Jahresabschluss GmbH, UG & GmbH & Co. KG 2026: Pflichten & Fristen
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Der Jahresabschluss ist für GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und GmbH & Co. KG verpflichtend – jedoch mit unterschiedlichen Anforderungen. Dieser Leitfaden zeigt die rechtlichen Unterschiede, Fristen und Offenlegungspflichten für Geschäftsjahr 2025/2026 nach aktueller Rechtslage. Neben der Erstellung und Feststellung ist auch die Veröffentlichung des GmbH Jahresabschlusses eine zentrale Pflicht. Ist die Einhaltung der gesetzlichen Fristen nicht möglich, kann eine Fristverlängerung für den Jahresabschluss beantragt werden.
Kurzantwort
GmbH, UG und GmbH & Co. KG müssen jährlich einen Jahresabschluss aufstellen, feststellen und beim Unternehmensregister offenlegen. Die Unterschiede liegen in der Komplexität (Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht), den Fristen (8-12 Monate) und der Größenklasse nach § 267 HGB. Verstöße führen zu Ordnungsgeldern bis 25.000 Euro.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen und rechtliche Einordnung
- Jahresabschluss der GmbH
- Jahresabschluss der UG (haftungsbeschränkt)
- Jahresabschluss der GmbH & Co. KG
- Größenklassen nach § 267 HGB
- Fristen: Feststellung und Offenlegung
- Bestandteile des Jahresabschlusses
- Offenlegung beim Unternehmensregister
- Ordnungsgeld und Sanktionen
- Praxistipps für Geschäftsführer
Grundlagen und rechtliche Einordnung
Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften mit bestimmten Rechtsformen unterliegen der Buchführungspflicht nach § 238 HGB und der Jahresabschlusspflicht nach § 242 HGB. Die konkrete Ausgestaltung hängt von der Rechtsform und Größenklasse ab.
Die drei häufigsten Gesellschaftsformen – GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und GmbH & Co. KG – sind alle zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Während GmbH und UG als Kapitalgesellschaften den strengen Vorschriften der §§ 264 ff. HGB unterliegen, gilt die GmbH & Co. KG formal als Personengesellschaft mit kapitalgesellschaftsähnlichen Publizitätspflichten nach § 264a HGB.
Hinweis
Wichtig: Alle drei Rechtsformen müssen ihren Jahresabschluss nicht nur erstellen und feststellen, sondern auch beim Unternehmensregister offenlegen. Die Offenlegung beim Bundesanzeiger ist seit dem DiRUG (01.08.2022) nicht mehr möglich.
Die Unterschiede zwischen den Rechtsformen betreffen vor allem den Umfang der erforderlichen Unterlagen, die Feststellungsfristen und die Erleichterungsmöglichkeiten bei der Offenlegung. Kleinere Gesellschaften profitieren von Vereinfachungen nach § 266 Abs. 1 HGB und § 276 HGB.
Jahresabschluss der GmbH
Die GmbH ist als Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 1 HGB verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzustellen, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und Anhang besteht. Bei mittelgroßen und großen GmbHs kommt zusätzlich ein Lagebericht nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB hinzu.
Der Jahresabschluss muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln (§ 264 Abs. 2 HGB). Die Aufstellung erfolgt durch den Geschäftsführer, die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung nach § 42a GmbHG.
Klein-GmbH
Bilanz, GuV, Anhang (verkürzt möglich nach § 266 Abs. 1, § 276 HGB)
Mittelgroße GmbH
Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht; volle Offenlegungspflicht
Große GmbH
Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, ggf. Prüfungspflicht nach § 316 HGB
Mittelgroße und große GmbHs unterliegen der Prüfungspflicht nach § 316 HGB. Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer muss den Jahresabschluss prüfen und einen Bestätigungsvermerk erteilen. Kleine GmbHs sind grundsätzlich von der Prüfungspflicht befreit.
„Viele Geschäftsführer unterschätzen die Komplexität des Anhangs. Gerade bei kleinen GmbHs bietet § 288 HGB erhebliche Erleichterungen – trotzdem müssen Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie zu Haftungsverhältnissen gemacht werden.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Jahresabschluss der UG (haftungsbeschränkt)
Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH nach § 5a GmbHG und unterliegt denselben bilanzrechtlichen Vorschriften wie die GmbH. Das bedeutet: Bilanz, GuV und Anhang sind obligatorisch, unabhängig von der Größenklasse.
Eine wichtige Besonderheit der UG ist die Thesaurierungspflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG. Von jedem Jahresüberschuss muss ein Viertel in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden, bis zusammen mit dem Stammkapital ein Betrag von 25.000 Euro erreicht ist. Diese Rücklage darf nicht ausgeschüttet werden.
Achtung
Achtung: Die Thesaurierungspflicht gilt auch dann, wenn die UG als Kleinstkapitalgesellschaft von anderen Erleichterungen profitiert. Die Rücklagenbildung muss im Anhang erläutert werden.
UGs sind in den allermeisten Fällen kleine oder Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267 bzw. § 267a HGB. Sie können daher von Erleichterungen bei der Aufstellung (§ 266 Abs. 1 HGB) und Offenlegung (§ 326 HGB) profitieren. Eine Prüfungspflicht besteht in der Regel nicht.
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Jahresabschluss mit Bilanz, GuV und Anhang aufstellen
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Thesaurierungspflicht beachten: 25 % des Jahresüberschusses in Rücklage
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Rücklagenbildung im Anhang dokumentieren
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Feststellung durch Gesellschafterversammlung innerhalb von 11 Monaten
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Offenlegung beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten
Jahresabschluss der GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG), bei der die Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin) eine GmbH ist. Obwortion Personengesellschaft, wird sie bilanzrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, sofern sie die Voraussetzungen des § 264a HGB erfüllt.
Nach § 264a Abs. 1 HGB gelten die Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften auch für Personenhandelsgesellschaften, wenn keine natürliche Person persönlich haftet. Bei der GmbH & Co. KG haftet nur die GmbH unbeschränkt – als juristische Person. Daher greift § 264a HGB.
Hinweis
Wichtig: Die GmbH & Co. KG muss denselben Jahresabschluss erstellen wie eine GmbH: Bilanz, GuV, Anhang und ggf. Lagebericht. Auch die Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister besteht nach § 325 HGB.
Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt nicht durch eine Gesellschafterversammlung, sondern durch Gesellschafterbeschluss der KG-Gesellschafter. Die Fristen entsprechen denen der GmbH: 8 Monate für mittelgroße und große, 11 Monate für kleine KG nach analoger Anwendung des § 42a GmbHG.
| Merkmal | GmbH | GmbH & Co. KG |
|---|---|---|
| Rechtsform | Kapitalgesellschaft | Personengesellschaft (KG) |
| Bilanzrecht | §§ 264 ff. HGB | § 264a HGB (wie Kapitalgesellschaft) |
| Feststellung | Gesellschafterversammlung | Gesellschafterbeschluss |
| Offenlegung | Ja, nach § 325 HGB | Ja, nach § 325 HGB |
| Prüfungspflicht | Ab mittelgroß (§ 316 HGB) | Ab mittelgroß (§ 316 HGB) |
Größenklassen nach § 267 HGB
Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft bestimmt den Umfang der Rechnungslegungspflichten. § 267 HGB unterscheidet zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften. Die Einordnung erfolgt anhand von drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl.
Eine Gesellschaft gilt als klein, wenn mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für mittelgroße Gesellschaften. Die Schwellenwerte wurden zuletzt 2023 angepasst und gelten auch 2026 unverändert.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Zusätzlich definiert § 267a HGB die Kleinstkapitalgesellschaft: Bilanzsumme ≤ 350.000 €, Umsatzerlöse ≤ 700.000 €, durchschnittlich ≤ 10 Arbeitnehmer. Kleinstkapitalgesellschaften können von weiteren Erleichterungen nach § 326 Abs. 2 HGB profitieren und unter bestimmten Voraussetzungen auf die Offenlegung von GuV und Lagebericht verzichten.
6 Mio. €
Bilanzsumme kleine KapG
12 Mio. €
Umsatz kleine KapG
50
Mitarbeiter kleine KapG
„Die Größenklasse ist nicht nur für den Umfang des Jahresabschlusses entscheidend, sondern auch für Prüfungspflicht, Offenlegungsumfang und Fristeinhaltung. Viele Mandanten vergessen, dass die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über- oder unterschritten werden müssen.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Fristen: Feststellung und Offenlegung
Für Kapitalgesellschaften gelten zwei zentrale Fristen: die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG und die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB. Beide Fristen sind gesetzlich bindend und beginnen mit dem Ende des Geschäftsjahres.
Die Feststellungsfrist beträgt für kleine Kapitalgesellschaften 11 Monate, für mittelgroße und große Gesellschaften 8 Monate nach § 42a Abs. 2 GmbHG. Bis dahin muss der Jahresabschluss von der Gesellschafterversammlung bzw. den Gesellschaftern förmlich festgestellt sein.
| Größenklasse | Bilanzstichtag | Feststellung bis | Offenlegung bis |
|---|---|---|---|
| Klein | 31.12.2025 | 30.11.2026 | 31.12.2026 |
| Mittelgroß | 31.12.2025 | 31.08.2026 | 31.12.2026 |
| Groß | 31.12.2025 | 31.08.2026 | 31.12.2026 |
Die Offenlegungsfrist beträgt einheitlich 12 Monate nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1 HGB). Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist am 31.12.2026. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG ausschließlich beim Unternehmensregister.
Achtung
Vorsicht: Die Fristen sind unabhängig voneinander zu beachten. Eine verspätete Feststellung kann die rechtzeitige Offenlegung verhindern. Wer die Offenlegungsfrist versäumt, riskiert ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Feststellung
Förmlicher Beschluss der Gesellschafterversammlung oder Gesellschafter über die Billigung des Jahresabschlusses. Frist: 8 oder 11 Monate je nach Größenklasse.
Offenlegung
Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister. Frist: einheitlich 12 Monate nach Bilanzstichtag. Verpflichtend für alle Kapitalgesellschaften.
Bestandteile des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft besteht nach § 264 Abs. 1 HGB mindestens aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und Anhang. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen zusätzlich einen Lagebericht nach § 289 HGB erstellen.
Bilanz (§ 266 HGB)
Die Bilanz zeigt die Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum Abschlussstichtag. Sie gliedert sich in Aktiva (Vermögen) und Passiva (Kapital und Schulden). § 266 HGB schreibt ein festes Gliederungsschema vor. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB aufstellen.
Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB)
Die GuV stellt die Ertragslage des abgelaufenen Geschäftsjahres dar. § 275 HGB sieht zwei Verfahren vor: das Gesamtkostenverfahren (GKV) und das Umsatzkostenverfahren (UKV). Kleine Kapitalgesellschaften können eine verkürzte GuV nach § 276 HGB offenlegen.
Anhang (§ 284 ff. HGB)
Der Anhang ergänzt Bilanz und GuV um erläuternde Angaben. Pflichtangaben sind u. a. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB), Erläuterungen zu einzelnen Posten und Haftungsverhältnisse. Kleine Gesellschaften profitieren von Erleichterungen nach § 288 HGB.
Lagebericht (§ 289 HGB)
Der Lagebericht beschreibt den Geschäftsverlauf, die Lage der Gesellschaft und die voraussichtliche Entwicklung. Er ist nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verpflichtend. Kleine Gesellschaften sind nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB befreit.
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Bilanz nach § 266 HGB (ggf. verkürzt)
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GuV nach § 275 HGB (GKV oder UKV)
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Anhang mit Pflichtangaben nach §§ 284 ff. HGB
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Lagebericht nach § 289 HGB (ab mittelgroß)
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Bei Prüfungspflicht: Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
Offenlegung beim Unternehmensregister
Alle Kapitalgesellschaften und kapitalgesellschaftsähnlichen Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) sind nach § 325 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss elektronisch beim Unternehmensregister offenzulegen. Die Offenlegung erfolgt seit Inkrafttreten des DiRUG (01.08.2022) ausschließlich dort – nicht mehr beim Bundesanzeiger.
Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Abschlussstichtag. Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Offenlegung spätestens am 31.12.2026 erfolgt sein. Die Unterlagen werden elektronisch über das Einreichungsportal des Unternehmensregisters oder über Dienstleister wie OnlineBilanz eingereicht.
Hinweis
Hinweis: Seit DiRUG ist die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister möglich. Der Bundesanzeiger fungiert nur noch als Bekanntmachungsmedium, nicht mehr als Einreichungsstelle.
Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen hängt von der Größenklasse ab. Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 326 Abs. 2 HGB auf die Offenlegung von GuV und Lagebericht verzichten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Kleine Gesellschaften dürfen verkürzte Fassungen nach § 327 HGB einreichen.
| Größenklasse | Offenzulegende Unterlagen |
|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft | Bilanz (ggf. mit Vermerk nach § 326 Abs. 2 HGB) |
| Kleine KapG | Bilanz, Anhang (GuV fakultativ nach § 326 Abs. 1 HGB) |
| Mittelgroße KapG | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht |
| Große KapG | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk |
„Die häufigsten Fehler bei der Offenlegung: falsche Dateiformate, unvollständige Anhangsangaben und das Versäumnis, die Feststellung förmlich zu dokumentieren. Das Unternehmensregister prüft zwar nicht inhaltlich, aber formale Mängel führen zur Zurückweisung.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Ordnungsgeld und Sanktionen
Wer seiner Offenlegungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) kann gegen die Gesellschaft und die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro festsetzen.
Das Ordnungsgeldverfahren wird durch das BfJ automatisiert eingeleitet, wenn die Offenlegungsfrist verstrichen ist. Zunächst ergeht eine Erinnerung, anschließend eine Ordnungsgeldandrohung und schließlich die Festsetzung. Die Höhe richtet sich nach Unternehmensgröße und Dauer der Fristüberschreitung.
Achtung
Achtung: Das Ordnungsgeld richtet sich sowohl gegen die Gesellschaft als auch persönlich gegen die Geschäftsführer. Eine nachträgliche Offenlegung beendet zwar das Verfahren, bereits festgesetzte Ordnungsgelder bleiben jedoch bestehen.
500 €
Mindestordnungsgeld
25.000 €
Höchstordnungsgeld
12 Monate
Offenlegungsfrist ab Stichtag
Neben dem Ordnungsgeld können weitere Rechtsfolgen eintreten: Verlust der Haftungsbeschränkung nach § 11 Abs. 2 GmbHG bei beharrlicher Pflichtverletzung, strafrechtliche Konsequenzen bei vorsätzlicher Bilanzfälschung (§ 331 HGB) und Haftungsrisiken gegenüber Gesellschaftern und Gläubigern.
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Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung: 500–25.000 €
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Automatisiertes Verfahren durch Bundesamt für Justiz
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Haftung sowohl der Gesellschaft als auch der Geschäftsführer
-
Nachträgliche Offenlegung möglich, aber Ordnungsgeld bleibt bestehen
-
Weitere Rechtsfolgen: Haftungsrisiken, strafrechtliche Konsequenzen
Praxistipps für Geschäftsführer
Die fristgerechte Erstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses erfordert eine strukturierte Jahresplanung. Geschäftsführer sollten frühzeitig mit dem Steuerberater oder der Buchhaltung abstimmen, welche Unterlagen wann benötigt werden.
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Frühzeitig Belege sammeln und Buchhaltung abschließen (spätestens Q1 des Folgejahres)
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Größenklasse nach § 267 HGB prüfen und Erleichterungsmöglichkeiten nutzen
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Feststellungsbeschluss förmlich dokumentieren und protokollieren
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Offenlegung rechtzeitig vorbereiten – nicht erst kurz vor Fristablauf
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Digitale Tools wie OnlineBilanz nutzen, um Prozesse zu automatisieren
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Bei Fragen zur Größenklasse oder Offenlegung: Fachberatung einholen
„Viele Mandate unterschätzen den zeitlichen Vorlauf für Feststellung und Offenlegung. Mein Tipp: Spätestens im September mit der Vorbereitung beginnen, um die 12-Monats-Frist sicher einzuhalten. Gerade bei erstmaliger Offenlegung empfiehlt sich professionelle Unterstützung.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Für GmbH und UG gilt: Die Thesaurierungspflicht bzw. die Rücklagenbildung muss zwingend im Anhang erläutert werden. Auch die Angabe zum Stammkapital, zur Anzahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie zu Haftungsverhältnissen sind Pflichtbestandteile.
Häufige Fehlerquellen
- Feststellung erfolgt zu spät oder gar nicht
- Anhang unvollständig oder fehlerhaft
- Falsche Größenklasse angenommen
- Offenlegung in falschen Formaten (z. B. keine XBRL-Taxonomie)
Erfolgsfaktoren
- Klare Zuständigkeiten zwischen Geschäftsführung, Steuerberater, Buchhaltung
- Digitale Workflows und GoBD-konforme Systeme
- Frühzeitige Jahresplanung mit Meilensteinen
- Nutzung von Erleichterungen für kleine Gesellschaften
Die GmbH & Co. KG sollte besonders darauf achten, dass die Komplementär-GmbH ebenfalls ihre Offenlegungspflichten erfüllt. Beide Einheiten – KG und GmbH – sind eigenständige Rechtssubjekte mit jeweils eigenen Fristen und Verpflichtungen.
Hinweis
OnlineBilanz-Tipp: Nutzen Sie digitale Lösungen, die den gesamten Prozess von der E-Bilanz über die Feststellung bis zur Offenlegung abbilden. Das spart Zeit, minimiert Fehlerquellen und stellt die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben sicher.
Häufig gestellte Fragen
Müssen GmbH, UG und GmbH & Co. KG alle einen Jahresabschluss offenlegen?
Ja, alle drei Rechtsformen sind nach § 325 HGB zur Offenlegung verpflichtet. Die Offenlegung erfolgt ausschließlich beim Unternehmensregister. Die Frist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Verstöße führen zu Ordnungsgeldern von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Welche Fristen gelten für die Feststellung des Jahresabschlusses 2025?
Kleine Kapitalgesellschaften haben 11 Monate Zeit (bei Stichtag 31.12.2025 bis 30.11.2026), mittelgroße und große 8 Monate (bis 31.08.2026) nach § 42a GmbHG. Die Offenlegungsfrist beträgt einheitlich 12 Monate (bis 31.12.2026) nach § 325 HGB.
Was ist der Unterschied zwischen UG und GmbH beim Jahresabschluss?
Bilanzrechtlich gelten für die UG (haftungsbeschränkt) dieselben Vorschriften wie für die GmbH: Bilanz, GuV und Anhang sind obligatorisch. Die UG unterliegt jedoch zusätzlich der Thesaurierungspflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG: 25 % des Jahresüberschusses müssen in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden, bis zusammen mit dem Stammkapital 25.000 Euro erreicht sind.
Wo muss der Jahresabschluss seit 2026 offengelegt werden?
Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist keine Einreichungsstelle mehr, sondern fungiert nur noch als Bekanntmachungsmedium. Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Unternehmensregister oder über zertifizierte Dienstleister.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 267 HGB – Größenklassen, § 42a GmbHG – Feststellung, § 335 HGB – Ordnungsgeld. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


