Bilanz OHG 2026: Pflichten, Fristen & Besonderheiten
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) unterliegt je nach Größe unterschiedlichen Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Welche Fristen gelten, wie Kapitalkonten dargestellt werden, wann eine Bilanzierungspflicht eintritt, welche Anforderungen beim Bilanz veröffentlichen bestehen und wie Sie die E-Bilanz übermitteln, erklärt dieser Beitrag mit Stand 2026.
Kurzantwort
Eine OHG muss nach § 238 HGB Bücher führen und eine Bilanz erstellen, sobald sie die Schwellenwerte des § 241a HGB überschreitet (Umsatz > 800.000 Euro oder Gewinn > 80.000 Euro). Je nach Größenklasse nach § 267 HGB gelten unterschiedliche Offenlegungs- und Feststellungsfristen. Kapitalkonten werden im Eigenkapital aufgeteilt nach festen und variablen Bestandteilen ausgewiesen.
Inhaltsverzeichnis
- Wann muss eine OHG eine Bilanz erstellen?
- Welche Größenklassen gelten für die OHG nach § 267 HGB?
- Wie werden Kapitalkonten in der OHG-Bilanz dargestellt?
- Wie ist eine OHG-Bilanz aufgebaut?
- Besteht für die OHG eine Offenlegungspflicht?
- Welche Fristen gelten für die Feststellung des Jahresabschlusses?
- Was unterscheidet die OHG-Bilanz von der GmbH-Bilanz?
- Wann lohnt sich ein Steuerberater für den OHG-Jahresabschluss?
Wann muss eine OHG eine Bilanz erstellen?
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist nach § 238 Abs. 1 HGB grundsätzlich zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet, da sie als Handelsgesellschaft stets Kaufmann kraft Rechtsform ist. Anders als bei Einzelunternehmen oder GbR gibt es keine Schwellenwerte für Umsatz oder Gewinn — jede OHG muss unabhängig von ihrer Größe einen Jahresabschluss erstellen.
Rechtsgrundlagen der Bilanzierungspflicht
- § 238 HGB: Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.
- § 242 HGB: Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen Jahresabschluss aufzustellen (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung).
- § 120 HGB: Der Jahresabschluss ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
- § 264a HGB: Große OHG unterliegen erweiterten Bilanzierungspflichten analog zu Kapitalgesellschaften.
Praxis-Hinweis
Die Bilanzierungspflicht beginnt mit Eintragung der OHG ins Handelsregister. Der erste Jahresabschluss ist für das erste (oft verkürzte) Rumpfgeschäftsjahr aufzustellen. Für Bilanzstichtag 31.12.2025 gilt das Geschäftsjahr 2025.
Im Gegensatz zur GmbH muss die OHG ihren Jahresabschluss nicht zwingend offenlegen — außer sie fällt unter die Regelungen des § 264a HGB (große OHG). Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt nach § 120 HGB durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.
Welche Größenklassen gelten für die OHG nach § 267 HGB?
Die Zuordnung zu einer Größenklasse nach § 267 HGB bestimmt die Bilanzierungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten. Für die OHG gelten zunächst die allgemeinen Schwellenwerte für Personengesellschaften, wobei die Erweiterung nach § 264a HGB bei Überschreiten der Schwellenwerte für große Gesellschaften greift.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Eine OHG gilt als klein, mittelgroß oder groß, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale zutreffen. Die Größenklasse bleibt dann für die Folgegeschäftsjahre maßgeblich, bis erneut an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen eine andere Größenklasse erfüllt wird.
Besonderheit: Große OHG nach § 264a HGB
Überschreitet eine OHG (oder KG) die Schwellenwerte für große Kapitalgesellschaften, wird sie nach § 264a HGB wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Das bedeutet konkret:
- Erstellung eines Anhangs nach den Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§ 284 ff. HGB)
- Prüfungspflicht durch einen Abschlussprüfer (§ 316 HGB)
- Offenlegungspflicht im Unternehmensregister (§ 325 HGB)
- Erweiterter Lagebericht bei Überschreiten weiterer Schwellenwerte
„Die wenigsten OHG erreichen die Schwellenwerte für § 264a HGB. In der Praxis betrifft dies vor allem traditionelle Handels- und Familienunternehmen mit erheblichem Geschäftsvolumen. Für kleine und mittelgroße OHG bleibt der Jahresabschluss eine interne Angelegenheit zwischen Gesellschaftern und Finanzamt.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie werden Kapitalkonten in der OHG-Bilanz dargestellt?
Eine zentrale Besonderheit der OHG-Bilanz ist die Darstellung des Eigenkapitals: Anders als bei der GmbH mit ihrem festen Stammkapital weist die OHG für jeden Gesellschafter ein separates Kapitalkonto aus. Diese Konten dokumentieren die individuelle Vermögensbeteiligung jedes Gesellschafters an der Gesellschaft.
Aufbau der Kapitalkonten nach § 120 HGB
Die Kapitalkonto-Struktur der OHG gliedert sich üblicherweise in zwei Konten je Gesellschafter:
<strong>Festkapitalkonto (Kapitalkonto I)</strong>
- Einlagen (Bar- und Sacheinlagen)
- Nachschüsse
- Kapitalrückzahlungen
<strong>Variables Kapitalkonto (Kapitalkonto II)</strong>
- Gewinnzuweisungen nach Gesellschaftsvertrag
- Privatentnahmen der Gesellschafter
- Verlustbeteiligungen
In der Bilanz wird das Eigenkapital auf der Passivseite für jeden Gesellschafter separat ausgewiesen. Die Summe aller Kapitalkonten ergibt das Gesamteigenkapital der OHG. Negative Kapitalkonten (wenn Entnahmen und Verluste die Einlagen übersteigen) sind nach h.M. gesondert zu kennzeichnen und werden vom positiven Eigenkapital abgezogen.
Bilanzausweis-Schema
Passiva – Eigenkapital: Kapitalkonto Gesellschafter A: 150.000 € Kapitalkonto Gesellschafter B: 120.000 € Kapitalkonto Gesellschafter C: -20.000 € Summe Eigenkapital: 250.000 €
Gewinnverteilung und Entnahmen
Die Gewinnverteilung richtet sich nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags. Fehlt eine Regelung, gilt die gesetzliche Verteilung nach § 121 HGB: Zunächst erhält jeder Gesellschafter 4 % Verzinsung seiner Kapitaleinlage, der verbleibende Gewinn wird zu gleichen Teilen verteilt. In der Praxis weichen Gesellschaftsverträge regelmäßig von dieser Regelung ab und bestimmen individuelle Verteilungsschlüssel.
Wie ist eine OHG-Bilanz aufgebaut?
Der Aufbau der OHG-Bilanz folgt dem Gliederungsschema nach § 266 HGB, das für alle Kaufleute gilt. Die OHG erstellt eine Bilanz (Vermögensübersicht) sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Anders als Kapitalgesellschaften ist die OHG nicht zur Erstellung eines Anhangs verpflichtet — außer sie fällt unter § 264a HGB als große Personenhandelsgesellschaft.
Aktivseite der OHG-Bilanz
- A. Anlagevermögen: Immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Finanzanlagen
- B. Umlaufvermögen: Vorräte, Forderungen, Wertpapiere, Kassenbestand, Bankguthaben
- C. Rechnungsabgrenzungsposten: Aktive Rechnungsabgrenzung nach § 250 HGB
- D. Aktive latente Steuern: Nach § 274 HGB (fakultativ für kleine OHG)
Passivseite der OHG-Bilanz
- A. Eigenkapital: Kapitalkonten der Gesellschafter (nach § 120 HGB), ggf. Rücklagen
- B. Rückstellungen: Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen, sonstige Rückstellungen
- C. Verbindlichkeiten: Gegliedert nach Fristigkeit und Art (Bankdarlehen, Lieferantenverbindlichkeiten, etc.)
- D. Rechnungsabgrenzungsposten: Passive Rechnungsabgrenzung
- E. Passive latente Steuern: Nach § 274 HGB (verpflichtend bei Ansatz aktiver latenter Steuern)
Wichtig für die Praxis
Die OHG unterliegt nicht der Mindestkapitalvorschrift wie die GmbH. Das Eigenkapital kann daher auch negativ sein. In diesem Fall spricht man von einer Überschuldung, die bei der OHG allerdings nicht zu einem Insolvenzgrund führt — anders als bei Kapitalgesellschaften.
Die Gewinn- und Verlustrechnung kann wahlweise nach dem Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren erstellt werden (§ 275 HGB). In der Praxis wählen die meisten OHG das Gesamtkostenverfahren, da es der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) entspricht und einfacher aus der laufenden Buchhaltung ableitbar ist.
Besteht für die OHG eine Offenlegungspflicht?
Grundsätzlich unterliegt die OHG keiner Offenlegungspflicht für ihren Jahresabschluss. Der Jahresabschluss wird nach § 120 HGB von den Gesellschaftern festgestellt und verbleibt intern. Diese Regelung gilt für kleine und mittelgroße OHG uneingeschränkt und stellt einen wesentlichen Unterschied zur GmbH dar, die nach § 325 HGB zur Offenlegung verpflichtet ist.
Ausnahme: Große OHG nach § 264a HGB
Überschreitet eine OHG die Schwellenwerte für große Kapitalgesellschaften (Bilanzsumme > 20 Mio. €, Umsatz > 40 Mio. €, Arbeitnehmer > 250, wobei mindestens zwei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen erfüllt sein müssen), wird sie nach § 264a HGB wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. In diesem Fall gelten folgende Pflichten:
-
Erstellung eines Anhangs nach § 284 ff. HGB
-
Prüfung durch einen Abschlussprüfer nach § 316 HGB
-
Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag
-
Bei börsennotierten OHG: Erstellung eines Lageberichts
Die Offenlegung erfolgt seit dem Inkrafttreten des DiRUG zum 01.08.2022 ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist nur noch das Publikationsmedium, aber nicht mehr die Einreichungsstelle. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist am 31.12.2026.
Ordnungsgeld bei Versäumnis
Bei verspäteter oder fehlender Offenlegung droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz versendet Erinnerungsschreiben und setzt Zwangsgelder fest. Diese sind von der Gesellschaft zu tragen, nicht von den einzelnen Gesellschaftern.
„In der Praxis erreichen nur sehr wenige OHG die Größenkriterien des § 264a HGB. Wer unsicher ist, ob die eigene OHG offenlegungspflichtig ist, sollte die Schwellenwerte anhand der letzten beiden Jahresabschlüsse prüfen — oder dies durch einen Steuerberater klären lassen.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Fristen gelten für die Feststellung des Jahresabschlusses?
Anders als bei der GmbH gibt es für die OHG keine gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses. Während die GmbH nach § 42a GmbHG den Jahresabschluss innerhalb von 8 Monaten (mittelgroße und große) bzw. 11 Monaten (kleine GmbH) feststellen muss, bestehen für die OHG nur indirekte Fristen. Die Billigung des Jahresabschlusses erfolgt bei Personengesellschaften nach anderen Regeln als bei Kapitalgesellschaften. Ähnlich wie beim Jahresabschluss der GbR gibt es bei Personengesellschaften deutlich flexiblere Regelungen als bei Kapitalgesellschaften.
Relevante Fristen für die OHG
| Frist/Stichtag | Rechtsgrundlage | Gültigkeit |
|---|---|---|
| Steuererklärung ohne StB: 31.07.2026 | § 149 AO | Für Bilanzstichtag 31.12.2025 |
| Steuererklärung mit StB: 30.04.2027 | § 149 Abs. 3 AO | Bei steuerlicher Beratung |
| Offenlegung (nur große OHG): 31.12.2026 | § 325 HGB | 12 Monate nach Bilanzstichtag |
| Prüfung (nur große OHG): keine gesetzliche Frist | § 316 HGB | Vor Offenlegung abzuschließen |
Die Feststellung nach § 120 HGB erfolgt durch Unterschrift sämtlicher Gesellschafter. In der Praxis orientiert sich der Zeitpunkt an der Frist zur Abgabe der Steuererklärung. Da die Feststellung Voraussetzung für die steuerliche Erfassung ist, sollte sie spätestens bis zur Abgabefrist erfolgen — also bei Einschaltung eines Steuerberaters bis zum 30.04.2027 für das Geschäftsjahr 2025.
Praxis-Tipp
Gesellschaftsverträge können eigenständige Fristen zur Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses vorsehen. Solche Regelungen sind insbesondere sinnvoll, wenn die Gewinnausschüttung oder die Entnahmerechte an die Feststellung gekoppelt sind.
Feststellung durch Gesellschafterbeschluss
Der Jahresabschluss ist nach § 120 HGB von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Üblicherweise geschieht dies in einer Gesellschafterversammlung, in der der Jahresabschluss vorgelegt, besprochen und durch Unterschrift aller Gesellschafter förmlich festgestellt wird. Die Feststellung ist konstitutiv: Erst damit wird der Jahresabschluss rechtsverbindlich.
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen — ohne lange Wartezeiten und mit direkter Abstimmung über Servet Gündogan, der als Büroleiter die Koordination übernimmt.
Was unterscheidet die OHG-Bilanz von der GmbH-Bilanz?
Obwohl sowohl OHG als auch GmbH zur Bilanzierung verpflichtet sind, bestehen erhebliche Unterschiede in Aufbau, Eigenkapitaldarstellung, Prüfungs- und Offenlegungspflichten. Diese Unterschiede ergeben sich aus der unterschiedlichen Rechtsform: Die OHG ist eine Personengesellschaft, die GmbH eine Kapitalgesellschaft.
<strong>Eigenkapitalausweis</strong>
- Kein Mindestkapital
- Negative Kapitalkonten möglich
- § 120 HGB
<strong>Eigenkapitalausweis</strong>
- Stammkapital fest
- Kapitalerhaltungsvorschriften
- § 272 HGB
<strong>Unterschrift/Feststellung</strong>
OHG: Alle Gesellschafter unterzeichnen (§ 120 HGB). GmbH: Geschäftsführer erstellt, Gesellschafterversammlung stellt fest (§ 42a GmbHG).
Prüfungs- und Offenlegungspflichten im Vergleich
| Kriterium | OHG | GmbH |
|---|---|---|
| Offenlegungspflicht | Nur große OHG (§ 264a HGB) | Alle GmbH (§ 325 HGB) |
| Prüfungspflicht | Nur große OHG (§ 264a HGB) | Mittelgroße und große GmbH |
| Anhang | Nur große OHG | Alle GmbH (Erleichterungen für kleine) |
| Lagebericht | Nur große OHG bei Börsennotierung | Nur mittelgroße/große GmbH |
| Feststellungsfrist | Keine gesetzliche Frist | 8 bzw. 11 Monate (§ 42a GmbHG) |
Ein weiterer wesentlicher Unterschied betrifft die Haftung: Bei der OHG haften alle Gesellschafter unbeschränkt persönlich mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 128 HGB). Bei der GmbH ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Diese Haftungsstruktur wirkt sich auch auf die bilanzielle Darstellung und die Eigenkapitalstruktur aus.
„Für Geschäftsführer, die von der GmbH zur OHG wechseln oder umgekehrt, ist die unterschiedliche Eigenkapitalstruktur oft gewöhnungsbedürftig. Während bei der GmbH das Stammkapital eine feste Größe ist, sind die Kapitalkonten der OHG variabel und spiegeln die laufenden Gewinn- und Entnahmevorgänge unmittelbar wider.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Steuerliche Behandlung
Die OHG ist als Personengesellschaft steuerlich transparent: Die Gewinne werden unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen mit Einkommensteuer besteuert (§ 15 EStG). Die GmbH unterliegt als Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer (§ 1 KStG), Ausschüttungen werden zusätzlich beim Gesellschafter mit Abgeltungsteuer oder im Teileinkünfteverfahren besteuert (Doppelbesteuerung).
Wann lohnt sich ein Steuerberater für den OHG-Jahresabschluss?
Die Erstellung des Jahresabschlusses einer OHG erfordert fundierte Kenntnisse im Handels- und Steuerrecht. Anders als bei der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) müssen bei der Bilanzierung zahlreiche Bewertungsvorschriften, Abgrenzungsfragen und gesellschafterrechtliche Besonderheiten beachtet werden. Ein Steuerberater stellt sicher, dass der Jahresabschluss den gesetzlichen Anforderungen entspricht und steuerlich optimal gestaltet ist.
Typische Aufgaben des Steuerberaters bei der OHG-Bilanzierung
- Kontierung und Erfassung aller Geschäftsvorfälle nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
- Bewertung von Vermögensgegenständen nach § 252 ff. HGB (Anschaffungskosten, Abschreibungen, Teilwertabschreibungen)
- Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, Pensionsverpflichtungen, Steuerrückstellungen
- Ermittlung und Verteilung des Jahresergebnisses auf die Kapitalkonten der Gesellschafter
- Erstellung der Steuererklärungen: Gewerbesteuererklärung, Feststellungserklärung, Umsatzsteuererklärung
- Steuerliche Optimierung: Nutzung von Gestaltungsspielräumen, Abschreibungswahlrechte, Rücklagenbildung
Digitale Steuerberater-Leistung
OnlineBilanz verbindet die fachliche Expertise zugelassener Steuerberater mit moderner digitaler Prozesssteuerung. Mandanten reichen ihre Belege digital ein, Servet Gündogan koordiniert als Büroleiter die Abstimmung, und das Steuerberater-Team erstellt den rechtsverbindlichen Jahresabschluss — zu transparenten Festpreisen ohne versteckte Kosten.
Wann ist die Beauftragung besonders sinnvoll?
-
Bei komplexer Gesellschafterstruktur mit mehreren Gesellschaftern und differenzierten Gewinnverteilungsregelungen
-
Wenn die OHG kurz vor den Schwellenwerten für § 264a HGB steht und Offenlegungspflichten drohen
-
Bei der ersten Bilanzierung (Eröffnungsbilanz) nach Gründung oder Umwandlung
-
Wenn umfangreiche Investitionen steuerlich optimal abgebildet werden sollen
-
Bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen (Gesellschaftereintritt, -austritt, Kapitalveränderungen)
-
Wenn die OHG mit Kapitalgesellschaften verbunden ist (Organschaft, Beteiligungen)
8–11
Monate Abgabefrist mit StB (§ 149 AO)
§ 120
HGB: Unterzeichnung durch alle Gesellschafter
100 %
Steuerberater-Haftung bei Mandatsübernahme
Die Kosten für einen Steuerberater richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängen vom Gegenstandswert (im Wesentlichen: Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme) ab. OnlineBilanz bietet transparente Festpreise, die vorab klar kommuniziert werden — ohne nachträgliche Überraschungen. So wissen Gesellschafter genau, welche Kosten für den Jahresabschluss anfallen.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine OHG freiwillig bilanzieren, auch wenn sie unter den Schwellenwerten liegt?
Ja, auch Kleingewerbetreibende und OHGs unterhalb der Schwellenwerte des § 241a HGB dürfen freiwillig eine Bilanz nach § 242 HGB erstellen. Dies kann sinnvoll sein, um gegenüber Banken oder Geschäftspartnern ein professionelles Bild der Vermögenslage zu vermitteln oder um von den Vorteilen der doppelten Buchführung zu profitieren.
Muss jeder Gesellschafter der OHG den Jahresabschluss einzeln unterschreiben?
Nach § 245 HGB ist der Jahresabschluss von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Bei einer OHG sind dies grundsätzlich alle Gesellschafter, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist. In der Praxis kann die Unterschriftsberechtigung durch den Gesellschaftsvertrag auf einzelne Gesellschafter oder Geschäftsführer beschränkt werden.
Was passiert, wenn die OHG die Offenlegungsfrist versäumt?
Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist nach § 325 HGB droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz kann ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen. Bei wiederholter Pflichtverletzung können mehrere Ordnungsgelder verhängt werden. Zudem können Geschäftspartner und Banken das Fehlen des Jahresabschlusses negativ bewerten.
Kann eine OHG zur Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) umgewandelt werden?
Ja, nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) kann eine OHG in eine GmbH oder andere Rechtsform formwechselnd umgewandelt werden. Dabei bleiben die Identität und alle Verträge bestehen, es ändert sich lediglich die Rechtsform. Eine solche Umwandlung kann sinnvoll sein, um die persönliche Haftung der Gesellschafter zu beschränken oder bestimmte steuerliche oder finanzierungstechnische Vorteile zu nutzen.
Welche Rolle spielt der Gesellschaftsvertrag bei der Gewinnverteilung in der OHG-Bilanz?
Der Gesellschaftsvertrag regelt die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern. Fehlt eine Regelung, gilt die gesetzliche Verteilung nach § 121 HGB: Zunächst erhalten alle Gesellschafter 4 % Verzinsung auf ihre Kapitaleinlagen, der verbleibende Gewinn wird zu gleichen Teilen verteilt. Diese Verteilung wird buchhalterisch über die variablen Kapitalkonten abgebildet und beeinflusst die Eigenkapitaldarstellung in der Bilanz.
Müssen OHGs ihre Bilanz elektronisch an das Unternehmensregister übermitteln?
Ja, seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 1. August 2022 muss die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister erfolgen. Die Einreichung erfolgt im XBRL- oder eXTensible Business Reporting Language-Format oder als strukturiertes PDF. Eine Einreichung beim Bundesanzeiger erfolgt nicht mehr; dieser dient nur noch als Veröffentlichungsplattform.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 238 HGB – Buchführungspflicht, § 241a HGB – Befreiung von der Buchführungspflicht, § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


