Bewertung im Jahresabschluss 2026: Grundsätze & Methoden HGB
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Bewertung im Jahresabschluss ist ein zentraler Baustein der Rechnungslegung nach HGB. Sie bestimmt, welche Wertansätze für Vermögensgegenstände, Schulden und Rückstellungen in der Bilanz erscheinen – und hat direkten Einfluss auf Gewinn, Steuerlast und Kreditwürdigkeit. Dabei spielt die Bewertung von Vorräten eine besonders wichtige Rolle im Umlaufvermögen. Neben der korrekten Anwendung der Bewertungsgrundsätze ist auch die Bewertung des Jahresabschlusses mittels Kennzahlen entscheidend, um die wirtschaftliche Lage fundiert zu beurteilen. Dieser Leitfaden erklärt alle wichtigen Bewertungsgrundsätze, Methoden und gesetzlichen Vorgaben für Kapitalgesellschaften im Jahr 2026.
Kurzantwort
Die Bewertung im Jahresabschluss legt fest, welche Wertansätze für Vermögensgegenstände, Schulden und Rückstellungen in der Bilanz erscheinen. Sie erfolgt nach § 252 ff. HGB anhand von Bewertungsgrundsätzen wie Anschaffungskosten, Vorsichtsprinzip und Einzelbewertung. Fehlerhafte Bewertungen führen zu falschen Ergebnissen, steuerlichen Risiken und Rückfragen von Banken oder Finanzbehörden.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist Bewertung im Jahresabschluss?
- Warum ist die Bewertung so wichtig?
- Gesetzliche Grundlagen nach HGB
- Bewertungsgrundsätze nach § 252 HGB
- Bewertungsmaßstäbe: AK, HK, beizulegender Wert
- Bewertung Anlagevermögen
- Bewertung Umlaufvermögen
- Bewertung Rückstellungen & Verbindlichkeiten
- Häufige Bewertungsfehler vermeiden
- Praxis-Tipps für Unternehmer
Was ist Bewertung im Jahresabschluss?
Die Bewertung im Jahresabschluss bezeichnet die Ermittlung der Wertansätze, die in den einzelnen Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen. Bevor Zahlen in der Bilanz stehen, muss bestimmt werden, welcher Wert einem Vermögensgegenstand oder einer Verbindlichkeit zugeordnet wird.
Die Bewertung erfolgt nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB), insbesondere §§ 252 bis 256a HGB. Sie ist Voraussetzung dafür, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt (§ 264 Abs. 2 HGB).
Welche Positionen müssen bewertet werden?
- Anlagevermögen: Maschinen, Fahrzeuge, Gebäude, immaterielle Vermögensgegenstände
- Umlaufvermögen: Vorräte, Forderungen, Wertpapiere, Kassenbestand
- Verbindlichkeiten: Lieferantenverbindlichkeiten, Darlehen, sonstige Verbindlichkeiten
- Rückstellungen: Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen, sonstige Rückstellungen
- Eigenkapital: gezeichnetes Kapital, Rücklagen, Gewinnvortrag
Hinweis
Die Bewertung entscheidet direkt darüber, wie hoch das ausgewiesene Vermögen, das Eigenkapital und der Gewinn oder Verlust ausfallen. Damit ist sie eines der zentralen Elemente des Jahresabschlusses.
Warum ist die Bewertung so wichtig?
Die Bewertung im Jahresabschluss hat direkten Einfluss auf zahlreiche unternehmerische und rechtliche Aspekte. Fehlerhafte Bewertungen führen nicht nur zu falschen Ergebnissen, sondern auch zu steuerlichen Risiken, Rückfragen von Banken oder Behörden und im schlimmsten Fall zu Haftungsrisiken.
Auswirkungen auf Gewinn und Verlust
Eine zu hohe Bewertung von Vermögensgegenständen oder eine zu niedrige Bewertung von Rückstellungen führt zu einem überhöhten Gewinn. Eine zu niedrige Bewertung des Vermögens oder überhöhte Rückstellungen drücken den Gewinn künstlich.
Auswirkungen auf die Steuerlast
Der steuerliche Gewinn wird aus der Handelsbilanz abgeleitet. Fehler in der Bewertung führen zu falschen Steuerberechnungen und können Nachforderungen oder Strafzinsen nach sich ziehen.
Auswirkungen auf Kreditwürdigkeit und Finanzierung
Banken, Investoren und Geschäftspartner analysieren den Jahresabschluss genau. Eine korrekte Bewertung von Vermögenswerten, Eigenkapital und Rückstellungen ist entscheidend für Kreditentscheidungen, Rating und Finanzierungskonditionen.
§ 252 HGB
Bewertungsgrundsätze
§ 253 HGB
Zugangs- und Folgebewertung
§ 256a HGB
Bewertungsvereinfachungen
Achtung
Fehlerhafte Bewertungen können zu Nachforderungen durch das Finanzamt, Prüfungen durch Wirtschaftsprüfer und im schlimmsten Fall zu Haftungsrisiken für Geschäftsführer führen. Die Bewertung muss nach HGB-Vorgaben erfolgen und dokumentiert werden.
Gesetzliche Grundlagen der Bewertung nach HGB
Die Bewertung im Jahresabschluss ist im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt. Für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 264 ff. HGB.
Zentrale Bewertungsvorschriften im HGB
| Paragraph | Inhalt |
|---|---|
| § 252 HGB | Allgemeine Bewertungsgrundsätze (Vorsicht, Fortführung, Einzelbewertung etc.) |
| § 253 HGB | Zugangs- und Folgebewertung (AK, HK, Abschreibungen, Wertminderungen) |
| § 254 HGB | Bildung von Bewertungseinheiten (Hedging) |
| § 255 HGB | Definition von Anschaffungs- und Herstellungskosten |
| § 256 HGB | Bewertungsvereinfachungsverfahren (LIFO, FIFO, Durchschnitt) |
| § 256a HGB | Bewertung zu Festwerten |
Darüber hinaus sind für Kapitalgesellschaften die Generalnorm nach § 264 Abs. 2 HGB sowie die Gliederungsvorschriften nach § 266 HGB (Bilanz) und § 275 HGB (GuV) relevant.
Hinweis
Die Bewertung muss so erfolgen, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Diese Generalnorm ist in § 264 Abs. 2 HGB verankert.
Bewertungsgrundsätze nach § 252 HGB
§ 252 Abs. 1 HGB legt sechs allgemeine Bewertungsgrundsätze fest, die bei jeder Bewertung im Jahresabschluss zu beachten sind. Sie bilden das Fundament der handelsrechtlichen Rechnungslegung.
1. Grundsatz der Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen. Anpassungen sind nur bei Fehlern oder Rechtsänderungen zulässig.
2. Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going Concern, § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
Die Bewertung erfolgt unter der Annahme, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit fortführt. Liquidationswerte dürfen nur angesetzt werden, wenn tatsächlich eine Liquidation geplant ist.
3. Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld ist grundsätzlich einzeln zu bewerten. Ausnahmen bestehen bei Bewertungsvereinfachungsverfahren (z. B. FIFO, LIFO nach § 256 HGB).
4. Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
Bei der Bewertung ist vorsichtig vorzugehen. Gewinne dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen, auch wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag bekannt werden (Wertaufhellungsprinzip).
5. Grundsatz der Periodenabgrenzung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)
Aufwendungen und Erträge sind unabhängig von den Zahlungszeitpunkten dem Geschäftsjahr zuzuordnen, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden.
6. Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)
Die angewandten Bewertungsmethoden sollen von Jahr zu Jahr beibehalten werden. Abweichungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und im Anhang anzugeben.
„Die Bewertungsgrundsätze des § 252 HGB sind kein theoretisches Konstrukt, sondern praktische Leitlinien für jede Bewertungsentscheidung. Wer sie konsequent anwendet, vermeidet nicht nur rechtliche Risiken, sondern schafft auch Vertrauen bei Banken, Investoren und Finanzbehörden.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Bewertungsmaßstäbe: Anschaffungskosten, Herstellungskosten, beizulegender Wert
Nach § 253 HGB sind Vermögensgegenstände grundsätzlich mit den Anschaffungskosten (AK) oder Herstellungskosten (HK) zu bewerten. In bestimmten Fällen ist der beizulegende Wert anzusetzen.
Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB)
Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu gehören der Kaufpreis sowie Anschaffungsnebenkosten (z. B. Transport, Zoll, Montage) abzüglich Anschaffungspreisminderungen (Rabatte, Skonti).
Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 und 2a HGB)
Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands entstehen. Sie umfassen Materialkosten, Fertigungskosten und angemessene Teile der notwendigen Gemeinkosten.
Nach § 255 Abs. 2a HGB dürfen auch angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen und betriebliche Altersversorgung einbezogen werden.
Beizulegender Wert (§ 253 Abs. 4 HGB)
Bestimmte Vermögensgegenstände sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, z. B. Finanzinstrumente des Handelsbestands. Der beizulegende Wert entspricht in der Regel dem Marktwert oder Börsenwert.
Anschaffungskosten (AK)
Kaufpreis + Anschaffungsnebenkosten (Transport, Zoll, Montage) – Anschaffungspreisminderungen (Rabatte, Skonti)
Herstellungskosten (HK)
Materialkosten + Fertigungskosten + anteilige Gemeinkosten (ggf. auch Verwaltungskosten und soziale Aufwendungen)
Bewertung des Anlagevermögens
Das Anlagevermögen umfasst Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Dazu zählen Sachanlagen, immaterielle Vermögensgegenstände und Finanzanlagen.
Zugangsbewertung
Beim Zugang werden Anlagevermögensgegenstände mit den Anschaffungskosten (bei Kauf) oder Herstellungskosten (bei eigener Fertigung) angesetzt (§ 253 Abs. 1 HGB).
Folgebewertung und planmäßige Abschreibungen
Abnutzbare Anlagegüter (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Gebäude) sind planmäßig über ihre Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB). Die Abschreibung erfolgt in der Regel linear oder nach anderen zulässigen Methoden.
Nicht abnutzbare Anlagegüter (z. B. Grundstücke, Beteiligungen) werden nicht planmäßig abgeschrieben.
Außerplanmäßige Abschreibungen
Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung besteht bei Finanzanlagen ein Wahlrecht (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB).
Wertaufholung (§ 253 Abs. 5 HGB)
Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung, ist eine Zuschreibung bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen (Wertaufholungsgebot).
-
Anschaffungskosten oder Herstellungskosten ermitteln
-
Nutzungsdauer festlegen (z. B. nach AfA-Tabellen)
-
Planmäßige Abschreibung berechnen (linear oder degressiv)
-
Wertminderungen prüfen (außerplanmäßige Abschreibung)
-
Bei Wegfall der Wertminderung: Zuschreibung vornehmen
Bewertung des Umlaufvermögens
Das Umlaufvermögen umfasst Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Dazu gehören Vorräte, Forderungen, Wertpapiere und flüssige Mittel.
Bewertung der Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren, unfertige und fertige Erzeugnisse)
Vorräte sind grundsätzlich mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zu bewerten (§ 253 Abs. 1 HGB). Bei gesunkenem Marktwert ist das strenge Niederstwertprinzip anzuwenden: Es muss auf den niedrigeren Marktpreis abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 4 HGB).
Zur Vereinfachung können Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 256 HGB angewendet werden, z. B. Lifo (Last in, First out), Fifo (First in, First out) oder Durchschnittsbewertung.
Bewertung von Forderungen
Forderungen sind grundsätzlich mit ihrem Nennwert anzusetzen. Bestehen Zweifel an der Einbringlichkeit, sind Einzelwertberichtigungen oder pauschale Wertberichtigungen vorzunehmen (§ 253 Abs. 4 HGB).
Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 256 HGB
| Verfahren | Beschreibung |
|---|---|
| FIFO (First in, First out) | Die zuerst beschafften Güter werden als zuerst verbraucht angenommen |
| LIFO (Last in, First out) | Die zuletzt beschafften Güter werden als zuerst verbraucht angenommen |
| Durchschnittsbewertung | Bewertung zum gewogenen oder gleitenden Durchschnittspreis |
| Festwertverfahren (§ 256a HGB) | Bewertung zu einem konstanten Festwert bei regelmäßiger Erneuerung |
Hinweis
Das strenge Niederstwertprinzip im Umlaufvermögen bedeutet: Ist der Marktpreis am Bilanzstichtag niedriger als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, muss zwingend auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden.
Bewertung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten
Rückstellungen und Verbindlichkeiten gehören zur Passivseite der Bilanz. Ihre korrekte Bewertung ist entscheidend für die Darstellung der wirtschaftlichen Verpflichtungen des Unternehmens.
Bewertung von Rückstellungen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB)
Rückstellungen sind Verpflichtungen, die hinsichtlich ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss sind. Sie sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 HGB). Der Abzinsungssatz wird von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.
Typische Rückstellungen
- Pensionsrückstellungen (§ 253 Abs. 2 HGB: Abzinsung mit durchschnittlichem Marktzinssatz der letzten 10 Jahre)
- Steuerrückstellungen (erwartete Steuernachzahlungen)
- Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
- Rückstellungen für Gewährleistungen
- Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung oder Abraumbeseitigung
Bewertung von Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Das ist in der Regel der Rückzahlungsbetrag. Bei Verbindlichkeiten in Fremdwährung ist der Stichtagskurs anzuwenden.
Achtung
Rückstellungen müssen der Höhe nach vernünftig geschätzt werden. Zu hohe Rückstellungen drücken den Gewinn künstlich und verstoßen gegen das Vorsichtsprinzip. Zu niedrige Rückstellungen führen zu einem überhöhten Gewinn und steuerlichen Risiken.
Häufige Bewertungsfehler vermeiden
In der Praxis kommt es bei der Bewertung im Jahresabschluss immer wieder zu typischen Fehlern. Diese führen zu falschen Ergebnissen, Rückfragen durch Prüfer oder Finanzbehörden und im schlimmsten Fall zu steuerlichen Nachforderungen.
Fehler 1: Fehlende oder falsche Abschreibungen
Viele Unternehmen vergessen, planmäßige Abschreibungen auf Anlagevermögen vorzunehmen oder setzen falsche Nutzungsdauern an. Auch außerplanmäßige Abschreibungen bei dauerhafter Wertminderung werden häufig übersehen.
Fehler 2: Keine Wertberichtigungen auf Forderungen
Forderungen, die nicht oder nur teilweise einbringlich sind, müssen wertberichtigt werden. Pauschale Wertberichtigungen sollten für allgemeine Ausfallrisiken gebildet werden.
Fehler 3: Unzureichende Rückstellungen
Steuerrückstellungen, Gewährleistungsrückstellungen oder Rückstellungen für Urlaubsverpflichtungen werden häufig zu niedrig oder gar nicht gebildet. Das verfälscht den Gewinn und kann zu steuerlichen Nachforderungen führen.
Fehler 4: Verstoß gegen das Niederstwertprinzip
Im Umlaufvermögen muss bei gesunkenem Marktwert zwingend abgeschrieben werden (strenges Niederstwertprinzip). Im Anlagevermögen gilt dies bei dauerhafter Wertminderung.
Fehler 5: Keine Dokumentation der Bewertungsmethoden
Die gewählten Bewertungsmethoden müssen im Anhang erläutert und von Jahr zu Jahr beibehalten werden (Bewertungsstetigkeit). Änderungen sind zu begründen und anzugeben.
-
Abschreibungen auf Anlagevermögen vollständig erfasst?
-
Forderungen auf Einbringlichkeit geprüft und ggf. wertberichtigt?
-
Rückstellungen für alle erkennbaren Verpflichtungen gebildet?
-
Niederstwertprinzip im Umlaufvermögen beachtet?
-
Bewertungsmethoden im Anhang dokumentiert?
Praxis-Tipps für Unternehmer: Bewertung sicher umsetzen
Die Bewertung im Jahresabschluss ist komplex und erfordert fundiertes Wissen über handelsrechtliche Vorschriften. Moderne digitale Lösungen wie OnlineBilanz.de unterstützen Unternehmer dabei, den Jahresabschluss selbst vorzubereiten – ohne Vorerfahrung und Schritt für Schritt geführt durch eine KI-Assistenz.
Tipp 1: Bewertungsmethoden frühzeitig festlegen
Legen Sie zu Beginn des Geschäftsjahres fest, welche Bewertungsmethoden Sie anwenden (z. B. FIFO, LIFO, lineare Abschreibung). Das erleichtert die Jahresabschlusserstellung und sichert die Bewertungsstetigkeit.
Tipp 2: Anlagenbuchhaltung laufend pflegen
Führen Sie ein Anlagenverzeichnis, in dem alle Anlagegüter mit Anschaffungskosten, Nutzungsdauer und Abschreibungen erfasst sind. So vermeiden Sie Fehler bei der Bewertung des Anlagevermögens.
Tipp 3: Forderungen regelmäßig prüfen
Prüfen Sie regelmäßig, ob Forderungen einbringlich sind. Bilden Sie Wertberichtigungen für zweifelhafte Forderungen und pauschale Wertberichtigungen für allgemeine Ausfallrisiken.
Tipp 4: Rückstellungen systematisch erfassen
Erstellen Sie eine Liste aller voraussichtlichen Verpflichtungen (Steuern, Gewährleistungen, Urlaubsansprüche, Rechts- und Beratungskosten). Bilden Sie entsprechende Rückstellungen und dokumentieren Sie die Berechnungsgrundlagen.
Tipp 5: Steuerberater oder digitale Tools nutzen
Die Bewertung erfordert Fachwissen und Erfahrung. Nutzen Sie digitale Tools wie OnlineBilanz.de, die Sie durch den Prozess führen und die Bewertung anschließend von erfahrenen Steuerberatern prüfen lassen. So sparen Sie Zeit, Kosten und minimieren Fehlerrisiken.
„Die größte Herausforderung für Unternehmer ist nicht die Komplexität der Bewertung, sondern die fehlende Zeit und das fehlende Detailwissen. Moderne digitale Systeme wie OnlineBilanz.de kombinieren das Beste aus beiden Welten: einfache Bedienung für den Unternehmer und professionelle Prüfung durch erfahrene Steuerberater.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Vorbereitung
Unternehmer bereitet Daten selbst vor – Schritt für Schritt geführt durch KI-Assistenz
Prüfung
Steuerberater prüft Bewertung, Vollständigkeit und HGB-Konformität
Einreichung
Rechtskonformer Versand an Finanzamt und Unternehmensregister
Häufig gestellte Fragen
Was versteht man unter Bewertung im Jahresabschluss?
Die Bewertung im Jahresabschluss bezeichnet die Ermittlung der Wertansätze für Vermögensgegenstände, Schulden und Rückstellungen, die in der Bilanz und GuV erscheinen. Sie erfolgt nach den Vorschriften der §§ 252 bis 256a HGB und bestimmt, welcher Wert einem Vermögensgegenstand oder einer Verbindlichkeit zugeordnet wird. Die Bewertung entscheidet direkt über Gewinn, Eigenkapital und die Darstellung der wirtschaftlichen Lage.
Welche Bewertungsgrundsätze gelten nach § 252 HGB?
§ 252 HGB legt sechs allgemeine Bewertungsgrundsätze fest: (1) Bilanzidentität, (2) Unternehmensfortführung (Going Concern), (3) Einzelbewertung, (4) Vorsichtsprinzip, (5) Periodenabgrenzung und (6) Bewertungsstetigkeit. Diese Grundsätze bilden das Fundament der handelsrechtlichen Rechnungslegung und müssen bei jeder Bewertung beachtet werden.
Was ist der Unterschied zwischen Anschaffungskosten und Herstellungskosten?
Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB sind alle Aufwendungen, die für den Erwerb und die Versetzung eines Vermögensgegenstands in einen betriebsbereiten Zustand anfallen (Kaufpreis + Nebenkosten – Minderungen). Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB umfassen Aufwendungen für die eigene Fertigung eines Vermögensgegenstands: Materialkosten, Fertigungskosten und anteilige Gemeinkosten.
Wie werden Rückstellungen im Jahresabschluss bewertet?
Rückstellungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind nach § 253 Abs. 2 HGB abzuzinsen. Typische Rückstellungen sind Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen, Gewährleistungsrückstellungen und Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 252 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 255 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten, § 256 HGB – Bewertungsvereinfachungsverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


