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Datum

Lesedauer

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OnlineBilanzBlogBuchführung Gaststätten

Buchführung Hotel & Gaststättengewerbe 2026: Pflichten & Tipps

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Das Hotel- und Gaststättengewerbe gehört zu den buchhalterisch anspruchsvollsten Branchen. Hohe Bargeldintensität, verschiedene Umsatzsteuersätze und wechselndes Personal erfordern besondere Sorgfalt bei der Buchführung und Bilanzierung. Das Finanzamt prüft Betriebe im Gastgewerbe intensiver – Fehler können teuer werden.

SG
Servet Gündogan

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Kurzantwort

Hotels und Gaststätten unterliegen je nach Rechtsform unterschiedlichen Buchführungspflichten. Kapitalgesellschaften wie die GmbH müssen stets eine doppelte Buchführung nach GoBD mit Jahresabschluss führen. Wer die Grundlagen dieses Systems noch einmal nachschlagen möchte, findet eine Übersicht zur doppelten Buchführung einfach erklärt. Einzelunternehmen hingegen können unter bestimmten Grenzwerten eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen. Besonders bei der Buchführung in der Gastronomie gelten hohe Anforderungen für Kassenführung, Umsatzsteueraufteilung und Belegaufbewahrung. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB endet zwölf Monate nach Bilanzstichtag.

Welche Buchführungspflichten gelten im Hotel- und Gaststättengewerbe?

Die Buchführungspflicht hängt von der Rechtsform und der Größe des Betriebs ab. Nach § 238 HGB sind Kaufleute zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Für Kapitalgesellschaften gilt dies ausnahmslos.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen die Grenzwerte nach § 241a HGB beachten. Werden diese überschritten, besteht Buchführungspflicht nach § 140 AO.

Unternehmensform Buchführungspflicht Jahresabschluss
GmbH, UG, AG Immer doppelte Buchführung Bilanz + GuV nach § 242 HGB
Einzelunternehmen über Grenzwerten Doppelte Buchführung Bilanz + GuV
Einzelunternehmen unter Grenzwerten EÜR möglich Nur EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG
GbR, OHG, KG Ab Umsatz/Gewinn Grenze Je nach Größe

Hinweis

Grenzwerte 2026: Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind buchführungspflichtig, wenn der Jahresumsatz 800.000 Euro oder der Gewinn 80.000 Euro übersteigt (§ 141 AO). Diese Werte gelten in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren.

Hotels und Gaststätten überschreiten diese Grenzwerte häufig bereits ab mittlerer Betriebsgröße. Deshalb führen die meisten Betriebe im Gastgewerbe doppelte Buchführung.

Buchhalterische Besonderheiten im Hotel- und Gaststättengewerbe

Das Gastgewerbe weist besondere Merkmale auf, die sich direkt auf die Buchführung auswirken. Die hohe Bargeldintensität steht dabei im Fokus des Finanzamts.

70-90%

Bargeldanteil im Gastgewerbe

3-5x

Höhere Prüfungsquote

7-19%

Unterschiedliche USt-Sätze

Gemeinsame Merkmale von Hotels und Gaststätten

  • Hoher Bargeldumsatz erfordert lückenlose Kassenführung
  • Unterschiedliche Umsatzsteuersätze für Speisen, Getränke und Übernachtungen
  • Häufig wechselndes Personal mit Minijobs, Aushilfen und Saisonkräften
  • Saisonale Schwankungen bei Umsätzen und Kosten
  • Hohe Warenumschlagsgeschwindigkeit, besonders bei verderblichen Produkten
  • Komplexe Warenwirtschaft mit Inventurdifferenzen

Spezifische Unterschiede

Hotels

  • Übernachtungsleistungen (7% USt)
  • Frühstück, Halbpension, Vollpension
  • Veranstaltungsräume und Tagungen
  • Wellnessbereich, Sauna, Spa
  • Längere Buchungsvorlaufzeiten
  • Anzahlungen und Stornoregelungen

Gaststätten

  • Speisen vor Ort (19% USt)
  • Außer-Haus-Verkauf (7% USt)
  • Getränke (19% USt)
  • Catering-Leistungen
  • Direkter Tagesumsatz
  • Weniger Vorauszahlungen

Achtung

Achtung Betriebsprüfung: Das Finanzamt prüft Gastronomiebetriebe besonders intensiv. Häufige Prüfungsschwerpunkte sind Kassenführung, Eigenverbrauch, Trinkgelder, Personalabrechnung und die korrekte Umsatzsteuerzuordnung. Eine ordnungsgemäße Buchführung ist daher existenziell wichtig.

Umsatzsteuer im Gastgewerbe: Mehrere Steuersätze richtig trennen

Die Umsatzsteuer ist im Hotel- und Gaststättengewerbe besonders komplex. Nach § 12 UStG gelten unterschiedliche Steuersätze für verschiedene Leistungen. Eine korrekte Trennung ist zwingend erforderlich.

Seit der Rückkehr zum regulären Steuersatz gelten ab 2024 wieder die ursprünglichen Sätze. Die Zuordnung erfolgt nach der Art der Leistung und dem Ort des Verzehrs.

Leistung Umsatzsteuersatz Rechtsgrundlage
Speisen vor Ort (Restaurant) 19% § 12 Abs. 1 UStG
Speisen außer Haus (Take-away) 7% § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
Getränke (alle) 19% § 12 Abs. 1 UStG
Übernachtungen (Hotel) 7% § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG
Frühstück (Hotel) 7% § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
Getränke beim Frühstück 19% § 12 Abs. 1 UStG

Praktische Umsetzung der Steuersatztrennung

Die korrekte Erfassung unterschiedlicher Steuersätze erfordert ein geeignetes Kassensystem. Jeder Bon muss die Steuersätze getrennt ausweisen.

  • Kassensystem mit automatischer Steuersatzzuordnung einrichten
  • Artikelstammdaten korrekt mit 7% oder 19% hinterlegen
  • Bei Hotelpauschalen Leistungen separat aufschlüsseln
  • Eigenverbrauch mit 19% versteuern (§ 3 Abs. 9a UStG)
  • Personalessen als unentgeltliche Wertabgabe behandeln
  • Monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgerecht abgeben

„Die häufigsten Fehler entstehen bei der Abgrenzung zwischen 7% und 19%. Besonders kritisch ist die Zuordnung bei Buffets, Frühstückspauschalen und Getränken. Ich empfehle eine detaillierte Artikelstammdatenpflege und regelmäßige Plausibilitätsprüfungen der Kassendaten.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Ordnungsgemäße Kassenführung: TSE, GoBD und Kassennachschau

Die Kassenführung unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen. Nach § 146 AO und den GoBD müssen alle Geschäftsvorfälle vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfasst werden.

Seit 2020 gilt für elektronische Kassensysteme die Pflicht zur technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nach § 146a AO. Diese schützt Kassendaten vor nachträglicher Manipulation.

Anforderungen an elektronische Kassensysteme

  • Zertifizierte TSE (technische Sicherheitseinrichtung) eingebaut
  • Einzelaufzeichnung jedes Geschäftsvorfalls (keine Storno-Buchungen ohne Beleg)
  • Unveränderbarkeit der Daten nach Speicherung
  • Exportfähigkeit im einheitlichen Datenformat (DSFinV-K)
  • Aufbewahrung der Kassendaten für 10 Jahre nach § 147 AO
  • Verfahrensdokumentation der Kassenführung

Hinweis

Offene Ladenkasse: Eine manuelle Kassenbuchführung ist weiterhin zulässig, erfordert aber tägliche Zählprotokolle, Kassenberichte und lückenlose Dokumentation aller Ein- und Ausgänge. Aufgrund des hohen Aufwands nutzen die meisten Gastronomiebetriebe elektronische Systeme.

Kassennachschau nach § 146b AO

Das Finanzamt kann seit 2018 ohne Vorankündigung eine Kassennachschau durchführen. Dabei wird die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung direkt im Betrieb geprüft.

  • TSE-Zertifikat und Beleg über Inbetriebnahme bereithalten
  • Verfahrensdokumentation zur Kassenführung griffbereit
  • Tagesabschlüsse und Z-Bons verfügbar
  • Kassensturz jederzeit durchführbar
  • Bedienungsanleitung des Kassensystems vorhanden
  • Nachweis über digitale Aufbewahrung der Kassendaten

Achtung

Folgen bei Mängeln: Schwerwiegende Mängel in der Kassenführung können zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen führen (§ 162 AO). Das Finanzamt kann Zuschläge von 5-15% auf die geschätzten Umsätze vornehmen. Zusätzlich drohen Bußgelder bis 25.000 Euro nach § 379 AO.

Jahresabschluss im Hotel- und Gaststättengewerbe

Der Jahresabschluss muss nach § 242 HGB eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung umfassen. Für Kapitalgesellschaften gelten zusätzliche Anforderungen nach § 264 HGB.

Die Aufstellung erfolgt nach den Größenklassen des § 267 HGB. Diese bestimmen den Umfang der Berichtspflichten und die Offenlegungsanforderungen.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Mitarbeiter
Kleinstkapitalgesellschaft ≤ 450.000 € ≤ 900.000 € ≤ 10
Kleine Kapitalgesellschaft ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250
Große Kapitalgesellschaft > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250

Zwei der drei Kriterien müssen erfüllt sein. Die Größenklasse bestimmt den Umfang der Anhangangaben und die Prüfungspflicht nach § 316 HGB.

Besonderheiten bei der Bilanzierung

  • Vorratsvermögen: Speisen und Getränke nach § 255 HGB zu Anschaffungskosten bewerten
  • Inventurdifferenzen: Schwund dokumentieren und steuerlich absetzen
  • Forderungen: Anzahlungen für Reservierungen als Verbindlichkeiten ausweisen
  • Rückstellungen: Urlaubsrückstellungen für Personal nach § 249 HGB bilden
  • Saisongeschäft: Periodenabgrenzung bei unterjährigen Schwankungen
  • Anlagevermögen: Küchenausstattung, Mobiliar nach AfA-Tabelle abschreiben

Fristen für Feststellung und Aufstellung

Nach § 42a GmbHG muss der Jahresabschluss innerhalb bestimmter Fristen festgestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres.

Kleine GmbH/UG

  • Bilanzstichtag 31.12.2025
  • Feststellung bis 30.11.2026
  • Beschluss Gesellschafterversammlung

Mittelgroße GmbH

  • Bilanzstichtag 31.12.2025
  • Feststellung bis 31.08.2026
  • Häufig prüfungspflichtig

Große GmbH

  • Bilanzstichtag 31.12.2025
  • Feststellung bis 31.08.2026
  • Prüfung nach § 316 HGB

„Die Feststellungsfrist ist keine Offenlegungsfrist. Viele Geschäftsführer verwechseln diese beiden Termine. Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, die Offenlegung danach beim Unternehmensregister. Beide Fristen sind zwingend einzuhalten.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister

Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss nach § 325 HGB offenlegen. Die Offenlegung erfolgt seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 ausschließlich beim Unternehmensregister.

Die Offenlegungsfrist beträgt zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag. Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026.

Hinweis

Offenlegungsumfang nach Größe: Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 326 HGB eine verkürzte Bilanz einreichen. Kleine Kapitalgesellschaften reichen Bilanz, GuV und Anhang ein. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen zusätzlich einen Lagebericht offenlegen.

Folgen bei verspäteter oder fehlender Offenlegung

Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen.

  • Erste Mahnung: Fristsetzung zur Nachholung
  • Zweite Mahnung: Androhung eines Ordnungsgeldes
  • Festsetzung: Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro
  • Wiederholung: Bei weiterer Nichtoffenlegung erneutes Verfahren
  • Veröffentlichung: Liste säumiger Unternehmen beim Bundesanzeiger

Achtung

Achtung: Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die gesetzlichen Vertreter. Bei einer GmbH haftet der Geschäftsführer persönlich, bei einer UG ebenfalls. Die Veröffentlichung als säumiges Unternehmen schädigt zusätzlich die Reputation.

  • Jahresabschluss fristgerecht festgestellt (§ 42a GmbHG)
  • Bilanz, GuV und Anhang vollständig erstellt
  • Bei Prüfungspflicht: Bestätigungsvermerk eingeholt
  • Offenlegung über Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de)
  • Einreichung bis spätestens 31.12.2026 (für Bilanzstichtag 31.12.2025)
  • Eingangsbestätigung archivieren

Praktische Tipps für die Buchführung im Gastgewerbe

Eine effiziente Buchführung spart Zeit, Kosten und vermeidet Ärger mit dem Finanzamt. Die folgenden Praxistipps helfen, häufige Probleme zu vermeiden.

Digitalisierung und Software

  • Kassensystem mit Schnittstelle: Automatische Übernahme der Tagesumsätze in die Buchhaltung
  • Cloud-Buchhaltung: Zugriff von überall, automatische Sicherung, GoBD-konform
  • Digitale Belegerfassung: Lieferscheine und Rechnungen sofort fotografieren und archivieren
  • DATEV-Anbindung: Direkter Austausch mit dem Steuerberater
  • Warenwirtschaft: Integration von Einkauf, Lager und Verkauf

Wareneinkauf und Inventur

Die Warenwirtschaft ist im Gastgewerbe besonders wichtig. Verderbliche Produkte erfordern eine laufende Bestandskontrolle.

Wareneinkauf organisieren

  • Lieferanten digital erfassen
  • Lieferscheine zeitnah buchen
  • Skonti nutzen und verbuchen
  • Inventurdifferenzen dokumentieren
  • Mindesthaltbarkeitsdaten überwachen

Inventur durchführen

  • Mindestens jährliche Stichtagsinventur
  • Permanente Inventur bei digitaler Warenwirtschaft
  • Schwund realistisch kalkulieren (2-5%)
  • Protokolle für Finanzamt aufbewahren
  • Bewertung zu Anschaffungskosten

Personalabrechnung und Lohnnebenkosten

Personalkosten sind im Gastgewerbe ein wesentlicher Kostenfaktor. Minijobs, Aushilfen und Saisonkräfte erfordern besondere Aufmerksamkeit.

  • Minijobs korrekt anmelden (450-Euro-Grenze beachten)
  • Kurzfristige Beschäftigungen bei Minijob-Zentrale melden
  • Trinkgelder dokumentieren (steuerfreie Zuwendungen Dritter)
  • Sachbezugswerte bei Personalessen ansetzen (§ 8 Abs. 2 EStG)
  • Lohnsteueranmeldung monatlich oder quartalsweise abgeben

„Personalkosten machen oft 30-40% der Gesamtkosten aus. Eine genaue Planung und korrekte Abrechnung ist entscheidend. Besonders bei Saisonbetrieben empfehle ich eine monatliche Liquiditätsplanung, um Engpässe zu vermeiden.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Eigenverbrauch und Privatentnahmen

Eigenverbrauch liegt vor, wenn der Unternehmer oder seine Mitarbeiter Waren für private Zwecke entnehmen. Dies muss nach § 3 Abs. 9a UStG versteuert werden.

  • Eigenverbrauch monatlich erfassen und buchen
  • Umsatzsteuer mit 19% versteuern
  • Bewertung zu Selbstkosten oder üblichen Verkaufspreisen
  • Getrennte Erfassung von betrieblichem und privatem Verbrauch
  • Personalessen als Sachbezug in der Lohnabrechnung

Häufige Fehler und wie Sie diese vermeiden

In der Praxis treten bei Hotels und Gaststätten immer wieder ähnliche Fehler auf. Diese führen regelmäßig zu Nachforderungen bei Betriebsprüfungen.

Die fünf häufigsten Buchführungsfehler

Fehler Folge Vermeidung
Keine TSE im Kassensystem Bußgeld bis 25.000 € Zertifizierte TSE einbauen und aktivieren
Falsche Umsatzsteuerzuordnung Steuernachzahlung + Zinsen Artikelstamm korrekt pflegen
Fehlende Belegarchivierung Schätzung durch Finanzamt Digitale Archivierung 10 Jahre
Keine Verfahrensdokumentation Kassenführung nicht nachvollziehbar Dokumentation schriftlich erstellen
Verspätete Offenlegung Ordnungsgeld 500-25.000 € Frist im Kalender vormerken

Weitere typische Schwachstellen

  • Inventurdifferenzen: Schwund nicht dokumentiert – Finanzamt erkennt Aufwand nicht an
  • Trinkgelder: Keine klare Trennung zwischen betrieblichen und privaten Zuwendungen
  • Privatentnahmen: Eigenverbrauch nicht versteuert oder falsch bewertet
  • Anzahlungen: Verwechslung von Forderung und Verbindlichkeit bei Reservierungen
  • Saisonale Abgrenzung: Kosten und Erlöse nicht periodengerecht abgegrenzt
  • Personalkosten: Minijobs falsch abgerechnet oder Meldungen versäumt

Achtung

Vorsicht bei Kassendifferenzen: Wiederholte Über- oder Unterbestände in der Kasse werten Finanzämter als Indiz für Manipulationen. Dies kann zur vollständigen Verwerfung der Kassenbuchführung und zu Hinzuschätzungen führen. Dokumentieren Sie jede Abweichung schriftlich mit nachvollziehbarer Begründung.

Checkliste: Vorbereitung auf Betriebsprüfung

  • Vollständige Kassenberichte und Z-Bons für Prüfungszeitraum
  • TSE-Protokolle und Zertifikate bereithalten
  • Verfahrensdokumentation zur Kassenführung
  • Inventurlisten und Schwundnachweise
  • Personalunterlagen und Lohnabrechnungen
  • Belege digital und chronologisch archiviert
  • Wareneinkauf und Warenausgang nachvollziehbar
  • Offenlegungsbestätigungen vom Unternehmensregister

„Eine gute Vorbereitung ist die beste Verteidigung. Wer seine Buchführung laufend pflegt, digitale Systeme nutzt und Fristen einhält, hat bei Betriebsprüfungen nichts zu befürchten. Meine Empfehlung: Investieren Sie in ordentliche Prozesse statt später in teure Nachforderungen.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Welche Buchführungspflicht gilt für ein Restaurant als Einzelunternehmen?

Einzelunternehmen sind buchführungspflichtig, wenn sie die Grenzwerte nach § 141 AO überschreiten: Jahresumsatz über 800.000 Euro oder Gewinn über 80.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Unterhalb dieser Grenzwerte genügt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Die meisten Gastronomiebetriebe mittlerer Größe überschreiten diese Werte und führen daher doppelte Buchführung.

Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Speisen und Getränke im Restaurant?

Speisen vor Ort im Restaurant unterliegen 19% Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 UStG. Speisen zum Mitnehmen (Take-away) werden mit 7% besteuert nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Getränke unterliegen immer 19% Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob sie vor Ort konsumiert oder mitgenommen werden. Die korrekte Trennung muss im Kassensystem hinterlegt sein.

Bis wann muss eine GmbH im Gastgewerbe ihren Jahresabschluss 2025 offenlegen?

Die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB beträgt zwölf Monate nach Bilanzstichtag. Für das Geschäftsjahr 2025 mit Stichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026. Die Offenlegung erfolgt ausschließlich beim Unternehmensregister. Bei verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Ist eine TSE für Gastronomiebetriebe Pflicht?

Ja, seit 2020 müssen alle elektronischen Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein nach § 146a AO. Die TSE verhindert nachträgliche Manipulationen der Kassendaten. Bei Verstoß drohen Bußgelder bis 25.000 Euro nach § 379 AO. Nur bei manueller offener Ladenkasse mit vollständigem Kassenbuch entfällt die TSE-Pflicht.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Abgabenordnung (AO), Umsatzsteuergesetz (UStG), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
7
Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater