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15–22 Minuten

OnlineBilanzBlogGoBD-konforme Buchführung

GoBD-konforme Buchführung 2026: Alle Anforderungen

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die GoBD-konforme Buchführung ist für alle buchführungspflichtigen Unternehmen verpflichtend. Seit der Neufassung 2019 gelten verschärfte Anforderungen an digitale Buchungssysteme, Kassensysteme und die Archivierung elektronischer Belege. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ist es wichtig, alle Anforderungen an Buchhaltung und Jahresabschluss systematisch zu erfüllen. Moderne Technologien wie KI-gestützte Vorbereitung von Jahresabschlüssen können dabei helfen, die Einhaltung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) effizienter zu gestalten. Dieser Leitfaden erklärt alle Pflichten im Detail.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

GoBD-konforme Buchführung bedeutet, dass alle Geschäftsvorfälle nachvollziehbar, unveränderbar und vollständig erfasst werden müssen. Die GoBD regeln seit 2014 (Neufassung 2019), wie digitale Buchführungssysteme, Kassensysteme und elektronische Belege zu führen sind. Verstöße können zu Schätzungsbefugnissen des Finanzamts, Zuschlägen und strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Was ist GoBD-konforme Buchführung?

Die GoBD-konforme Buchführung bezeichnet die Einhaltung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Diese Grundsätze wurden vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) erstmals 2014 veröffentlicht und durch das BMF-Schreiben vom 28. November 2019 in ihrer derzeit gültigen Fassung präzisiert. Die GoBD konkretisieren die Anforderungen aus § 238 HGB, § 140 ff. AO und weiteren handels- und steuerrechtlichen Vorschriften für die digitale Buchführung.

Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter bedeutet GoBD-Konformität: Alle buchungsrelevanten Daten müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet, unveränderbar und nachvollziehbar erfasst, verarbeitet und aufbewahrt werden. Dies betrifft sowohl die laufende Buchhaltung als auch den Jahresabschluss nach § 242 HGB. Verstöße gegen die GoBD können zu Hinzuschätzungen durch das Finanzamt, Verwerfung der Buchführung und empfindlichen Sanktionen führen.

Rechtliche Grundlagen der GoBD

Die GoBD sind keine eigenständige Rechtsnorm, sondern eine Verwaltungsanweisung des BMF, die für alle Finanzbehörden bindend ist. Sie konkretisieren die Anforderungen aus § 145 bis § 147 AO sowie § 238 und § 239 HGB. Seit dem BMF-Schreiben 2019 gelten verschärfte Anforderungen an Kassensysteme, Cloud-Buchführung und mobile Erfassung.

Die sechs zentralen GoBD-Prinzipien

  • Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit: Jede Buchung muss von einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit geprüft werden können (§ 145 Abs. 1 AO).
  • Vollständigkeit: Alle Geschäftsvorfälle sind lückenlos zu erfassen (§ 146 Abs. 1 AO).
  • Richtigkeit: Buchungen müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen (§ 239 Abs. 2 HGB).
  • Zeitgerechtigkeit: Erfassung muss zeitnah erfolgen, bei Kassen täglich (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO).
  • Ordnung: Systematische Ablage und eindeutige Indizierung aller Belege (§ 146 Abs. 4 AO).
  • Unveränderbarkeit: Nach Verbuchung dürfen Ursprungsdaten nicht mehr überschrieben werden (§ 146 Abs. 4 AO).

Welche Anforderungen stellen die GoBD an Buchungssysteme?

Das BMF-Schreiben vom 28. November 2019 formuliert detaillierte technische und organisatorische Anforderungen an alle EDV-Systeme, die für die Buchführung eingesetzt werden. Dies umfasst Finanzbuchhaltungssoftware, ERP-Systeme, Kassensysteme, Warenwirtschaftssysteme sowie Cloud-Anwendungen und Apps zur Belegerfassung. Zentral ist: Nicht nur das Buchungsprogramm selbst, sondern alle vor- und nachgelagerten Systeme, die buchungsrelevante Daten erzeugen oder verarbeiten, müssen GoBD-konform sein.

Unveränderbarkeit und Versionierung

Nach Tz. 107 ff. des BMF-Schreibens 2019 müssen Buchungen und Grundaufzeichnungen im System so gespeichert werden, dass nachträgliche Änderungen oder Löschungen technisch verhindert oder protokolliert werden. Jede Korrektur muss als Stornobuchung mit Neubuchung erfolgen, sodass die ursprüngliche Buchung nachvollziehbar bleibt. Software muss über eine Protokollfunktion (Änderungshistorie) verfügen, die alle Bearbeitungsschritte mit Zeitstempel und Benutzer-ID festhält.

Belegfunktion und digitale Belege

Gemäß § 238 Abs. 1 HGB und Tz. 61 ff. GoBD gilt: Keine Buchung ohne Beleg. Digitale Belege (PDF-Rechnungen, E-Mails, elektronische Lieferscheine) sind in dem Format aufzubewahren, in dem sie empfangen oder erstellt wurden. Eine reine Papierablage reicht bei digital empfangenen Belegen nicht aus. Umgekehrt dürfen papiergebundene Belege ersetzend gescannt und vernichtet werden, wenn ein internes Kontrollsystem (IKS) die Richtigkeit und Vollständigkeit sicherstellt (Tz. 132 ff. GoBD).

Zulässig nach GoBD 2019

  • Ersetzende Digitalisierung von Papierbelegen mit IKS-Prüfung
  • Cloud-Buchführung mit Datenstandort EU/EWR und Zugriffssicherung
  • Mobile Belegerfassung per App mit Zeitstempel und Unveränderbarkeit
  • Elektronische Rechnungen (PDF, ZUGFeRD, XRechnung) ohne Papierausdruck

Nicht GoBD-konform

  • Überschreiben von Buchungen ohne Protokollierung
  • Löschen von Belegen innerhalb der 10-Jahres-Frist (§ 147 Abs. 3 AO)
  • Fehlende Verfahrensdokumentation für eingesetzte Systeme
  • Kassensysteme ohne TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) seit 2020

Praxis-Hinweis: Cloud-Anbieter und Datenzugriff

Bei Cloud-Lösungen muss sichergestellt sein, dass die Finanzverwaltung nach § 147 Abs. 6 AO im Prüfungsfall unmittelbaren Zugriff auf die Daten erhält (Z1-, Z2-, Z3-Zugriff). Viele internationale Cloud-Anbieter garantieren dies nicht automatisch. Prüfen Sie vorab, ob Ihr Anbieter eine entsprechende Zugriffszusage gibt und ob die Daten im EU/EWR-Raum liegen.

Was gehört in die Verfahrensdokumentation nach GoBD?

Die Verfahrensdokumentation ist nach Tz. 151 ff. des BMF-Schreibens 2019 ein zentrales Instrument, um die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nachzuweisen. Sie muss für jedes eingesetzte DV-System erstellt werden und beschreiben, wie Geschäftsvorfälle erfasst, verarbeitet, gespeichert und aufbewahrt werden. Die Verfahrensdokumentation ist während der gesamten Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren (§ 147 Abs. 3 AO) vorzuhalten und bei Systemwechseln oder Prozessänderungen zu aktualisieren.

Mindestbestandteile der Verfahrensdokumentation

  1. Allgemeine Beschreibung: Welche Systeme werden eingesetzt (Fibu-Software, Kassensystem, CRM, DMS)? Wer ist verantwortlich (Geschäftsführer, Buchhalter, externer Steuerberater)?
  2. Anwenderdokumentation: Wie werden Belege erfasst, gebucht und archiviert? Welche Schnittstellen bestehen zwischen Vorsystemen (z. B. Kasse, Warenwirtschaft) und Finanzbuchhaltung?
  3. Technische Systemdokumentation: Welche Software-Version wird genutzt? Wie ist die Datenbank aufgebaut? Wo erfolgt die Speicherung (lokal, Cloud, Rechenzentrum)?
  4. Betriebsdokumentation: Wie werden Backups erstellt? Wer hat Zugriffsrechte? Wie wird die Unveränderbarkeit sichergestellt?
  5. Internes Kontrollsystem (IKS): Welche Kontrollen greifen bei Belegerfassung, Buchung und digitaler Archivierung? Wer führt welche Plausibilitätsprüfungen durch?

„Viele Mandanten kommen erst dann mit der Verfahrensdokumentation in Berührung, wenn das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung danach fragt. Dann wird es eng. Besser ist es, die Dokumentation einmal sauber aufzusetzen und bei jeder Software-Änderung fortzuschreiben – das spart im Prüfungsfall viel Zeit und Stress.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Eine Verfahrensdokumentation muss nicht von einem Steuerberater erstellt werden, sollte aber von einer fachkundigen Person geprüft werden. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, kann die Verfahrensdokumentation häufig in diesem Rahmen miterstellen lassen. OnlineBilanz bietet hierzu digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – von der laufenden Buchhaltung bis zur GoBD-gerechten Verfahrensdokumentation.

  • Alle eingesetzten DV-Systeme sind dokumentiert (Fibu, Kasse, DMS, Warenwirtschaft)
  • Prozesse für Belegerfassung, Buchung und Archivierung sind beschrieben
  • Verantwortlichkeiten und Zugriffsrechte sind festgelegt
  • Internes Kontrollsystem (IKS) ist dokumentiert und wird gelebt
  • Verfahrensdokumentation liegt aktuell vor und wird bei Änderungen fortgeschrieben

Welche Aufbewahrungsfristen gelten nach GoBD?

Die Aufbewahrungsfristen für buchführungs- und steuerrelevante Unterlagen sind in § 147 AO und § 257 HGB geregelt. Nach GoBD Tz. 125 ff. müssen alle Daten während der gesamten Aufbewahrungsfrist lesbar, maschinell auswertbar und unveränderbar vorgehalten werden. Dies gilt sowohl für digitale als auch für papiergebundene Unterlagen. Entscheidend ist: Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist (§ 147 Abs. 4 AO).

Unterlagenart Aufbewahrungsfrist Rechtsgrundlage
Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanz, Buchungsbelege 10 Jahre § 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB
Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Wiedergaben abgesandter Briefe 6 Jahre § 257 Abs. 4 HGB
Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen (z. B. Verträge, Personalakten) 6 Jahre § 147 Abs. 3 AO
Verfahrensdokumentation, Systemdokumentation 10 Jahre (Dauer der Nutzung + Aufbewahrungsfrist) GoBD Tz. 157

Besonderheiten bei digitalen Unterlagen

Digitale Unterlagen müssen in dem Originalformat aufbewahrt werden, in dem sie entstanden sind (Tz. 127 GoBD). Eine PDF-Rechnung darf nicht nur ausgedruckt, sondern muss auch als PDF-Datei aufbewahrt werden. Wird eine papiergebundene Rechnung ersetzend digitalisiert, muss die digitale Version die ursprüngliche Papierfassung vollständig und bildlich wiedergeben. Zudem ist die Lesbarkeit über die gesamte Aufbewahrungsfrist sicherzustellen – auch wenn Software-Versionen wechseln oder Dateiformate veralten.

Praxis: Migration und Systemwechsel

Beim Wechsel von Buchführungssoftware oder Cloud-Anbieter müssen alle aufbewahrungspflichtigen Daten migriert oder in lesbarer Form exportiert werden. Ein einfacher Datenbank-Dump reicht nicht aus; erforderlich ist die Bereitstellung in einem auswertbaren Format (z. B. GDPdU-Export nach § 147 Abs. 6 AO). Die Verfahrensdokumentation muss den Migrationsprozess beschreiben.

10 Jahre

Aufbewahrung Jahresabschluss

6 Jahre

Aufbewahrung Handelskorrespondenz

Z1–Z3

Datenzugriffsarten bei Betriebsprüfung

Welche GoBD-Besonderheiten gelten bei Kassensystemen?

Kassensysteme und elektronische Aufzeichnungssysteme unterliegen nach dem BMF-Schreiben 2019 besonders strengen GoBD-Anforderungen. Grund ist das hohe Manipulationsrisiko: Bareinnahmen lassen sich ohne vollständige digitale Erfassung kaum nachvollziehen. Seit 2020 gilt zudem die Pflicht zur Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nach § 146a AO und der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Jeder Geschäftsvorfall muss einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und unveränderbar aufgezeichnet werden (Tz. 90 ff. GoBD).

TSE-Pflicht und Belegausgabepflicht

Alle elektronischen Aufzeichnungssysteme (Registrierkassen, PC-Kassen, Taxameter, Waagen mit Registrierfunktion) müssen seit dem 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten TSE ausgestattet sein. Die TSE signiert jeden Kassiervorgang digital und speichert ihn manipulationssicher. Zudem besteht nach § 146a Abs. 2 AO eine Belegausgabepflicht: Jeder Kunde muss einen Beleg (Papier oder elektronisch) erhalten. Verstöße können mit Bußgeldern bis 25.000 Euro geahndet werden (§ 379 AO).

Sanktionen bei Kassenmängeln

Das Finanzamt kann bei schwerwiegenden Kassenführungsmängeln (z. B. fehlende TSE, Lücken in der Z-Bon-Führung, nachträgliche Änderungen ohne Protokoll) die Buchführung insgesamt verwerfen und Umsätze hinzuschätzen. Zudem drohen Bußgelder nach § 379 AO sowie strafrechtliche Konsequenzen bei Vorsatz (§ 370 AO – Steuerhinterziehung).

Tägliche Kassenberichte und Einzelaufzeichnungspflicht

Nach Tz. 95 GoBD sind Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich einzeln zu erfassen. Ein pauschaler Tagesabschluss ohne Einzelbuchungen reicht nicht aus. Jeder Geschäftsvorfall muss zeitnah (spätestens am Folgetag) aufgezeichnet werden. Bei offenen Ladenkassen ohne elektronisches System muss ein täglicher Kassenbericht erstellt werden, der Anfangsbestand, Einnahmen, Ausgaben, Entnahmen und Endbestand dokumentiert. Der Kassenbericht ist zehn Jahre aufzubewahren.

  • Einzelaufzeichnungspflicht: Jeder Geschäftsvorfall wird einzeln erfasst (Datum, Uhrzeit, Art, Betrag, Steuersatz).
  • Täglicher Z-Bon: Tagesabschluss mit laufender Nummer, Gesamtumsatz und Steuersätzen.
  • Kassensturz (Stichprobe): Regelmäßiger Abgleich von Soll-Bestand (laut System) und Ist-Bestand (gezähltes Bargeld).
  • Aufbewahrung digitaler Kassenprotokolle: TSE-Speicher muss für die Dauer der Betriebsprüfung verfügbar sein (inkl. Export-Funktion).

„Kassennachschauen nach § 146b AO sind seit 2018 ohne Ankündigung möglich. Wer dann keine funktionierende TSE, lückenhafte Tagesberichte oder fehlende Einzelaufzeichnungen vorweisen kann, riskiert nicht nur Hinzuschätzungen, sondern auch empfindliche Bußgelder. Deshalb sollten Kassensysteme regelmäßig auf GoBD-Konformität geprüft werden – am besten durch den Steuerberater.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie müssen digitale Belege nach GoBD archiviert werden?

Digitale Belege (E-Rechnungen, PDF-Anhänge, E-Mails, elektronische Kontoauszüge, Lieferscheine aus EDI-Systemen) müssen nach Tz. 125 ff. GoBD in dem Format aufbewahrt werden, in dem sie empfangen oder erstellt wurden. Eine reine Papierablage reicht nicht aus. Das bedeutet: Eine per E-Mail empfangene PDF-Rechnung muss als PDF-Datei archiviert werden, inklusive der E-Mail selbst, wenn diese buchungsrelevante Zusatzinformationen enthält (z. B. Zahlungshinweise, Rabattvereinbarungen).

Anforderungen an digitale Archivsysteme (DMS)

Ein GoBD-konformes Dokumentenmanagementsystem (DMS) muss folgende Anforderungen erfüllen: Unveränderbarkeit der archivierten Belege (z. B. durch WORM-Speicher oder Versionskontrolle), Vollständigkeit (alle relevanten Belege werden automatisch oder manuell erfasst), Ordnung (eindeutige Indexierung und Verknüpfung mit Buchungssätzen), Nachvollziehbarkeit (wer hat wann welches Dokument archiviert oder aufgerufen?), und Verfügbarkeit (jederzeit maschinell auswertbar für Betriebsprüfungen gemäß § 147 Abs. 6 AO).

Zulässige Formate

  • PDF, PDF/A (Langzeitarchivierung)
  • TIFF, JPEG (gescannte Belege)
  • ZUGFeRD, XRechnung (strukturierte E-Rechnung)
  • Office-Formate (DOCX, XLSX) nur mit IKS

Archivierungspflicht

  • Eingangsrechnungen (Papier + digital)
  • Ausgangsrechnungen (Wiedergabe)
  • Kontoauszüge (PDF oder MT940)
  • E-Mails mit Geschäftsbezug

Technische Sicherung

  • WORM-Speicher oder Versionierung
  • Zugriffsprotokolle (Audit-Log)
  • Backup-Strategie (täglich/wöchentlich)
  • Migrationskonzept bei Systemwechsel

Ersetzende Digitalisierung von Papierbelegen

Papierbelege dürfen nach Tz. 132 ff. GoBD durch Scannen digitalisiert und anschließend vernichtet werden, sofern ein internes Kontrollsystem (IKS) sicherstellt, dass die digitale Wiedergabe vollständig, richtig und bildlich übereinstimmt. Dazu gehören: Sofortiges Scannen nach Eingang (zeitnah), Vier-Augen-Kontrolle oder technische Plausibilitätsprüfung, Protokollierung aller Scans (wer, wann, welches Dokument), und Verfahrensdokumentation für den Digitalisierungsprozess.

Praxis-Tipp: Verknüpfung von Beleg und Buchung

Moderne Finanzbuchhaltungssoftware erlaubt die direkte Verknüpfung von digitalen Belegen mit Buchungssätzen. Jeder Buchungssatz sollte mit dem zugehörigen Beleg (PDF, Foto, E-Mail) verlinkt sein. So ist bei Betriebsprüfungen sofort nachvollziehbar, welcher Beleg welcher Buchung zugrunde liegt – ein zentraler GoBD-Grundsatz.

Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen die GoBD?

Verstöße gegen die GoBD können erhebliche steuerliche und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Finanzamt ist nach § 158 AO berechtigt, bei formellen oder materiellen Mängeln der Buchführung Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Dabei orientiert sich die Finanzverwaltung häufig an Richtsätzen oder Vergleichswerten, die regelmäßig zu höheren Steuerbelastungen führen als die tatsächlichen Verhältnisse. Zudem drohen Bußgelder nach § 379 AO (Ordnungswidrigkeiten) und bei vorsätzlichen Verstößen sogar strafrechtliche Konsequenzen nach § 370 AO (Steuerhinterziehung).

Verwerfung der Buchführung und Hinzuschätzungen

Liegt ein schwerwiegender Mangel vor (z. B. fehlende Verfahrensdokumentation, manipulierbare Kassensysteme, Lücken in der Belegarchivierung, nachträgliche Änderungen ohne Protokoll), kann die Buchführung insgesamt als nicht ordnungsmäßig verworfen werden. In diesem Fall schätzt das Finanzamt nach § 162 AO die Besteuerungsgrundlagen. Typische Folgen sind: pauschale Rohgewinnaufschläge, Sicherheitszuschläge auf geschätzte Umsätze, Versagung des Vorsteuerabzugs und Nachzahlungszinsen nach § 233a AO (0,15 % pro Monat, Stand 2026).

Verstoß Mögliche Rechtsfolge Rechtsgrundlage
Fehlende oder unvollständige Verfahrensdokumentation Hinzuschätzung, Bußgeld bis 5.000 € § 158 AO, § 379 AO
Kassensystem ohne TSE (ab 2020) Bußgeld bis 25.000 €, Verwerfung Kassenführung § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AO
Nachträgliche Änderung ohne Protokoll Hinzuschätzung, Verdacht auf Steuerhinterziehung § 162 AO, § 370 AO
Fehlende Belegarchivierung (digital oder Papier) Sicherheitszuschläge, Verwerfung Buchführung § 158 AO, § 147 AO
Nicht lesbare oder nicht auswertbare Daten bei Prüfung Schätzung, Kosten der Datenaufbereitung trägt Steuerpflichtiger § 147 Abs. 6 AO, § 162 AO

Strafrechtliche Risiken bei vorsätzlichen Verstößen

Werden Mängel der Buchführung bewusst in Kauf genommen, um Steuern zu verkürzen (z. B. Nichterfassung von Barumsätzen, Manipulation digitaler Kassenprotokolle), liegt Steuerhinterziehung nach § 370 AO vor. Diese wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. In besonders schweren Fällen droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Verjährung und Aufbewahrungspflichten

Die reguläre Festsetzungsfrist für Steuern beträgt nach § 169 Abs. 2 AO vier Jahre. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sie sich auf fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO), bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 3 AO). Da die Aufbewahrungsfrist für Buchführungsunterlagen ebenfalls zehn Jahre beträgt (§ 147 Abs. 3 AO), können GoBD-Verstöße auch bei älteren Geschäftsjahren noch geahndet werden, solange die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist.

„In der Praxis sehen wir häufig, dass kleinere Mängel (z. B. fehlende Verfahrensdokumentation, nicht verknüpfte Belege) im laufenden Betrieb nicht auffallen – bis zur Betriebsprüfung. Dann wird es teuer. Unser Rat: Einmal im Jahr einen GoBD-Check durchführen lassen, idealerweise durch den Steuerberater, der auch den Jahresabschluss erstellt. Das kostet wenig Zeit, vermeidet aber hohe Nachzahlungen.”

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

GoBD-Checkliste: Wie setze ich die Anforderungen in der Praxis um?

Die Umsetzung der GoBD erfordert ein koordiniertes Zusammenspiel von Organisation, Technik und interner Kontrolle. Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter bedeutet das: Alle Prozesse von der Belegerfassung über die Buchung bis zur Archivierung müssen dokumentiert, technisch abgesichert und regelmäßig geprüft werden. Die folgende Checkliste unterstützt Sie dabei, GoBD-Konformität systematisch zu erreichen und dauerhaft sicherzustellen.

  • Alle eingesetzten DV-Systeme (Fibu, Kasse, Warenwirtschaft, DMS, Cloud-Tools) sind GoBD-konform zertifiziert oder nachweislich GoBD-fähig
  • Für jedes System liegt eine aktuelle Verfahrensdokumentation vor (Anwenderdokumentation, technische Systemdokumentation, IKS)
  • Digitale Belege werden in Originalformaten archiviert (PDF, E-Mail, strukturierte Daten) – keine reine Papierablage
  • Papierbelege werden entweder im Original oder ersetzend digitalisiert (mit IKS) aufbewahrt
  • Buchungen sind mit den zugehörigen Belegen verknüpft (z. B. über Belegfeld, Dokumentenlink oder DMS-Integration)
  • Alle Änderungen und Korrekturen werden protokolliert (Änderungshistorie mit Zeitstempel und Benutzer-ID)
  • Kassensysteme sind mit zertifizierter TSE ausgestattet, Belegausgabepflicht wird eingehalten
  • Tägliche Kassenberichte (Z-Bons) werden erstellt und zehn Jahre aufbewahrt
  • Zugriffsrechte sind geregelt und dokumentiert (wer darf buchen, stornieren, archivieren?)
  • Regelmäßige Backups werden erstellt und auf Wiederherstellbarkeit geprüft
  • Datenzugriff für Betriebsprüfungen ist sichergestellt (Z1-, Z2-, Z3-Zugriff nach § 147 Abs. 6 AO)
  • Bei Cloud-Lösungen: Datenstandort EU/EWR, Zugriffszusage für Finanzverwaltung vorhanden
  • GoBD-Compliance wird jährlich geprüft (intern oder durch Steuerberater)

Verantwortlichkeiten und Schulung

Die Verantwortung für die GoBD-Konformität liegt nach § 43 GmbHG beim Geschäftsführer. Er haftet persönlich für die ordnungsmäßige Buchführung und muss sicherstellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. In der Praxis delegiert der Geschäftsführer die operative Durchführung häufig an Buchhalter, Controller oder externe Steuerberater – die Gesamtverantwortung bleibt jedoch bei ihm. Wichtig ist daher: Alle beteiligten Mitarbeiter (Buchhalter, Kassierer, Lagerverwalter) müssen in den GoBD-Grundsätzen geschult werden und die Verfahrensdokumentation kennen.

Wer die laufende Buchhaltung oder den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von dessen Fachkenntnis und Haftung. OnlineBilanz vermittelt hierzu digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen: Von der GoBD-gerechten Einrichtung der Finanzbuchhaltung über die Verfahrensdokumentation bis zur Erstellung des Jahresabschlusses nach § 264 HGB – alles aus einer Hand, koordiniert durch Servet Gündogan und unser Steuerberater-Team.

Jährlicher GoBD-Check empfohlen

Software-Updates, neue Mitarbeiter, veränderte Geschäftsprozesse – all das kann die GoBD-Konformität beeinträchtigen. Führen Sie daher einmal jährlich (idealerweise vor dem Jahresabschluss) einen strukturierten GoBD-Check durch: Sind alle Systeme aktuell dokumentiert? Gibt es neue Cloud-Tools oder Apps? Wurden alle Belege vollständig archiviert? Ist die TSE noch gültig? Ein solcher Check lässt sich gut mit der Vorbereitung des Jahresabschlusses verbinden.

Häufig gestellte Fragen

Gilt die GoBD auch für Kleinunternehmer und Freiberufler?

Ja, die GoBD gilt für alle, die steuerlich relevante Aufzeichnungen führen müssen – unabhängig von der Rechtsform. Freiberufler mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) müssen ebenfalls die GoBD-Grundsätze beachten, wenn sie elektronische Aufzeichnungen führen. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind nicht befreit.

Kann ich meine Buchhaltung noch mit Excel führen?

Excel ist grundsätzlich problematisch, da Nachvollziehbarkeit und Unveränderbarkeit schwer sicherzustellen sind. Wer Excel nutzt, muss zusätzliche Maßnahmen treffen: Protokollierung von Änderungen, regelmäßige Sicherung unveränderter Versionen, lückenlose Verfahrensdokumentation. In der Praxis empfiehlt sich der Einsatz zertifizierter Buchhaltungssoftware.

Muss ich alte Papierbelege digitalisieren, um GoBD-konform zu sein?

Nein, Papierbelege dürfen weiterhin in Papierform aufbewahrt werden. Eine Digitalisierung ist freiwillig. Wenn Sie Belege scannen und das Original vernichten wollen, müssen Sie ein GoBD-konformes Scan-Verfahren mit Verfahrensdokumentation implementieren und die Unveränderbarkeit sowie Vollständigkeit der digitalisierten Belege sicherstellen.

Wie oft muss die Verfahrensdokumentation aktualisiert werden?

Die Verfahrensdokumentation muss bei jeder wesentlichen Änderung der eingesetzten Systeme oder Prozesse aktualisiert werden. Das umfasst Software-Updates mit Funktionsänderungen, Systemwechsel, organisatorische Umstellungen oder neue Schnittstellen. Eine jährliche Überprüfung auf Aktualität wird empfohlen, auch wenn keine Änderungen vorgenommen wurden.

Was ist der Unterschied zwischen GoBD und GDPdU?

Die GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) wurden 2014 durch die GoBD ersetzt und erweitert. Die GoBD umfassen alle Anforderungen der GDPdU, gehen aber deutlich weiter: Sie regeln nicht nur den Datenzugriff bei Betriebsprüfungen, sondern auch die laufende Buchführung, Kassensysteme, Cloud-Nutzung und mobile Erfassung.

Sind Cloud-Buchhaltungslösungen GoBD-konform?

Cloud-Lösungen können GoBD-konform sein, wenn sie die technischen und organisatorischen Anforderungen erfüllen: Unveränderbarkeit, Nachvollziehbarkeit, jederzeitiger Zugriff auch bei Vertragsende, Datensicherung, Protokollierung. Entscheidend ist eine Zertifizierung oder detaillierte Dokumentation der Software sowie eine Vereinbarung über den Datenexport bei Kündigung gemäß § 146 Abs. 6 AO.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 146 AO (Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen), § 238 HGB (Buchführungspflicht), § 257 HGB (Aufbewahrung von Unterlagen), BMF-Schreiben zu den GoBD vom 28.11.2019. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
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DSGVO · Server in Deutschland
HGB‑konform · DATEV
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Steuerberatung,
die mitdenkt.

Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Ihre Bilanz wird von dem Berufs­träger erstellt und unterschrieben, den Sie hier sehen — persönlich erreichbar, digital organisiert.

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Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
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Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
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DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert

So läuft der Prozess

Vom ersten Beleg bis zur letzten Einreichung – unsere Steuerberater und unsere KI-Assistenz sind an Ihrer Seite. Klar geführt, strukturiert und ohne Stress – von Anfang bis Ende.

1
Schritt 01 · 60 Sekunden

Festpreis berechnen – sofort, verbindlich

Geben Sie Umsatz und Rechtsform an – und Sie sehen in Sekunden Ihren verbindlichen Jahrespreis. Keine Anfrage, kein Wartezimmer, kein "wir melden uns". Transparent, fix, ohne versteckte Kosten.

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2
Schritt 02 · Rückruf binnen 1 Werktag

Persönliches Kennenlernen am Telefon

Keine Chatbots, keine Warteschleife. Servet Gündogan, unsere Büroleitung, ruft Sie persönlich zurück. In rund 15 Minuten besprechen wir Ihre Situation, zeigen Ihnen den Ablauf und prüfen gemeinsam, ob Ihr Unternehmen zu uns passt. Erst danach entscheiden wir gemeinsam, ob wir zusammenarbeiten – kein Druck, kein Risiko.

0711 – 968 881 55
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Servet Gündogan
Büroleitung & Kundensupport
"Erzählen Sie mir kurz, was Sie bewegt – und ich erkläre, wie wir helfen können."
3
Schritt 03 · geführtes Onboarding

Einfach hochladen – wir übernehmen

Lexoffice, SevDesk, DATEV, Excel – egal welches Programm: Export rein, fertig. Keine Umstellung, kein Lernen, kein neues Tool. Was Sie schon haben, reicht. Unsere KI-Assistenz führt Sie Schritt für Schritt – fünf Minuten, dann sind Sie durch.

Drag & Drop · GoBD-konform
Buchhaltungsprogramm wählen
LLexoffice
SSevDesk
DDATEV
+manuell
Belege hierher ziehenPDF, JPG, CSV · bis 50 MB pro Datei
Rechnungen_Q4.zip 78 %
4
Schritt 04 · KI prüft · StB kontrolliert

Automatische Plausibilitätsprüfung

Unsere KI-Assistenz prüft jede Buchung in Sekunden auf Auffälligkeiten, fehlende Belege und USt-Unstimmigkeiten – was sonst Wochen dauert. Sie bekommen eine klare Checkliste: nur das wird nachgefragt, was wirklich fehlt. Keine unnötigen Rückfragen.

schneller zum Abschluss
K
KI-Assistenz · Plausibilitätsprüfung
aktiv
Kontoauszüge vollständig 428 Buchungen
USt-Abgleich erfolgt 19 % · 7 % · RC
! 3 Belege fehlen > 1.000 € Rückfrage
Anlagenverzeichnis abgeglichen 14 Positionen
! GWG-Grenze geprüft – Rückfrage an StB an F. Klement
5
Schritt 05 · Ihr StB unterschreibt

Einsicht, Fragen, Freigabe

Ihre Bilanz und Steuererklärungen werden von einem erfahrenen Steuerberater erstellt und geprüft – nicht von Software allein. Sie schauen rein, stellen Fragen per Chat, bekommen Antworten vom StB selbst – und geben mit einem Klick digital frei. Kein Postweg, keine Unterschriften in dreifacher Ausführung.

von StB unterzeichnet
Bilanz_2025_Entwurf.pdf bereit zur Freigabe
Jahresbilanz zum 31.12.2025
Anlagevermögen142.380 €
Umlaufvermögen298.412 €
Eigenkapital186.920 €
Bilanzsumme440.792 €
GEPRÜFT
F. Klement
StB/WP
Fragen Freigeben
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Schritt 06 · Einreichung & Abschluss

Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

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Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
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Gewerbesteuererklärung
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Umsatzsteuererklärung
181,50 €
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Offenlegung beim Bundesanzeiger
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Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
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Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
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Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
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Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
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Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
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+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

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    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
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    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
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    KI-Steuerberater