Jahresabschluss prüfen lassen 2026 – Pflicht & freiwillige Prüfung
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Pflichtprüfung nach § 316 HGB gilt für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften – kleine GmbH und UG sind davon ausgenommen. Wann eine freiwillige Prüfung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sinnvoll ist und welche Kosten entstehen, erklärt dieser Leitfaden mit konkreten Schwellenwerten für 2026.
Kurzantwort
Die Pflichtprüfung nach § 316 HGB greift, wenn mindestens zwei der drei Schwellenwerte nach § 267 HGB überschritten werden: 7,5 Mio. € Bilanzsumme, 15 Mio. € Umsatzerlöse, 50 Mitarbeiter (mittelgroß) bzw. 25 Mio. € / 50 Mio. € / 250 Mitarbeiter (groß). Kleine Gesellschaften können freiwillig prüfen lassen, sind aber nicht verpflichtet.
Inhaltsverzeichnis
Pflichtprüfung nach § 316 HGB – wann ist sie vorgeschrieben?
Nach § 316 Abs. 1 HGB müssen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) ihren Jahresabschluss und Lagebericht von einem Abschlussprüfer prüfen lassen. Kleine Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich von der Prüfungspflicht befreit.
Die Pflicht entsteht, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte nach § 267 HGB überschritten werden. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 (Offenlegung 2026) gelten dabei die seit 2024 angehobenen Grenzen.
Hinweis
Wichtig: Die Prüfungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Gesellschaft Gewinne erwirtschaftet oder operativ tätig ist. Entscheidend sind allein die Größenmerkmale nach § 267 HGB.
Zusätzlich zur Größenklasse besteht eine Prüfungspflicht für bestimmte Rechtsformen und regulierte Branchen – etwa für Aktiengesellschaften unabhängig von der Größe (§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB) sowie für Kreditinstitute, Versicherungen und Genossenschaften nach Spezialgesetzen.
Schwellenwerte & Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)
Die Zuordnung zu klein, mittelgroß oder groß erfolgt nach § 267 HGB. Seit dem Inkrafttreten der EU-Schwellenwertanpassung 2024 gelten für Geschäftsjahre ab 01.01.2024 neue Obergrenzen:
| Größenklasse | Bilanzsumme (€) | Umsatzerlöse (€) | Mitarbeiter |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 7.500.000 | ≤ 15.000.000 | ≤ 50 |
| Mittelgroß | 7.500.001 – 25.000.000 | 15.000.001 – 50.000.000 | 51 – 250 |
| Groß | > 25.000.000 | > 50.000.000 | > 250 |
Eine Gesellschaft gilt als mittelgroß (und damit prüfungspflichtig nach § 316 HGB), wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale überschreitet. Die gleiche Systematik gilt für die Einstufung als groß.
Achtung
Achtung Stichtagsregel: Die Überschreitung muss an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen vorliegen. Ein einmaliges Überschreiten löst noch keine Prüfungspflicht aus – ebenso wenig führt ein einmaliges Unterschreiten sofort zum Wegfall.
Beispiel: Eine GmbH weist zum 31.12.2024 eine Bilanzsumme von 8,2 Mio. €, Umsatzerlöse von 16,5 Mio. € und 48 Mitarbeiter auf. Zum 31.12.2025 liegen Bilanzsumme bei 8,5 Mio. €, Umsatzerlöse bei 17,2 Mio. € und 52 Mitarbeiter vor. Da an beiden Stichtagen zwei Merkmale überschritten wurden, besteht für den Abschluss 2025 Prüfungspflicht.
Wer darf den Jahresabschluss prüfen?
Die gesetzliche Abschlussprüfung nach § 316 HGB darf nur von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden (§ 319 Abs. 1 HGB). Steuerberater sind von der Pflichtprüfung ausgeschlossen.
-
Wirtschaftsprüfer (WP) mit Bestellung durch Wirtschaftsprüferkammer
-
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (anerkannt nach § 28 WPO)
-
Vereidigte Buchprüfer nur für kleine Gesellschaften (§ 319 Abs. 1 Satz 2 HGB)
-
Keine Steuerberater bei Pflichtprüfung nach § 316 HGB
Der Abschlussprüfer wird von der Gesellschafterversammlung gewählt (§ 318 Abs. 1 HGB). Bei einer GmbH muss die Wahl im Gesellschafterbeschluss dokumentiert werden; bei einer AG erfolgt die Wahl durch die Hauptversammlung.
Hinweis
Unabhängigkeit: Nach § 319 Abs. 2–3 HGB bestehen umfangreiche Ausschlussgründe – etwa Geschäftsführung, Organstellung, Beteiligung über 1 %, enge familiäre Beziehungen oder die Erbringung bestimmter Beratungsleistungen im Prüfungszeitraum.
Für freiwillige Prüfungen kleiner Gesellschaften können auch Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer beauftragt werden. Der Prüfungsumfang und die rechtliche Wirkung unterscheiden sich jedoch von der gesetzlichen Pflichtprüfung.
Ablauf und Dauer der Jahresabschlussprüfung
Die Prüfung gliedert sich in mehrere standardisierte Phasen, die je nach Unternehmensgröße und Komplexität 4 bis 12 Wochen in Anspruch nehmen können:
- Prüfungsplanung: Risikobeurteilung, Festlegung der Prüfungsschwerpunkte, Prüfungsstrategie
- Zwischenprüfung (optional): Prüfung des internen Kontrollsystems, unterjährige Buchführung
- Schlussprüfung: Prüfung von Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht anhand von Belegen, Inventuren, Bankbestätigungen
- Prüfbericht und Bestätigungsvermerk: Zusammenfassung der Feststellungen, Erteilung oder Versagung des Testats
Der Prüfer hat gemäß § 317 HGB zu beurteilen, ob die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung entsprechen und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.
„Planen Sie mindestens 6–8 Wochen zwischen Vorlage des Entwurfs und dem geplanten Feststellungstermin ein. Die Prüfung verzögert sich häufig durch Nachfragen, fehlende Unterlagen oder notwendige Korrekturbuchungen.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wichtige Fristen: Der Jahresabschluss muss innerhalb von 8 Monaten nach Abschlussstichtag aufgestellt und geprüft werden (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB für mittelgroße/große Gesellschaften). Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, die Offenlegung muss innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister erfolgen (§ 325 HGB).
Kosten der Jahresabschlussprüfung
Die Kosten richten sich nach dem Prüfungsumfang, der Unternehmensgröße, der Komplexität der Geschäftsvorfälle und dem Zustand der Buchhaltung. Es gibt keine gesetzlich bindende Gebührenordnung – die Abrechnung erfolgt meist nach Zeitaufwand oder pauschal.
3.500–8.000 €
Mittelgroße GmbH (einfach)
8.000–20.000 €
Mittelgroße GmbH (komplex)
ab 20.000 €
Große Kapitalgesellschaften
Faktoren, die die Kosten beeinflussen:
- Bilanzsumme und Umsatzerlöse (Wesentlichkeitsgrenzen)
- Anzahl der Geschäftsvorfälle und Komplexität der Buchungen
- Qualität der Buchhaltung und Vorbereitung (z. B. Kontenvollständigkeit, Belegablage)
- Anzahl der Tochtergesellschaften, Konzernverflechtungen
- Branchenspezifische Risiken (z. B. Vorratsbewertung, langfristige Fertigung)
- Erstprüfung vs. Folgeprüfung (Erstprüfungen sind aufwendiger)
Hinweis
Tipp: Bereiten Sie die Prüfung durch saubere Buchhaltung, vollständige Kontenlisten, Inventurunterlagen und Vertragsübersichten vor. Jede Nachforderung kostet Zeit und erhöht das Honorar.
Für freiwillige Prüfungen durch Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer liegen die Kosten meist niedriger, da kein vollständiger Prüfbericht nach IDW PS 450 erstellt wird und der Prüfungsumfang flexibler gestaltet werden kann.
Freiwillige Prüfung – wann ist sie sinnvoll?
Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 316 HGB nicht prüfungspflichtig. Dennoch kann eine freiwillige Prüfung in bestimmten Situationen sinnvoll oder sogar wirtschaftlich geboten sein:
Gründe für freiwillige Prüfung
- Kreditvergabe: Banken fordern geprüften Abschluss für größere Finanzierungen
- Investoren: Due Diligence vor Beteiligungen oder Unternehmensverkauf
- Interne Kontrolle: Aufdeckung von Schwachstellen, Verbesserung Rechnungswesen
- Vorbereitung auf Prüfungspflicht: Training für späteres Überschreiten der Schwellenwerte
- Gesellschafterkonflikte: Objektivierung bei Streit über Gewinnverwendung
Alternative: Plausibilitätsprüfung
- Weniger umfangreich als Pflichtprüfung
- Kann durch Steuerberater durchgeführt werden
- Kosten meist 30–50 % niedriger
- Kein förmlicher Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB
- Ausreichend für interne Zwecke und viele Banken
Bei einer freiwilligen Prüfung kann der Prüfungsumfang vertraglich festgelegt werden. Es ist möglich, nur Teilbereiche zu prüfen (z. B. Vorratsbewertung, Forderungsmanagement) oder eine eingeschränkte Plausibilitätsprüfung nach IDW PS 900 durchzuführen.
Achtung
Achtung: Eine freiwillige Prüfung ersetzt nicht die Pflichtprüfung, falls die Schwellenwerte überschritten werden. In diesem Fall muss eine vollständige Prüfung nach § 316 HGB durch einen Wirtschaftsprüfer erfolgen.
Bestätigungsvermerk & Prüfbericht – Ergebnisse der Prüfung
Die Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung werden in zwei Dokumenten festgehalten:
1. Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB)
Der Bestätigungsvermerk ist die öffentliche, standardisierte Erklärung des Prüfers über das Prüfungsergebnis. Er wird dem Jahresabschluss beigefügt und mit diesem offengelegt. Der Vermerk kann lauten:
- Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk: Jahresabschluss entspricht in allen wesentlichen Belangen den gesetzlichen Vorschriften
- Eingeschränkter Bestätigungsvermerk: Wesentliche, aber nicht existenzgefährdende Mängel wurden festgestellt
- Versagung des Bestätigungsvermerks: Schwerwiegende Mängel verhindern Testierung (z. B. fehlende Nachweise, Bilanzverschleierung)
- Vermerk mit Zusatz: Hinweis auf Unsicherheiten (z. B. Unternehmensfortführung gefährdet)
2. Prüfbericht (§ 321 HGB)
Der Prüfbericht ist ein internes, ausführliches Dokument, das nur für Geschäftsführung und Aufsichtsrat/Gesellschafter bestimmt ist. Er enthält detaillierte Feststellungen zu:
- Art, Umfang und Ergebnisse der Prüfung
- Festgestellte Mängel, Risiken, Bewertungsspielräume
- Beurteilung des Rechnungswesens und der internen Kontrollen
- Wesentliche Geschäftsvorfälle und deren Bilanzierung
- Beurteilung der Lage der Gesellschaft (Going Concern)
Hinweis
Wichtig: Der Prüfbericht ist nicht offenlegungspflichtig und wird nicht beim Unternehmensregister eingereicht. Er verbleibt im Unternehmen und dient der internen Steuerung und Kontrolle.
Offenlegung geprüfter Jahresabschlüsse beim Unternehmensregister
Nach § 325 HGB müssen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften den geprüften Jahresabschluss zusammen mit dem Bestätigungsvermerk beim Unternehmensregister einreichen. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister.
Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Abschlussstichtag. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Offenlegung also bis zum 31.12.2026 erfolgen.
| Größenklasse | Umfang der Offenlegung |
|---|---|
| Klein | Bilanz (verkürzt möglich), Anhang (verkürzt möglich), ggf. Ergebnisverwendung |
| Mittelgroß | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk, Ergebnisverwendung |
| Groß | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk, ggf. Konzernabschluss |
Achtung
Ordnungsgeld bei Versäumnis: Wer die Offenlegungsfrist versäumt, muss mit einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB rechnen. Das Bundesamt für Justiz kann Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro festsetzen.
Die Einreichung erfolgt elektronisch im XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) oder als strukturiertes PDF. Tools wie OnlineBilanz.de erstellen die Unterlagen automatisch prüfkonform und übermitteln sie direkt an das Unternehmensregister.
Hinweis
Praxis-Tipp: Stimmen Sie den Zeitplan für Prüfung, Feststellung und Offenlegung frühzeitig ab. Viele Prüfer benötigen 6–8 Wochen, die Feststellung weitere 2–4 Wochen. Planen Sie Pufferzeiten für Nachfragen und Korrekturen ein.
Häufig gestellte Fragen
Wann muss eine GmbH ihren Jahresabschluss prüfen lassen?
Eine GmbH ist prüfungspflichtig nach § 316 HGB, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte überschreitet: Bilanzsumme über 7,5 Mio. €, Umsatzerlöse über 15 Mio. €, mehr als 50 Mitarbeiter. Dann gilt sie als mittelgroß und muss durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden.
Kann ein Steuerberater den Jahresabschluss einer mittelgroßen GmbH prüfen?
Nein. Die gesetzliche Pflichtprüfung nach § 316 HGB darf nur von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden (§ 319 Abs. 1 HGB). Steuerberater dürfen lediglich freiwillige Prüfungen bei kleinen, nicht prüfungspflichtigen Gesellschaften vornehmen.
Was kostet die Prüfung des Jahresabschlusses einer mittelgroßen GmbH?
Die Kosten liegen je nach Komplexität zwischen 3.500 und 20.000 Euro. Einfache mittelgroße Gesellschaften zahlen meist 3.500–8.000 Euro, bei höherer Komplexität (z. B. Konzernverflechtungen, viele Geschäftsvorfälle) können 8.000–20.000 Euro anfallen. Erstprüfungen sind in der Regel teurer als Folgeprüfungen.
Muss der Prüfbericht beim Unternehmensregister offengelegt werden?
Nein. Der Prüfbericht nach § 321 HGB ist ein internes Dokument für Geschäftsführung und Gesellschafter und wird nicht offengelegt. Offenlegungspflichtig ist nur der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB, der dem Jahresabschluss beigefügt und mit diesem beim Unternehmensregister eingereicht wird.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 316 HGB – Pflicht zur Prüfung, § 267 HGB – Größenklassen, § 319 HGB – Auswahl der Abschlussprüfer, § 322 HGB – Bestätigungsvermerk, Unternehmensregister – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


