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OnlineBilanzBlogAuflösung Rückstellung SKR 04

Auflösung Rückstellung SKR 04 buchen 2026 – Buchungssätze

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Auflösung von Rückstellungen im Kontenrahmen SKR 04 erfolgt, wenn der Grund für die Bildung entfällt oder die Verpflichtung erfüllt wurde. Dabei sind die handelsrechtlichen und steuerlichen Unterschiede zu beachten. Dieser Artikel zeigt die korrekten Buchungssätze, steuerliche Behandlung und typische Praxisfälle.

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Kurzantwort

Rückstellungen im SKR 04 werden aufgelöst, indem das Rückstellungskonto (Passivkonto) im Soll und ein Ertragskonto (z.B. 4960 für sonstige Erträge) im Haben gebucht wird. Handelsrechtlich erfolgt die Auflösung ergebniswirksam, steuerlich kann sie je nach Rückstellungsart unterschiedlich behandelt werden.

Grundlagen der Auflösung von Rückstellungen

Rückstellungen nach § 249 HGB sind Verbindlichkeiten, die hinsichtlich ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss sind. Sie müssen aufgelöst werden, wenn der Grund für ihre Bildung entfällt oder die Verpflichtung erfüllt wurde.

Im Kontenrahmen SKR 04 werden Rückstellungen auf Passivkonten gebucht (Kontenklasse 0). Die Auflösung von Rückstellungen im Jahresabschluss erfolgt durch Buchung im Soll des Rückstellungskontos, wodurch die Verpflichtung bilanziell entfällt. Die entsprechende Buchungslogik gilt analog auch für die Auflösung Rückstellung Jahresabschluss SKR03, wobei dort die Kontenklassenzuordnung abweicht.

Wann müssen Rückstellungen aufgelöst werden?

  • Die zugrunde liegende Verpflichtung ist entfallen (z.B. Prozess gewonnen)
  • Die Verpflichtung wurde erfüllt (z.B. Garantiefall erledigt)
  • Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist nicht mehr gegeben
  • Zum Bilanzstichtag besteht keine wirtschaftliche Belastung mehr

Hinweis

Wichtig: Nach § 249 Abs. 2 HGB dürfen Rückstellungen nur aufgelöst werden, wenn der Grund für ihre Bildung entfallen ist. Eine willkürliche Auflösung zur Ergebnissteuerung ist unzulässig und kann zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen.

Die Auflösung erfolgt stets ergebniswirksam – entweder als sonstiger betrieblicher Ertrag oder durch Verrechnung mit den ursprünglich zugrunde liegenden Aufwendungen.

Buchungssätze im SKR 04 – Korrekte Kontierung

Im SKR 04 werden Rückstellungen typischerweise auf Konten der Klasse 0 geführt. Die Auflösung erfolgt durch Sollbuchung auf dem Rückstellungskonto und Habenbuchung auf einem Ertragskonto.

Wichtigste Rückstellungskonten im SKR 04

Konto Bezeichnung Verwendung
0960 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Prozessrisiken, Kulanzfälle
0970 Steuerrückstellungen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer
0980 Sonstige Rückstellungen Archivierung, Jahresabschluss
0985 Rückstellung für Garantieverpflichtungen Gewährleistung nach § 249 Abs. 1 HGB

Standardbuchungssatz bei Auflösung

Die Auflösung ohne tatsächliche Inanspruchnahme wird wie folgt gebucht:

Soll: Rückstellungskonto (z.B. 0960) Haben: Sonstige betriebliche Erträge (4960)

Bei Auflösung durch Erfüllung der Verpflichtung wird zunächst die Rückstellung aufgelöst und anschließend der tatsächliche Aufwand gebucht:

Buchung 1 – Auflösung: Soll: Rückstellungskonto (z.B. 0960) / Haben: Sonstige betriebliche Erträge (4960)

Buchung 2 – Tatsächlicher Aufwand: Soll: Entsprechendes Aufwandskonto / Haben: Bank oder Verbindlichkeiten

Achtung

Achtung: Verwenden Sie NIEMALS , oder Tags in Buchungssätzen. Nutzen Sie stattdessen separate Textblöcke oder Listen für bessere Lesbarkeit und Barrierefreiheit.

Beispiel: Auflösung Prozessrückstellung

Eine GmbH hatte eine Rückstellung für ein Rechtsstreitrisiko in Höhe von 15.000 Euro gebildet. Der Prozess wurde gewonnen, die Rückstellung wird vollständig aufgelöst:

Soll: 0960 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten – 15.000 EUR Haben: 4960 Sonstige betriebliche Erträge – 15.000 EUR

Zeitpunkte der Auflösung – Wann wird gebucht?

Der Zeitpunkt der Auflösung richtet sich nach dem Grundsatz der Vorsicht und dem Realisationsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Rückstellungen dürfen erst aufgelöst werden, wenn die Unsicherheit beseitigt ist.

Auflösung während des Geschäftsjahres

Entfällt der Grund für die Rückstellung während des laufenden Geschäftsjahres (z.B. Prozess wird im Juni gewonnen), sollte die Auflösung unmittelbar gebucht werden:

  • Buchung zum tatsächlichen Zeitpunkt des Wegfalls
  • Dokumentation des Ereignisses (Gerichtsurteil, Vergleichsvereinbarung)
  • Ergebniswirkung im laufenden Geschäftsjahr
  • Keine Notwendigkeit zur Rückstellung zum nächsten Bilanzstichtag

Auflösung zum Bilanzstichtag

Häufiger wird die Prüfung der Rückstellungen zum Bilanzstichtag vorgenommen. Dabei gilt nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB das Stichtagsprinzip:

  • Prüfung aller bestehenden Rückstellungen zum 31.12.
  • Beurteilung, ob die Verpflichtung noch besteht
  • Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
  • Auflösung, wenn Verpflichtung nicht mehr gegeben
  • Anpassung der Höhe bei geänderter Schätzung

„In der Praxis empfiehlt sich eine quartalsweise Überprüfung aller Rückstellungen. So vermeiden Sie Ergebnisverzerrungen und erfüllen die Dokumentationspflichten nach § 238 HGB laufend statt erst zum Jahresende.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Steuerliche Behandlung der Rückstellungsauflösung

Steuerlich wird zwischen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Rückstellungen unterschieden. Nach § 5 Abs. 1 EStG gilt grundsätzlich die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz, jedoch mit erheblichen Einschränkungen durch § 5 Abs. 4a EStG.

Handelsrechtlich zulässige, steuerlich unzulässige Rückstellungen

Bestimmte Rückstellungen dürfen nach § 5 Abs. 4a EStG steuerlich nicht gebildet werden:

  • Rückstellungen für Abraumbeseitigung (§ 5 Abs. 4a Nr. 1 EStG)
  • Kulanzrückstellungen ohne rechtliche Verpflichtung
  • Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 2 HGB a.F. (seit 2010 abgeschafft)
  • Drohverlustrückstellungen bei schwebenden Geschäften

Werden solche Rückstellungen in der Handelsbilanz aufgelöst, entsteht handelsrechtlich ein Ertrag. Steuerlich muss dieser Ertrag neutralisiert werden, da die Rückstellung nie anerkannt wurde.

Auswirkung auf die Steuerbilanz

Handelsbilanz

  • Ergebniswirksame Auflösung
  • Erhöhung Jahresüberschuss
  • Voller Ertragsausweis

Steuerbilanz

  • Außerbilanzielle Korrektur
  • Keine Gewinnerhöhung
  • Neutralisierung erforderlich

Hinweis

Praxishinweis: Führen Sie für steuerlich nicht anerkannte Rückstellungen eine separate Überleitungsrechnung. Diese ist Bestandteil der Steuererklärung (Anlage GK) und wird von Betriebsprüfern regelmäßig kontrolliert.

Zeitliche Abgrenzung bei Steuerrückstellungen

Steuerrückstellungen (z.B. für Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer) werden typischerweise zum Bilanzstichtag gebildet und nach Erhalt des Steuerbescheids aufgelöst.

Weicht die tatsächliche Steuerschuld von der Rückstellung ab, entsteht entweder ein Ertrag (zu hohe Rückstellung) oder ein Aufwand (zu niedrige Rückstellung). Beides ist steuerlich voll anzuerkennen.

Praxisfälle und Beispiele zur Auflösung

Die folgenden Praxisfälle zeigen typische Situationen der Rückstellungsauflösung mit konkreten Buchungssätzen im SKR 04.

Fall 1: Garantierückstellung – Gewährleistung entfällt

Eine GmbH hatte für verkaufte Maschinen eine Garantierückstellung in Höhe von 8.000 Euro gebildet. Die Gewährleistungsfrist ist abgelaufen, ohne dass Ansprüche geltend gemacht wurden.

Buchungssatz:

Soll: 0985 Rückstellung für Garantieverpflichtungen – 8.000 EUR Haben: 4960 Sonstige betriebliche Erträge – 8.000 EUR

Die Auflösung ist handelsrechtlich und steuerlich als Ertrag zu erfassen. Da die Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB rechtlich geboten war, ist sie auch steuerlich anzuerkennen.

Fall 2: Prozessrückstellung – teilweise Inanspruchnahme

Rückstellung für Rechtsstreit: 20.000 Euro. Der Prozess endet mit einem Vergleich über 12.000 Euro. Die Differenz von 8.000 Euro wird aufgelöst.

Buchung 1 – Vergleichszahlung: Soll: 0960 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten – 12.000 EUR Haben: 2800 Bank – 12.000 EUR

Buchung 2 – Auflösung Restbetrag: Soll: 0960 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten – 8.000 EUR Haben: 4960 Sonstige betriebliche Erträge – 8.000 EUR

Fall 3: Steuerrückstellung – Bescheid weicht ab

Zum 31.12.2025 wurde eine Körperschaftsteuerrückstellung von 15.000 Euro gebildet. Der Steuerbescheid vom März 2026 weist nur 13.500 Euro aus.

Buchung 1 – Auflösung Gesamtbetrag: Soll: 0970 Steuerrückstellungen – 15.000 EUR Haben: 4960 Sonstige betriebliche Erträge – 15.000 EUR

Buchung 2 – Tatsächliche Steuerschuld: Soll: 7300 Körperschaftsteuer – 13.500 EUR Haben: 3730 Verbindlichkeiten Finanzamt – 13.500 EUR

Der Differenzbetrag von 1.500 Euro erhöht das Ergebnis des Geschäftsjahres 2026.

Fall 4: Jahresabschlussrückstellung

Eine Rückstellung für Jahresabschluss- und Prüfungskosten von 5.000 Euro wurde gebildet. Die tatsächlichen Kosten betragen 5.200 Euro.

Buchung 1 – Auflösung: Soll: 0980 Sonstige Rückstellungen – 5.000 EUR Haben: 4960 Sonstige betriebliche Erträge – 5.000 EUR

Buchung 2 – Tatsächlicher Aufwand: Soll: 4945 Abschluss- und Prüfungskosten – 5.200 EUR Haben: 3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen – 5.200 EUR

Der Mehraufwand von 200 Euro mindert das Ergebnis.

Ausweis im Jahresabschluss nach HGB

Der Ausweis von Rückstellungen und deren Veränderungen im Jahresabschluss richtet sich nach § 266 Abs. 3 HGB (Bilanz) und § 275 HGB (Gewinn- und Verlustrechnung).

Bilanzausweis nach § 266 Abs. 3 HGB

Rückstellungen werden auf der Passivseite der Bilanz unter Position B ausgewiesen:

  • B.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
  • B.2 Steuerrückstellungen
  • B.3 Sonstige Rückstellungen

Im Bilanzausweis erscheint nur der Endbestand zum Stichtag. Die Auflösung während des Jahres reduziert diesen Bestand.

GuV-Ausweis nach § 275 HGB

Die Auflösung von Rückstellungen wird je nach Art unterschiedlich ausgewiesen:

Rückstellungsart GuV-Position (Gesamtkostenverfahren) Konto SKR 04
Garantierückstellung 5. Sonstige betriebliche Erträge 4960
Prozessrückstellung 5. Sonstige betriebliche Erträge 4960
Steuerrückstellung 5. Sonstige betriebliche Erträge 4960
Jahresabschlussrückstellung 5. Sonstige betriebliche Erträge 4960

Nach § 277 Abs. 1 HGB können Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen mit den entsprechenden Aufwendungen verrechnet werden, wenn diese im selben Geschäftsjahr anfallen.

Anhangangaben nach § 285 HGB

Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften bestehen erweiterte Anhangsangabepflichten nach § 285 Nr. 12 HGB:

  • Entwicklung der einzelnen Rückstellungsposten (Rückstellungsspiegel)
  • Angabe der Anfangsbestände
  • Zuführungen im Geschäftsjahr
  • Inanspruchnahmen und Auflösungen
  • Endbestände zum Bilanzstichtag

Hinweis

Offenlegung: Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister. Die Frist beträgt 12 Monate nach § 325 HGB. Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Häufige Fehler bei der Rückstellungsauflösung

In der Praxis werden bei der Auflösung von Rückstellungen regelmäßig Fehler gemacht, die zu Bilanzierungsfehlern und steuerlichen Konsequenzen führen können.

Fehler 1: Zu frühe Auflösung

Achtung

Fehler: Rückstellung wird aufgelöst, obwohl die Verpflichtung noch besteht oder die Unsicherheit nicht beseitigt ist. Dies verstößt gegen § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB (Vorsichtsprinzip) und kann zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen.

Eine Prozessrückstellung darf beispielsweise erst nach rechtskräftigem Urteil oder Vergleichsvereinbarung aufgelöst werden, nicht bereits bei einer positiven Einschätzung des Anwalts.

Fehler 2: Falsche Kontierung

Häufig wird die Auflösung fälschlicherweise auf dem ursprünglichen Aufwandskonto gebucht statt auf einem Ertragskonto:

Falsch: Soll 0960 / Haben 6850 (Sonstige Aufwendungen) Richtig: Soll 0960 / Haben 4960 (Sonstige betriebliche Erträge)

Die falsche Buchung führt zu einer Verzerrung der Aufwandsstruktur in der GuV.

Fehler 3: Fehlende Dokumentation

Nach § 238 HGB und § 257 HGB müssen alle Geschäftsvorfälle nachprüfbar dokumentiert werden. Bei Rückstellungsauflösungen gilt:

  • Schriftliche Begründung für die Auflösung
  • Beleg über Wegfall der Verpflichtung (Urteil, Vergleich, Fristablauf)
  • Interne Vermerke zur Entscheidung
  • Aufbewahrung für 10 Jahre nach § 257 Abs. 4 HGB

Fehler 4: Steuerliche Nichtbeachtung

Bei steuerlich nicht anerkannten Rückstellungen wird die außerbilanzielle Korrektur vergessen:

Bildung (Jahr 1)

Handelsbilanz: Aufwand 10.000 EUR. Steuerbilanz: außerbilanzielle Hinzurechnung +10.000 EUR

Bestand (Jahr 2-3)

Keine Auswirkung, da Rückstellung steuerlich nicht existiert

Auflösung (Jahr 4)

Handelsbilanz: Ertrag 10.000 EUR. Steuerbilanz: außerbilanzielle Kürzung -10.000 EUR

Wird die außerbilanzielle Kürzung vergessen, wird der Ertrag doppelt besteuert.

Fehler 5: Unterlassene Bewertungsanpassung

Wird eine Rückstellung nicht vollständig aufgelöst, sondern nur angepasst, muss dies korrekt gebucht werden:

Beispiel: Rückstellung 20.000 EUR, neue Schätzung 14.000 EUR, Differenz 6.000 EUR

Richtig: Soll 0960 (6.000 EUR) / Haben 4960 (6.000 EUR) Falsch: Komplette Auflösung und Neubildung (verzerrt die GuV-Struktur)

Dokumentation und Nachweis für Betriebsprüfung

Die ordnungsgemäße Dokumentation von Rückstellungsauflösungen ist für Betriebsprüfungen nach § 193 AO und § 147 AO von zentraler Bedeutung. Fehlende Nachweise können zur Versagung der steuerlichen Anerkennung führen.

Erforderliche Unterlagen nach § 238 HGB

  • Ursprüngliche Bildungsdokumentation (Grund, Höhe, Bewertung)
  • Nachweis über den Wegfall der Verpflichtung
  • Zeitliche Einordnung (Datum des auslösenden Ereignisses)
  • Buchungsbeleg mit Kontierung und Betrag
  • Bei Teilauflösung: Neuberechnung des Restbetrags
  • Unterschrift des Verantwortlichen

Besondere Nachweise je Rückstellungsart

Rückstellungsart Erforderlicher Nachweis Aufbewahrungsfrist
Prozessrückstellung Rechtskräftiges Urteil, Vergleichsvereinbarung 10 Jahre
Garantierückstellung Ablauf der Gewährleistungsfrist, Kalendernachweis 10 Jahre
Steuerrückstellung Steuerbescheid, Festsetzungsmitteilung 10 Jahre
Personalrückstellung Abfindungsvereinbarung, Austrittsbestätigung 10 Jahre

Rückstellungsspiegel als Kontrollinstrument

Nach § 285 Nr. 12 HGB müssen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften einen Rückstellungsspiegel im Anhang veröffentlichen. Dieser zeigt:

  • Anfangsbestand zum 01.01.
  • Zuführungen im Geschäftsjahr
  • Verbrauch (Inanspruchnahme)
  • Auflösung (ohne Inanspruchnahme)
  • Endbestand zum 31.12.

Auch kleine Kapitalgesellschaften sollten intern einen solchen Spiegel führen, um die Plausibilität der Bewegungen nachweisen zu können.

„Bei Betriebsprüfungen werden Rückstellungsauflösungen besonders kritisch geprüft. Halten Sie für jede Auflösung einen separaten Ordner mit allen Belegen bereit. Das spart im Prüfungsfall erheblich Zeit und vermeidet Schätzungen durch das Finanzamt.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Digitale Archivierung nach GoBD

Seit den GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) gelten besondere Anforderungen:

  • Unveränderbarkeit der archivierten Dokumente
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Hinweis

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Häufig gestellte Fragen

Wann muss eine Rückstellung im SKR 04 aufgelöst werden?

Eine Rückstellung muss nach § 249 HGB aufgelöst werden, wenn der Grund für ihre Bildung entfällt, die Verpflichtung erfüllt wurde oder die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme nicht mehr gegeben ist. Die Auflösung erfolgt ergebniswirksam über das Konto 4960 (Sonstige betriebliche Erträge).

Wie lautet der Buchungssatz für die Auflösung einer Rückstellung?

Der Standardbuchungssatz lautet: Soll Rückstellungskonto (z.B. 0960) / Haben 4960 Sonstige betriebliche Erträge. Das Rückstellungskonto wird im Soll gebucht, da es sich um ein Passivkonto handelt, das durch die Auflösung gemindert wird.

Ist die Auflösung von Rückstellungen steuerlich relevant?

Ja. Handelsrechtlich anerkannte Rückstellungen führen bei Auflösung zu steuerpflichtigem Ertrag. Steuerlich nicht anerkannte Rückstellungen (z.B. Kulanzrückstellungen nach § 5 Abs. 4a EStG) müssen außerbilanziell korrigiert werden, da sie steuerlich nie existiert haben.

Welche Dokumentation ist bei Rückstellungsauflösung erforderlich?

Nach § 238 HGB müssen Sie den Grund der Auflösung schriftlich dokumentieren (z.B. Gerichtsurteil, Fristablauf), den Buchungsbeleg 10 Jahre aufbewahren (§ 257 HGB) und bei Betriebsprüfungen nachweisen können. Ein interner Rückstellungsspiegel ist empfehlenswert.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 249 HGB – Rückstellungen, § 252 HGB – Bewertungsgrundsätze, § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 285 HGB – Sonstige Pflichtangaben, § 5 EStG – Gewinnermittlung bei Bilanzen, § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
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Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater