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13–19 Minuten

OnlineBilanzBlogLHP Rechtsanwälte Steuerberater

LHP Rechtsanwälte & Steuerberater – Alternative 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Sie suchen Informationen zu LHP Rechtsanwälte & Steuerberater oder prüfen Alternativen für Ihren Jahresabschluss? Dieser Artikel erklärt die gesetzlichen Pflichten für GmbH und UG, Fristen, Kosten und Haftungsrisiken bei verspäteter Offenlegung. Außerdem zeigen wir, wie digitale Steuerberatung eine transparente, zeitsparende Alternative zur klassischen Kanzlei sein kann – ähnlich wie bei Appelhagen Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB und anderen Kanzleien. Für die elektronische Übermittlung des Jahresabschlusses an das Finanzamt gibt es verschiedene eBilanz-Online Alternativen, die den Prozess vereinfachen. Die digitale Lösung eignet sich auch für Freiberufler und Kleingewerbetreibende, für die statt eines Jahresabschlusses oft eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausreicht.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und den angeschlossenen Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Plattform für Buchhaltung und Jahresabschluss: Auf Wunsch prüft und unterzeichnet ein zugelassener Steuerberater Ihren Jahresabschluss.

Kurzantwort

LHP Rechtsanwälte & Steuerberater ist eine klassische Kanzlei für Steuer- und Rechtsberatung. Jede GmbH und UG muss gemäß § 325 HGB ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen. Wer Wert auf digitale Prozesse, Festpreise und schnelle Abwicklung legt, findet in modernen Plattformen wie OnlineBilanz eine zeitgemäße Alternative mit zugelassenen Steuerberatern.

Wer sind LHP Rechtsanwälte & Steuerberater?

LHP Rechtsanwälte & Steuerberater ist eine interdisziplinäre Kanzlei, die rechtliche und steuerliche Beratungsleistungen für Unternehmen, Geschäftsführer und Gesellschafter anbietet. Die Verbindung von Rechtsberatung und Steuerberatung unter einem Dach ist besonders für GmbH- und UG-Geschäftsführer von Vorteil, da viele gesellschaftsrechtliche Fragestellungen unmittelbare steuerliche Konsequenzen haben – etwa bei Gesellschafterversammlungen, Gewinnverwendung oder der Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 325 HGB.

Die Kanzlei LHP deckt typischerweise Bereiche wie Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuererklärungen, Jahresabschlusserstellung und steuerliche Gestaltungsberatung ab. Für Geschäftsführer, die eine umfassende Betreuung aus einer Hand suchen, kann eine solche Kombination sinnvoll sein – allerdings ist die Wahl der passenden Beratungsstruktur stark von individuellen Anforderungen, regionaler Erreichbarkeit und der gewünschten Digitalisierung der Prozesse abhängig.

Hinweis

Eine interdisziplinäre Kanzlei vereint rechtliche und steuerliche Expertise. Für operative Geschäftsführer kann jedoch eine klare Trennung zwischen rechtlicher Beratung (punktuell) und steuerlicher Betreuung (laufend) effizienter sein – insbesondere wenn steuerliche Routineprozesse digital und zu transparenten Festpreisen abgewickelt werden sollen.

Leistungsspektrum einer interdisziplinären Kanzlei

  • Erstellung von Jahresabschlüssen nach § 242 ff. HGB für Kapitalgesellschaften
  • Steuerrechtliche Beratung (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer)
  • Gesellschaftsrechtliche Vertragsgestaltung (Gesellschaftsverträge, Geschäftsführerverträge)
  • Begleitung von Gesellschafterversammlungen und Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a GmbHG
  • Offenlegungsberatung und Einreichung beim Unternehmensregister gemäß § 325 HGB

Jahresabschluss und Offenlegungspflichten für GmbH und UG

Jede GmbH und UG (haftungsbeschränkt) ist nach § 242 HGB verpflichtet, zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Dieser besteht mindestens aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB gelten Erleichterungen bei Inhalt und Umfang – dennoch besteht die vollständige Offenlegungspflicht nach § 325 HGB.

Fristen für Feststellung und Offenlegung (Stand 2026)

Für Geschäftsjahre, die mit dem 31.12.2025 enden, gelten folgende Fristen: Kleine Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss spätestens 11 Monate nach Bilanzstichtag feststellen (§ 42a Abs. 2 GmbHG), also bis zum 30.11.2026. Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag erfolgen, also bis zum 31.12.2026. Bei verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Ordnungsgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro.

Achtung

Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister – nicht mehr über den Bundesanzeiger. Geschäftsführer sollten sicherstellen, dass die Einreichung rechtzeitig und korrekt erfolgt, um Ordnungsgelder zu vermeiden.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer Feststellungsfrist Offenlegungsfrist
Klein (§ 267 Abs. 1 HGB) ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50 11 Monate 12 Monate
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2 HGB) ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250 8 Monate 12 Monate
Groß (§ 267 Abs. 3 HGB) > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250 8 Monate 12 Monate

„Viele Geschäftsführer unterschätzen die Komplexität der Offenlegung. Der Jahresabschluss muss nicht nur fachlich korrekt sein, sondern auch form- und fristgerecht eingereicht werden. Unsere Steuerberater übernehmen die vollständige Abwicklung – von der Erstellung bis zur Einreichung beim Unternehmensregister.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wann brauche ich einen Steuerberater für den Jahresabschluss?

Grundsätzlich darf den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft jede sachkundige Person erstellen – es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Beauftragung eines Steuerberaters. In der Praxis übernehmen jedoch über 90 % der GmbH- und UG-Geschäftsführer diese Aufgabe nicht selbst, sondern lassen sie durch einen Steuerberater durchführen. Die Gründe dafür sind vielfältig: fachliche Komplexität, Haftungsrisiken, fehlende Ressourcen und die Anforderung an eine prüfungssichere Dokumentation. Hinzu kommt die Notwendigkeit, die Frist für den Jahresabschluss einzuhalten, was für viele Geschäftsführer eine zusätzliche Herausforderung darstellt.

Fachliche Anforderungen an den Jahresabschluss

Ein handelsrechtlicher Jahresabschluss nach §§ 242 ff. HGB erfordert Kenntnisse in Bilanzierung, Bewertung nach § 252 ff. HGB, steuerlicher Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG sowie der GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung). Hinzu kommen branchenspezifische Besonderheiten, latente Steuern bei Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz sowie die korrekte Behandlung von Rückstellungen nach § 249 HGB.

  • Bilanzierung von Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten
  • Abschreibungen nach § 253 HGB (planmäßig und außerplanmäßig)
  • Rechnungsabgrenzungsposten und Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB
  • Steuerrechtliche Überleitungsrechnung und Erstellung der Körperschaftsteuererklärung
  • Prüfung der Größenklasse nach § 267 HGB und daraus abgeleiteter Offenlegungsumfang

Hinweis

Wer den Jahresabschluss selbst erstellt, trägt die volle Haftung für Fehler – gegenüber Gesellschaftern, Finanzamt und im Insolvenzfall auch gegenüber Gläubigern. Ein Steuerberater bringt nicht nur Fachkompetenz, sondern auch Berufshaftpflichtversicherung und Erfahrung in der Kommunikation mit Behörden mit.

„Die meisten Geschäftsführer, die zu uns kommen, haben zuvor versucht, den Jahresabschluss selbst zu machen oder über günstige Online-Angebote abzuwickeln. Am Ende fehlte oft die steuerliche Tiefe oder die Offenlegung wurde nicht rechtzeitig eingereicht. Wir koordinieren den gesamten Prozess mit den angeschlossenen Steuerberatern – digital, verbindlich und ohne Mehraufwand für den Mandanten.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Digitale Steuerberatung vs. klassische Kanzlei: Was ist der Unterschied?

Klassische Steuerberatungskanzleien – ob interdisziplinär wie LHP oder spezialisiert – arbeiten in der Regel lokal, mit persönlichen Terminen, telefonischer Abstimmung und postalischem Dokumentenaustausch. Digitale Steuerberatungsplattformen wie OnlineBilanz setzen hingegen auf vollständig digitale Prozesse: Dokumentenupload über gesicherte Portale, asynchrone Kommunikation, transparente Festpreise und standardisierte Workflows. Beide Modelle haben ihre Berechtigung – entscheidend ist, welche Anforderungen der Geschäftsführer an Erreichbarkeit, Kosten und Prozesseffizienz stellt.

Klassische Kanzlei (z. B. LHP)

  • Hohe Flexibilität bei komplexen Sonderfällen
  • Persönliche Termine und telefonische Erreichbarkeit
  • Oft höhere Stundensätze, Abrechnung nach RVG/StBVV
  • Längere Wartezeiten in der Hauptsaison

Digitale Steuerberatung (z. B. OnlineBilanz)

  • Keine Wartezeiten, klare Prozessschritte
  • Festpreismodell für Jahresabschluss inkl. Offenlegung
  • Steuerberater-geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet
  • Optimal für standardisierte GmbH/UG ohne komplexe Sonderbilanzen

Für Geschäftsführer, die einen unkomplizierten Jahresabschluss benötigen und Wert auf transparente Kosten legen, ist eine digitale Steuerberatungsplattform oft die effizientere Wahl. Wer hingegen komplexe gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, laufende Rechtsberatung oder internationale Sachverhalte hat, profitiert von einer klassischen Kanzlei mit breitem Leistungsspektrum.

„Wir erleben häufig, dass Geschäftsführer mit ihrer klassischen Kanzlei unzufrieden sind – nicht wegen der Fachkompetenz, sondern wegen langer Wartezeiten, intransparenter Abrechnung oder fehlender digitaler Anbindung. OnlineBilanz verbindet die volle Steuerberater-Qualität mit moderner Software und klaren Prozessen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Kosten für Jahresabschluss durch Steuerberater: Was ist üblich?

Die Vergütung für die Erstellung eines Jahresabschlusses richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Diese kennt Gebührenrahmen abhängig vom Gegenstandswert – in der Regel der Jahresumsatz oder die Bilanzsumme. Die tatsächliche Rechnung kann je nach Kanzlei, Region und Komplexität erheblich variieren. Viele klassische Kanzleien rechnen nach Zeitaufwand ab, was für Mandanten oft schwer kalkulierbar ist.

Gebührenrahmen nach StBVV (§ 35 ff.)

Für die Aufstellung eines Jahresabschlusses einer GmbH oder UG sieht die StBVV eine Gebühr zwischen 1/10 und 6/10 der vollen Gebühr nach Tabelle C vor. Bei einem Gegenstandswert von 100.000 Euro liegt die volle Gebühr bei 748 Euro – die Jahresabschlussgebühr somit zwischen ca. 75 und 449 Euro. In der Praxis werden jedoch oft höhere Werte angesetzt, insbesondere wenn Bilanzsumme oder Umsatz als Bemessungsgrundlage dienen. Hinzu kommen Positionen für Steuerberatung, Offenlegung, Kommunikation und Porto.

Gegenstandswert Volle Gebühr (Tabelle C) Jahresabschluss (1/10 bis 6/10) Typische Gesamtkosten
50.000 € 536 € 54 – 322 € 800 – 1.500 €
100.000 € 748 € 75 – 449 € 1.200 – 2.200 €
250.000 € 1.188 € 119 – 713 € 1.800 – 3.500 €
500.000 € 1.738 € 174 – 1.043 € 2.500 – 5.000 €

Hinweis

OnlineBilanz arbeitet mit transparenten Festpreisen: Der Jahresabschluss für eine kleine GmbH oder UG kostet ab 990 Euro – inkl. Erstellung, Prüfung durch zugelassene Steuerberater, rechtsverbindlicher Unterzeichnung und Offenlegung beim Unternehmensregister. Anders als bei vielen Kanzleien, die nach Gegenstandswert oder Zeitaufwand abrechnen, gibt es keine versteckten Kosten und keine Nachberechnungen. Wer sich vorab über Steuerberater Kosten für die Steuererklärung informieren möchte, findet bei OnlineBilanz klare Kalkulationsgrundlagen.

„Transparente Preise sind für viele Geschäftsführer ein entscheidender Faktor. Sie wollen wissen, was auf sie zukommt – ohne böse Überraschungen am Jahresende. Unsere Steuerberater kalkulieren den Aufwand realistisch und bieten dennoch Festpreise, weil wir effiziente, digitale Prozesse nutzen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei verspäteter Offenlegung

Die Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 325 HGB ist keine bloße Formalität, sondern eine gesetzliche Pflicht, deren Verletzung ernsthafte Konsequenzen nach sich zieht. Geschäftsführer haften persönlich für die rechtzeitige Erfüllung – und zwar unabhängig davon, ob die Verspätung selbst verschuldet oder durch externe Dienstleister verursacht wurde. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) leitet bei fehlender Offenlegung automatisch Ordnungsgeldverfahren ein.

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und wird gegen die Gesellschaft festgesetzt. Bei wiederholter oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann das Ordnungsgeld mehrfach festgesetzt werden. Zusätzlich kann gegen die Geschäftsführer persönlich ein Zwangsgeld nach § 335 Abs. 4 HGB verhängt werden. Im Insolvenzfall kann die verspätete Offenlegung zudem als Indiz für eine Insolvenzverschleppung gewertet werden – mit der Folge persönlicher Haftung nach § 15b InsO.

Achtung

Geschäftsführer sollten die Offenlegungsfrist (12 Monate nach Bilanzstichtag) als harte Deadline betrachten. Wer den Jahresabschluss erst im November oder Dezember feststellt, hat kaum noch Puffer für die Einreichung beim Unternehmensregister. Eine frühzeitige Beauftragung – idealerweise im ersten Quartal nach Bilanzstichtag – ist dringend zu empfehlen.

  • Jahresabschluss spätestens 11 Monate nach Bilanzstichtag feststellen (kleine Kapitalgesellschaften)
  • Offenlegung spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister einreichen
  • Belege und Einreichungsbestätigung archivieren (Nachweis gegenüber BfJ)
  • Bei Verzögerungen sofort handeln – auch nachträgliche Offenlegung reduziert Ordnungsgelder
  • Steuerberater frühzeitig beauftragen, um Fristversäumnisse zu vermeiden

„Wir koordinieren die gesamte Abwicklung so, dass unsere Mandanten die Offenlegungsfrist sicher einhalten. Vom Upload der Buchhaltungsdaten bis zur Einreichung beim Unternehmensregister übernehmen die angeschlossenen Steuerberater alle Schritte – rechtsverbindlich und fristgerecht.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Alternative zu LHP: Digitale Steuerberatung mit OnlineBilanz

Für GmbH- und UG-Geschäftsführer, die eine klassische Kanzlei wie LHP Rechtsanwälte & Steuerberater in Betracht ziehen, lohnt sich ein Vergleich mit digitalen Steuerberatungsplattformen. OnlineBilanz verbindet die fachliche Qualität und rechtliche Verbindlichkeit einer klassischen Steuerberatung mit den Vorteilen moderner Software: transparente Festpreise, keine Wartezeiten, digitale Dokumentenverwaltung und eine klare Prozessstruktur.

So funktioniert OnlineBilanz

  1. Geschäftsführer lädt Buchhaltungsdaten und relevante Dokumente über ein sicheres Portal hoch.
  2. Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart, koordiniert die Prüfung und Abstimmung mit dem Mandanten.
  3. Das Steuerberater-Team erstellt den Jahresabschluss nach §§ 242 ff. HGB, prüft ihn fachlich und unterzeichnet ihn rechtsverbindlich.
  4. Der fertige Jahresabschluss wird zur Feststellung bereitgestellt und anschließend fristgerecht beim Unternehmensregister offengelegt.
  5. Der Geschäftsführer erhält alle Unterlagen digital und kann sie jederzeit abrufen.

Transparente Festpreise

Ab 990 Euro für kleine GmbH/UG – inkl. Erstellung, Prüfung, Offenlegung. Keine versteckten Kosten.

Steuerberater-Qualität

Zugelassene Steuerberater erstellen und unterzeichnen den Jahresabschluss – rechtsverbindlich und haftungssicher.

Keine Wartezeiten

Digitale Prozesse ermöglichen schnelle Bearbeitung – auch in der Hauptsaison zwischen März und Juni.

OnlineBilanz ist keine Softwarelösung zum Selbstausfüllen, sondern eine vollwertige Steuerberatungsleistung – digital koordiniert, mit persönlichem Ansprechpartner und der Expertise zugelassener Steuerberater. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, Wartezeiten oder intransparente Abrechnungen, findet auf OnlineBilanz.de eine moderne Alternative zu klassischen Kanzleien.

„Viele unserer Mandanten kommen von klassischen Kanzleien, weil sie dort lange auf Termine warten mussten oder die Abrechnung intransparent war. Bei uns wissen sie von Anfang an, was der Jahresabschluss kostet – und sie bekommen die volle Steuerberater-Leistung, digital und verbindlich.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Checkliste: Jahresabschluss für Geschäftsführer 2026

Die Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses erfordert eine strukturierte Vorbereitung. Die folgende Checkliste hilft Geschäftsführern, alle notwendigen Schritte fristgerecht zu planen und umzusetzen. Sie gilt für Geschäftsjahre, die mit dem 31.12.2025 enden, und berücksichtigt die gesetzlichen Fristen nach § 42a GmbHG und § 325 HGB.

Vorbereitende Maßnahmen (Januar bis März 2026)

  • Buchhaltung für 2025 vollständig abschließen und prüfen (Kontenpflege, Abstimmung Bankkonten)
  • Offene Posten (Debitoren, Kreditoren) abstimmen und bereinigen
  • Inventur durchführen und dokumentieren (§ 240 HGB)
  • Rückstellungen prüfen (z. B. Urlaubsrückstellungen, ausstehende Rechnungen, Steuerrückstellungen)
  • Abschreibungen aktualisieren (Anlagespiegel pflegen)
  • Steuerberater oder digitale Plattform beauftragen (Festpreis-Angebot einholen)

Erstellung und Feststellung (April bis November 2026)

  • Jahresabschluss durch Steuerberater erstellen lassen (Bilanz, GuV, Anhang falls erforderlich)
  • Jahresabschluss prüfen und mit Steuerberater abstimmen
  • Gesellschafterversammlung einberufen und Jahresabschluss feststellen (§ 42a Abs. 2 GmbHG – Frist: 30.11.2026)
  • Protokoll der Gesellschafterversammlung erstellen und archivieren
  • Gewinnverwendungsbeschluss fassen (Ausschüttung, Rücklagenbildung, Vortrag)

Offenlegung und Abschluss (bis 31.12.2026)

  • Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB – Frist: 31.12.2026)
  • Einreichungsbestätigung archivieren (Nachweis für BfJ)
  • Steuererklärungen einreichen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, ggf. Umsatzsteuer-Jahreserklärung)
  • Unterlagen für Betriebsprüfungen archivieren (10 Jahre Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO)

„Die Checkliste zeigt: Ein Jahresabschluss ist kein Jahresendprojekt, sondern ein Prozess, der idealerweise im ersten Quartal startet. Wer früh plant, vermeidet Stress, Fristversäumnisse und unnötige Kosten. Unsere Steuerberater begleiten Mandanten durch alle Schritte – von der Buchhaltungsprüfung bis zur Offenlegung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufig gestellte Fragen

Wie lange darf ein Steuerberater für den Jahresabschluss brauchen?

Eine gesetzliche Maximaldauer gibt es nicht. In der Praxis sollte ein Steuerberater den Jahresabschluss innerhalb von 4–8 Wochen nach Vorlage vollständiger Unterlagen erstellen, damit die Gesellschafter den Abschluss rechtzeitig feststellen und die 12-Monats-Frist zur Offenlegung eingehalten werden kann. Verzögerungen durch unvollständige Buchhaltung oder fehlende Belege gehen zu Lasten des Mandanten.

Kann ich den Jahresabschluss auch ohne Steuerberater erstellen?

Ja, grundsätzlich dürfen Sie als Geschäftsführer den Jahresabschluss selbst erstellen – es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Beauftragung eines Steuerberaters. Allerdings müssen Sie alle Vorschriften des HGB (§§ 264 ff.) sowie steuerrechtliche Anforderungen erfüllen. Fehler können zu Haftungsrisiken, Ordnungsgeldern oder steuerlichen Nachteilen führen. Deshalb empfiehlt sich bei GmbH und UG die fachliche Unterstützung durch einen Steuerberater.

Was passiert, wenn ich die Offenlegungsfrist um wenige Tage verpasse?

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Offenlegungspflicht systematisch. Auch bei wenigen Tagen Verzug droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Ordnungsgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro. Eine Kulanzfrist gibt es nicht. Geschäftsführer haften persönlich, wenn die Versäumnis auf ihre Pflichtverletzung zurückgeht. Deshalb sollten Sie die Frist großzügig einplanen.

Welche Unterlagen benötige ich für den Jahresabschluss?

Sie benötigen: vollständige Buchhaltung (DATEV, lexoffice etc.), Bank- und Kassenauszüge, Inventurlisten, Verträge (Miete, Leasing, Darlehen), Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Gesellschafterbeschlüsse und ggf. Nachweise zu Rückstellungen oder Abschreibungen. Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller kann der Steuerberater den Jahresabschluss erstellen.

Kann ich die Steuerberaterkosten für den Jahresabschluss absetzen?

Ja, die Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses sind Betriebsausgaben und mindern den steuerlichen Gewinn Ihrer GmbH oder UG. Sie wirken sich also direkt gewinnmindernd aus und reduzieren die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Eine gesonderte Angabe in der Steuererklärung ist nicht erforderlich – die Buchung erfolgt auf das Konto ‚Buchführungs- und Abschlusskosten‘ (SKR 03/04).

Was ist der Unterschied zwischen Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses?

Die Feststellung ist ein interner Gesellschafterbeschluss: Der von der Geschäftsführung aufgestellte Jahresabschluss wird von den Gesellschaftern genehmigt (§ 42a GmbHG). Die Offenlegung ist die anschließende Publikation beim Unternehmensregister (§ 325 HGB). Beide Schritte sind Pflicht – die Feststellung muss innerhalb von 8 bzw. 11 Monaten, die Offenlegung innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag erfolgen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 267 HGB – Größenklassen, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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