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Datum

Lesedauer

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OnlineBilanzBlogEinreichungsfristen Jahresabschluss

Jahresabschluss einreichen 2026: Fristen & Pflichten für GmbH

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wann muss der Jahresabschluss eingereicht werden? Für Kapitalgesellschaften gelten unterschiedliche Fristen je nach Empfänger: Finanzamt, Unternehmensregister und Gesellschafterversammlung. Die Pflichten zum Jahresabschluss von Firmen sind in § 325 HGB und § 42a GmbHG geregelt – wer diese gesetzlichen Vorgaben nicht einhält, riskiert Ordnungsgelder bis zu 25.000 Euro.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Der Jahresabschluss muss bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt eingereicht werden (bzw. Ende Februar 2027 mit Steuerberater). Die Offenlegung beim Unternehmensregister erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach § 325 HGB. Die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung muss bei kleinen GmbHs innerhalb von 11 Monaten erfolgen (§ 42a GmbHG).

Überblick: Drei verschiedene Fristen für den Jahresabschluss

Die Frage „Bis wann muss der Jahresabschluss eingereicht werden?“ lässt sich nicht mit einem einzigen Datum beantworten. Für Kapitalgesellschaften gelten drei unterschiedliche Fristen, die sich an verschiedene Empfänger richten und unterschiedliche Rechtsgrundlagen haben.

Jede dieser Fristen ist eigenständig zu beachten. Eine Verwechslung oder Nichtbeachtung kann zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen. Die drei zentralen Fristen betreffen das Finanzamt, die Gesellschafterversammlung und das Unternehmensregister.

Finanzamt

  • 31. Juli 2026 (ohne Steuerberater)
  • Ende Februar 2027 (mit Steuerberater)

Gesellschafterversammlung

  • 11 Monate (kleine GmbH)
  • 8 Monate (mittelgroße/große GmbH)

Unternehmensregister

  • 12 Monate nach Bilanzstichtag
  • Seit DiRUG ausschließlich digital

Hinweis

Wichtig: Die Fristen laufen parallel und bauen teilweise aufeinander auf. Der Jahresabschluss muss zunächst aufgestellt, dann festgestellt und schließlich offengelegt werden. Eine sorgfältige Terminplanung ist daher unerlässlich.

Frist Finanzamt: Einreichung der Steuererklärung 2026

Der Jahresabschluss bildet die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung und ist Bestandteil der Körperschaftsteuererklärung. Die Einreichungsfrist beim Finanzamt richtet sich nach § 149 AO und hängt davon ab, ob ein Steuerberater beauftragt ist.

Für Unternehmen, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, gilt eine Abgabefrist bis zum 31. Juli des Folgejahres. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) bedeutet dies: Abgabe bis spätestens 31. Juli 2026.

Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten erstellt, verlängert sich die Frist erheblich auf das Ende Februar des übernächsten Jahres. Für das Geschäftsjahr 2025 gilt somit: Abgabe bis Ende Februar 2027.

31.07.2026

Frist ohne Steuerberater

28.02.2027

Frist mit Steuerberater

6 Monate

Fristverlängerung

Achtung

Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt Verspätungszuschläge nach § 152 AO festsetzen. Diese betragen mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung. In der Praxis können sich diese Beträge auf mehrere tausend Euro summieren.

In begründeten Ausnahmefällen kann das Finanzamt auf Antrag eine weitere Fristverlängerung gewähren. Der Antrag muss vor Ablauf der regulären Frist gestellt und substantiiert begründet werden. Pauschale Begründungen werden in der Regel abgelehnt.

Frist für die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung

Nach § 42a GmbHG muss der Jahresabschluss einer GmbH durch die Gesellschafterversammlung förmlich festgestellt werden. Diese interne Frist ist unabhängig von der Einreichung beim Finanzamt und der Offenlegung.

Die Feststellungsfrist hängt von der Größenklasse der Gesellschaft ab. Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB haben mehr Zeit als mittelgroße oder große Gesellschaften.

Kleine GmbH (§ 267 Abs. 1 HGB)

  • Bilanzstichtag: 31.12.2025
  • Feststellung bis: 30.11.2026
  • Grundlage: § 42a Abs. 2 GmbHG

Mittelgroße/große GmbH

  • Bilanzstichtag: 31.12.2025
  • Feststellung bis: 31.08.2026
  • Grundlage: § 42a Abs. 1 GmbHG

Die Feststellung erfolgt durch förmlichen Gesellschafterbeschluss. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung sollte den Feststellungsbeschluss dokumentieren und von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden.

„In der Praxis wird die Feststellungsfrist häufig unterschätzt. Dabei ist sie zwingend einzuhalten – auch wenn keine Prüfungspflicht besteht. Bei Fristversäumnis kann das Registergericht Ordnungsgeld gegen die Geschäftsführung verhängen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Frist für die Offenlegung beim Unternehmensregister

Kapitalgesellschaften sind nach § 325 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss öffentlich offenzulegen. Diese Offenlegung erfolgt seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 1. August 2022 ausschließlich beim Unternehmensregister.

Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 Abs. 1 HGB 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für einen Jahresabschluss zum 31.12.2025 bedeutet dies: Offenlegung bis spätestens 31. Dezember 2026.

Hinweis

Wichtig: Die Offenlegung kann erst erfolgen, nachdem der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt wurde. Die Feststellungsfrist (8 bzw. 11 Monate) liegt daher vor der Offenlegungsfrist (12 Monate).

Der Umfang der Offenlegung richtet sich nach der Größenklasse der Gesellschaft gemäß § 267 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften können von Erleichterungen Gebrauch machen und beispielsweise auf die Veröffentlichung der Gewinn- und Verlustrechnung verzichten.

Größenklasse Offenzulegende Unterlagen Rechtsgrundlage
Kleine GmbH Bilanz (verkürzt möglich), Anhang (verkürzt) § 326 Abs. 1 HGB
Mittelgroße GmbH Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht § 325 Abs. 1 HGB
Große GmbH Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, ggf. Prüfungsbericht § 325 Abs. 1 HGB

Die Offenlegung erfolgt elektronisch über das Portal des Unternehmensregisters. Nach erfolgreicher Einreichung wird die Veröffentlichung im Register vorgenommen und ist öffentlich einsehbar.

Rechtsgrundlagen: HGB, GmbHG und AO im Überblick

Die verschiedenen Fristen zur Einreichung und Offenlegung des Jahresabschlusses ergeben sich aus unterschiedlichen Gesetzen. Ein Verständnis der rechtlichen Grundlagen hilft bei der korrekten Umsetzung der Pflichten.

Handelsgesetzbuch (HGB)

Das HGB regelt die handelsrechtlichen Pflichten zur Buchführung, Bilanzierung und Offenlegung. Zentrale Vorschriften sind § 242 HGB (Pflicht zur Aufstellung), § 264 HGB (Pflichten für Kapitalgesellschaften) und § 325 HGB (Offenlegungspflicht).

  • § 242 HGB: Verpflichtet Kaufleute zur Aufstellung eines Jahresabschlusses
  • § 264 HGB: Besondere Pflichten für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG)
  • § 267 HGB: Definition der Größenklassen (klein, mittelgroß, groß)
  • § 325 HGB: Offenlegungspflicht und 12-Monats-Frist
  • § 335 HGB: Ordnungsgeldverfahren bei Nichtoffenlegung (500–25.000 Euro)

GmbH-Gesetz (GmbHG)

Das GmbHG enthält spezielle Regelungen für GmbHs, insbesondere zur Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung.

  • § 42a GmbHG: Feststellungsfristen (8 bzw. 11 Monate je nach Größe)
  • § 41 GmbHG: Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für Feststellung
  • § 46 GmbHG: Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung

Abgabenordnung (AO)

Die steuerlichen Fristen ergeben sich aus der Abgabenordnung und regeln die Abgabe der Steuererklärungen beim Finanzamt.

  • § 149 AO: Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen
  • § 152 AO: Verspätungszuschläge bei verspäteter Abgabe
  • § 109 AO: Aufbewahrungspflichten (10 Jahre für Jahresabschlüsse)

Größenklassen nach § 267 HGB und ihre Bedeutung für Fristen

Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft bestimmt sowohl die Feststellungsfrist als auch den Umfang der Offenlegung. Die Einordnung erfolgt nach § 267 HGB anhand von drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl.

Eine Gesellschaft gilt als klein, mittelgroß oder groß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale erfüllt. Die Schwellenwerte gelten in der aktuellen Fassung seit 2026.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein (§ 267 Abs. 1 HGB) ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2 HGB) ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Groß (§ 267 Abs. 3 HGB) > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Die Größenklasse hat unmittelbare Auswirkungen auf die einzuhaltenden Fristen und Pflichten. Kleine Kapitalgesellschaften genießen Erleichterungen sowohl bei der Feststellung (11 statt 8 Monate) als auch bei der Veröffentlichung des GmbH Jahresabschlusses (verkürzter Jahresabschluss möglich). Besonders für Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) ist der erste Jahresabschluss der UG oft eine Herausforderung, da hier erstmals alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden müssen. Die Offenlegungsfrist Jahresabschluss 2026 muss dabei unabhängig von der Größenklasse zwingend eingehalten werden, um Ordnungsgelder zu vermeiden.

Hinweis

Tipp: Die Größeneinordnung sollte zu jedem Bilanzstichtag überprüft werden. Ein Wachstum des Unternehmens kann zum Wechsel der Größenklasse führen – mit entsprechend strengeren Fristen und Offenlegungspflichten.

Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a HGB haben zusätzliche Erleichterungen, etwa bei der Aufstellung (vereinfachter Anhang) und Offenlegung. Die Feststellungsfrist von 11 Monaten gilt jedoch auch für sie.

Konsequenzen bei Fristversäumnis und Nichtoffenlegung

Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Fristen zur Feststellung, Einreichung und Offenlegung des Jahresabschlusses kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Die Sanktionen reichen von Bußgeldern bis zur persönlichen Haftung der Geschäftsführung.

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) persönlich und beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro.

Achtung

Das Ordnungsgeld ist kein Bußgeld, sondern ein Zwangsmittel. Auch nach Zahlung bleibt die Offenlegungspflicht bestehen. Bei fortgesetzter Nichtoffenlegung können weitere Ordnungsgelder verhängt werden – bis zur vollständigen Erfüllung der Pflicht.

Verspätungszuschläge beim Finanzamt

Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt Verspätungszuschläge nach § 152 AO festsetzen. Die Höhe beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer pro Monat, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat.

Bei einer festgesetzten Körperschaftsteuer von beispielsweise 50.000 Euro und einer Verspätung von 6 Monaten ergibt sich ein Verspätungszuschlag von 7.500 Euro. Diese Summen können die Liquidität erheblich belasten.

Persönliche Haftung der Geschäftsführung

Geschäftsführer haften nach § 43 GmbHG für Schäden, die durch eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten entstehen. Dazu gehört auch die rechtzeitige Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses.

  • Haftung für Ordnungsgelder, wenn diese durch pflichtwidriges Verhalten entstanden sind
  • Haftung für Verspätungszuschläge gegenüber dem Finanzamt
  • Mögliche Schadensersatzansprüche der Gesellschaft bei Vermögensschäden
  • Strafrechtliche Konsequenzen bei vorsätzlicher Bilanzfälschung oder -verschleierung

„Die persönliche Haftung wird oft unterschätzt. Geschäftsführer sollten die Fristen aktiv überwachen und dokumentieren, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind. Eine professionelle Begleitung durch Steuerberater oder Dienstleister wie OnlineBilanz reduziert das Risiko erheblich.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Praxis-Tipps zur sicheren Einhaltung aller Fristen

Die Vielzahl paralleler Fristen erfordert eine strukturierte Planung und konsequentes Fristenmanagement. Mit den folgenden Maßnahmen lassen sich Versäumnisse vermeiden und alle gesetzlichen Pflichten fristgerecht erfüllen.

  • Erstellen Sie einen Fristenkalender mit allen relevanten Terminen für Aufstellung, Feststellung, Offenlegung und Steuererklärung
  • Beauftragen Sie einen Steuerberater, um die Fristverlängerung bis Ende Februar zu nutzen
  • Planen Sie die Gesellschafterversammlung frühzeitig – idealerweise 8-10 Monate nach Bilanzstichtag
  • Prüfen Sie jährlich Ihre Größenklasse nach § 267 HGB, um Änderungen der Fristen zu erkennen
  • Nutzen Sie digitale Tools wie OnlineBilanz zur effizienten Jahresabschlusserstellung und direkten Offenlegung
  • Dokumentieren Sie alle Schritte (Aufstellung, Feststellung, Offenlegung) schriftlich für den Nachweis der Sorgfaltspflicht
  • Stellen Sie Rücklagen für mögliche Verspätungszuschläge oder Ordnungsgelder bereit, falls Verzögerungen eintreten

Digitale Offenlegung über OnlineBilanz

Die Offenlegung beim Unternehmensregister erfolgt elektronisch. Plattformen wie OnlineBilanz ermöglichen die direkte Übermittlung des Jahresabschlusses nach Fertigstellung – ohne Medienbrüche und mit automatischer Fristenkontrolle.

Der Vorteil: Alle Schritte von der Bilanzierung über die Feststellung bis zur Offenlegung werden in einem System abgebildet. Das reduziert Fehlerquellen und stellt sicher, dass keine Frist übersehen wird.

Kommunikation mit dem Finanzamt

Sollte sich abzeichnen, dass die steuerliche Abgabefrist nicht eingehalten werden kann, ist eine proaktive Kommunikation mit dem Finanzamt ratsam. Ein rechtzeitig gestellter, gut begründeter Antrag auf Fristverlängerung wird meist gewährt.

Pauschale Begründungen wie „zu viel Arbeit“ oder „Krankheit“ reichen allerdings nicht aus. Konkrete Angaben zu außergewöhnlichen Umständen (z. B. Systemausfall, Insolvenz eines Mandanten beim Steuerberater) sind erforderlich.

Hinweis

Wichtig: Der Antrag auf Fristverlängerung muss vor Ablauf der regulären Frist gestellt werden. Ein nachträglicher Antrag wird in der Regel abgelehnt, und das Finanzamt kann unmittelbar Verspätungszuschläge festsetzen.

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 beim Finanzamt eingereicht werden?

Ohne Steuerberater gilt die Frist bis zum 31. Juli 2026. Mit Steuerberater verlängert sich die Frist nach § 149 AO auf Ende Februar 2027. Diese Fristverlängerung ist einer der wesentlichen Vorteile der steuerlichen Beratung und sollte in jedem Fall genutzt werden.

Welche Frist gilt für die Offenlegung beim Unternehmensregister?

Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 Abs. 1 HGB 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für einen Jahresabschluss zum 31.12.2025 bedeutet dies: Offenlegung bis spätestens 31. Dezember 2026. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.

Was passiert, wenn der Jahresabschluss nicht rechtzeitig offengelegt wird?

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und richtet sich persönlich gegen die Geschäftsführung. Auch nach Zahlung bleibt die Offenlegungspflicht bestehen – bei fortgesetzter Pflichtverletzung können weitere Ordnungsgelder folgen.

Wie lange hat eine kleine GmbH Zeit für die Feststellung des Jahresabschlusses?

Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB haben nach § 42a Abs. 2 GmbHG eine Feststellungsfrist von 11 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres. Für einen Abschluss zum 31.12.2025 muss die Feststellung also bis zum 30. November 2026 erfolgen. Mittelgroße und große GmbHs haben nur 8 Monate Zeit.

Können die Fristen zur Einreichung des Jahresabschlusses verlängert werden?

Beim Finanzamt ist eine Fristverlängerung möglich, wenn ein begründeter Antrag vor Ablauf der regulären Frist gestellt wird. Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB ist hingegen gesetzlich zwingend und kann nicht verlängert werden. Gleiches gilt für die Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB (Offenlegungspflicht), § 42a GmbHG (Feststellungsfristen), § 267 HGB (Größenklassen), § 149 AO (Steuerliche Abgabefristen). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

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Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

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