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Datum

Lesedauer

10–15 Minuten


OnlineBilanzBlogGewinnermittlung Jahresabschluss

Gewinnermittlung im Jahresabschluss 2026: Methoden & Pflichten

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Gewinnermittlung ist für jedes Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben und bildet die Grundlage für die Steuererklärung und den Jahresabschluss. Je nach Rechtsform und Unternehmensgröße gelten unterschiedliche Methoden – vom Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG bis zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Die ermittelten Gewinne fließen direkt in den Geschäftsbericht und Jahresabschluss ein, wobei auch Bewertungsfragen wie die Abschreibung im Jahresabschluss eine zentrale Rolle für die korrekte Gewinnermittlung spielen. Dieser Artikel erklärt die gesetzlichen Grundlagen, Pflichten und praktischen Anforderungen für 2026.

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Kurzantwort

Die Gewinnermittlung im Jahresabschluss erfolgt entweder durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) mit Bilanz und GuV oder durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Kapitalgesellschaften sind zur Bilanzierung verpflichtet, während Einzelunternehmer und Personengesellschaften je nach Größe wählen können oder zur doppelten Buchführung verpflichtet sind.

Grundlagen der Gewinnermittlung

Die Gewinnermittlung ist der Prozess, mit dem ein Unternehmen seinen steuerlichen Gewinn für ein Geschäftsjahr berechnet. Der ermittelte Gewinn bildet die Grundlage für die Berechnung der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und bei Personengesellschaften der Einkommensteuer der Gesellschafter.

Der Gewinn ergibt sich als Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen bzw. Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines Geschäftsjahres. Die konkrete Berechnungsmethode hängt jedoch von der gewählten bzw. vorgeschriebenen Gewinnermittlungsart ab.

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG), im Körperschaftsteuergesetz (KStG) und im Handelsgesetzbuch (HGB). Welche Vorschriften gelten, hängt von der Rechtsform, der Unternehmensgröße und der Art der Tätigkeit ab.

Hinweis

In Deutschland existieren zwei Hauptmethoden der Gewinnermittlung: der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (mit doppelter Buchführung) und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (vereinfachte Methode).

§ 4 Abs. 1 EStG

Betriebsvermögensvergleich

§ 4 Abs. 3 EStG

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

§ 242 HGB

Bilanzierungspflicht

Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG

Der Betriebsvermögensvergleich ist die anspruchsvollere Methode der Gewinnermittlung und setzt eine doppelte Buchführung voraus. Jeder Geschäftsvorfall wird dabei auf mindestens zwei Konten erfasst, was eine vollständige und systematische Dokumentation ermöglicht.

Das Grundprinzip: Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Betriebsvermögen am Ende des Geschäftsjahres und dem Betriebsvermögen zu Beginn, korrigiert um Einlagen und Entnahmen. Formell ausgedrückt: Gewinn = Eigenkapital Ende – Eigenkapital Anfang + Entnahmen – Einlagen.

Diese Methode berücksichtigt nicht nur tatsächliche Zahlungsflüsse, sondern alle wirtschaftlichen Vorgänge – darunter Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen nach § 249 HGB und planmäßige Abschreibungen nach § 253 HGB.

Bestandteile des Jahresabschlusses

Beim Betriebsvermögensvergleich besteht der Jahresabschluss mindestens aus Bilanz nach § 266 HGB und Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB. Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Anhang nach § 284 HGB erstellen.

Die Bilanz zeigt die Vermögens- und Schuldenlage zum Bilanzstichtag (üblicherweise 31.12.2025 für das Geschäftsjahr 2025). Die GuV stellt die Ertragslage für das gesamte Geschäftsjahr dar und führt zum Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag.

„Der Betriebsvermögensvergleich liefert das vollständigste Bild der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens. Durch die Berücksichtigung aller Vermögensgegenstände und Schulden entsteht eine aussagekräftige Basis für unternehmerische Entscheidungen und Bankgespräche.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Bilanz (§ 266 HGB)

  • Vermögensübersicht zum Stichtag
  • Gliederung in Aktiva und Passiva
  • Anlagevermögen und Umlaufvermögen
  • Eigenkapital und Schulden

GuV (§ 275 HGB)

  • Erfolgsrechnung für das Geschäftsjahr
  • Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren
  • Erträge und Aufwendungen
  • Jahresüberschuss/-fehlbetrag

Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist die vereinfachte Methode der Gewinnermittlung. Sie steht Einzelunternehmern, Freiberuflern und Personengesellschaften zur Verfügung, sofern keine Buchführungspflicht nach § 238 HGB besteht.

Bei der EÜR wird der Gewinn als Differenz zwischen den Betriebseinnahmen und den Betriebsausgaben ermittelt. Es gilt das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG: Einnahmen und Ausgaben werden in dem Jahr erfasst, in dem sie tatsächlich zugeflossen bzw. abgeflossen sind.

Die EÜR erfordert keine Bilanz und keine doppelte Buchführung. Eine einfache Buchführung mit Einnahmen-Ausgaben-Aufzeichnung ist ausreichend. Für steuerliche Zwecke muss die Anlage EÜR mit der Steuererklärung eingereicht werden.

Grenzen der Anwendbarkeit

Die EÜR kann nur angewendet werden, wenn keine Buchführungspflicht besteht. Nach § 141 AO entsteht eine Buchführungspflicht bei Überschreiten bestimmter Grenzen: Umsatz über 800.000 Euro oder Gewinn über 80.000 Euro im Kalenderjahr.

Achtung

Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind grundsätzlich von der EÜR ausgeschlossen. Sie müssen unabhängig von ihrer Größe einen Jahresabschluss mit Bilanz und GuV nach § 242 HGB erstellen.

  • Keine Kapitalgesellschaft
  • Umsatz unter 800.000 Euro pro Jahr
  • Gewinn unter 80.000 Euro pro Jahr
  • Nicht im Handelsregister als Kaufmann eingetragen (außer Kleingewerbetreibende)

Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

Die Verpflichtung zur Bilanzierung ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Grundlagen. Während manche Unternehmen aufgrund ihrer Rechtsform zwingend bilanzieren müssen, tritt bei anderen die Pflicht erst bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte ein.

Bilanzierungspflicht nach Rechtsform

Nach § 6 Abs. 1 PublG und § 242 HGB sind alle Kapitalgesellschaften zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet – unabhängig von ihrer Größe. Dies betrifft GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG und KGaA.

Gleiches gilt für Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG nach § 238 HGB, sofern sie als Kaufmann im Sinne des HGB gelten. Freiberufler und Kleingewerbetreibende sind hingegen von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit.

Größenabhängige Buchführungspflicht

Nach § 141 AO entsteht für Einzelunternehmer und Personengesellschaften eine steuerliche Buchführungspflicht, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren bestimmte Schwellenwerte überschritten werden.

Kriterium Schwellenwert Rechtsgrundlage
Umsatz 800.000 Euro § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO
Gewinn 80.000 Euro § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO
Wirtschaftswert land-/forstwirtschaftlich 25.000 Euro § 141 Abs. 1 Nr. 2 AO

Hinweis

Die Buchführungspflicht beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung durch das Finanzamt folgt. Eine freiwillige Umstellung auf die Bilanzierung ist jedoch jederzeit möglich.

Buchführungspflicht und ihre Konsequenzen

Die Buchführungspflicht nach § 238 HGB verpflichtet Kaufleute zur Führung von Büchern und zur Aufstellung eines Jahresabschlusses. Die Bücher müssen so geführt werden, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln können.

Die Buchführung muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen. Diese ungeschriebenen Regeln sind in § 239 HGB und § 257 HGB teilweise kodifiziert und werden durch Rechtsprechung und Verwaltungspraxis konkretisiert.

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Formelle GoB

  • Klarheit und Übersichtlichkeit
  • Vollständigkeit der Aufzeichnungen
  • Belegprinzip (keine Buchung ohne Beleg)
  • Einzelbewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB
  • Unveränderbarkeit der Buchungen

Materielle GoB

  • Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
  • Realisationsprinzip
  • Imparitätsprinzip
  • Periodenabgrenzung nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB
  • Stetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB

Aufbewahrungspflichten

Nach § 257 HGB müssen Bücher und Aufzeichnungen sowie Inventare und Jahresabschlüsse 10 Jahre aufbewahrt werden. Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien der abgesandten Briefe sind 6 Jahre aufzubewahren.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgte bzw. der Beleg empfangen oder abgesandt wurde. Unterlagen für das Geschäftsjahr 2025 müssen daher bis mindestens 31.12.2035 aufbewahrt werden.

Achtung

Verstöße gegen die Buchführungspflicht können steuerliche Konsequenzen haben. Das Finanzamt kann den Gewinn schätzen (§ 162 AO), wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist oder keine Bücher geführt werden.

Gewinnverwendung bei Kapitalgesellschaften

Der im Jahresabschluss ermittelte Jahresüberschuss einer Kapitalgesellschaft steht zunächst der Gesellschaft selbst zu. Die Verwendung des Gewinns wird nach § 29 GmbHG bzw. § 174 AktG von der Gesellschafterversammlung beschlossen.

Bei der GmbH können die Gesellschafter über die Verwendung des Jahresüberschusses entscheiden. Üblich sind die Einstellung in Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, die Ausschüttung an die Gesellschafter oder eine Mischung aus beidem.

Gewinnverwendungsrechnung

Die Gewinnverwendung wird dokumentiert in der Gewinnverwendungsrechnung, die bei Offenlegung Teil des Jahresabschlusses ist. Sie zeigt den Weg vom Jahresüberschuss zum Bilanzgewinn bzw. zur Dividende.

Position Betrag
Jahresüberschuss z.B. 150.000 €
+ Gewinnvortrag aus Vorjahr + 20.000 €
– Einstellung in Gewinnrücklage – 50.000 €
= Bilanzgewinn / Ausschüttung = 120.000 €

Bei der AG ist die Gewinnverwendung in § 58 AktG geregelt. Der Vorstand und der Aufsichtsrat können bis zu 50% des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen, bevor die Hauptversammlung über die restliche Verwendung entscheidet.

Hinweis

Ausschüttungen an Gesellschafter unterliegen der Kapitalertragsteuer (25% plus Solidaritätszuschlag) und sind auf Ebene der Gesellschafter im Rahmen der Abgeltungsteuer zu versteuern. Bei Beteiligung über 25% kann das Teileinkünfteverfahren gewählt werden.

„Die Gewinnverwendung sollte strategisch geplant werden. Eine teilweise Thesaurierung stärkt die Eigenkapitalbasis und verbessert die Bonität, während Ausschüttungen die Liquidität der Gesellschafter erhöhen. Beide Aspekte sollten im Gesellschafterbeschluss ausgewogen berücksichtigt werden.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fristen und Offenlegungspflichten 2026

Für Kapitalgesellschaften gelten nach dem Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) mehrere wichtige Fristen, die zwingend einzuhalten sind. Verstöße können zu Ordnungsgeldern nach § 335 HGB führen.

Feststellung des Jahresabschlusses

Nach § 42a GmbHG muss der Jahresabschluss in bestimmten Fristen nach dem Bilanzstichtag festgestellt werden. Die Frist hängt von der Größenklasse nach § 267 HGB ab.

Größenklasse Feststellungsfrist Stichtag für GJ 2025
Kleine GmbH 11 Monate bis 30.11.2026
Mittelgroße GmbH 8 Monate bis 31.08.2026
Große GmbH 8 Monate bis 31.08.2026

Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister

Nach § 325 HGB müssen Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen. Für das Geschäftsjahr 2025 bedeutet dies: Offenlegung bis spätestens 31.12.2026.

Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger nimmt keine Einreichungen mehr entgegen.

Achtung

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Es richtet sich gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die Geschäftsführer.

12 Monate

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

31.12.2026

Frist für Geschäftsjahr 2025

500-25.000 €

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Größenabhängige Erleichterungen

Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB können von Offenlegungserleichterungen nach § 326 HGB Gebrauch machen. Sie müssen lediglich die Bilanz in verkürzter Form offenlegen, nicht jedoch die Gewinn- und Verlustrechnung.

Kleinstgesellschaften (§ 267a HGB)

  • Verkürzte Bilanz
  • Keine GuV-Offenlegung
  • Kein Anhang (außer bestimmte Angaben)

Kleine Gesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB)

  • Verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 S. 3 HGB
  • Keine GuV-Offenlegung
  • Verkürzter Anhang

Mittelgroße/Große

  • Vollständige Bilanz
  • Vollständige GuV
  • Vollständiger Anhang

Vergleich der Gewinnermittlungsmethoden

Die Wahl bzw. Verpflichtung zur Gewinnermittlungsmethode hat weitreichende Konsequenzen für Aufwand, Aussagekraft und rechtliche Anforderungen. Ein direkter Vergleich hilft bei der Einordnung.

Kriterium Betriebsvermögensvergleich EÜR
Rechtsgrundlage § 4 Abs. 1 EStG, §§ 238 ff. HGB § 4 Abs. 3 EStG
Buchführung Doppelte Buchführung erforderlich Einfache Aufzeichnung ausreichend
Gewinnermittlung Eigenkapitalvergleich Einnahmen minus Ausgaben
Bewertungsprinzip Wirtschaftliche Betrachtung Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG)
Jahresabschluss Bilanz + GuV (+ Anhang) Anlage EÜR
Anwendbar für Alle Kaufleute, Kapitalgesellschaften Freiberufler, Kleinunternehmer
Aufwand Hoch Gering

Vor- und Nachteile im Überblick

Betriebsvermögensvergleich

  • Vollständiges Bild der wirtschaftlichen Lage
  • Aussagekräftig für Banken und Investoren
  • Periodengerechte Erfolgsermittlung
  • Berücksichtigung von Rückstellungen und Abgrenzungen

Betriebsvermögensvergleich

  • Hoher buchhalterischer Aufwand
  • Komplexe Bewertungsvorschriften
  • Höhere Steuerberatungskosten
  • Strenge formale Anforderungen

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

  • Einfache Handhabung
  • Geringerer Zeitaufwand
  • Niedrigere Beratungskosten
  • Keine Bewertungsproblematik

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

  • Keine Vermögensübersicht
  • Anfällig für Liquiditätsschwankungen
  • Weniger aussagekräftig für Dritte
  • Keine Rückstellungsbildung möglich

Wechsel der Gewinnermittlungsart

Ein Wechsel von der EÜR zum Betriebsvermögensvergleich ist jederzeit möglich und wird beim Überschreiten der Schwellenwerte nach § 141 AO verpflichtend. Der umgekehrte Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur EÜR ist nur mit Zustimmung des Finanzamts möglich.

Beim Wechsel muss eine Übergangsbilanz erstellt werden. Dabei können sogenannte Übergangsgewinne oder -verluste entstehen, die steuerlich zu berücksichtigen sind. Eine sorgfältige Planung und steuerliche Beratung ist daher empfehlenswert.

Hinweis

Der Wechsel zur Bilanzierung sollte strategisch geplant werden. Insbesondere bei geplanten Finanzierungen oder Gesellschafteraufnahmen kann eine frühzeitige Umstellung sinnvoll sein, auch wenn noch keine Pflicht besteht.

Häufig gestellte Fragen

Welche Gewinnermittlungsmethode gilt für meine GmbH?

Für GmbH und UG (haftungsbeschränkt) gilt ausnahmslos der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 242 HGB. Kapitalgesellschaften sind unabhängig von ihrer Größe zur Aufstellung eines Jahresabschlusses mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist für Kapitalgesellschaften nicht zulässig.

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 offengelegt werden?

Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) muss nach § 325 HGB bis spätestens 31.12.2026 beim Unternehmensregister elektronisch offengelegt werden. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich über das Unternehmensregister. Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Kann ich als Einzelunternehmer zwischen EÜR und Bilanzierung wählen?

Solange Sie die Schwellenwerte des § 141 AO nicht überschreiten (Umsatz unter 800.000 Euro, Gewinn unter 80.000 Euro) und nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind, können Sie frei wählen. Eine freiwillige Bilanzierung ist jederzeit möglich. Bei Überschreiten der Grenzen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren entsteht eine Buchführungspflicht, die vom Finanzamt mitgeteilt wird.

Was ist der Unterschied zwischen Jahresüberschuss und Bilanzgewinn?

Der Jahresüberschuss ist das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB und zeigt den Erfolg des Geschäftsjahres. Der Bilanzgewinn ergibt sich aus dem Jahresüberschuss nach Berücksichtigung von Gewinnvortrag, Gewinnrücklagen und anderen Verwendungen. Der Bilanzgewinn ist der Betrag, über dessen Ausschüttung die Gesellschafterversammlung beschließt.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Einkommensteuergesetz (EStG), GmbH-Gesetz, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
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+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater