Ab wann Bilanz? Pflicht, Grenzen & Ausnahmen 2026
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Bilanzierungspflicht betrifft nicht alle Unternehmen gleichermaßen. Ob Sie eine Bilanz erstellen müssen, hängt von Ihrer Rechtsform, Ihrem Umsatz und Ihrem Gewinn ab. Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG sind immer zur Bilanzierung verpflichtet, während für Einzelunternehmen und Personengesellschaften konkrete Schwellenwerte gelten. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts regelt die GbR Bilanz Pflicht genau, ab wann eine Bilanzierung erforderlich wird.
Kurzantwort
Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) müssen immer bilanzieren, unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden bilanzierungspflichtig, wenn sie 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn überschreiten und vom Finanzamt aufgefordert werden. Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) sind aufgrund ihrer Eintragung im Handelsregister grundsätzlich buchführungspflichtig.
Inhaltsverzeichnis
Welche Rechtsformen sind bilanzierungspflichtig?
Die Rechtsform Ihres Unternehmens ist das zentrale Kriterium für die Bilanzierungspflicht. Während Kapitalgesellschaften ausnahmslos zur Bilanzierung verpflichtet sind, hängt die Pflicht bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften von weiteren Faktoren ab.
Das Handelsgesetzbuch unterscheidet grundsätzlich zwischen Kaufleuten und Nicht-Kaufleuten. Wer als Kaufmann im Sinne des HGB gilt, unterliegt der handelsrechtlichen Buchführungspflicht nach § 238 HGB. Freiberufler und Kleingewerbetreibende bleiben davon oft ausgenommen.
Immer bilanzierungspflichtig
- Ab Gründung verpflichtet
- Unabhängig von Umsatz/Gewinn
- Eröffnungsbilanz erforderlich
Abhängig von Schwellenwerten
- Nur bei Überschreitung der Grenzen
- Nach Aufforderung durch Finanzamt
- Freiberufler meist befreit
Handelsrechtlich verpflichtet
- Eintragung im Handelsregister
- Buchführungspflicht nach § 238 HGB
- Unabhängig von Größe
Hinweis
Wichtig: Die GmbH & Co. KG unterliegt zusätzlich der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB, da keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Der Jahresabschluss muss beim Unternehmensregister eingereicht werden.
Schwellenwerte: 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn
Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne Handelsregistereintrag gelten steuerliche Schwellenwerte nach § 141 AO. Diese Grenzen wurden zuletzt angehoben und liegen seit 2024 bei 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn pro Jahr. Unternehmen, die diese Schwellenwerte überschreiten, müssen nicht nur eine Bilanz erstellen, sondern sollten sich auch mit den Möglichkeiten der Bilanzpolitik und ihren Gestaltungsspielräumen auseinandersetzen.
Die Überschreitung dieser Werte führt nicht automatisch zur Bilanzierungspflicht. Das Finanzamt muss Sie zunächst zur Buchführung auffordern. Erst mit dieser Aufforderung beginnt die Verpflichtung zur doppelten Buchführung und Bilanzierung.
800.000 €
Umsatz pro Jahr (Schwellenwert)
80.000 €
Gewinn pro Jahr (Schwellenwert)
Die Schwellenwerte gelten alternativ, nicht kumulativ. Wenn Sie einen der beiden Werte überschreiten, kann das Finanzamt Sie zur Buchführung auffordern. Dabei wird in der Regel auf zwei aufeinanderfolgende Jahre abgestellt.
| Unternehmensform | Umsatzgrenze | Gewinngrenze | Automatische Pflicht |
|---|---|---|---|
| Einzelunternehmen (Gewerbe) | 800.000 € | 80.000 € | Nein, nach Aufforderung |
| Freiberufler | Keine Grenze | Keine Grenze | Nein, generell befreit |
| GbR (gewerblich) | 800.000 € | 80.000 € | Nein, nach Aufforderung |
| GmbH | — | — | Ja, ab Gründung |
Achtung
Achtung: Auch wenn Sie knapp unterhalb der Schwellenwerte liegen, sollten Sie die Entwicklung beobachten. Eine Überschreitung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren kann zur Aufforderung durch das Finanzamt führen.
Handelsrechtliche Buchführungspflicht nach § 238 HGB
Die handelsrechtliche Buchführungspflicht gilt für alle Kaufleute im Sinne des HGB. Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und darin seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens ersichtlich zu machen.
Als Kaufmann gelten Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben (§ 1 HGB), sowie alle ins Handelsregister eingetragenen Unternehmen. Dazu zählen Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und alle Kapitalgesellschaften.
Wer ist handelsrechtlich verpflichtet?
- Istkaufleute nach § 1 HGB: Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
- Kannkaufleute nach § 2 HGB: Kleingewerbetreibende, die sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen
- Formkaufleute nach § 6 HGB: Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) kraft Rechtsform
- Personenhandelsgesellschaften: OHG und KG aufgrund ihrer Eintragung im Handelsregister
Die handelsrechtliche Pflicht besteht unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Entscheidend ist allein die Kaufmannseigenschaft. Aus der Buchführungspflicht folgt automatisch die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses nach § 242 HGB.
„Viele Unternehmer unterschätzen den Unterschied zwischen handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Buchführungspflicht. Während das Handelsrecht an die Rechtsform anknüpft, orientiert sich das Steuerrecht an Umsatz und Gewinn. Eine GmbH ist immer handelsrechtlich verpflichtet, auch wenn sie die steuerlichen Schwellenwerte unterschreitet.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Steuerrechtliche Buchführungspflicht nach § 140, § 141 AO
Parallel zur handelsrechtlichen Pflicht existiert die steuerrechtliche Buchführungspflicht nach der Abgabenordnung. Diese richtet sich nach wirtschaftlichen Schwellenwerten und gilt unabhängig von der Rechtsform.
Nach § 140 AO sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Gewerbebetriebe verpflichtet, wenn sie bestimmte Größen überschreiten. § 141 AO nennt die konkreten Schwellenwerte, die seit 2024 bei 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn liegen.
Beginn der steuerrechtlichen Pflicht
Die steuerrechtliche Buchführungspflicht beginnt nicht automatisch mit Überschreitung der Schwellenwerte. Das Finanzamt muss Sie zunächst schriftlich zur Buchführung auffordern. Diese Aufforderung erfolgt in der Regel, wenn Sie in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren die Grenzen überschritten haben.
§ 140 AO – Grundpflicht
- Gewerbebetriebe über den Schwellenwerten
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- Keine Anwendung auf Freiberufler
- Objektive Tatbestandsmerkmale
§ 141 AO – Schwellenwerte
- Umsatz > 800.000 € pro Jahr
- Gewinn > 80.000 € pro Jahr
- Alternative Anwendung (oder-Verknüpfung)
- Aufforderung durch Finanzamt erforderlich
Hinweis
Praxis-Tipp: Auch ohne Aufforderung kann es sinnvoll sein, freiwillig zur Bilanzierung überzugehen. Dies gilt besonders, wenn Sie Fremdkapital benötigen oder Ihre Vermögenslage genau darstellen möchten.
Wann müssen Sie von EÜR zur Bilanz wechseln?
Der Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zur Bilanzierung ist ein einschneidender Schritt. Der Zeitpunkt hängt davon ab, ob Sie handelsrechtlich oder steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet werden.
Bei handelsrechtlicher Pflicht (z.B. Gründung einer GmbH oder Eintragung ins Handelsregister) müssen Sie sofort zur Bilanzierung wechseln. Bei steuerrechtlicher Pflicht beginnt die Verpflichtung mit dem Wirtschaftsjahr, für das Sie die Aufforderung erhalten.
Übergang bei steuerrechtlicher Aufforderung
- Das Finanzamt prüft Ihre Umsätze und Gewinne der letzten Jahre anhand Ihrer Steuererklärungen
- Bei Überschreitung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erhalten Sie eine schriftliche Aufforderung zur Buchführung
- Die Aufforderung benennt das Wirtschaftsjahr, ab dem Sie buchführungspflichtig sind
- Für dieses Jahr müssen Sie eine Eröffnungsbilanz erstellen und zur doppelten Buchführung übergehen
- Die letzte EÜR erstellen Sie für das Jahr vor Beginn der Buchführungspflicht
Der Wechsel erfordert sorgfältige Vorbereitung. Sie müssen alle Vermögenswerte und Schulden zum Stichtag erfassen und bewerten. Die Eröffnungsbilanz bildet dann die Grundlage für Ihre künftige Buchführung.
Achtung
Frist beachten: Wenn Sie zur Buchführung aufgefordert werden, müssen Sie die Eröffnungsbilanz innerhalb der gesetzten Frist erstellen. Eine verspätete Umstellung kann zu Schätzungen durch das Finanzamt führen.
-
Prüfen Sie rechtzeitig, ob Sie sich den Schwellenwerten nähern
-
Dokumentieren Sie alle Wirtschaftsgüter und deren Anschaffungsdaten
-
Erfassen Sie alle offenen Forderungen und Verbindlichkeiten
-
Ziehen Sie einen Steuerberater hinzu, um Fehler zu vermeiden
-
Planen Sie ausreichend Zeit für die Erstellung der Eröffnungsbilanz ein
Eröffnungsbilanz: Der Start in die Bilanzierung
Die Eröffnungsbilanz ist das Fundament Ihrer Bilanzierung. Sie erfasst alle Vermögenswerte und Schulden zu Beginn der Buchführungspflicht und bildet die Ausgangsbasis für alle künftigen Jahresabschlüsse.
Nach § 242 HGB muss jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz aufstellen. Diese enthält eine Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Schulden sowie Eigenkapital (Passiva).
Inhalt der Eröffnungsbilanz
Auf der Aktivseite erfassen Sie alle Vermögensgegenstände: Anlagevermögen (Grundstücke, Maschinen, Fahrzeuge, Beteiligungen) und Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen, Bankguthaben, Kasse). Die Bewertung erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, abzüglich Abschreibungen.
Auf der Passivseite stehen das Eigenkapital und alle Verbindlichkeiten: Darlehen, Lieferantenverbindlichkeiten, Steuerrückstände und sonstige Schulden. Die Differenz zwischen Vermögen und Schulden ergibt Ihr Eigenkapital zum Stichtag.
| Bilanzposition | Aktivseite | Passivseite |
|---|---|---|
| Anlagevermögen | Grundstücke, Maschinen, Fahrzeuge | — |
| Umlaufvermögen | Vorräte, Forderungen, Bank, Kasse | — |
| Eigenkapital | — | Differenz aus Vermögen – Schulden |
| Verbindlichkeiten | — | Darlehen, Lieferanten, Steuern |
Besonderheiten beim Wechsel von EÜR
Wenn Sie bisher die EÜR genutzt haben, müssen Sie beim Übergang zur Bilanzierung besonders auf Übergangsposten achten. Offene Forderungen und Verbindlichkeiten wurden in der EÜR erst bei Zahlung erfasst, müssen nun aber bilanziell berücksichtigt werden.
Hinweis
Bewertungsgrundsätze: Bei der Eröffnungsbilanz gelten dieselben Bewertungsvorschriften wie bei jedem Jahresabschluss. Vermögensgegenstände sind nach § 253 HGB zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, vermindert um planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen.
Ausnahmen und Befreiungen von der Bilanzierungspflicht
Nicht alle Unternehmer sind zur Bilanzierung verpflichtet. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor, die insbesondere Freiberufler und Kleingewerbetreibende betreffen.
Freiberufler sind generell befreit
Freiberufler im Sinne des § 18 EStG unterliegen weder der handelsrechtlichen noch der steuerrechtlichen Buchführungspflicht, unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Zu den freien Berufen zählen unter anderem Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure und Journalisten.
Diese Befreiung gilt nur, solange die Tätigkeit ausschließlich freiberuflich ausgeübt wird. Sobald gewerbliche Einkünfte hinzukommen, kann für den gewerblichen Teil die Buchführungspflicht entstehen.
Kleingewerbetreibende unter den Schwellenwerten
Gewerbetreibende ohne Handelsregistereintrag bleiben von der Bilanzierungspflicht befreit, solange sie die Schwellenwerte von 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn nicht überschreiten. Sie können dauerhaft bei der EÜR bleiben.
Dauerhaft befreit
- Freiberufler nach § 18 EStG (alle Größen)
- Kleingewerbetreibende unter den Schwellenwerten
- Land- und Forstwirte unter den Grenzen des § 141 AO
- Nicht im Handelsregister eingetragene GbR
Keine Befreiung möglich
- Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG)
- Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG)
- Eingetragene Kaufleute (e.K.)
- Gewerbebetriebe über den Schwellenwerten nach Aufforderung
Manche Unternehmer wechseln freiwillig zur Bilanzierung, obwohl sie nicht verpflichtet sind. Gründe dafür sind oft bessere Kreditkonditionen bei Banken oder eine genauere Darstellung der Vermögenslage.
Unterschied zwischen EÜR und Bilanz
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG und die Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG unterscheiden sich grundlegend in Methode, Aufwand und Aussagekraft.
Bei der EÜR werden nur tatsächliche Zahlungsströme erfasst (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Offene Forderungen und Verbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt.
Bilanzierung erfasst wirtschaftliche Vorgänge
Die Bilanzierung folgt dem Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung. Alle Geschäftsvorfälle werden erfasst, sobald sie wirtschaftlich entstehen – unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Dies erfordert doppelte Buchführung und deutlich mehr Dokumentationsaufwand.
| Merkmal | EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG | Bilanz nach § 4 Abs. 1 EStG |
|---|---|---|
| Erfassungsprinzip | Zufluss-Abfluss (Zahlungen) | Periodengerecht (wirtschaftlich) |
| Buchführung | Einfache Buchführung | Doppelte Buchführung |
| Aufwand | Gering | Hoch |
| Forderungen/Verbindlichkeiten | Nicht erfasst | In Bilanz ausgewiesen |
| Jahresabschluss | Nur GuV-Rechnung | Bilanz + GuV |
| Vorratsbewertung | Nicht erforderlich | Erforderlich nach § 253 HGB |
Die Bilanzierung liefert ein vollständigeres Bild Ihrer Unternehmenssituation. Sie zeigt nicht nur den Gewinn, sondern auch Ihre Vermögens- und Schuldenlage zum Bilanzstichtag. Dies ist besonders wichtig für Kreditgespräche und strategische Entscheidungen.
„Der Wechsel von der EÜR zur Bilanz bedeutet einen Mehraufwand, der sich aber lohnt. Mit einer professionellen Bilanz können Sie Banken und Geschäftspartnern eine fundierte Grundlage bieten. Zudem erkennen Sie frühzeitig finanzielle Engpässe, die in der EÜR oft verborgen bleiben.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Praktische Konsequenzen für Ihr Unternehmen
- Höherer Zeitaufwand für laufende Buchführung und Jahresabschluss
- Notwendigkeit eines qualifizierten Buchhalters oder Steuerberaters
- Inventurpflicht zum Bilanzstichtag (§ 240 HGB)
- Bewertung von Vermögensgegenständen und Abschreibungen
- Aufbewahrungspflichten nach § 257 HGB (10 Jahre für Bilanzen)
- Bei Kapitalgesellschaften zusätzlich Offenlegungspflicht nach § 325 HGB beim Unternehmensregister
Häufig gestellte Fragen
Ab wann muss ich als Einzelunternehmer bilanzieren?
Als Einzelunternehmer müssen Sie bilanzieren, wenn Sie die Schwellenwerte von 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn pro Jahr überschreiten und das Finanzamt Sie zur Buchführung auffordert. Sind Sie als Kaufmann im Handelsregister eingetragen, besteht die Pflicht unabhängig von diesen Grenzen. Freiberufler sind generell von der Bilanzierungspflicht befreit.
Muss eine GmbH immer bilanzieren?
Ja, eine GmbH ist als Kapitalgesellschaft ausnahmslos zur Bilanzierung verpflichtet, unabhängig von Umsatz, Gewinn oder Unternehmensgröße. Die Pflicht besteht ab Gründung nach § 242 HGB. Bereits bei Gründung muss eine Eröffnungsbilanz erstellt werden, danach folgt jährlich ein vollständiger Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
Wann beginnt die Bilanzierungspflicht nach Aufforderung durch das Finanzamt?
Die Bilanzierungspflicht beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, das in der Aufforderung des Finanzamts genannt wird. In der Regel fordert das Finanzamt Sie auf, wenn Sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Schwellenwerte von 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn überschritten haben. Für dieses Jahr müssen Sie eine Eröffnungsbilanz erstellen und zur doppelten Buchführung übergehen.
Welche Unterschiede gibt es zwischen handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Buchführungspflicht?
Die handelsrechtliche Buchführungspflicht nach § 238 HGB gilt für alle Kaufleute aufgrund ihrer Rechtsform oder Handelsregistereintragung, unabhängig von wirtschaftlichen Kennzahlen. Die steuerrechtliche Pflicht nach § 141 AO knüpft an die Schwellenwerte von 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn an und erfordert eine Aufforderung durch das Finanzamt. In beiden Fällen müssen Sie bilanzieren und doppelte Buchführung betreiben.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Jahresabschluss erstellen lassen, GmbH Jahresabschluss, Bilanz erstellen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


