EÜR erstellen 2026: Anleitung für Jahresabschluss & Gewinnermittlung
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist für Freiberufler, Kleinunternehmer und kleine Einzelunternehmen die gesetzlich vorgesehene Alternative zur Bilanzierung. Sie folgt dem Zufluss-Abfluss-Prinzip und ist deutlich einfacher als die doppelte Buchführung. Dennoch müssen formale Anforderungen eingehalten werden.
Kurzantwort
Die EÜR / Gewinnermittlung ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, bei der Einnahmen und Ausgaben nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip erfasst werden. Sie ist für Freiberufler und Kleinunternehmer immer zulässig, für Einzelunternehmen bis 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn pro Jahr. Kapitalgesellschaften sind bilanzierungspflichtig.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung?
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Sie stellt alle betrieblichen Einnahmen eines Geschäftsjahres den betrieblichen Ausgaben gegenüber.
Die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben ergibt den steuerlichen Gewinn oder Verlust. Dieser wird für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und den Solidaritätszuschlag herangezogen.
Im Gegensatz zur Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG ist die EÜR keine doppelte Buchführung. Es werden keine Bestände erfasst, sondern nur tatsächliche Zahlungsströme.
Hinweis
Die EÜR ist kein Jahresabschluss im handelsrechtlichen Sinne. Sie dient ausschließlich der steuerlichen Gewinnermittlung und unterliegt nicht den Vorschriften des HGB zur Bilanzierung.
EÜR oder Bilanz: Wer darf welche Gewinnermittlung nutzen?
Die Wahl zwischen EÜR und Bilanzierung ist gesetzlich geregelt. Nicht jedes Unternehmen darf die EÜR verwenden. Entscheidend sind die Rechtsform und bestimmte Größengrenzen.
| Unternehmensform | EÜR zulässig | Bilanzierungspflicht |
|---|---|---|
| Freiberufler (§ 18 EStG) | Ja, immer | Nein |
| Kleinunternehmer (§ 19 UStG) | Ja, immer | Nein |
| Einzelunternehmen (klein) | Ja, bis 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn | Ab Überschreitung der Grenzen |
| Personengesellschaft (OHG, KG) | Nur wenn Grenzen nicht überschritten | Ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn |
| GmbH | Nein | Ja, immer (§ 6 HGB) |
| UG (haftungsbeschränkt) | Nein | Ja, immer (§ 6 HGB) |
| AG | Nein | Ja, immer (§ 6 HGB) |
Die Grenzen von 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden. Erst dann entsteht die Buchführungspflicht nach § 141 AO.
Achtung
Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind kraft Rechtsform nach § 6 HGB immer buchführungs- und bilanzierungspflichtig, unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Für sie ist die EÜR nicht zulässig – sie müssen stattdessen eine E-Bilanz erstellen und elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
Freiberufler im Sinne des § 18 EStG (z. B. Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten, Journalisten) dürfen unabhängig von ihrer Größe die EÜR verwenden. Eine Bilanzierungspflicht entsteht für sie nicht.
Das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG
Die EÜR basiert auf dem Zufluss-Abfluss-Prinzip gemäß § 11 EStG. Im Gegensatz zum Realisationsprinzip der Bilanzierung werden Einnahmen und Ausgaben erst bei tatsächlichem Zahlungsfluss erfasst.
Zufluss von Einnahmen
- Banküberweisung: Wertstellungsdatum
- Barzahlung: Tag der Vereinnahmung
- Scheck: Tag der Gutschrift auf dem Konto
Abfluss von Ausgaben
- Banküberweisung: Datum der Belastung
- Barzahlung: Tag der Zahlung
- Lastschrift: Belastungsdatum
Das bedeutet: Rechnungen, die im Dezember 2025 gestellt, aber erst im Januar 2026 bezahlt werden, gehören ins Geschäftsjahr 2026. Bei der Bilanzierung wären sie bereits 2025 zu erfassen.
„Das Zufluss-Abfluss-Prinzip macht die EÜR deutlich einfacher als die Bilanzierung. Es gibt keine Periodenabgrenzung, keine Rückstellungen und keine Bewertungsfragen bei Forderungen. Allerdings müssen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb einer 10-Tage-Frist dem richtigen Jahr zugeordnet werden.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Nach § 11 Abs. 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben als in dem Jahr bezogen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie kurz vor oder nach dem Jahreswechsel zufließen (10-Tage-Regel).
Hinweis
Beispiel 10-Tage-Regel: Die Miete für Januar 2026 wird am 28.12.2025 bezahlt. Sie gehört wirtschaftlich zu 2026 und wird daher auch dort erfasst, obwohl der Abfluss 2025 erfolgte.
Was gehört in die EÜR? Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
Die EÜR gliedert sich in Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Die Differenz ergibt den steuerlichen Gewinn. Dabei ist eine klare Abgrenzung zum privaten Bereich zwingend erforderlich.
Betriebseinnahmen nach § 8 EStG
Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie umfassen alle Einnahmen aus der betrieblichen Tätigkeit.
- Erlöse aus Verkauf von Waren oder Dienstleistungen (netto oder brutto, je nach Umsatzsteuer-Regelung)
- Honorare und Provisionen
- Umsatzsteuer-Erstattungen vom Finanzamt
- Entnahmen von Waren für private Zwecke (Eigenverbrauch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
- Versicherungsentschädigungen für betriebliche Schäden
- Förderungen und Zuschüsse mit betrieblichem Bezug
Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG
Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind. Nur Ausgaben mit nachweisbarem betrieblichem Zusammenhang dürfen abgesetzt werden.
- Miete für Büro- oder Geschäftsräume
- Büromaterial, Porto, Telefon, Internet
- Fahrtkosten (Kilometerpauschale oder tatsächliche Kosten)
- Versicherungen mit betrieblichem Bezug
- Löhne, Gehälter, Sozialabgaben
- Fortbildungskosten
- Rechts- und Beratungskosten
- Abschreibungen auf abnutzbare Wirtschaftsgüter (§ 7 EStG)
- Gewerbesteuer und Umsatzsteuer-Zahlungen an das Finanzamt
- Bewirtungskosten (zu 70 % abzugsfähig nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)
- Geschenke bis 50 Euro pro Person und Jahr
Achtung
Nicht abzugsfähig sind nach § 4 Abs. 5 EStG unter anderem: Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Geldbußen, Verwarngelder, Geschenke über 50 Euro, unangemessene Bewirtungskosten und private Ausgaben.
Abgrenzung privat – betrieblich
Private Ausgaben dürfen nicht in die EÜR aufgenommen werden. Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern (z. B. häusliches Arbeitszimmer, privat-betriebliches Fahrzeug) ist eine Aufteilung nach nachvollziehbaren Kriterien erforderlich.
Das häusliche Arbeitszimmer ist nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nur abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (dann bis 1.250 Euro).
Formvorschriften und gesetzliche Anforderungen
Die EÜR ist nicht formfrei. Seit 2005 müssen Gewerbetreibende und selbständig Tätige die Anlage EÜR nach einem amtlichen Vordruck einreichen (§ 60 Abs. 4 EStDV).
Die Übermittlung erfolgt grundsätzlich elektronisch im Rahmen der Einkommensteuererklärung über ELSTER. Eine Papiereinreichung ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
-
Vollständige Erfassung aller Betriebseinnahmen und -ausgaben
-
Trennung nach Einkunftsarten (bei mehreren Tätigkeiten)
-
Nachvollziehbare Aufzeichnungen (Kassenbuch, Kontoauszüge, Belege)
-
Ordnungsgemäße Belegablage (10 Jahre Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO)
-
Elektronische Übermittlung der Anlage EÜR
-
Getrennte Erfassung von Umsatzsteuer (bei Regelbesteuerung)
-
Ausweis von nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben
Nach § 146 AO sind elektronische Aufzeichnungen (z. B. Buchhaltungssoftware) den gleichen Anforderungen unterworfen wie Papierbelege. Sie müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar sein (GoBD).
Hinweis
Die Anlage EÜR ist auch bei Verlust einzureichen. Ein Verzicht auf die Abgabe ist nicht möglich, wenn gewerbliche oder selbständige Einkünfte erzielt werden.
Die Anlage EÜR: Aufbau und wichtige Positionen
Die Anlage EÜR ist ein strukturiertes Formular mit drei Hauptbereichen: Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben und Ergänzende Angaben.
Teil I: Betriebseinnahmen
Hier werden alle steuerpflichtigen Einnahmen erfasst, untergliedert nach Art der Einnahme (z. B. Erlöse aus Lieferungen und Leistungen, vereinnahmte Umsatzsteuer, Investitionszulagen).
Teil II: Betriebsausgaben
Dieser Teil ist nach Kostenarten gegliedert (Waren, Rohstoffe, Personal, Raumkosten, Versicherungen, Fahrzeugkosten, Abschreibungen usw.). Jede Position muss einzeln ausgewiesen werden.
Besonders wichtig: Abschreibungen auf Anlagegüter müssen nach § 7 EStG berechnet und in Zeile 35 eingetragen werden. Das Anlageverzeichnis ist der EÜR beizufügen.
Teil III: Ergänzende Angaben
Hier werden Privatentnahmen, Privateinlagen, Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG und andere Sonderposten ausgewiesen.
| Zeile | Position | Beschreibung |
|---|---|---|
| Zeile 11 | Betriebseinnahmen gesamt | Summe aller vereinnahmten Erlöse (brutto oder netto) |
| Zeile 35 | Abschreibungen | AfA auf abnutzbare Wirtschaftsgüter nach § 7 EStG |
| Zeile 43 | Betriebsausgaben gesamt | Summe aller Ausgaben |
| Zeile 76 | Gewinn/Verlust | Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben |
| Zeile 77 | Hinzurechnungen | z. B. Investitionsabzugsbetrag-Auflösung |
| Zeile 95 | Steuerlicher Gewinn | Endgültiger Gewinn nach allen Korrekturen |
Der steuerliche Gewinn aus Zeile 95 wird in die Einkommensteuererklärung übernommen und dort mit anderen Einkunftsarten verrechnet.
Häufige Fehler bei der EÜR und wie Sie diese vermeiden
Bei der Erstellung der EÜR passieren immer wieder typische Fehler, die zu Rückfragen des Finanzamts oder zu Steuernachzahlungen führen können.
Fehlerhafte Periodenabgrenzung
- Immer das Datum des Zahlungsflusses verwenden
- 10-Tage-Regel bei wiederkehrenden Zahlungen beachten
Private Ausgaben
- Strikte Trennung privat/betrieblich
- Nur betrieblich veranlasste Ausgaben absetzen
- Belege prüfen und dokumentieren
Fehlende Belege
- Alle Belege aufbewahren (10 Jahre)
- Bei fehlenden Belegen Eigenbelege erstellen
- Digitale Belege GoBD-konform archivieren
Weitere häufige Fehler sind: Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (z. B. Einkommensteuer) werden abgesetzt, Abschreibungen werden falsch berechnet, Umsatzsteuer wird nicht korrekt ausgewiesen.
Achtung
Bei wiederholten oder gravierenden Fehlern kann das Finanzamt eine Hinzuschätzung vornehmen oder ein Bußgeld nach § 379 AO verhängen. In schweren Fällen droht der Vorwurf der Steuerhinterziehung.
„Die meisten Fehler lassen sich vermeiden, wenn von Anfang an sauber gebucht wird. Eine gute Buchhaltungssoftware und regelmäßige Abstimmung mit dem Steuerberater helfen, typische Stolperfallen zu umgehen. Besonders wichtig: Trennen Sie private und betriebliche Konten strikt.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Fristen für die Abgabe der EÜR 2026
Die EÜR ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Für das Geschäftsjahr 2025 (Stichtag 31.12.2025) gelten folgende Fristen für 2026:
31.07.2026
Abgabefrist ohne steuerlichen Berater
28.02.2027
Abgabefrist mit steuerlichem Berater
Die Frist für die Abgabe ohne Berater beträgt 7 Monate nach Ende des Kalenderjahres (§ 149 Abs. 2 AO). Mit steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist auf 14 Monate.
Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt Verspätungszuschläge nach § 152 AO festsetzen. Diese betragen mindestens 25 Euro pro Monat, bei höheren Steuernachzahlungen bis zu 0,25 % der festgesetzten Steuer.
Hinweis
Eine Fristverlängerung kann beim Finanzamt beantragt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z. B. Krankheit, fehlende Unterlagen). Der Antrag sollte rechtzeitig vor Fristablauf gestellt werden.
Im Gegensatz zur Bilanzierung nach HGB gibt es bei der EÜR keine handelsrechtlichen Feststellungs- oder Offenlegungsfristen. Die EÜR ist ausschließlich eine steuerliche Gewinnermittlung.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich als GmbH die EÜR verwenden?
Nein. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind nach § 6 HGB kraft Rechtsform buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Die EÜR ist nur für Freiberufler, Kleinunternehmer und kleine Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften zulässig, die die Grenzen von 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn nicht überschreiten.
Was ist der Unterschied zwischen EÜR und Bilanz?
Die EÜR basiert auf dem Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG und erfasst nur tatsächliche Zahlungsströme. Die Bilanz folgt dem Realisationsprinzip nach § 252 HGB und erfasst Vermögen, Schulden, Forderungen und Verbindlichkeiten zum Stichtag. Die EÜR ist deutlich einfacher, da keine Periodenabgrenzung, Rückstellungen oder Bewertungsfragen erforderlich sind.
Muss ich als Freiberufler die Anlage EÜR elektronisch einreichen?
Ja. Seit 2005 ist die Anlage EÜR nach § 60 Abs. 4 EStDV nach amtlichem Vordruck einzureichen. Die Übermittlung erfolgt elektronisch über ELSTER zusammen mit der Einkommensteuererklärung. Eine Papiereinreichung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Welche Ausgaben darf ich in der EÜR nicht absetzen?
Nicht abzugsfähig sind nach § 4 Abs. 5 EStG: Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, private Lebensführungskosten, Geldbußen und Verwarngelder, Geschenke über 50 Euro pro Person, unangemessene Bewirtungskosten und Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (außer bei Mittelpunkt der Tätigkeit oder fehlendem anderweitigen Arbeitsplatz).
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 4 EStG – Gewinnermittlung, § 11 EStG – Zufluss-Abfluss-Prinzip, § 6 HGB – Buchführungspflicht Kapitalgesellschaften, § 141 AO – Buchführungspflicht nach Größe. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


