Aufstellung und Feststellung Jahresabschluss 2026: Leitfaden
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses sind zwei rechtlich getrennte Prozesse mit unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und Fristen. Während die Geschäftsführung den Jahresabschluss aufstellt, erfolgt die Feststellung durch die Gesellschafter. Dieser Leitfaden erklärt die wichtigsten Unterschiede sowie die Fristen zur Aufstellung und Feststellung nach HGB und GmbHG für das Jahr 2026.
Kurzantwort
Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist die Erstellung durch die Geschäftsführung gemäß § 264 HGB. Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung erfolgt anschließend nach § 42a Abs. 2 GmbHG und macht den Jahresabschluss verbindlich. Beide Prozesse haben eigene Fristen und Verantwortlichkeiten.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen und Definitionen
- Aufstellung des Jahresabschlusses
- Feststellung des Jahresabschlusses
- Unterschiede zwischen Aufstellung und Feststellung
- Fristen und Termine 2026
- Verantwortlichkeiten und Haftung
- Praktischer Ablauf Schritt für Schritt
- Häufige Fehler und Risiken
- Sonderfälle und Besonderheiten
- Praktische Umsetzung
Grundlagen: Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses
Die Begriffe Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses werden in der Praxis häufig verwechselt oder synonym verwendet. Dabei handelt es sich um zwei rechtlich völlig unterschiedliche Prozesse mit eigenen Fristen, Verantwortlichkeiten und rechtlichen Konsequenzen.
Nach § 264 HGB sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzustellen und festzustellen. Die Aufstellung ist eine Aufgabe der Geschäftsführung, während die Feststellung durch die Gesellschafter erfolgt. Beide Schritte müssen fristgerecht durchgeführt werden, um Ordnungsgelder zu vermeiden.
Die korrekte Unterscheidung ist entscheidend für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten und die Vermeidung von Haftungsrisiken. Geschäftsführer müssen die jeweiligen Fristen kennen und die Zuständigkeiten klar abgrenzen.
Hinweis
Die Aufstellung ist ein technischer Prozess (Erstellung der Bilanz und GuV), die Feststellung ein rechtlicher Akt (formelle Bestätigung durch die Gesellschafter).
Was bedeutet Aufstellung des Jahresabschlusses?
Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist die Erstellung des vollständigen Zahlenwerks durch die Geschäftsführung nach § 242 HGB und § 264 HGB. Dieser Schritt umfasst die buchhalterische Erfassung aller Geschäftsvorfälle und die Darstellung in den vorgeschriebenen Rechenwerken.
Der aufgestellte Jahresabschluss besteht je nach Unternehmensgröße aus folgenden Bestandteilen:
- Bilanz nach § 266 HGB
- Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB
- Anhang nach § 264 Abs. 1 HGB (bei kleinen Kapitalgesellschaften in verkürzter Form)
- Lagebericht nach § 264 Abs. 1 HGB (nur bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften)
Verantwortung der Geschäftsführung
Die Geschäftsführung trägt die volle Verantwortung für die Aufstellung nach § 264 Abs. 1 HGB. Diese Verantwortung bleibt bestehen, auch wenn ein Steuerberater mit der technischen Erstellung beauftragt wird oder digitale Tools wie OnlineBilanz.de genutzt werden.
Die Geschäftsführung muss sicherstellen, dass der Jahresabschluss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
„Viele Geschäftsführer unterschätzen ihre Verantwortung bei der Aufstellung. Auch bei externer Unterstützung bleibt die Geschäftsführung verantwortlich für Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine sorgfältige Prüfung vor der Unterzeichnung ist daher unerlässlich.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Was bedeutet Feststellung des Jahresabschlusses?
Die Feststellung des Jahresabschlusses ist der formelle Beschluss der Gesellschafter nach § 42a Abs. 2 GmbHG, durch den der aufgestellte Jahresabschluss verbindlich wird. Erst nach der Feststellung gilt der Jahresabschluss als rechtskräftig genehmigt.
Die Feststellung erfolgt in der Regel durch Beschluss in der Gesellschafterversammlung. Bei einer GmbH müssen die Gesellschafter den vorgelegten Jahresabschluss prüfen und durch Mehrheitsbeschluss annehmen oder ablehnen.
Unterschiedliche Feststellungsorgane
| Rechtsform | Feststellungsorgan | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| GmbH | Gesellschafterversammlung | § 42a Abs. 2 GmbHG |
| UG (haftungsbeschränkt) | Gesellschafterversammlung | § 42a Abs. 2 GmbHG |
| AG | Aufsichtsrat | § 172 AktG |
| GmbH & Co. KG | Gesellschafterversammlung der KG | § 264a HGB |
Bei Aktiengesellschaften weicht das Verfahren ab: Der Vorstand stellt den Jahresabschluss auf, der Aufsichtsrat stellt ihn fest nach § 172 AktG. Nur bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Hauptversammlung.
Wirkung der Feststellung
Durch die Feststellung wird der Jahresabschluss rechtsverbindlich. Ab diesem Zeitpunkt ist die Grundlage für die Gewinnverwendung geschaffen und die Ausschüttung an Gesellschafter kann beschlossen werden.
Achtung
Ohne Feststellung kann kein Gewinn ausgeschüttet werden. Die Feststellung ist zwingende Voraussetzung für jeden Gewinnverwendungsbeschluss nach § 29 GmbHG.
Unterschiede zwischen Aufstellung und Feststellung
Die beiden Prozesse unterscheiden sich grundlegend in Zuständigkeit, rechtlicher Wirkung und zeitlicher Abfolge. Eine klare Abgrenzung ist für die rechtssichere Durchführung unerlässlich.
Aufstellung
- Verantwortung: Geschäftsführung
- Rechtsgrundlage: § 264 Abs. 1 HGB
- Inhalt: Erstellung der Bilanz, GuV, Anhang
- Frist: Abhängig von Feststellungsfrist
- Rechtliche Wirkung: Noch nicht verbindlich
Feststellung
- Verantwortung: Gesellschafterversammlung
- Rechtsgrundlage: § 42a Abs. 2 GmbHG
- Inhalt: Formeller Beschluss über Jahresabschluss
- Frist: 11 Monate (klein), 8 Monate (mittel/groß)
- Rechtliche Wirkung: Verbindlich und rechtskräftig
Zeitliche Abfolge
- Aufstellung: Die Geschäftsführung erstellt den Jahresabschluss
- Prüfung: Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften erfolgt die Prüfung durch Wirtschaftsprüfer
- Vorlage: Die Geschäftsführung legt den Jahresabschluss den Gesellschaftern vor
- Feststellung: Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung
- Offenlegung: Der festgestellte Jahresabschluss wird beim Unternehmensregister offengelegt
Die Aufstellung muss rechtzeitig erfolgen, damit die Gesellschafter innerhalb der gesetzlichen Feststellungsfrist beschließen können. In der Praxis bedeutet dies, dass die Aufstellung mehrere Wochen vor Ablauf der Feststellungsfrist abgeschlossen sein sollte.
Fristen und Termine 2026
Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten im Jahr 2026 folgende gesetzliche Fristen. Die Einhaltung ist zwingend erforderlich, um Ordnungsgelder nach § 335 HGB zu vermeiden.
Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG
| Unternehmensgröße | Feststellungsfrist | Stichtag für Bilanzstichtag 31.12.2025 |
|---|---|---|
| Kleine Kapitalgesellschaft | 11 Monate nach Bilanzstichtag | 30.11.2026 |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | 8 Monate nach Bilanzstichtag | 31.08.2026 |
| Große Kapitalgesellschaft | 8 Monate nach Bilanzstichtag | 31.08.2026 |
Die Größenklassen richten sich nach § 267 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen zwei der drei Schwellenwerte nicht überschreiten: Bilanzsumme 6 Mio. Euro, Umsatzerlöse 12 Mio. Euro, durchschnittlich 50 Arbeitnehmer.
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
Nach § 325 HGB muss der festgestellte Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offengelegt werden. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.
31.12.2026
Offenlegungsfrist für Geschäftsjahr 2025
500–25.000 €
Ordnungsgeld nach § 335 HGB
11 Monate
Feststellungsfrist kleine GmbH
Achtung
Bei Fristversäumnis droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und kann mehrfach verhängt werden, bis die Offenlegung erfolgt.
Aufstellungsfrist in der Praxis
Für die Aufstellung existiert keine explizite gesetzliche Frist. Allerdings muss die Aufstellung rechtzeitig vor der Feststellungsfrist abgeschlossen sein. In der Praxis empfiehlt sich eine Aufstellung bis spätestens 6-8 Wochen vor Ablauf der Feststellungsfrist.
Verantwortlichkeiten und Haftung
Die rechtlichen Verantwortlichkeiten bei Aufstellung und Feststellung sind klar geregelt. Verstöße können zu persönlicher Haftung, Bußgeldern und Ordnungsgeldern führen.
Verantwortung der Geschäftsführung
Nach § 264 Abs. 1 HGB sind die Geschäftsführer verpflichtet, den Jahresabschluss aufzustellen. Diese Pflicht ist gesetzlich und kann nicht auf Dritte übertragen werden. Auch bei Beauftragung eines Steuerberaters bleibt die Geschäftsführung verantwortlich.
- Vollständigkeit und Richtigkeit der Buchführung
- Einhaltung der GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung)
- Rechtzeitige Aufstellung des Jahresabschlusses
- Vorlage des Jahresabschlusses zur Feststellung
- Einberufung der Gesellschafterversammlung zur Feststellung
Verantwortung der Gesellschafter
Die Gesellschafter sind nach § 42a Abs. 2 GmbHG für die fristgerechte Feststellung verantwortlich. Sie müssen den vorgelegten Jahresabschluss prüfen und innerhalb der gesetzlichen Frist beschließen.
Bei Versäumnis der Feststellungsfrist kann die Geschäftsführung die Feststellung durch gerichtliche Entscheidung ersetzen lassen. Dies ist jedoch mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden.
Haftungsrisiken
-
Persönliche Haftung der Geschäftsführer bei schuldhafter Pflichtverletzung
-
Bußgeld bis 25.000 Euro nach § 334 HGB bei vorsätzlichem Verstoß
-
Ordnungsgeld 500–25.000 Euro nach § 335 HGB bei verspäteter Offenlegung
-
Schadensersatzansprüche der Gesellschaft bei Vermögensschäden
-
Strafrechtliche Konsequenzen bei Bilanzfälschung nach § 331 HGB
„Die persönliche Haftung der Geschäftsführung wird oft unterschätzt. Bei Versäumnis der Aufstellungspflicht oder fehlerhafter Buchführung haften Geschäftsführer auch mit ihrem Privatvermögen. Eine D&O-Versicherung deckt vorsätzliche Verstöße in der Regel nicht ab.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Praktischer Ablauf Schritt für Schritt
Der vollständige Prozess von der Aufstellung bis zur Offenlegung folgt einem strukturierten Ablauf. Die Einhaltung der einzelnen Schritte ist für die Rechtssicherheit entscheidend.
Schritt 1: Vorbereitung der Buchführung
Zunächst muss die laufende Buchführung abgeschlossen und geprüft werden. Alle Geschäftsvorfälle des Geschäftsjahres müssen vollständig erfasst sein. Die Konten werden abgestimmt und kontrolliert.
Schritt 2: Inventur und Bewertung
Nach § 240 HGB ist eine Inventur durchzuführen. Das Vermögen und die Schulden müssen bewertet werden nach § 252 ff. HGB. Abschreibungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten sind zu bilden.
Schritt 3: Aufstellung des Jahresabschlusses
Die Geschäftsführung erstellt die Bilanz nach § 266 HGB und die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB. Bei Kapitalgesellschaften ist zusätzlich der Anhang nach § 284 HGB zu erstellen. Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften kommt der Lagebericht nach § 289 HGB hinzu.
Schritt 4: Prüfung (falls erforderlich)
Prüfungspflichtige Gesellschaften müssen den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen nach § 316 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften sind in der Regel nicht prüfungspflichtig.
Schritt 5: Vorlage an die Gesellschafter
Die Geschäftsführung legt den aufgestellten Jahresabschluss den Gesellschaftern vor. Diese sollten ausreichend Zeit zur Prüfung erhalten, idealerweise mindestens 2-3 Wochen vor der Gesellschafterversammlung.
Schritt 6: Feststellung durch Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG. Der Beschluss sollte protokolliert werden. Gleichzeitig kann über die Ergebnisverwendung beschlossen werden.
Schritt 7: Offenlegung beim Unternehmensregister
Der festgestellte Jahresabschluss wird elektronisch beim Unternehmensregister eingereicht. Dies muss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag erfolgen gemäß § 325 HGB. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG ausschließlich über das Unternehmensregister.
Hinweis
Mit OnlineBilanz.de können Sie den gesamten Prozess digital abbilden: von der Aufstellung mit KI-Unterstützung über die steuerliche Prüfung bis zur elektronischen Offenlegung beim Unternehmensregister.
Häufige Fehler und Risiken
In der Praxis werden bei Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses immer wieder dieselben Fehler gemacht. Diese können zu rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen.
Die 10 häufigsten Fehler
- Verwechslung von Aufstellung und Feststellung: Viele Geschäftsführer behandeln beide Prozesse als einen Schritt
- Versäumnis der Feststellungsfrist: Besonders bei kleinen GmbHs wird die 11-Monats-Frist oft übersehen
- Fehlende Dokumentation: Der Feststellungsbeschluss wird nicht ordnungsgemäß protokolliert
- Unvollständiger Anhang: Pflichtangaben nach § 284 HGB werden vergessen
- Gewinnausschüttung vor Feststellung: Ohne Feststellung ist keine rechtswirksame Ausschüttung möglich
- Falsche Größenklassifizierung: Die Fristen werden nicht korrekt angewendet
- Verspätete Offenlegung: Die 12-Monats-Frist wird nicht eingehalten
- Offenlegung am falschen Ort: Verwechslung von Unternehmensregister und Bundesanzeiger
- Fehlende Unterschriften: Der Jahresabschluss wird nicht von allen Geschäftsführern unterzeichnet
- Unzureichende Prüfung: Geschäftsführer verlassen sich blind auf externe Berater
Konsequenzen bei Fehlern
Rechtliche Folgen
- Ordnungsgeldverfahren
- Bußgeld bis 25.000 Euro
- Persönliche Haftung
- Schadensersatzansprüche
Finanzielle Folgen
- Ordnungsgeld 500–25.000 Euro
- Kosten für Nachbesserung
- Anwalts- und Gerichtskosten
- Steuerliche Nachteile
Reputationsrisiken
- Negativer Registereintrag
- Vertrauensverlust bei Banken
- Probleme bei Kreditvergabe
- Geschäftspartner werden misstrauisch
Achtung
Das Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgelder auch bei erstmaliger Fristversäumnis. Eine Kulanzregelung existiert nicht. Bei wiederholter Versäumnis steigt das Ordnungsgeld erheblich.
Vermeidungsstrategien
-
Fristen im Kalender vermerken und Erinnerungen setzen
-
Aufstellung rechtzeitig beginnen (spätestens 6-8 Wochen vor Feststellungsfrist)
-
Gesellschafterversammlung frühzeitig einberufen
-
Feststellungsbeschluss ordnungsgemäß protokollieren
-
Offenlegung unmittelbar nach Feststellung vorbereiten
-
Digitale Tools nutzen zur Prozessunterstützung
-
Checklisten für alle Pflichtangaben verwenden
-
Externe Expertise bei Unsicherheiten einholen
Sonderfälle und Besonderheiten
Bestimmte Unternehmenskonstellationen erfordern besondere Beachtung bei Aufstellung und Feststellung. Die rechtlichen Anforderungen variieren je nach Rechtsform und Unternehmensgröße.
Ein-Personen-GmbH
Bei einer Ein-Personen-GmbH ist der Alleingesellschafter gleichzeitig für die Feststellung zuständig. Dennoch müssen Aufstellung und Feststellung formal getrennt werden. Der Feststellungsbeschluss sollte schriftlich dokumentiert werden.
Ist der Alleingesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer, stellt er den Jahresabschluss in seiner Funktion als Geschäftsführer auf und stellt ihn in seiner Funktion als Gesellschafter fest. Beide Akte sollten zeitlich und dokumentarisch getrennt erfolgen.
Prüfungspflichtige Gesellschaften
Nach § 316 HGB sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften prüfungspflichtig. Der Jahresabschluss muss durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden, bevor er festgestellt werden kann.
Die Prüfung erfolgt zwischen Aufstellung und Feststellung. Der Prüfungsbericht muss den Gesellschaftern zusammen mit dem Jahresabschluss vorgelegt werden. Die Feststellung darf erst nach Abschluss der Prüfung erfolgen.
Konzernabschluss
Mutterunternehmen müssen nach § 290 HGB einen Konzernabschluss aufstellen. Dieser unterliegt eigenen Aufstellungs- und Offenlegungspflichten. Die Fristen können von den Einzelabschlussfristen abweichen.
Abweichendes Wirtschaftsjahr
Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr (z.B. 01.07. bis 30.06.) müssen die Fristen ab ihrem individuellen Bilanzstichtag berechnen. Die gesetzlichen Fristen gelten analog ab dem jeweiligen Bilanzstichtag.
| Bilanzstichtag | Feststellungsfrist (klein) | Offenlegungsfrist |
|---|---|---|
| 31.12.2025 | 30.11.2026 | 31.12.2026 |
| 31.03.2026 | 28.02.2027 | 31.03.2027 |
| 30.06.2026 | 31.05.2027 | 30.06.2027 |
| 30.09.2026 | 31.08.2027 | 30.09.2027 |
Erstmalige Erstellung
Bei Neugründungen beginnt die Frist mit dem ersten Bilanzstichtag. Das erste Geschäftsjahr kann nach § 240 Abs. 2 HGB kürzer oder länger als 12 Monate sein, maximal jedoch 18 Monate.
Hinweis
Bei Rumpfwirtschaftsjahren (z.B. bei Gründung im Juni mit Bilanzstichtag 31.12.) gelten die normalen Fristen ab dem Bilanzstichtag, unabhängig von der Länge des Geschäftsjahres.
Praktische Umsetzung und digitale Unterstützung
Die korrekte Durchführung von Aufstellung und Feststellung erfordert Sorgfalt und Struktur. Moderne digitale Tools können den Prozess erheblich vereinfachen und Fehler vermeiden helfen.
Checkliste für die Aufstellung
-
Buchführung vollständig abschließen und abstimmen
-
Inventur durchführen nach § 240 HGB
-
Bewertungen vornehmen gemäß § 252 ff. HGB
-
Abschreibungen berechnen und buchen
-
Rückstellungen bilden nach § 249 HGB
-
Rechnungsabgrenzungsposten buchen
-
Bilanz nach § 266 HGB erstellen
-
GuV nach § 275 HGB erstellen
-
Anhang nach § 284 HGB erstellen
-
Jahresabschluss von allen Geschäftsführern unterzeichnen lassen
Checkliste für die Feststellung
-
Gesellschafterversammlung fristgerecht einberufen
-
Jahresabschluss rechtzeitig an Gesellschafter versenden
-
Prüfungsbericht (falls vorhanden) beifügen
-
Gesellschafterversammlung durchführen
-
Beschluss über Feststellung fassen
-
Beschluss über Ergebnisverwendung fassen
-
Protokoll der Gesellschafterversammlung erstellen
-
Protokoll von Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnen lassen
-
Festgestellten Jahresabschluss zur Offenlegung vorbereiten
Digitale Unterstützung mit OnlineBilanz.de
OnlineBilanz.de unterstützt den gesamten Prozess von der Aufstellung bis zur Offenlegung. Die KI-gestützte Plattform führt Sie Schritt für Schritt durch alle erforderlichen Angaben und stellt sicher, dass keine Pflichtangaben vergessen werden.
- Automatische Ermittlung der Größenklasse nach § 267 HGB
- Vorausgefüllte Formulare für Bilanz und GuV
- Intelligente Prüfung auf Plausibilität und Vollständigkeit
- Automatische Berechnung von Kennzahlen
- Erstellung des Anhangs mit allen Pflichtangaben
- Prüfung durch erfahrene Steuerberater
- Direkte elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister
„Die Digitalisierung erleichtert die Jahresabschlusserstellung erheblich. Wichtig ist jedoch, dass trotz digitaler Unterstützung die Geschäftsführung die Verantwortung trägt und die Zahlen sorgfältig prüft. Technologie ersetzt nicht die kaufmännische Sorgfalt.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Zeitplanung für 2026
Für eine strukturierte Durchführung empfiehlt sich folgende Zeitplanung bei Bilanzstichtag 31.12.2025:
| Zeitraum | Aktivität | Verantwortlich |
|---|---|---|
| Januar – März 2026 | Buchführung abschließen, Inventur | Geschäftsführung/Buchhaltung |
| April – Juni 2026 | Aufstellung Jahresabschluss | Geschäftsführung |
| Juli 2026 | Prüfung (falls erforderlich) | Wirtschaftsprüfer |
| August – September 2026 | Vorlage und Feststellung | Gesellschafterversammlung |
| Oktober – November 2026 | Offenlegung beim Unternehmensregister | Geschäftsführung |
Diese Zeitplanung bietet ausreichend Puffer für unvorhergesehene Verzögerungen und stellt sicher, dass alle gesetzlichen Fristen eingehalten werden.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses?
Die Aufstellung ist die Erstellung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung nach § 264 HGB. Die Feststellung ist der anschließende formelle Beschluss der Gesellschafterversammlung nach § 42a Abs. 2 GmbHG, durch den der Jahresabschluss verbindlich wird. Die Aufstellung ist ein technischer Prozess, die Feststellung ein rechtlicher Akt.
Welche Fristen gelten 2026 für Feststellung und Offenlegung?
Für kleine Kapitalgesellschaften gilt eine Feststellungsfrist von 11 Monaten (bis 30.11.2026 bei Bilanzstichtag 31.12.2025), für mittelgroße und große 8 Monate. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach § 325 HGB (bis 31.12.2026). Bei Fristversäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Wer ist für Aufstellung und Feststellung verantwortlich?
Die Geschäftsführung ist nach § 264 Abs. 1 HGB für die Aufstellung verantwortlich, auch wenn ein Steuerberater beauftragt wird. Die Feststellung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung nach § 42a Abs. 2 GmbHG. Bei einer AG stellt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest nach § 172 AktG.
Wo muss der Jahresabschluss 2026 offengelegt werden?
Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig. Die Einreichung muss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag erfolgen. OnlineBilanz.de übernimmt die elektronische Offenlegung direkt nach steuerlicher Prüfung.
Kann bei einer Ein-Personen-GmbH auf die Feststellung verzichtet werden?
Nein, auch bei einer Ein-Personen-GmbH müssen Aufstellung und Feststellung formal getrennt werden. Der Alleingesellschafter stellt den Jahresabschluss in seiner Funktion als Gesellschafter fest, nachdem er ihn als Geschäftsführer aufgestellt hat. Der Feststellungsbeschluss sollte schriftlich dokumentiert werden.
Was passiert bei Versäumnis der Feststellungsfrist?
Bei Versäumnis kann die Geschäftsführung die Feststellung durch gerichtliche Entscheidung ersetzen lassen. Zudem drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB bei verspäteter Offenlegung. Die persönliche Haftung der Geschäftsführung kann bei schuldhafter Pflichtverletzung greifen. Eine rechtzeitige Planung ist daher essentiell.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


