Steuerbilanz erstellen 2026: Anleitung & Unterschied zur Handelsbilanz
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Steuerbilanz bildet die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung und unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von der Handelsbilanz. Dieser Leitfaden zeigt Schritt für Schritt, wie Sie eine korrekte Steuerbilanz nach § 5 EStG erstellen, welche Bewertungsvorschriften gelten und welche Fehler Sie vermeiden sollten. Da die Steuerbilanz elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden muss, sollten Sie sich auch mit der Erstellung der E-Bilanz vertraut machen.
Kurzantwort
Die Steuerbilanz ist der Jahresabschluss für steuerliche Zwecke nach § 5 EStG. Sie basiert auf der Handelsbilanz, weicht aber durch steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften ab. Pflicht zur Erstellung besteht für bilanzierungspflichtige Unternehmen gemäß § 140 AO.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Steuerbilanz?
Die Steuerbilanz ist ein Jahresabschluss für steuerliche Zwecke, der nach § 5 Abs. 1 EStG erstellt wird. Sie dient ausschließlich der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns und bildet die Basis für die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung.
Im Gegensatz zur Handelsbilanz, die nach § 242 HGB für handelsrechtliche Zwecke erstellt wird, folgt die Steuerbilanz den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der Abgabenordnung (AO). Dabei gilt grundsätzlich das Maßgeblichkeitsprinzip: Die Handelsbilanz ist Ausgangspunkt für die Steuerbilanz.
Steuerliche Sondervorschriften führen jedoch zu Abweichungen. Diese werden entweder direkt in einer eigenständigen Steuerbilanz oder über eine Mehr-Weniger-Rechnung (Überleitungsrechnung) dokumentiert.
Hinweis
Die Steuerbilanz zeigt nicht, wie es Ihrem Unternehmen wirtschaftlich geht, sondern wie das Finanzamt Ihren Gewinn bewertet. Sie ist ein steuerliches Rechenwerk, kein betriebswirtschaftliches Analyse-Instrument.
§ 5 EStG
Rechtsgrundlage Steuerbilanz
§ 140 AO
Aufzeichnungspflichten
§ 141 AO
Führung der Bücher
Unterschied zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz
Handelsbilanz und Steuerbilanz verfolgen unterschiedliche Ziele und unterliegen verschiedenen Vorschriften. Die Handelsbilanz richtet sich nach dem HGB und dient der Information von Gesellschaftern, Gläubigern und der Öffentlichkeit. Die Steuerbilanz folgt dem EStG und dient ausschließlich der steuerlichen Gewinnermittlung.
Handelsbilanz
- Rechtsgrundlage: §§ 238 ff. HGB
- Zweck: Information, Gläubigerschutz, Ausschüttungsbemessung
- Adressaten: Gesellschafter, Banken, Öffentlichkeit
- Vorsichtsprinzip, Imparitätsprinzip gelten streng
- Wahlrechte für vorsichtige Bewertung
- Offenlegungspflicht nach § 325 HGB
Steuerbilanz
- Rechtsgrundlage: § 5 EStG, § 60 EStDV
- Zweck: Steuerliche Gewinnermittlung
- Adressat: Finanzamt
- Steuerliche Bewertungsvorschriften (§ 6 EStG)
- Eingeschränkte Wahlrechte, Wahlrechtsausübung teilweise abweichend
- Keine Offenlegungspflicht, nur Abgabe beim Finanzamt
Das Maßgeblichkeitsprinzip nach § 5 Abs. 1 EStG besagt, dass die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auch für die Steuerbilanz gelten. Es existiert jedoch eine umgekehrte Maßgeblichkeit nicht mehr: Steuerliche Wahlrechte dürfen nicht in die Handelsbilanz übernommen werden.
„In der Praxis werden viele GmbHs mit identischer Handels- und Steuerbilanz geführt, solange keine wesentlichen Abweichungen bestehen. Sobald steuerliche Sonderabschreibungen oder abweichende Bewertungen greifen, ist eine Überleitungsrechnung oder separate Steuerbilanz erforderlich.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wer muss eine Steuerbilanz erstellen?
Die Pflicht zur Erstellung einer Steuerbilanz ergibt sich aus der Buchführungspflicht nach § 140 AO in Verbindung mit § 141 AO. Grundsätzlich sind alle Unternehmen bilanzierungspflichtig, die nach Handelsrecht (§ 238 HGB) oder nach Steuerrecht (§ 141 AO) zur Buchführung verpflichtet sind.
Buchführungspflichtige Unternehmen
- Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) unabhängig von Umsatz oder Gewinn nach § 238 HGB
- Kaufleute nach § 241a HGB, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen Umsatzerlöse über 800.000 Euro oder Jahresüberschuss über 80.000 Euro haben
- Gewerbetreibende nach § 141 AO: Umsätze über 800.000 Euro oder Jahresgewinn über 80.000 Euro
- Land- und Forstwirte nach § 141 AO: bei Wirtschaftswert über 25.000 Euro oder Gewinn über 80.000 Euro
Freiberufler und Kleingewerbetreibende ohne Buchführungspflicht ermitteln ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Sie sind nicht verpflichtet, eine Steuerbilanz zu erstellen.
Achtung
Eine einmal begonnene Buchführungspflicht endet nicht automatisch. Auch wenn Schwellenwerte unterschritten werden, bleibt die Pflicht zur Bilanzierung bestehen, bis das Finanzamt eine Befreiung erteilt.
Rechtsgrundlagen der Steuerbilanz
Die Steuerbilanz beruht auf einem komplexen Geflecht aus handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften. Zentrale Normen sind § 5 EStG (Gewinnermittlung bei Buchführungspflicht) und § 4 Abs. 1 EStG (Betriebsvermögensvergleich).
| Rechtsgrundlage | Regelungsinhalt |
|---|---|
| § 4 Abs. 1 EStG | Gewinn als Betriebsvermögensvergleich |
| § 5 Abs. 1 EStG | Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für Steuerbilanz |
| § 6 EStG | Bewertung von Wirtschaftsgütern |
| § 7 EStG | Absetzung für Abnutzung (AfA) |
| § 140 AO | Verpflichtung zur Buchführung |
| § 141 AO | Führung und Aufbewahrung der Bücher |
| § 60 EStDV | Form und Inhalt der Steuerbilanz |
| §§ 238–263 HGB | Handelsrechtliche Grundlagen (GoB) |
Nach § 60 Abs. 1 EStDV muss die Steuerbilanz in Form einer Bilanz eingereicht werden, die den handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften entspricht. Bei Abweichungen von der Handelsbilanz ist eine Überleitungsrechnung (Mehr-Weniger-Rechnung) beizufügen.
Die steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung folgt den Vorgaben des § 275 HGB, wird aber steuerlich nicht zwingend verlangt. Für die Steuerfestsetzung genügt die Steuerbilanz als Betriebsvermögensvergleich.
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Steuerbilanz erstellen
Die Erstellung einer Steuerbilanz erfolgt systematisch in mehreren Schritten. Ausgangspunkt ist immer die ordnungsgemäß geführte Buchführung und die Handelsbilanz nach § 242 HGB.
Schritt 1: Handelsbilanz erstellen
Erstellen Sie zunächst die Handelsbilanz nach den Vorschriften des HGB. Diese bildet nach dem Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 EStG) die Grundlage für die Steuerbilanz. Alle Buchungen müssen vollständig, richtig und zeitgerecht erfasst sein.
Schritt 2: Steuerliche Korrekturen identifizieren
Prüfen Sie systematisch alle Bilanzposten auf steuerliche Abweichungen. Typische Korrekturbereiche sind Abschreibungen (§ 7 EStG), Rückstellungen (§ 5 Abs. 3–4a EStG), Bewertung von Wirtschaftsgütern (§ 6 EStG) und nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG).
Schritt 3: Bewertungsunterschiede dokumentieren
Dokumentieren Sie alle Abweichungen in einer Mehr-Weniger-Rechnung. Diese zeigt, welche Positionen den handelsrechtlichen Gewinn erhöhen (Hinzurechnungen) oder mindern (Kürzungen) müssen, um den steuerlichen Gewinn zu ermitteln.
Schritt 4: Steuerbilanz aufstellen
Erstellen Sie entweder eine eigenständige Steuerbilanz mit allen steuerlichen Wertansätzen oder übermitteln Sie die Handelsbilanz mit beigefügter Überleitungsrechnung. Die Form richtet sich nach § 60 EStDV und muss der handelsrechtlichen Gliederung entsprechen.
Schritt 5: Steuerliche Gewinnermittlung
Ermitteln Sie den steuerlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Eigenkapital Ende – Eigenkapital Anfang + Entnahmen – Einlagen). Dieser Gewinn wird in der Körperschaftsteuererklärung (bei Kapitalgesellschaften) bzw. Einkommensteuererklärung (bei Personengesellschaften) übernommen.
Schritt 6: Plausibilitätsprüfung
Prüfen Sie die Steuerbilanz auf formale und inhaltliche Richtigkeit: Stimmen Summen? Sind alle Pflichtangaben enthalten? Wurden steuerliche Wahlrechte korrekt ausgeübt? Ist die Überleitungsrechnung nachvollziehbar?
-
Handelsbilanz nach § 242 HGB erstellt
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Alle steuerlichen Abweichungen identifiziert
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Mehr-Weniger-Rechnung dokumentiert
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Steuerbilanz formal korrekt aufgestellt
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Steuerlicher Gewinn rechnerisch geprüft
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Plausibilitätsprüfung durchgeführt
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Unterlagen für Steuerberater/Finanzamt vorbereitet
Steuerliche Bewertungsvorschriften nach § 6 EStG
Die steuerliche Bewertung von Wirtschaftsgütern folgt strengen Vorgaben in § 6 EStG. Diese weichen teilweise erheblich von den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften ab und führen zu den wichtigsten Unterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz.
Anschaffungskosten und Herstellungskosten
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, vermindert um Abschreibungen nach § 7 EStG. Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten sind einzubeziehen.
Die Herstellungskosten sind steuerlich enger definiert als handelsrechtlich: Während nach § 255 Abs. 2 HGB Verwaltungs- und Vertriebskosten optional aktiviert werden können, dürfen sie steuerlich grundsätzlich nicht aktiviert werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG).
Abschreibungen (AfA)
§ 7 EStG regelt die Absetzung für Abnutzung. Die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG ist die Regelmethode. Die degressive AfA war zeitweise zulässig, ist aber für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2010 angeschafft wurden, nicht mehr möglich (außer Sonderregelungen).
Sonderabschreibungen nach § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) ermöglichen eine vorzeitige steuerliche Entlastung. Sie führen zu erheblichen Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz.
Teilwertabschreibung
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kann ein Wirtschaftsgut auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.
Eine Teilwertabschreibung ist nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung zulässig. Bei nur vorübergehender Wertminderung besteht ein steuerliches Abschreibungsverbot.
Hinweis
Vorsicht: Handelsrechtlich können nach § 253 Abs. 4 HGB auch vorübergehende Wertminderungen bei Umlaufvermögen berücksichtigt werden. Steuerlich ist dies nicht zulässig – eine typische Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz.
Typische Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz
In der Praxis ergeben sich an mehreren Stellen systematische Unterschiede zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher Bewertung. Diese Abweichungen müssen dokumentiert und in der Überleitungsrechnung dargestellt werden.
Rückstellungen
Steuerlich nur eingeschränkt zulässig nach § 5 Abs. 3–4b EStG. Drohverlustrückstellungen sind steuerlich verboten (§ 5 Abs. 4a EStG). Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen nur bei Rechtsanspruch. Diskontierung mit 5,5 % nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG.
Abschreibungen
Steuerliche Sonderabschreibungen (§ 7g EStG) werden handelsrechtlich nicht abgebildet. Degressive AfA handelsrechtlich möglich, steuerlich meist nicht. AfA-Tabellen weichen teilweise ab. Geringwertige Wirtschaftsgüter: Sofortabschreibung bis 800 Euro (§ 6 Abs. 2 EStG).
Bewertungswahlrechte
Handelsrechtliche Bewertungsvorsicht wird steuerlich eingeschränkt. Aktivierungsverbote nach § 5 Abs. 2 EStG weichen von HGB ab. Steuerliche Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG. Teilwertabschreibung nur bei dauerhafter Wertminderung.
Weitere wichtige Abweichungen betreffen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG (z. B. Geschenke über 35 Euro, 30 % der Bewirtungsaufwendungen, Geldbußen) sowie unterschiedliche Behandlung von Rechnungsabgrenzungsposten.
| Bilanzposition | Handelsbilanz | Steuerbilanz |
|---|---|---|
| Drohverlustrückstellung | Pflicht nach § 249 Abs. 1 HGB | Verbot nach § 5 Abs. 4a EStG |
| GWG (800 Euro) | Optional Sofortabschreibung | Pflicht zur Sofortabschreibung § 6 Abs. 2 EStG |
| Bewirtungskosten | Vollständig als Aufwand | Nur 70 % abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) |
| Investitionsabzugsbetrag | Nicht zulässig | Bis 50 % der Anschaffungskosten (§ 7g EStG) |
| Pensionsrückstellungen | Nach § 253 HGB | Nach § 6a EStG (strengere Vorgaben) |
„Die meisten Abweichungen entstehen im Bereich der Rückstellungen und Abschreibungen. Eine sorgfältige Dokumentation dieser Unterschiede ist entscheidend, um spätere Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden und die steuerliche Gewinnermittlung nachvollziehbar zu machen.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufige Fehler bei der Steuerbilanz vermeiden
Bei der Erstellung von Steuerbilanzen treten in der Praxis immer wieder typische Fehler auf, die zu Rückfragen, Korrekturen oder steuerlichen Nachteilen führen. Mit systematischer Prüfung lassen sich diese Fehlerquellen vermeiden.
Fehler 1: Unvollständige Überleitungsrechnung
Viele Unternehmen vergessen, alle Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz zu dokumentieren. Die Mehr-Weniger-Rechnung muss vollständig und nachvollziehbar alle Korrekturen aufzeigen, sonst kann das Finanzamt den steuerlichen Gewinn schätzen.
Fehler 2: Falsche Bewertung von Rückstellungen
Handelsrechtlich zulässige Rückstellungen (z. B. Drohverlustrückstellungen) sind steuerlich oft verboten. Werden diese nicht korrigiert, wird der steuerliche Gewinn zu niedrig ausgewiesen – ein Fehler, der bei Betriebsprüfungen regelmäßig auffällt.
Fehler 3: Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG (Geschenke, Bewirtung, Geldbußen) müssen außerbilanziell korrigiert werden. Fehlt diese Korrektur, stimmt der steuerliche Gewinn nicht mit der handelsrechtlichen GuV überein.
Fehler 4: Fehlerhafte AfA-Berechnung
Abschreibungsdauern und -methoden müssen steuerlich korrekt sein. Insbesondere bei Sonderabschreibungen (§ 7g EStG) oder GWG (§ 6 Abs. 2 EStG) kommt es häufig zu Fehlern bei der Berechnung oder Dokumentation.
Achtung
Steuerliche Wahlrechte (z. B. Investitionsabzugsbetrag) müssen ausdrücklich und fristgerecht ausgeübt werden. Eine nachträgliche Korrektur ist meist nicht möglich. Lassen Sie sich im Zweifel steuerlich beraten.
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Alle Abweichungen in Überleitungsrechnung dokumentiert
-
Steuerlich verbotene Rückstellungen korrigiert
-
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG) hinzugerechnet
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AfA-Berechnung nach steuerlichen Vorgaben geprüft
-
Geringwertige Wirtschaftsgüter korrekt behandelt
-
Steuerliche Wahlrechte rechtzeitig ausgeübt
-
Formale Anforderungen nach § 60 EStDV erfüllt
Mehr-Weniger-Rechnung (Überleitungsrechnung)
Die Mehr-Weniger-Rechnung ist ein Rechenwerk, das die Abweichungen zwischen handelsrechtlichem und steuerlichem Gewinn transparent darstellt. Sie ist zentraler Bestandteil der Steuererklärung und ermöglicht es, eine einzige Handelsbilanz beizubehalten und nur die steuerlichen Korrekturen nachzuweisen.
Die Überleitungsrechnung beginnt mit dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss und führt durch Hinzurechnungen und Kürzungen zum steuerlichen Gewinn. Rechtsgrundlage ist § 60 Abs. 2 EStDV.
Aufbau der Mehr-Weniger-Rechnung
Die Überleitungsrechnung folgt einem festen Schema:
- Handelsrechtlicher Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (aus GuV)
- + Hinzurechnungen (steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen, zu niedrige handelsrechtliche Bewertungen)
- – Kürzungen (steuerfreie Erträge, zu hohe handelsrechtliche Bewertungen)
- = Steuerlicher Gewinn/Verlust
Typische Hinzurechnungen
- Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG (Geschenke, 30 % Bewirtung, Geldbußen)
- Steuerlich verbotene Rückstellungen (Drohverlustrückstellungen)
- Überhöhte handelsrechtliche Abschreibungen
- Zu niedrige handelsrechtliche Bewertung von Wirtschaftsgütern
- Verpflegungsmehraufwand über Pauschalen
Typische Kürzungen
- Steuerfreie Erträge (z. B. steuerfreie Investitionszulagen)
- Steuerliche Sonderabschreibungen (§ 7g EStG)
- Höhere steuerliche Bewertung von Rückstellungen
- Sofortabschreibung GWG steuerlich, handelsrechtlich AfA
- Steuerliche Teilwertabschreibungen, die handelsrechtlich nicht vorgenommen wurden
Hinweis
Die Mehr-Weniger-Rechnung muss nachprüfbar und vollständig sein. Jede Position sollte mit einem Betrag und einer kurzen Erläuterung versehen werden. Bei Betriebsprüfungen wird diese Überleitungsrechnung detailliert geprüft.
Fristen und Abgabe der Steuerbilanz 2026
Die Steuerbilanz ist Teil der steuerlichen Gewinnermittlung und muss zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten die steuerlichen Abgabefristen 2026.
Abgabefristen für die Steuererklärung 2025
Für beratene Unternehmen (mit Steuerberater) gilt grundsätzlich eine verlängerte Abgabefrist bis zum 30. April 2027 (§ 149 Abs. 3 AO). Ohne steuerliche Beratung endet die Frist bereits am 31. Juli 2026.
Die Steuerbilanz wird als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung (bei GmbH, UG, AG) bzw. zur Einkommensteuererklärung (bei Personengesellschaften) eingereicht. Sie ist zwingender Bestandteil der elektronischen Übermittlung nach § 5b EStG.
Feststellung und Offenlegung
Die Steuerbilanz wird nicht offengelegt. Sie unterliegt dem Steuergeheimnis und wird nur an das Finanzamt übermittelt. Anders verhält es sich mit der Handelsbilanz: Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss nach § 325 HGB beim Unternehmensregister offenlegen.
Die Feststellung des Jahresabschlusses muss bei kleinen GmbHs innerhalb von 11 Monaten nach Bilanzstichtag erfolgen (§ 42a Abs. 2 GmbHG), bei mittelgroßen und großen GmbHs innerhalb von 8 Monaten. Die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag.
30.04.2027
Abgabefrist Steuererklärung 2025 (beraten)
12 Monate
Offenlegungsfrist Handelsbilanz (§ 325 HGB)
11 Monate
Feststellungsfrist kleine GmbH (§ 42a GmbHG)
Achtung
Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO. Bei nicht fristgerechter Offenlegung der Handelsbilanz beim Unternehmensregister kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB festsetzen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz?
Die Handelsbilanz wird nach § 242 HGB für handelsrechtliche Zwecke erstellt und dient der Information von Gesellschaftern und Gläubigern. Die Steuerbilanz folgt § 5 EStG und dient ausschließlich der steuerlichen Gewinnermittlung. Abweichungen entstehen durch steuerliche Bewertungsvorschriften (§ 6 EStG) und Ansatzverbote (§ 5 Abs. 2–4a EStG). Die Handelsbilanz ist Ausgangspunkt für die Steuerbilanz (Maßgeblichkeitsprinzip).
Wer muss eine Steuerbilanz erstellen?
Alle buchführungspflichtigen Unternehmen müssen eine Steuerbilanz erstellen. Dazu gehören alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) nach § 238 HGB sowie Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die die Schwellenwerte nach § 141 AO überschreiten (Umsatz über 800.000 Euro oder Gewinn über 80.000 Euro). Freiberufler und Kleingewerbetreibende ohne Buchführungspflicht ermitteln den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Was ist eine Mehr-Weniger-Rechnung?
Die Mehr-Weniger-Rechnung (Überleitungsrechnung) zeigt die Abweichungen zwischen handelsrechtlichem und steuerlichem Gewinn. Sie beginnt mit dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss und führt durch Hinzurechnungen (z. B. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG) und Kürzungen (z. B. Sonderabschreibungen nach § 7g EStG) zum steuerlichen Gewinn. Sie ist Bestandteil der Steuererklärung nach § 60 Abs. 2 EStDV.
Bis wann muss die Steuerbilanz 2025 eingereicht werden?
Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gilt bei steuerlicher Beratung eine Abgabefrist bis zum 30. April 2027 (§ 149 Abs. 3 AO). Ohne Steuerberater endet die Frist am 31. Juli 2026. Die Steuerbilanz wird als Anlage zur Körperschaftsteuer- bzw. Einkommensteuererklärung elektronisch beim Finanzamt eingereicht. Eine Offenlegung der Steuerbilanz erfolgt nicht – diese unterliegt dem Steuergeheimnis.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Handelsgesetzbuch (HGB), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


