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OnlineBilanzBlogAb wann Bilanz

Ab wann Bilanz? Pflicht, Grenzen & Ausnahmen 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Bilanzierungspflicht betrifft nicht alle Unternehmen gleichermaßen. Ob Sie eine Bilanz erstellen müssen, hängt von Ihrer Rechtsform, Ihrem Umsatz und Ihrem Gewinn ab. Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG sind immer zur Bilanzierung verpflichtet, während für Einzelunternehmen und Personengesellschaften konkrete Schwellenwerte gelten. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts regelt die GbR Bilanz Pflicht genau, ab wann eine Bilanzierung erforderlich wird.

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Servet Gündogan

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Kurzantwort

Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) müssen immer bilanzieren, unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden bilanzierungspflichtig, wenn sie 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn überschreiten und vom Finanzamt aufgefordert werden. Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) sind aufgrund ihrer Eintragung im Handelsregister grundsätzlich buchführungspflichtig.

Welche Rechtsformen sind bilanzierungspflichtig?

Die Rechtsform Ihres Unternehmens ist das zentrale Kriterium für die Bilanzierungspflicht. Während Kapitalgesellschaften ausnahmslos zur Bilanzierung verpflichtet sind, hängt die Pflicht bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften von weiteren Faktoren ab.

Das Handelsgesetzbuch unterscheidet grundsätzlich zwischen Kaufleuten und Nicht-Kaufleuten. Wer als Kaufmann im Sinne des HGB gilt, unterliegt der handelsrechtlichen Buchführungspflicht nach § 238 HGB. Freiberufler und Kleingewerbetreibende bleiben davon oft ausgenommen.

Immer bilanzierungspflichtig

  • Ab Gründung verpflichtet
  • Unabhängig von Umsatz/Gewinn
  • Eröffnungsbilanz erforderlich

Abhängig von Schwellenwerten

  • Nur bei Überschreitung der Grenzen
  • Nach Aufforderung durch Finanzamt
  • Freiberufler meist befreit

Handelsrechtlich verpflichtet

  • Eintragung im Handelsregister
  • Buchführungspflicht nach § 238 HGB
  • Unabhängig von Größe

Hinweis

Wichtig: Die GmbH & Co. KG unterliegt zusätzlich der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB, da keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Der Jahresabschluss muss beim Unternehmensregister eingereicht werden.

Schwellenwerte: 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne Handelsregistereintrag gelten steuerliche Schwellenwerte nach § 141 AO. Diese Grenzen wurden zuletzt angehoben und liegen seit 2024 bei 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn pro Jahr. Unternehmen, die diese Schwellenwerte überschreiten, müssen nicht nur eine Bilanz erstellen, sondern sollten sich auch mit den Möglichkeiten der Bilanzpolitik und ihren Gestaltungsspielräumen auseinandersetzen.

Die Überschreitung dieser Werte führt nicht automatisch zur Bilanzierungspflicht. Das Finanzamt muss Sie zunächst zur Buchführung auffordern. Erst mit dieser Aufforderung beginnt die Verpflichtung zur doppelten Buchführung und Bilanzierung.

800.000 €

Umsatz pro Jahr (Schwellenwert)

80.000 €

Gewinn pro Jahr (Schwellenwert)

Die Schwellenwerte gelten alternativ, nicht kumulativ. Wenn Sie einen der beiden Werte überschreiten, kann das Finanzamt Sie zur Buchführung auffordern. Dabei wird in der Regel auf zwei aufeinanderfolgende Jahre abgestellt.

Unternehmensform Umsatzgrenze Gewinngrenze Automatische Pflicht
Einzelunternehmen (Gewerbe) 800.000 € 80.000 € Nein, nach Aufforderung
Freiberufler Keine Grenze Keine Grenze Nein, generell befreit
GbR (gewerblich) 800.000 € 80.000 € Nein, nach Aufforderung
GmbH Ja, ab Gründung

Achtung

Achtung: Auch wenn Sie knapp unterhalb der Schwellenwerte liegen, sollten Sie die Entwicklung beobachten. Eine Überschreitung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren kann zur Aufforderung durch das Finanzamt führen.

Handelsrechtliche Buchführungspflicht nach § 238 HGB

Die handelsrechtliche Buchführungspflicht gilt für alle Kaufleute im Sinne des HGB. Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und darin seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens ersichtlich zu machen.

Als Kaufmann gelten Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben (§ 1 HGB), sowie alle ins Handelsregister eingetragenen Unternehmen. Dazu zählen Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und alle Kapitalgesellschaften.

Wer ist handelsrechtlich verpflichtet?

  • Istkaufleute nach § 1 HGB: Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
  • Kannkaufleute nach § 2 HGB: Kleingewerbetreibende, die sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen
  • Formkaufleute nach § 6 HGB: Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) kraft Rechtsform
  • Personenhandelsgesellschaften: OHG und KG aufgrund ihrer Eintragung im Handelsregister

Die handelsrechtliche Pflicht besteht unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Entscheidend ist allein die Kaufmannseigenschaft. Aus der Buchführungspflicht folgt automatisch die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses nach § 242 HGB.

„Viele Unternehmer unterschätzen den Unterschied zwischen handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Buchführungspflicht. Während das Handelsrecht an die Rechtsform anknüpft, orientiert sich das Steuerrecht an Umsatz und Gewinn. Eine GmbH ist immer handelsrechtlich verpflichtet, auch wenn sie die steuerlichen Schwellenwerte unterschreitet.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Steuerrechtliche Buchführungspflicht nach § 140, § 141 AO

Parallel zur handelsrechtlichen Pflicht existiert die steuerrechtliche Buchführungspflicht nach der Abgabenordnung. Diese richtet sich nach wirtschaftlichen Schwellenwerten und gilt unabhängig von der Rechtsform.

Nach § 140 AO sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Gewerbebetriebe verpflichtet, wenn sie bestimmte Größen überschreiten. § 141 AO nennt die konkreten Schwellenwerte, die seit 2024 bei 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn liegen.

Beginn der steuerrechtlichen Pflicht

Die steuerrechtliche Buchführungspflicht beginnt nicht automatisch mit Überschreitung der Schwellenwerte. Das Finanzamt muss Sie zunächst schriftlich zur Buchführung auffordern. Diese Aufforderung erfolgt in der Regel, wenn Sie in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren die Grenzen überschritten haben.

§ 140 AO – Grundpflicht

  • Gewerbebetriebe über den Schwellenwerten
  • Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  • Keine Anwendung auf Freiberufler
  • Objektive Tatbestandsmerkmale

§ 141 AO – Schwellenwerte

  • Umsatz > 800.000 € pro Jahr
  • Gewinn > 80.000 € pro Jahr
  • Alternative Anwendung (oder-Verknüpfung)
  • Aufforderung durch Finanzamt erforderlich

Hinweis

Praxis-Tipp: Auch ohne Aufforderung kann es sinnvoll sein, freiwillig zur Bilanzierung überzugehen. Dies gilt besonders, wenn Sie Fremdkapital benötigen oder Ihre Vermögenslage genau darstellen möchten.

Wann müssen Sie von EÜR zur Bilanz wechseln?

Der Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zur Bilanzierung ist ein einschneidender Schritt. Der Zeitpunkt hängt davon ab, ob Sie handelsrechtlich oder steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet werden.

Bei handelsrechtlicher Pflicht (z.B. Gründung einer GmbH oder Eintragung ins Handelsregister) müssen Sie sofort zur Bilanzierung wechseln. Bei steuerrechtlicher Pflicht beginnt die Verpflichtung mit dem Wirtschaftsjahr, für das Sie die Aufforderung erhalten.

Übergang bei steuerrechtlicher Aufforderung

  1. Das Finanzamt prüft Ihre Umsätze und Gewinne der letzten Jahre anhand Ihrer Steuererklärungen
  2. Bei Überschreitung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erhalten Sie eine schriftliche Aufforderung zur Buchführung
  3. Die Aufforderung benennt das Wirtschaftsjahr, ab dem Sie buchführungspflichtig sind
  4. Für dieses Jahr müssen Sie eine Eröffnungsbilanz erstellen und zur doppelten Buchführung übergehen
  5. Die letzte EÜR erstellen Sie für das Jahr vor Beginn der Buchführungspflicht

Der Wechsel erfordert sorgfältige Vorbereitung. Sie müssen alle Vermögenswerte und Schulden zum Stichtag erfassen und bewerten. Die Eröffnungsbilanz bildet dann die Grundlage für Ihre künftige Buchführung.

Achtung

Frist beachten: Wenn Sie zur Buchführung aufgefordert werden, müssen Sie die Eröffnungsbilanz innerhalb der gesetzten Frist erstellen. Eine verspätete Umstellung kann zu Schätzungen durch das Finanzamt führen.

  • Prüfen Sie rechtzeitig, ob Sie sich den Schwellenwerten nähern
  • Dokumentieren Sie alle Wirtschaftsgüter und deren Anschaffungsdaten
  • Erfassen Sie alle offenen Forderungen und Verbindlichkeiten
  • Ziehen Sie einen Steuerberater hinzu, um Fehler zu vermeiden
  • Planen Sie ausreichend Zeit für die Erstellung der Eröffnungsbilanz ein

Eröffnungsbilanz: Der Start in die Bilanzierung

Die Eröffnungsbilanz ist das Fundament Ihrer Bilanzierung. Sie erfasst alle Vermögenswerte und Schulden zu Beginn der Buchführungspflicht und bildet die Ausgangsbasis für alle künftigen Jahresabschlüsse.

Nach § 242 HGB muss jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz aufstellen. Diese enthält eine Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Schulden sowie Eigenkapital (Passiva).

Inhalt der Eröffnungsbilanz

Auf der Aktivseite erfassen Sie alle Vermögensgegenstände: Anlagevermögen (Grundstücke, Maschinen, Fahrzeuge, Beteiligungen) und Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen, Bankguthaben, Kasse). Die Bewertung erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, abzüglich Abschreibungen.

Auf der Passivseite stehen das Eigenkapital und alle Verbindlichkeiten: Darlehen, Lieferantenverbindlichkeiten, Steuerrückstände und sonstige Schulden. Die Differenz zwischen Vermögen und Schulden ergibt Ihr Eigenkapital zum Stichtag.

Bilanzposition Aktivseite Passivseite
Anlagevermögen Grundstücke, Maschinen, Fahrzeuge
Umlaufvermögen Vorräte, Forderungen, Bank, Kasse
Eigenkapital Differenz aus Vermögen – Schulden
Verbindlichkeiten Darlehen, Lieferanten, Steuern

Besonderheiten beim Wechsel von EÜR

Wenn Sie bisher die EÜR genutzt haben, müssen Sie beim Übergang zur Bilanzierung besonders auf Übergangsposten achten. Offene Forderungen und Verbindlichkeiten wurden in der EÜR erst bei Zahlung erfasst, müssen nun aber bilanziell berücksichtigt werden.

Hinweis

Bewertungsgrundsätze: Bei der Eröffnungsbilanz gelten dieselben Bewertungsvorschriften wie bei jedem Jahresabschluss. Vermögensgegenstände sind nach § 253 HGB zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, vermindert um planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen.

Ausnahmen und Befreiungen von der Bilanzierungspflicht

Nicht alle Unternehmer sind zur Bilanzierung verpflichtet. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor, die insbesondere Freiberufler und Kleingewerbetreibende betreffen.

Freiberufler sind generell befreit

Freiberufler im Sinne des § 18 EStG unterliegen weder der handelsrechtlichen noch der steuerrechtlichen Buchführungspflicht, unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Zu den freien Berufen zählen unter anderem Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure und Journalisten.

Diese Befreiung gilt nur, solange die Tätigkeit ausschließlich freiberuflich ausgeübt wird. Sobald gewerbliche Einkünfte hinzukommen, kann für den gewerblichen Teil die Buchführungspflicht entstehen.

Kleingewerbetreibende unter den Schwellenwerten

Gewerbetreibende ohne Handelsregistereintrag bleiben von der Bilanzierungspflicht befreit, solange sie die Schwellenwerte von 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn nicht überschreiten. Sie können dauerhaft bei der EÜR bleiben.

Dauerhaft befreit

  • Freiberufler nach § 18 EStG (alle Größen)
  • Kleingewerbetreibende unter den Schwellenwerten
  • Land- und Forstwirte unter den Grenzen des § 141 AO
  • Nicht im Handelsregister eingetragene GbR

Keine Befreiung möglich

  • Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG)
  • Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG)
  • Eingetragene Kaufleute (e.K.)
  • Gewerbebetriebe über den Schwellenwerten nach Aufforderung

Manche Unternehmer wechseln freiwillig zur Bilanzierung, obwohl sie nicht verpflichtet sind. Gründe dafür sind oft bessere Kreditkonditionen bei Banken oder eine genauere Darstellung der Vermögenslage.

Unterschied zwischen EÜR und Bilanz

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG und die Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG unterscheiden sich grundlegend in Methode, Aufwand und Aussagekraft.

Bei der EÜR werden nur tatsächliche Zahlungsströme erfasst (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Offene Forderungen und Verbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt.

Bilanzierung erfasst wirtschaftliche Vorgänge

Die Bilanzierung folgt dem Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung. Alle Geschäftsvorfälle werden erfasst, sobald sie wirtschaftlich entstehen – unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Dies erfordert doppelte Buchführung und deutlich mehr Dokumentationsaufwand.

Merkmal EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG Bilanz nach § 4 Abs. 1 EStG
Erfassungsprinzip Zufluss-Abfluss (Zahlungen) Periodengerecht (wirtschaftlich)
Buchführung Einfache Buchführung Doppelte Buchführung
Aufwand Gering Hoch
Forderungen/Verbindlichkeiten Nicht erfasst In Bilanz ausgewiesen
Jahresabschluss Nur GuV-Rechnung Bilanz + GuV
Vorratsbewertung Nicht erforderlich Erforderlich nach § 253 HGB

Die Bilanzierung liefert ein vollständigeres Bild Ihrer Unternehmenssituation. Sie zeigt nicht nur den Gewinn, sondern auch Ihre Vermögens- und Schuldenlage zum Bilanzstichtag. Dies ist besonders wichtig für Kreditgespräche und strategische Entscheidungen.

„Der Wechsel von der EÜR zur Bilanz bedeutet einen Mehraufwand, der sich aber lohnt. Mit einer professionellen Bilanz können Sie Banken und Geschäftspartnern eine fundierte Grundlage bieten. Zudem erkennen Sie frühzeitig finanzielle Engpässe, die in der EÜR oft verborgen bleiben.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Praktische Konsequenzen für Ihr Unternehmen

  • Höherer Zeitaufwand für laufende Buchführung und Jahresabschluss
  • Notwendigkeit eines qualifizierten Buchhalters oder Steuerberaters
  • Inventurpflicht zum Bilanzstichtag (§ 240 HGB)
  • Bewertung von Vermögensgegenständen und Abschreibungen
  • Aufbewahrungspflichten nach § 257 HGB (10 Jahre für Bilanzen)
  • Bei Kapitalgesellschaften zusätzlich Offenlegungspflicht nach § 325 HGB beim Unternehmensregister

Häufig gestellte Fragen

Ab wann muss ich als Einzelunternehmer bilanzieren?

Als Einzelunternehmer müssen Sie bilanzieren, wenn Sie die Schwellenwerte von 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn pro Jahr überschreiten und das Finanzamt Sie zur Buchführung auffordert. Sind Sie als Kaufmann im Handelsregister eingetragen, besteht die Pflicht unabhängig von diesen Grenzen. Freiberufler sind generell von der Bilanzierungspflicht befreit.

Muss eine GmbH immer bilanzieren?

Ja, eine GmbH ist als Kapitalgesellschaft ausnahmslos zur Bilanzierung verpflichtet, unabhängig von Umsatz, Gewinn oder Unternehmensgröße. Die Pflicht besteht ab Gründung nach § 242 HGB. Bereits bei Gründung muss eine Eröffnungsbilanz erstellt werden, danach folgt jährlich ein vollständiger Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.

Wann beginnt die Bilanzierungspflicht nach Aufforderung durch das Finanzamt?

Die Bilanzierungspflicht beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, das in der Aufforderung des Finanzamts genannt wird. In der Regel fordert das Finanzamt Sie auf, wenn Sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Schwellenwerte von 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn überschritten haben. Für dieses Jahr müssen Sie eine Eröffnungsbilanz erstellen und zur doppelten Buchführung übergehen.

Welche Unterschiede gibt es zwischen handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Buchführungspflicht?

Die handelsrechtliche Buchführungspflicht nach § 238 HGB gilt für alle Kaufleute aufgrund ihrer Rechtsform oder Handelsregistereintragung, unabhängig von wirtschaftlichen Kennzahlen. Die steuerrechtliche Pflicht nach § 141 AO knüpft an die Schwellenwerte von 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn an und erfordert eine Aufforderung durch das Finanzamt. In beiden Fällen müssen Sie bilanzieren und doppelte Buchführung betreiben.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Jahresabschluss erstellen lassen, GmbH Jahresabschluss, Bilanz erstellen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
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Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
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Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
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B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater