Feststellungsfrist GmbH 2026: 8 oder 11 Monate Frist
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Feststellungsfrist für den Jahresabschluss einer GmbH beträgt in 2026 entweder 8 oder 11 Monate nach dem Bilanzstichtag – abhängig von der Größenklasse nach § 267 HGB. Kleinere GmbHs haben 11 Monate Zeit, mittelgroße und große Gesellschaften müssen innerhalb von 8 Monaten festgestellt haben. Die Frist ist im § 42a GmbHG geregelt und gilt unabhängig von der späteren Offenlegungsfrist.
Kurzantwort
Die Feststellungsfrist für den GmbH-Jahresabschluss beträgt 11 Monate für kleine Kapitalgesellschaften und 8 Monate für mittelgroße und große Gesellschaften nach § 42a GmbHG. Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft die Frist also am 30.11.2026 (klein) bzw. 31.08.2026 (mittel/groß) ab.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen der Feststellungsfrist
Die Feststellungsfrist regelt, bis wann der Jahresabschluss einer GmbH von den Gesellschaftern förmlich festgestellt werden muss. Diese Frist ist gesetzlich im § 42a GmbHG verankert und unterscheidet sich je nach Größenklasse der Gesellschaft.
Die Feststellung des Jahresabschlusses ist ein förmlicher Beschluss der Gesellschafterversammlung, mit dem der vom Geschäftsführer aufgestellte Jahresabschluss gebilligt wird. Erst nach dieser Feststellung kann der Jahresabschluss offengelegt werden.
Hinweis
Die Feststellungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, also in der Regel am Tag nach dem Bilanzstichtag. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 beginnt die Frist am 01.01.2026.
Die Feststellungsfrist ist strikt von der Offenlegungsfrist zu trennen. Während die Feststellung ein interner Akt der Gesellschaft ist, betrifft die Offenlegung die Veröffentlichung beim Unternehmensregister.
Fristen nach Größenklasse
Die Feststellungsfrist hängt direkt von der Größenklasse der GmbH ab. Der Gesetzgeber gewährt kleineren Gesellschaften mehr Zeit für die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses.
| Größenklasse | Feststellungsfrist | Fristende bei Stichtag 31.12.2025 |
|---|---|---|
| Kleine Kapitalgesellschaft | 11 Monate | 30.11.2026 |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | 8 Monate | 31.08.2026 |
| Große Kapitalgesellschaft | 8 Monate | 31.08.2026 |
Achtung
Die kürzere Frist von 8 Monaten für mittelgroße und große Gesellschaften gilt aufgrund der höheren Komplexität und der Prüfungspflicht. Diese Gesellschaften müssen ihre Prozesse entsprechend früher organisieren.
Für kleine Kapitalgesellschaften, die keine Prüfungspflicht haben, räumt § 42a Abs. 2 GmbHG drei zusätzliche Monate ein. Dies berücksichtigt, dass diese Gesellschaften oft weniger personelle Ressourcen haben.
Rechtsgrundlage § 42a GmbHG
Die gesetzliche Grundlage für die Feststellungsfrist findet sich in § 42a GmbHG. Diese Vorschrift wurde eingeführt, um klare zeitliche Vorgaben für die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses zu schaffen.
Nach § 42a Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Die Gesellschafter müssen dann innerhalb weiterer fünf bzw. acht Monate den Jahresabschluss feststellen.
„Viele Mandanten verwechseln die Aufstellungsfrist mit der Feststellungsfrist. Die Aufstellung durch die Geschäftsführung muss bereits nach drei Monaten erfolgen, die Feststellung durch die Gesellschafter hat dann bis zum Ablauf der 8- bzw. 11-Monatsfrist zu erfolgen.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
§ 42a Abs. 2 GmbHG verlängert die Feststellungsfrist ausdrücklich für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB auf elf Monate. Dies gilt allerdings nur, wenn keine Prüfungspflicht besteht.
Hinweis
Die Satzung der GmbH kann keine abweichenden Feststellungsfristen vorsehen, die über die gesetzlichen Fristen hinausgehen. Kürzere Fristen sind hingegen zulässig und können satzungsmäßig vereinbart werden.
Größenklassen nach § 267 HGB
Die Einordnung in eine Größenklasse erfolgt nach § 267 HGB anhand von drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl. Mindestens zwei dieser drei Merkmale müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Diese Schwellenwerte gelten seit der Anhebung durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz und wurden zuletzt durch die EU-Richtlinie 2013/34/EU beeinflusst.
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Prüfen Sie Bilanzsumme zum Abschlussstichtag
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Ermitteln Sie die Umsatzerlöse der letzten zwölf Monate
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Berechnen Sie die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl
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Vergleichen Sie mindestens zwei Merkmale mit den Schwellenwerten
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Berücksichtigen Sie das Zwei-Jahres-Prinzip bei Größenwechsel
Ein Wechsel der Größenklasse tritt erst ein, wenn die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden. Dies verhindert eine jährliche Änderung der Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten.
Feststellung durch Gesellschafter
Die Feststellung des Jahresabschlusses obliegt der Gesellschafterversammlung. Dies folgt aus § 46 Nr. 1 GmbHG, wonach die Feststellung des Jahresabschlusses zu den grundlegenden Rechten der Gesellschafter gehört.
Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Feststellung mit einfacher Mehrheit, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Der Feststellungsbeschluss muss protokolliert werden.
Hinweis
Bei einer Einpersonen-GmbH erfolgt die Feststellung durch einen schriftlichen Feststellungsbeschluss des alleinigen Gesellschafters. Auch hier gilt die gesetzliche Feststellungsfrist von 8 bzw. 11 Monaten.
Zur Feststellung kann nur der vollständige Jahresabschluss vorgelegt werden, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang. Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften gehört auch der Lagebericht dazu.
Vorbereitung
- Bilanz erstellen
- GuV aufstellen
- Anhang formulieren
Prüfung
- Abschlussprüfer bestellen
- Prüfung durchführen
- Bestätigungsvermerk
Feststellung
- Einladung zur GV
- Beschlussfassung
- Protokollierung
Abgrenzung zur Offenlegungsfrist
Die Feststellungsfrist ist strikt von der Offenlegungsfrist zu unterscheiden. Während die Feststellungsfrist den internen Beschluss der Gesellschafter betrifft, regelt die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB die Veröffentlichung beim Unternehmensregister.
| Merkmal | Feststellungsfrist | Offenlegungsfrist |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 42a GmbHG | § 325 HGB |
| Frist | 8 oder 11 Monate | 12 Monate |
| Adressat | Gesellschafterversammlung | Unternehmensregister |
| Rechtsfolge | Interner Beschluss | Öffentliche Bekanntmachung |
| Versäumnis | Keine direkte Sanktion | Ordnungsgeld bis 25.000 € |
Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 Abs. 1 HGB läuft parallel zur Feststellungsfrist und endet später. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Offenlegung bis spätestens 31.12.2026 erfolgen.
Achtung
Seit dem DiRUG vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist nur noch das Publikationsorgan, nicht aber die Offenlegungsstelle. Die elektronische Einreichung läuft über das Unternehmensregister.
In der Praxis empfiehlt es sich, die Feststellung zeitnah nach Aufstellung vorzunehmen, um ausreichend Zeit für die Offenlegung zu haben. Die Offenlegung kann erst nach der Feststellung erfolgen.
Versäumnis und Folgen
Die Versäumung der Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG führt nicht unmittelbar zu einem Ordnungsgeld. Anders als bei der Offenlegungsfrist gibt es keine direkte behördliche Sanktion für die verspätete Feststellung.
Allerdings kann eine verspätete Feststellung indirekte Folgen haben: Die Geschäftsführer können sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig machen, wenn durch die Verzögerung die Offenlegungsfrist versäumt wird und ein Ordnungsgeld verhängt wird.
500 €
Mindest-Ordnungsgeld
25.000 €
Höchst-Ordnungsgeld
12 Monate
Offenlegungsfrist
Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB wird vom Bundesamt für Justiz verhängt, wenn die Offenlegungsfrist versäumt wird. Es richtet sich gegen die gesetzlichen Vertreter, also die Geschäftsführer der GmbH.
Achtung
Bei verspäteter Feststellung verkürzt sich die Zeit bis zur Offenlegungsfrist erheblich. Wer als kleine GmbH erst nach 11 Monaten feststellt, hat nur noch einen Monat Zeit für die Offenlegung beim Unternehmensregister.
Zusätzlich kann die verspätete Feststellung gesellschaftsrechtliche Konsequenzen haben: Gesellschafter können die Geschäftsführer abberufen oder Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist.
Praxishinweise und Termine
Für die Praxis empfiehlt sich eine strukturierte Planung aller relevanten Termine im Jahresabschlussprozess. Dabei sollten sowohl die Feststellungs- als auch die Offenlegungsfrist berücksichtigt werden.
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Bilanzstichtag festhalten (meist 31.12.)
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Aufstellungsfrist berechnen (3 Monate)
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Feststellungsfrist ermitteln (8 oder 11 Monate je nach Größenklasse)
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Gesellschafterversammlung frühzeitig einberufen
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Prüfungspflicht prüfen und ggf. Abschlussprüfer beauftragen
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Offenlegungsfrist markieren (12 Monate)
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Unternehmensregister-Zugang vorbereiten
Kleine GmbH (11 Monate)
- Aufstellung bis: 31.03.2026
- Feststellung bis: 30.11.2026
- Offenlegung bis: 31.12.2026
Mittelgroße/Große GmbH (8 Monate)
- Aufstellung bis: 31.03.2026
- Feststellung bis: 31.08.2026
- Offenlegung bis: 31.12.2026
„In der Beratungspraxis stelle ich immer wieder fest, dass Mandanten die Feststellungsfrist unterschätzen. Besonders bei erstmaliger Größenklassenänderung von klein auf mittelgroß verkürzt sich die Frist unerwartet von 11 auf 8 Monate – hier ist Vorsicht geboten.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Bei abweichendem Wirtschaftsjahr verschiebt sich der Fristbeginn entsprechend. Endet das Wirtschaftsjahr beispielsweise am 30.06.2025, beginnt die Feststellungsfrist am 01.07.2025 und endet bei kleinen GmbHs am 31.05.2026.
Hinweis
OnlineBilanz unterstützt Sie bei der fristgerechten Erstellung und Offenlegung Ihres Jahresabschlusses. Die Software berechnet automatisch alle relevanten Fristen und erinnert Sie rechtzeitig an anstehende Termine.
Häufig gestellte Fragen
Wie lang ist die Feststellungsfrist für eine kleine GmbH?
Die Feststellungsfrist für eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB beträgt 11 Monate nach dem Bilanzstichtag gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG. Bei einem Bilanzstichtag am 31.12.2025 muss die Feststellung also bis spätestens 30.11.2026 erfolgen.
Wann gilt die 8-Monatsfrist für die Feststellung?
Die 8-Monatsfrist nach § 42a Abs. 1 GmbHG gilt für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 2 und 3 HGB. Diese Gesellschaften müssen den Jahresabschluss innerhalb von acht Monaten nach dem Bilanzstichtag feststellen lassen. Bei Stichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.08.2026.
Was passiert bei Versäumung der Feststellungsfrist?
Die Versäumung der Feststellungsfrist führt nicht direkt zu einem Ordnungsgeld. Allerdings kann sich die Frist bis zur Offenlegung dadurch erheblich verkürzen. Wird durch die verspätete Feststellung auch die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB versäumt, droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Wie unterscheidet sich die Feststellungsfrist von der Offenlegungsfrist?
Die Feststellungsfrist (8 oder 11 Monate nach § 42a GmbHG) regelt die interne Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung. Die Offenlegungsfrist (12 Monate nach § 325 HGB) betrifft die Veröffentlichung beim Unternehmensregister. Die Feststellung muss vor der Offenlegung erfolgen, beide Fristen laufen aber parallel ab Bilanzstichtag.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


