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Datum

Lesedauer

12–17 Minuten


OnlineBilanzBlogBewertung Jahresabschluss

Bewertung im Jahresabschluss 2026: Grundsätze & Methoden HGB

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Bewertung im Jahresabschluss ist ein zentraler Baustein der Rechnungslegung nach HGB. Sie bestimmt, welche Wertansätze für Vermögensgegenstände, Schulden und Rückstellungen in der Bilanz erscheinen – und hat direkten Einfluss auf Gewinn, Steuerlast und Kreditwürdigkeit. Dabei spielt die Bewertung von Vorräten eine besonders wichtige Rolle im Umlaufvermögen. Neben der korrekten Anwendung der Bewertungsgrundsätze ist auch die Bewertung des Jahresabschlusses mittels Kennzahlen entscheidend, um die wirtschaftliche Lage fundiert zu beurteilen. Dieser Leitfaden erklärt alle wichtigen Bewertungsgrundsätze, Methoden und gesetzlichen Vorgaben für Kapitalgesellschaften im Jahr 2026.

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Kurzantwort

Die Bewertung im Jahresabschluss legt fest, welche Wertansätze für Vermögensgegenstände, Schulden und Rückstellungen in der Bilanz erscheinen. Sie erfolgt nach § 252 ff. HGB anhand von Bewertungsgrundsätzen wie Anschaffungskosten, Vorsichtsprinzip und Einzelbewertung. Fehlerhafte Bewertungen führen zu falschen Ergebnissen, steuerlichen Risiken und Rückfragen von Banken oder Finanzbehörden.

Was ist Bewertung im Jahresabschluss?

Die Bewertung im Jahresabschluss bezeichnet die Ermittlung der Wertansätze, die in den einzelnen Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen. Bevor Zahlen in der Bilanz stehen, muss bestimmt werden, welcher Wert einem Vermögensgegenstand oder einer Verbindlichkeit zugeordnet wird.

Die Bewertung erfolgt nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB), insbesondere §§ 252 bis 256a HGB. Sie ist Voraussetzung dafür, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt (§ 264 Abs. 2 HGB).

Welche Positionen müssen bewertet werden?

  • Anlagevermögen: Maschinen, Fahrzeuge, Gebäude, immaterielle Vermögensgegenstände
  • Umlaufvermögen: Vorräte, Forderungen, Wertpapiere, Kassenbestand
  • Verbindlichkeiten: Lieferantenverbindlichkeiten, Darlehen, sonstige Verbindlichkeiten
  • Rückstellungen: Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen, sonstige Rückstellungen
  • Eigenkapital: gezeichnetes Kapital, Rücklagen, Gewinnvortrag

Hinweis

Die Bewertung entscheidet direkt darüber, wie hoch das ausgewiesene Vermögen, das Eigenkapital und der Gewinn oder Verlust ausfallen. Damit ist sie eines der zentralen Elemente des Jahresabschlusses.

Warum ist die Bewertung so wichtig?

Die Bewertung im Jahresabschluss hat direkten Einfluss auf zahlreiche unternehmerische und rechtliche Aspekte. Fehlerhafte Bewertungen führen nicht nur zu falschen Ergebnissen, sondern auch zu steuerlichen Risiken, Rückfragen von Banken oder Behörden und im schlimmsten Fall zu Haftungsrisiken.

Auswirkungen auf Gewinn und Verlust

Eine zu hohe Bewertung von Vermögensgegenständen oder eine zu niedrige Bewertung von Rückstellungen führt zu einem überhöhten Gewinn. Eine zu niedrige Bewertung des Vermögens oder überhöhte Rückstellungen drücken den Gewinn künstlich.

Auswirkungen auf die Steuerlast

Der steuerliche Gewinn wird aus der Handelsbilanz abgeleitet. Fehler in der Bewertung führen zu falschen Steuerberechnungen und können Nachforderungen oder Strafzinsen nach sich ziehen.

Auswirkungen auf Kreditwürdigkeit und Finanzierung

Banken, Investoren und Geschäftspartner analysieren den Jahresabschluss genau. Eine korrekte Bewertung von Vermögenswerten, Eigenkapital und Rückstellungen ist entscheidend für Kreditentscheidungen, Rating und Finanzierungskonditionen.

§ 252 HGB

Bewertungsgrundsätze

§ 253 HGB

Zugangs- und Folgebewertung

§ 256a HGB

Bewertungsvereinfachungen

Achtung

Fehlerhafte Bewertungen können zu Nachforderungen durch das Finanzamt, Prüfungen durch Wirtschaftsprüfer und im schlimmsten Fall zu Haftungsrisiken für Geschäftsführer führen. Die Bewertung muss nach HGB-Vorgaben erfolgen und dokumentiert werden.

Gesetzliche Grundlagen der Bewertung nach HGB

Die Bewertung im Jahresabschluss ist im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt. Für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 264 ff. HGB.

Zentrale Bewertungsvorschriften im HGB

Paragraph Inhalt
§ 252 HGB Allgemeine Bewertungsgrundsätze (Vorsicht, Fortführung, Einzelbewertung etc.)
§ 253 HGB Zugangs- und Folgebewertung (AK, HK, Abschreibungen, Wertminderungen)
§ 254 HGB Bildung von Bewertungseinheiten (Hedging)
§ 255 HGB Definition von Anschaffungs- und Herstellungskosten
§ 256 HGB Bewertungsvereinfachungsverfahren (LIFO, FIFO, Durchschnitt)
§ 256a HGB Bewertung zu Festwerten

Darüber hinaus sind für Kapitalgesellschaften die Generalnorm nach § 264 Abs. 2 HGB sowie die Gliederungsvorschriften nach § 266 HGB (Bilanz) und § 275 HGB (GuV) relevant.

Hinweis

Die Bewertung muss so erfolgen, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Diese Generalnorm ist in § 264 Abs. 2 HGB verankert.

Bewertungsgrundsätze nach § 252 HGB

§ 252 Abs. 1 HGB legt sechs allgemeine Bewertungsgrundsätze fest, die bei jeder Bewertung im Jahresabschluss zu beachten sind. Sie bilden das Fundament der handelsrechtlichen Rechnungslegung.

1. Grundsatz der Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB)

Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen. Anpassungen sind nur bei Fehlern oder Rechtsänderungen zulässig.

2. Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going Concern, § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)

Die Bewertung erfolgt unter der Annahme, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit fortführt. Liquidationswerte dürfen nur angesetzt werden, wenn tatsächlich eine Liquidation geplant ist.

3. Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)

Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld ist grundsätzlich einzeln zu bewerten. Ausnahmen bestehen bei Bewertungsvereinfachungsverfahren (z. B. FIFO, LIFO nach § 256 HGB).

4. Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)

Bei der Bewertung ist vorsichtig vorzugehen. Gewinne dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen, auch wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag bekannt werden (Wertaufhellungsprinzip).

5. Grundsatz der Periodenabgrenzung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)

Aufwendungen und Erträge sind unabhängig von den Zahlungszeitpunkten dem Geschäftsjahr zuzuordnen, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden.

6. Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)

Die angewandten Bewertungsmethoden sollen von Jahr zu Jahr beibehalten werden. Abweichungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und im Anhang anzugeben.

„Die Bewertungsgrundsätze des § 252 HGB sind kein theoretisches Konstrukt, sondern praktische Leitlinien für jede Bewertungsentscheidung. Wer sie konsequent anwendet, vermeidet nicht nur rechtliche Risiken, sondern schafft auch Vertrauen bei Banken, Investoren und Finanzbehörden.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Bewertungsmaßstäbe: Anschaffungskosten, Herstellungskosten, beizulegender Wert

Nach § 253 HGB sind Vermögensgegenstände grundsätzlich mit den Anschaffungskosten (AK) oder Herstellungskosten (HK) zu bewerten. In bestimmten Fällen ist der beizulegende Wert anzusetzen.

Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB)

Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu gehören der Kaufpreis sowie Anschaffungsnebenkosten (z. B. Transport, Zoll, Montage) abzüglich Anschaffungspreisminderungen (Rabatte, Skonti).

Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 und 2a HGB)

Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands entstehen. Sie umfassen Materialkosten, Fertigungskosten und angemessene Teile der notwendigen Gemeinkosten.

Nach § 255 Abs. 2a HGB dürfen auch angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen und betriebliche Altersversorgung einbezogen werden.

Beizulegender Wert (§ 253 Abs. 4 HGB)

Bestimmte Vermögensgegenstände sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, z. B. Finanzinstrumente des Handelsbestands. Der beizulegende Wert entspricht in der Regel dem Marktwert oder Börsenwert.

Anschaffungskosten (AK)

Kaufpreis + Anschaffungsnebenkosten (Transport, Zoll, Montage) – Anschaffungspreisminderungen (Rabatte, Skonti)

Herstellungskosten (HK)

Materialkosten + Fertigungskosten + anteilige Gemeinkosten (ggf. auch Verwaltungskosten und soziale Aufwendungen)

Bewertung des Anlagevermögens

Das Anlagevermögen umfasst Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Dazu zählen Sachanlagen, immaterielle Vermögensgegenstände und Finanzanlagen.

Zugangsbewertung

Beim Zugang werden Anlagevermögensgegenstände mit den Anschaffungskosten (bei Kauf) oder Herstellungskosten (bei eigener Fertigung) angesetzt (§ 253 Abs. 1 HGB).

Folgebewertung und planmäßige Abschreibungen

Abnutzbare Anlagegüter (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Gebäude) sind planmäßig über ihre Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB). Die Abschreibung erfolgt in der Regel linear oder nach anderen zulässigen Methoden.

Nicht abnutzbare Anlagegüter (z. B. Grundstücke, Beteiligungen) werden nicht planmäßig abgeschrieben.

Außerplanmäßige Abschreibungen

Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung besteht bei Finanzanlagen ein Wahlrecht (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB).

Wertaufholung (§ 253 Abs. 5 HGB)

Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung, ist eine Zuschreibung bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen (Wertaufholungsgebot).

  • Anschaffungskosten oder Herstellungskosten ermitteln
  • Nutzungsdauer festlegen (z. B. nach AfA-Tabellen)
  • Planmäßige Abschreibung berechnen (linear oder degressiv)
  • Wertminderungen prüfen (außerplanmäßige Abschreibung)
  • Bei Wegfall der Wertminderung: Zuschreibung vornehmen

Bewertung des Umlaufvermögens

Das Umlaufvermögen umfasst Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Dazu gehören Vorräte, Forderungen, Wertpapiere und flüssige Mittel.

Bewertung der Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren, unfertige und fertige Erzeugnisse)

Vorräte sind grundsätzlich mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zu bewerten (§ 253 Abs. 1 HGB). Bei gesunkenem Marktwert ist das strenge Niederstwertprinzip anzuwenden: Es muss auf den niedrigeren Marktpreis abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 4 HGB).

Zur Vereinfachung können Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 256 HGB angewendet werden, z. B. Lifo (Last in, First out), Fifo (First in, First out) oder Durchschnittsbewertung.

Bewertung von Forderungen

Forderungen sind grundsätzlich mit ihrem Nennwert anzusetzen. Bestehen Zweifel an der Einbringlichkeit, sind Einzelwertberichtigungen oder pauschale Wertberichtigungen vorzunehmen (§ 253 Abs. 4 HGB).

Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 256 HGB

Verfahren Beschreibung
FIFO (First in, First out) Die zuerst beschafften Güter werden als zuerst verbraucht angenommen
LIFO (Last in, First out) Die zuletzt beschafften Güter werden als zuerst verbraucht angenommen
Durchschnittsbewertung Bewertung zum gewogenen oder gleitenden Durchschnittspreis
Festwertverfahren (§ 256a HGB) Bewertung zu einem konstanten Festwert bei regelmäßiger Erneuerung

Hinweis

Das strenge Niederstwertprinzip im Umlaufvermögen bedeutet: Ist der Marktpreis am Bilanzstichtag niedriger als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, muss zwingend auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden.

Bewertung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten

Rückstellungen und Verbindlichkeiten gehören zur Passivseite der Bilanz. Ihre korrekte Bewertung ist entscheidend für die Darstellung der wirtschaftlichen Verpflichtungen des Unternehmens.

Bewertung von Rückstellungen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB)

Rückstellungen sind Verpflichtungen, die hinsichtlich ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss sind. Sie sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 HGB). Der Abzinsungssatz wird von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.

Typische Rückstellungen

  • Pensionsrückstellungen (§ 253 Abs. 2 HGB: Abzinsung mit durchschnittlichem Marktzinssatz der letzten 10 Jahre)
  • Steuerrückstellungen (erwartete Steuernachzahlungen)
  • Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
  • Rückstellungen für Gewährleistungen
  • Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung oder Abraumbeseitigung

Bewertung von Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Das ist in der Regel der Rückzahlungsbetrag. Bei Verbindlichkeiten in Fremdwährung ist der Stichtagskurs anzuwenden.

Achtung

Rückstellungen müssen der Höhe nach vernünftig geschätzt werden. Zu hohe Rückstellungen drücken den Gewinn künstlich und verstoßen gegen das Vorsichtsprinzip. Zu niedrige Rückstellungen führen zu einem überhöhten Gewinn und steuerlichen Risiken.

Häufige Bewertungsfehler vermeiden

In der Praxis kommt es bei der Bewertung im Jahresabschluss immer wieder zu typischen Fehlern. Diese führen zu falschen Ergebnissen, Rückfragen durch Prüfer oder Finanzbehörden und im schlimmsten Fall zu steuerlichen Nachforderungen.

Fehler 1: Fehlende oder falsche Abschreibungen

Viele Unternehmen vergessen, planmäßige Abschreibungen auf Anlagevermögen vorzunehmen oder setzen falsche Nutzungsdauern an. Auch außerplanmäßige Abschreibungen bei dauerhafter Wertminderung werden häufig übersehen.

Fehler 2: Keine Wertberichtigungen auf Forderungen

Forderungen, die nicht oder nur teilweise einbringlich sind, müssen wertberichtigt werden. Pauschale Wertberichtigungen sollten für allgemeine Ausfallrisiken gebildet werden.

Fehler 3: Unzureichende Rückstellungen

Steuerrückstellungen, Gewährleistungsrückstellungen oder Rückstellungen für Urlaubsverpflichtungen werden häufig zu niedrig oder gar nicht gebildet. Das verfälscht den Gewinn und kann zu steuerlichen Nachforderungen führen.

Fehler 4: Verstoß gegen das Niederstwertprinzip

Im Umlaufvermögen muss bei gesunkenem Marktwert zwingend abgeschrieben werden (strenges Niederstwertprinzip). Im Anlagevermögen gilt dies bei dauerhafter Wertminderung.

Fehler 5: Keine Dokumentation der Bewertungsmethoden

Die gewählten Bewertungsmethoden müssen im Anhang erläutert und von Jahr zu Jahr beibehalten werden (Bewertungsstetigkeit). Änderungen sind zu begründen und anzugeben.

  • Abschreibungen auf Anlagevermögen vollständig erfasst?
  • Forderungen auf Einbringlichkeit geprüft und ggf. wertberichtigt?
  • Rückstellungen für alle erkennbaren Verpflichtungen gebildet?
  • Niederstwertprinzip im Umlaufvermögen beachtet?
  • Bewertungsmethoden im Anhang dokumentiert?

Praxis-Tipps für Unternehmer: Bewertung sicher umsetzen

Die Bewertung im Jahresabschluss ist komplex und erfordert fundiertes Wissen über handelsrechtliche Vorschriften. Moderne digitale Lösungen wie OnlineBilanz.de unterstützen Unternehmer dabei, den Jahresabschluss selbst vorzubereiten – ohne Vorerfahrung und Schritt für Schritt geführt durch eine KI-Assistenz.

Tipp 1: Bewertungsmethoden frühzeitig festlegen

Legen Sie zu Beginn des Geschäftsjahres fest, welche Bewertungsmethoden Sie anwenden (z. B. FIFO, LIFO, lineare Abschreibung). Das erleichtert die Jahresabschlusserstellung und sichert die Bewertungsstetigkeit.

Tipp 2: Anlagenbuchhaltung laufend pflegen

Führen Sie ein Anlagenverzeichnis, in dem alle Anlagegüter mit Anschaffungskosten, Nutzungsdauer und Abschreibungen erfasst sind. So vermeiden Sie Fehler bei der Bewertung des Anlagevermögens.

Tipp 3: Forderungen regelmäßig prüfen

Prüfen Sie regelmäßig, ob Forderungen einbringlich sind. Bilden Sie Wertberichtigungen für zweifelhafte Forderungen und pauschale Wertberichtigungen für allgemeine Ausfallrisiken.

Tipp 4: Rückstellungen systematisch erfassen

Erstellen Sie eine Liste aller voraussichtlichen Verpflichtungen (Steuern, Gewährleistungen, Urlaubsansprüche, Rechts- und Beratungskosten). Bilden Sie entsprechende Rückstellungen und dokumentieren Sie die Berechnungsgrundlagen.

Tipp 5: Steuerberater oder digitale Tools nutzen

Die Bewertung erfordert Fachwissen und Erfahrung. Nutzen Sie digitale Tools wie OnlineBilanz.de, die Sie durch den Prozess führen und die Bewertung anschließend von erfahrenen Steuerberatern prüfen lassen. So sparen Sie Zeit, Kosten und minimieren Fehlerrisiken.

„Die größte Herausforderung für Unternehmer ist nicht die Komplexität der Bewertung, sondern die fehlende Zeit und das fehlende Detailwissen. Moderne digitale Systeme wie OnlineBilanz.de kombinieren das Beste aus beiden Welten: einfache Bedienung für den Unternehmer und professionelle Prüfung durch erfahrene Steuerberater.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

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Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter Bewertung im Jahresabschluss?

Die Bewertung im Jahresabschluss bezeichnet die Ermittlung der Wertansätze für Vermögensgegenstände, Schulden und Rückstellungen, die in der Bilanz und GuV erscheinen. Sie erfolgt nach den Vorschriften der §§ 252 bis 256a HGB und bestimmt, welcher Wert einem Vermögensgegenstand oder einer Verbindlichkeit zugeordnet wird. Die Bewertung entscheidet direkt über Gewinn, Eigenkapital und die Darstellung der wirtschaftlichen Lage.

Welche Bewertungsgrundsätze gelten nach § 252 HGB?

§ 252 HGB legt sechs allgemeine Bewertungsgrundsätze fest: (1) Bilanzidentität, (2) Unternehmensfortführung (Going Concern), (3) Einzelbewertung, (4) Vorsichtsprinzip, (5) Periodenabgrenzung und (6) Bewertungsstetigkeit. Diese Grundsätze bilden das Fundament der handelsrechtlichen Rechnungslegung und müssen bei jeder Bewertung beachtet werden.

Was ist der Unterschied zwischen Anschaffungskosten und Herstellungskosten?

Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB sind alle Aufwendungen, die für den Erwerb und die Versetzung eines Vermögensgegenstands in einen betriebsbereiten Zustand anfallen (Kaufpreis + Nebenkosten – Minderungen). Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB umfassen Aufwendungen für die eigene Fertigung eines Vermögensgegenstands: Materialkosten, Fertigungskosten und anteilige Gemeinkosten.

Wie werden Rückstellungen im Jahresabschluss bewertet?

Rückstellungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind nach § 253 Abs. 2 HGB abzuzinsen. Typische Rückstellungen sind Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen, Gewährleistungsrückstellungen und Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 252 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 255 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten, § 256 HGB – Bewertungsvereinfachungsverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
7
Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater