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Lesedauer

9–13 Minuten


OnlineBilanzBlogGegenstandswert Jahresabschluss

Gegenstandswert Jahresabschluss berechnen 2026: Grundlage StB-Honorar

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage für das Steuerberaterhonorar beim Jahresabschluss. Er ergibt sich aus der Bilanzsumme und bestimmt die Gebühr nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Wer die Berechnung des Gegenstandswerts für den Jahresabschluss nachvollziehen kann, ist in der Lage, Kosten besser einzuschätzen und Rechnungen zu prüfen.

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Servet Gündogan

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Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Der Gegenstandswert beim Jahresabschluss entspricht der Bilanzsumme des Unternehmens (Summe aller Aktiva). Er dient als Bemessungsgrundlage für das Steuerberaterhonorar nach StBVV. Die Berechnung erfolgt durch Addition aller Aktivposten zum Bilanzstichtag – je höher die Bilanzsumme, desto höher das Honorar.

Was ist der Gegenstandswert beim Jahresabschluss?

Der Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage für das Honorar des Steuerberaters bei der Erstellung eines Jahresabschlusses. Er beschreibt den wirtschaftlichen Wert des Auftrags und dient als Ausgangspunkt für die Honorarberechnung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).

Das Prinzip ähnelt dem Streitwertverfahren im Rechtsanwaltswesen: Je höher der wirtschaftliche Wert einer Tätigkeit, desto höher das Honorar. Der Gegenstandswert ist keine willkürlich festgelegte Zahl – er ergibt sich direkt aus den bilanziellen Zahlen des Unternehmens zum Bilanzstichtag.

Wichtig: Der Gegenstandswert ist nicht identisch mit dem Gewinn, dem Umsatz oder dem Eigenkapital. Er hat eine eigene, gesetzlich definierte Berechnungsgrundlage gemäß § 24 StBVV.

Hinweis

Der Gegenstandswert beim Jahresabschluss entspricht der Bilanzsumme des Unternehmens. Diese wird aus der Summe aller Aktivposten der Bilanz am Bilanzstichtag ermittelt.

Viele Unternehmer sind überrascht, wenn die Steuerberaterrechnung höher ausfällt als erwartet. Der häufigste Grund: Die Bilanzsumme ist im Vergleich zum Vorjahr gestiegen – etwa durch Investitionen, höhere Forderungen oder gestiegene Lagerbestände.

Bilanzsumme als Bemessungsgrundlage: Was gehört dazu?

Die Bilanzsumme ist die Summe aller Vermögenswerte auf der Aktivseite der Bilanz. Sie bildet den Gegenstandswert für die Honorarberechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV.

Die Bilanzsumme setzt sich zusammen aus:

Anlagevermögen

  • Immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Software, Lizenzen)
  • Sachanlagen (Maschinen, Fahrzeuge, Gebäude)
  • Finanzanlagen (Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens)

Umlaufvermögen

  • Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertige Erzeugnisse)
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
  • Kassenbestand, Bankguthaben, Schecks
  • Wertpapiere des Umlaufvermögens

Hinzu kommen aktive Rechnungsabgrenzungsposten (z. B. im Voraus gezahlte Versicherungen oder Mieten) und ggf. aktive latente Steuern sowie aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.

Die Gliederung der Bilanz ist in § 266 HGB für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) gesetzlich vorgeschrieben. Die Bilanzsumme steht immer am Ende der Aktivseite.

Hinweis

Die Passivseite (Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten) hat stets die gleiche Summe wie die Aktivseite. Für den Gegenstandswert wird jedoch nur die Aktivseite herangezogen.

Berechnung Schritt für Schritt: So ermitteln Sie den Gegenstandswert

Die Berechnung des Gegenstandswerts für den Jahresabschluss ist einfach und folgt einem klaren Schema. Sie benötigen lediglich die Bilanz Ihres Unternehmens zum Bilanzstichtag (i. d. R. 31.12.2025 für das Geschäftsjahr 2025).

Schritt 1: Alle Positionen der Aktivseite zusammenstellen

Nehmen Sie die Bilanz Ihres Unternehmens zur Hand. Addieren Sie alle Posten der Aktivseite gemäß § 266 Abs. 2 HGB. Dazu gehören sämtliche Positionen des Anlagevermögens (A.I bis A.III) und des Umlaufvermögens (B.I bis B.IV).

Schritt 2: Rechnungsabgrenzungsposten hinzurechnen

Addieren Sie die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (C.) sowie ggf. aktive latente Steuern (D.) und den aktiven Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung (E.).

Schritt 3: Bilanzsumme = Gegenstandswert

Die Summe aller Aktivposten ergibt die Bilanzsumme. Diese Bilanzsumme ist Ihr Gegenstandswert für die Honorarberechnung nach StBVV.

Position (Aktivseite) Betrag in EUR
A. Anlagevermögen 120.000
B.I Vorräte 45.000
B.II Forderungen aus LuL 85.000
B.IV Kassenbestand, Bankguthaben 30.000
C. Aktive Rechnungsabgrenzung 2.000
Bilanzsumme (= Gegenstandswert) 282.000

In diesem Beispiel beträgt der Gegenstandswert 282.000 EUR. Dieser Wert wird in der StBVV-Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 24 StBVV) verwendet, um das Honorar für die Jahresabschlusserstellung zu ermitteln.

Zusammenhang zwischen Gegenstandswert und Steuerberaterhonorar

Der Gegenstandswert bestimmt die Gebühr nach StBVV. Die Steuerberatervergütungsverordnung legt in der Anlage 2 zu § 24 StBVV eine Gebührentabelle fest, die jedem Gegenstandswert eine Mindest- und Höchstgebühr zuordnet.

Der Steuerberater darf innerhalb dieses Rahmens eine Gebühr festsetzen – abhängig von Faktoren wie Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten (§ 11 StBVV).

Gegenstandswert (EUR) Gebühr von (EUR) Gebühr bis (EUR)
50.000 415 2.490
100.000 550 3.300
200.000 820 4.920
300.000 1.090 6.540
500.000 1.460 8.760
1.000.000 2.130 12.780

Zusätzlich zur Gebühr nach StBVV können Zeitgebühren abgerechnet werden, wenn der Aufwand die Regelleistung übersteigt (z. B. bei komplexen Sachverhalten, Umstrukturierungen oder zahlreichen Einzelbuchungen).

Achtung

Die Gebührentabelle ist verbindlich. Steuerberater dürfen nicht unter die Mindestgebühr gehen. Über die Höchstgebühr hinausgehende Honorare sind nur mit schriftlicher Vereinbarung zulässig.

„Viele Mandanten sind überrascht, wenn die Rechnung steigt – obwohl der Gewinn gleichgeblieben ist. Entscheidend ist nicht der Erfolg, sondern die Bilanzsumme. Wer investiert oder Forderungen aufbaut, erhöht automatisch den Gegenstandswert.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Sonderfälle und Besonderheiten bei der Gegenstandswertberechnung

In bestimmten Fällen weicht die Berechnung des Gegenstandswerts vom Standardfall ab. Die StBVV regelt einige Sonderkonstellationen ausdrücklich.

Jahresabschluss im Gründungsjahr

Bei der Erstellung des ersten Jahresabschlusses nach Gründung ist die Bilanzsumme oft noch gering. Der Gegenstandswert ergibt sich dennoch aus der tatsächlichen Bilanzsumme am ersten Bilanzstichtag – auch wenn dieser nur wenige Monate nach Gründung liegt.

Rumpfgeschäftsjahr

Ein Rumpfgeschäftsjahr (z. B. bei Umstellung des Wirtschaftsjahres oder Liquidation) wird gebührenrechtlich wie ein reguläres Geschäftsjahr behandelt. Der Gegenstandswert entspricht der Bilanzsumme zum Stichtag des Rumpfjahres.

Negative Bilanzsumme / Überschuldung

Eine negative Bilanzsumme gibt es bilanztechnisch nicht – die Aktivseite ist stets positiv. Bei Überschuldung (negatives Eigenkapital) bleibt die Bilanzsumme der Gegenstandswert. Die Passivseite zeigt dann ggf. einen nicht gedeckten Fehlbetrag.

Konzernabschluss und Einzelabschluss

Für den Konzernabschluss gilt die konsolidierte Bilanzsumme als Gegenstandswert. Der Einzelabschluss der Muttergesellschaft wird separat abgerechnet – hier gilt die Bilanzsumme des Einzelabschlusses.

Hinweis

Bei Personengesellschaften (OHG, KG) gilt ebenfalls die Bilanzsumme als Gegenstandswert, sofern eine Bilanz nach § 242 HGB erstellt wird. Eine Sonderregelung gibt es für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) – hier entfällt der Gegenstandswert, und es wird nach Zeitgebühr abgerechnet.

Steuerberaterhonorar prüfen und ggf. senken: Was Unternehmer tun können

Wer den Gegenstandswert kennt, kann die Steuerberaterrechnung besser nachvollziehen und prüfen. In der Praxis gibt es mehrere Ansatzpunkte, um das Honorar zu hinterfragen oder zu optimieren.

  • Gegenstandswert aus der Bilanz nachrechnen und mit der Rechnung abgleichen
  • Prüfen, ob die abgerechnete Gebühr innerhalb des StBVV-Rahmens liegt
  • Klären, ob zusätzliche Zeitgebühren gerechtfertigt sind (z. B. bei außergewöhnlichem Aufwand)
  • Honorarvereinbarung schriftlich festhalten – idealerweise vor Beginn der Arbeiten
  • Bei Unklarheiten das Gespräch mit dem Steuerberater suchen und Transparenz einfordern

Eine Möglichkeit, Kosten zu senken, ist die Selbsterstellung des Jahresabschlusses mit einer zertifizierten Software wie OnlineBilanz. Für kleinere Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) ist dies rechtlich zulässig, sofern die Geschäftsführung über ausreichende Kenntnisse verfügt.

Die Offenlegung beim Unternehmensregister (gemäß § 325 HGB) ist in jedem Fall gesetzlich verpflichtend – unabhängig davon, ob der Jahresabschluss vom Steuerberater oder selbst erstellt wurde. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag.

Achtung

Bei Nichtoffenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 EUR, maximal 25.000 EUR. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister.

„Viele Geschäftsführer wissen nicht, dass sie den Jahresabschluss auch selbst erstellen können. Mit der richtigen Software ist das rechtssicher möglich – und spart das volle Steuerberaterhonorar für die Jahresabschlusserstellung.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Abgrenzung: Gegenstandswert vs. Umsatz, Gewinn, Eigenkapital

Der Gegenstandswert wird häufig mit anderen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen verwechselt. Die Unterschiede sind jedoch klar definiert.

Gegenstandswert

Bilanzsumme (Summe aller Aktiva). Maßgeblich für die Honorarberechnung nach StBVV. Wird jährlich neu aus der Bilanz ermittelt.

Umsatz

Summe der Erlöse aus Lieferungen und Leistungen gemäß § 277 HGB. Steht in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), nicht in der Bilanz.

Gewinn

Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag. Ergebnis der GuV. Hat keinen direkten Einfluss auf den Gegenstandswert.

Das Eigenkapital ist Teil der Passivseite und zeigt die Differenz zwischen Vermögen und Schulden. Es hat ebenfalls keinen Einfluss auf den Gegenstandswert – entscheidend ist allein die Bilanzsumme.

Kennzahl Wo zu finden? Einfluss auf Gegenstandswert?
Bilanzsumme Bilanz (Aktivseite) Ja – ist der Gegenstandswert
Umsatzerlöse GuV Nein
Jahresüberschuss / -fehlbetrag GuV / Bilanz (Eigenkapital) Nein
Eigenkapital Bilanz (Passivseite) Nein
Verbindlichkeiten Bilanz (Passivseite) Nein

Ein Unternehmen kann hohe Umsätze erzielen, aber eine niedrige Bilanzsumme haben – oder umgekehrt. Entscheidend für das Honorar ist ausschließlich die Bilanzsumme.

Steuerberatung vs. Selbsterstellung: Wann lohnt sich welcher Weg?

Die Erstellung des Jahresabschlusses durch einen Steuerberater ist für viele Unternehmen Standard. Doch gerade bei kleineren Kapitalgesellschaften (Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB) kann die Selbsterstellung eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative sein.

Steuerberater beauftragen

  • Geeignet bei komplexen Sachverhalten (z. B. Beteiligungen, Rückstellungen, latente Steuern)
  • Hohe Rechtssicherheit durch professionelle Beratung
  • Honorar richtet sich nach Gegenstandswert (StBVV) – kann mehrere Tausend Euro betragen
  • Zeitaufwand für Geschäftsführung gering

Selbsterstellung mit Software

  • Geeignet für Kleinstunternehmen und kleine GmbH/UG mit einfachen Strukturen
  • Vollständige Ersparnis des Steuerberaterhonorar für Jahresabschluss
  • Rechtssichere Erstellung mit zertifizierter Software (z. B. OnlineBilanz)
  • Geschäftsführung benötigt Grundkenntnisse in Bilanzierung

Die Selbsterstellung ist nach § 242 HGB und § 264 HGB für Kapitalgesellschaften zulässig, sofern die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Offenlegung beim Unternehmensregister bleibt in jedem Fall verpflichtend.

12 Monate

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

500–25.000 €

Ordnungsgeld bei Nichtoffenlegung

§ 267 HGB

Größenklassen für Kapitalgesellschaften

OnlineBilanz ermöglicht die rechtssichere Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften – ohne Steuerberaterhonorar nach StBVV. Die Software führt durch alle Schritte und prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nach HGB.

Häufig gestellte Fragen

Wie berechnet sich der Gegenstandswert für den Jahresabschluss?

Der Gegenstandswert entspricht der Bilanzsumme des Unternehmens – also der Summe aller Aktivposten (Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung) zum Bilanzstichtag. Diese Summe dient nach § 24 StBVV als Bemessungsgrundlage für das Steuerberaterhonorar.

Warum steigt das Steuerberaterhonorar, obwohl der Gewinn gleich bleibt?

Das Honorar richtet sich nicht nach dem Gewinn, sondern nach dem Gegenstandswert (Bilanzsumme). Steigt die Bilanzsumme – etwa durch Investitionen, höhere Lagerbestände oder gestiegene Forderungen – steigt auch das Honorar nach StBVV, unabhängig vom Jahresergebnis.

Kann ich den Gegenstandswert selbst berechnen und die Rechnung prüfen?

Ja. Nehmen Sie Ihre Bilanz zur Hand und addieren Sie alle Posten der Aktivseite. Die Summe ergibt den Gegenstandswert. Gleichen Sie diesen Wert mit der Steuerberaterrechnung ab und prüfen Sie, ob die abgerechnete Gebühr innerhalb des StBVV-Rahmens liegt (Anlage 2 zu § 24 StBVV).

Muss ich den Jahresabschluss vom Steuerberater erstellen lassen?

Nein. Die Erstellung des Jahresabschlusses durch einen Steuerberater ist nicht verpflichtend. Kapitalgesellschaften können den Jahresabschluss auch selbst erstellen – z. B. mit zertifizierter Software wie OnlineBilanz. Die Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB bleibt jedoch in jedem Fall Pflicht.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: OnlineBilanz Leistungen, Jahresabschluss offenlegen, Preise. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

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    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater