effizienz mit rechtlicher Sicherheit. Unternehmen erhalten einen rechtssicheren, prüfungsfähigen Jahresabschluss zu optimierten Kosten.
Zeitplanung für 2026
Für Gesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten folgende Fristen: Feststellung des Jahresabschlusses bis 30.11.2026 (kleine GmbH) bzw. 31.08.2026 (mittelgroße/große GmbH) und Offenlegung beim Unternehmensregister bis 31.12.2026.
Empfehlung: Starten Sie die Bilanzvorbereitung spätestens im Februar 2026. So bleibt ausreichend Zeit für Rückfragen, Korrekturen und die Abstimmung mit dem Steuerberater.
Hinweis
OnlineBilanz unterstützt Sie bei der strukturierten Erfassung aller Bilanzpositionen nach § 266 HGB. Nach Ihrer Vorbereitung prüft Ihr Steuerberater den Entwurf, nimmt finale Anpassungen vor und stellt den rechtssicheren Jahresabschluss fest. Sie sparen Zeit und Kosten – Ihr Steuerberater sorgt für die fachliche Sicherheit.
12 Monate
Offenlegungsfrist § 325 HGB
§ 266 HGB
Verbindliche Gliederung
25.000 €
Maximales Ordnungsgeld
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Eröffnungsbilanz und Schlussbilanz?
Die Schlussbilanz dokumentiert die Vermögens- und Schuldenlage zum Ende des Geschäftsjahres (z.B. 31.12.2025) und ist Teil des Jahresabschlusses nach § 242 HGB. Die Eröffnungsbilanz zeigt die Lage zu Beginn des neuen Geschäftsjahres (01.01.2026). Nach dem Grundsatz der Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB) ist die Schlussbilanz des Vorjahres automatisch die Eröffnungsbilanz des Folgejahres – beide müssen vollständig identisch sein.
Wann muss die Schlussbilanz beim Unternehmensregister offengelegt werden?
Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss (mit Schlussbilanz) innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB). Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de. Bei Fristversäumnis droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Welche Vermögensgegenstände müssen in der Eröffnungsbilanz erfasst werden?
In der Eröffnungsbilanz müssen alle Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten nach § 246 Abs. 1 HGB vollständig erfasst werden. Das umfasst auf der Aktivseite: Anlagevermögen (immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Finanzanlagen), Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen, Wertpapiere, Bankguthaben, Kasse) und aktive Rechnungsabgrenzungsposten. Auf der Passivseite: Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungsposten. Die Gliederung folgt § 266 HGB.
Darf ich Werte zwischen Schluss- und Eröffnungsbilanz ändern?
Nein, grundsätzlich nicht. Der Grundsatz der Bilanzidentität nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB verlangt die vollständige Übereinstimmung der Wertansätze. Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig: bei Bilanzberichtigungen nach § 4 Abs. 2 EStG (Korrektur von Fehlern), bei Bilanzänderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG (Änderung von Wahlrechten) oder bei Umwandlungen nach dem UmwG. Jede Abweichung muss dokumentiert, im Anhang erläutert und steuerlich korrekt behandelt werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


