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Datum

Lesedauer

9–14 Minuten


OnlineBilanzBlogVeröffentlichung Jahresabschluss

Veröffentlichung Jahresabschluss 2026: Pflichten & Fristen

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist für Kapitalgesellschaften gesetzlich vorgeschrieben und erfolgt seit dem DiRUG ausschließlich beim Unternehmensregister. Wer seiner Offenlegungspflicht nicht fristgerecht nachkommt, riskiert ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Bußgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro. Dieser Artikel erklärt, welche Unternehmen betroffen sind, was veröffentlicht werden muss und welche Fristen gelten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) müssen ihren Jahresabschluss spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB). Der Umfang richtet sich nach der Größenklasse. Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Grundlagen der Offenlegungspflicht

Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses – rechtlich als Offenlegung bezeichnet – ist eine gesetzliche Pflicht für Kapitalgesellschaften nach § 325 HGB. Sie dient der wirtschaftlichen Transparenz und ermöglicht Gläubigern, Geschäftspartnern und der Öffentlichkeit Einblick in die finanzielle Lage eines Unternehmens.

Die Offenlegungspflicht ist vollständig unabhängig von der steuerlichen Einreichung beim Finanzamt. Beide Pflichten haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, unterschiedliche Adressaten und unterschiedliche Fristen. Während die Steuererklärung an das Finanzamt geht, erfolgt die Offenlegung seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 ausschließlich beim Unternehmensregister. Voraussetzung für die Offenlegung ist allerdings, dass der Jahresabschluss zuvor ordnungsgemäß aufgestellt wurde – hier gelten die Aufstellungsfristen nach HGB, die von den Offenlegungsfristen zu unterscheiden sind. Dies gilt für alle Kapitalgesellschaften, einschließlich des Jahresabschlusses von Unternehmergesellschaften und des Jahresabschlusses von Aktiengesellschaften, die ebenfalls ihrer digitalen Offenlegungspflicht nachkommen müssen.

Hinweis

Die Offenlegung beim Unternehmensregister ersetzt seit dem DiRUG die frühere Einreichung beim Bundesanzeiger. Das Unternehmensregister ist die zentrale Plattform für alle Unternehmenspublikationen in Deutschland.

Zweck der Offenlegungspflicht ist es, das Vertrauen im Geschäftsverkehr zu stärken. Wer mit einem Unternehmen Verträge abschließt, soll sich vorab über dessen wirtschaftliche Verhältnisse informieren können. Dies reduziert Risiken und schützt Gläubiger vor bösen Überraschungen.

Wer ist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses verpflichtet?

Die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses ergibt sich aus den §§ 325 ff. HGB. Betroffen sind ausschließlich Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Rechtsformen. Die wichtigsten Fälle im Überblick:

Rechtsform Offenlegungspflicht
GmbH Ja – immer
Unternehmergesellschaft (UG) Ja – immer
Aktiengesellschaft (AG) Ja – immer
GmbH & Co. KG Ja – nach den Vorschriften für Kapitalgesellschaften
Limited (Ltd.) Ja – wenn Verwaltungssitz in Deutschland
OHG / KG mit natürlichen Personen In der Regel nein
Einzelkaufmann Nein
Freiberufler / Kleinunternehmer Nein

Für GmbH & Co. KG gilt eine Besonderheit: Da die GmbH als Komplementärin unbeschränkt haftet, unterliegt die Personengesellschaft den gleichen Offenlegungspflichten wie eine Kapitalgesellschaft (§ 264a HGB).

Personengesellschaften ohne haftungsbeschränkte Gesellschafter (OHG, KG mit natürlichen Vollhaftern) sind grundsätzlich nicht offenlegungspflichtig, sofern sie nicht die Schwellenwerte des § 264a HGB überschreiten.

Achtung

Auch eine ruhende GmbH oder UG, die keine aktiven Geschäfte betreibt, bleibt offenlegungspflichtig. Die Rechtsform allein begründet die Pflicht – unabhängig von der wirtschaftlichen Tätigkeit.

Umfang der Veröffentlichung nach Größenklasse

Der Umfang der zu veröffentlichenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse der Kapitalgesellschaft gemäß § 267 HGB. Das Gesetz sieht ein abgestuftes System vor, das kleineren Unternehmen mehr Datenschutz gewährt.

Größenklasse Schwellenwerte (mind. 2 von 3) Veröffentlichungspflichtige Unterlagen
Kleinstkapitalgesellschaft Bilanzsumme ≤ 350.000 €, Umsatz ≤ 700.000 €, Mitarbeiter ≤ 10 Hinterlegung möglich (nicht öffentlich einsehbar)
Kleine Kapitalgesellschaft Bilanzsumme ≤ 6 Mio. €, Umsatz ≤ 12 Mio. €, Mitarbeiter ≤ 50 Bilanz (verkürzt), Anhang (verkürzt), ggf. Lagebericht
Mittelgroße Kapitalgesellschaft Bilanzsumme ≤ 20 Mio. €, Umsatz ≤ 40 Mio. €, Mitarbeiter ≤ 250 Bilanz (verkürzt), GuV (verkürzt), Anhang, Lagebericht
Große Kapitalgesellschaft Schwellenwerte überschritten Vollständiger Jahresabschluss, Lagebericht, ggf. Prüfbericht

Die Größenklasse wird an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen ermittelt. Ein Wechsel der Größenklasse tritt erst ein, wenn die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB).

Hinweis

Kleine Kapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz offenlegen, bei der einzelne Posten zusammengefasst werden (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB). Die Gewinn- und Verlustrechnung muss nur beim Unternehmensregister hinterlegt, nicht aber veröffentlicht werden.

Große Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers offenlegen. Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften kommen weitere Anforderungen nach § 325 Abs. 2a HGB hinzu.

Fristen für Feststellung und Offenlegung

Die Offenlegungspflicht ist an zwei wesentliche Fristen gebunden: die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG und die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB. Beide Fristen laufen ab dem Bilanzstichtag und sind strikt einzuhalten.

11 Monate

Feststellung bei kleinen Gesellschaften

8 Monate

Feststellung bei mittelgroßen/großen Gesellschaften

12 Monate

Offenlegungsfrist für alle

Wenn Sie einen Jahresabschluss erstellen mit Bilanzstichtag 31.12.2025, gelten folgende Fristen:

Kleine Kapitalgesellschaft

Feststellung durch Gesellschafterbeschluss bis 30.11.2026 (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Offenlegung beim Unternehmensregister bis 31.12.2026 (§ 325 Abs. 1 HGB).

Mittelgroße/große Kapitalgesellschaft

Feststellung durch Gesellschafterbeschluss bis 31.08.2026 (§ 42a Abs. 1 GmbHG). Offenlegung beim Unternehmensregister bis 31.12.2026 (§ 325 Abs. 1 HGB).

Achtung

Die Feststellungsfrist ist zwingend einzuhalten. Eine verspätete Feststellung kann zur Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses führen und die Geschäftsführer haftbar machen.

Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 Abs. 1 HGB ist für alle Kapitalgesellschaften identisch. Sie beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, also in der Regel am 31.12., und endet zwölf Monate später.

„In der Praxis wird die Feststellungsfrist häufig unterschätzt. Dabei ist sie die eigentliche Hürde: Ohne festgestellten Jahresabschluss kann auch keine Offenlegung erfolgen. Geschäftsführer sollten die Feststellung daher frühzeitig vorbereiten.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Veröffentlichung beim Unternehmensregister

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der frühere Weg über den Bundesanzeiger ist nicht mehr zulässig.

Das Unternehmensregister ist die zentrale elektronische Plattform für alle Unternehmenspublikationen in Deutschland. Es wird vom Bundesministerium der Justiz betrieben und ermöglicht einen transparenten, öffentlich zugänglichen Zugriff auf offengelegte Jahresabschlüsse.

Technischer Ablauf der Offenlegung

  1. Registrierung im Unternehmensregister mit qualifizierter elektronischer Signatur oder Online-Ausweisfunktion (eID)
  2. Erstellung der offenzulegenden Dokumente im strukturierten XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language)
  3. Upload der Dokumente über das Einreichungsportal des Unternehmensregisters
  4. Automatisierte Prüfung der formalen Anforderungen durch das System
  5. Bekanntmachung der Offenlegung – damit ist die Frist gewahrt

Hinweis

Seit 2022 müssen Jahresabschlüsse in strukturierter elektronischer Form (XBRL/ESEF) eingereicht werden. PDF-Einreichungen sind nur noch in Ausnahmefällen zulässig. OnlineBilanz erstellt XBRL-konforme Abschlüsse automatisch.

Für die Einreichung fallen Gebühren an, die nach der Größe der Gesellschaft gestaffelt sind. Die Kosten liegen in der Regel zwischen 40 und 70 Euro pro Offenlegung.

Konsequenzen bei Versäumnis der Offenlegungspflicht

Die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht hat erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Fristen und leitet bei Versäumnis automatisiert ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein.

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Höhe richtet sich nach der Größe der Gesellschaft, der Dauer der Versäumnis und eventuellen Vorversäumnissen.

Größenklasse Typisches Erstordnungsgeld Maximales Ordnungsgeld
Kleinstkapitalgesellschaft 500 – 1.000 € 2.500 €
Kleine Kapitalgesellschaft 1.000 – 2.500 € 5.000 €
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 2.500 – 5.000 € 10.000 €
Große Kapitalgesellschaft 5.000 – 10.000 € 25.000 €

Achtung

Das Ordnungsgeld richtet sich persönlich gegen die Mitglieder der gesetzlichen Vertretung – also gegen die Geschäftsführer. Es ist nicht durch die Gesellschaft erstattungsfähig und muss privat getragen werden.

Nach Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann das BfJ bei fortgesetzter Säumnis ein erneutes, erhöhtes Ordnungsgeld festsetzen (§ 335 Abs. 4 HGB). Dadurch können sich die Kosten über mehrere Jahre erheblich summieren.

Weitere rechtliche Konsequenzen

  • Verlust des Anspruchs auf Vergütung für das betreffende Geschäftsjahr (§ 87 Abs. 2 AktG analog)
  • Keine Entlastung der Geschäftsführung durch die Gesellschafter möglich
  • Persönliche Haftung der Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung (§ 43 GmbHG)
  • Negative Außenwirkung und Reputationsschaden bei Geschäftspartnern und Banken
  • Erschwerte Kreditvergabe durch Banken bei fehlender Offenlegung

„Viele Geschäftsführer unterschätzen die Konsequenzen einer versäumten Offenlegung. Das Ordnungsgeld ist dabei oft nur der Anfang – die indirekten Folgen wie Reputationsverlust und erschwerte Finanzierung wiegen meist schwerer.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Sonderfall Kleinstkapitalgesellschaften

Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a HGB genießen erleichterte Offenlegungspflichten. Sie müssen ihren Jahresabschluss nicht aktiv veröffentlichen, sondern dürfen ihn hinterlegen.

Als Kleinstkapitalgesellschaft gelten Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten:

350.000 €

Bilanzsumme

700.000 €

Umsatzerlöse

10

Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt)

Die Hinterlegung bedeutet, dass die Bilanz beim Unternehmensregister eingereicht wird, aber nicht öffentlich einsehbar ist. Nur auf berechtigtes Interesse können Dritte Einsicht beantragen.

Hinweis

Die Hinterlegungsoption ist ein Wahlrecht. Kleinstkapitalgesellschaften können sich auch für die normale Offenlegung entscheiden. Die Hinterlegung bleibt jedoch die gängige Praxis, da sie mehr Datenschutz bietet.

Wichtig: Auch die Hinterlegung ist fristpflichtig. Die 12-Monats-Frist des § 325 HGB gilt unverändert. Bei Versäumnis droht ebenfalls ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.

Erleichterungen bei Aufstellung und Anhang

Kleinstkapitalgesellschaften können zusätzlich von umfangreichen Erleichterungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses profitieren (§ 267a Abs. 1 HGB):

  • Keine Pflicht zur Aufstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung (nur Ergebnisverwendungsrechnung)
  • Stark verkürzter Anhang mit nur wenigen Pflichtangaben (§ 288 Abs. 1 HGB)
  • Keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts
  • Vereinfachte Bewertungsvorschriften

Achtung

Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften gelten nicht, wenn die Gesellschaft einen Aufsichtsrat hat oder bestimmte Branchen betrifft (z.B. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute).

Checkliste: Schritte zur fristgerechten Offenlegung

Eine fristgerechte Offenlegung erfordert sorgfältige Planung und die Einhaltung mehrerer Zwischenschritte. Die folgende Checkliste gibt einen strukturierten Überblick über den gesamten Prozess vom Jahresabschluss bis zur Offenlegung.

  • Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) aufstellen gemäß §§ 242 ff., 264 ff. HGB
  • Größenklasse nach § 267 HGB ermitteln und Offenlegungsumfang festlegen
  • Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften: Abschlussprüfung durch Wirtschaftsprüfer (§ 316 HGB)
  • Einberufung der Gesellschafterversammlung rechtzeitig vor Ablauf der Feststellungsfrist
  • Feststellung des Jahresabschlusses durch Gesellschafterbeschluss (§ 42a GmbHG)
  • Protokollierung des Feststellungsbeschlusses im Gesellschafterprotokoll
  • Registrierung im Unternehmensregister (falls noch nicht erfolgt)
  • Erstellung der offenzulegenden Unterlagen im XBRL-Format
  • Einreichung beim Unternehmensregister bis spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag
  • Aufbewahrung der Einreichungsbestätigung als Nachweis der fristgerechten Offenlegung

„Die häufigste Fehlerquelle ist eine zu späte Vorbereitung. Idealerweise sollte der Jahresabschluss bereits im ersten Quartal des Folgejahres aufgestellt werden. So bleibt genug Zeit für Prüfung, Feststellung und Offenlegung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Zeitplan für Bilanzstichtag 31.12.2025

Meilenstein Kleine Gesellschaft Mittelgroße/große Gesellschaft
Aufstellung Jahresabschluss Bis März 2026 Bis Februar 2026
Abschlussprüfung (falls erforderlich) Bis Juni 2026
Feststellung Bis 30.11.2026 Bis 31.08.2026
Offenlegung Bis 31.12.2026 Bis 31.12.2026

Hinweis

Mit OnlineBilanz erstellen Sie Ihren Jahresabschluss XBRL-konform und können ihn direkt aus der Software heraus beim Unternehmensregister einreichen. Das spart Zeit und vermeidet Formatierungsfehler.

Häufig gestellte Fragen

Welche Unternehmen müssen ihren Jahresabschluss veröffentlichen?

Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sowie GmbH & Co. KG sind nach § 325 HGB zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet. Personengesellschaften ohne haftungsbeschränkte Gesellschafter (OHG, KG) und Einzelkaufleute sind grundsätzlich nicht offenlegungspflichtig. Die Pflicht besteht unabhängig von der Größe oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft.

Wo muss der Jahresabschluss 2026 veröffentlicht werden?

Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig. Die Einreichung muss elektronisch im XBRL-Format erfolgen. Für die Einreichung ist eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Online-Ausweisfunktion erforderlich.

Welche Frist gilt für die Offenlegung des Jahresabschlusses?

Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 Abs. 1 HGB 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für einen Jahresabschluss zum 31.12.2025 muss die Offenlegung also bis zum 31.12.2026 erfolgen. Zusätzlich gilt die Feststellungsfrist: 11 Monate für kleine Gesellschaften, 8 Monate für mittelgroße und große Gesellschaften nach § 42a GmbHG.

Was passiert, wenn die Offenlegungsfrist versäumt wird?

Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und richtet sich persönlich gegen die Geschäftsführer. Bei fortgesetzter Säumnis können weitere, erhöhte Ordnungsgelder festgesetzt werden. Zusätzlich drohen Reputationsschäden und erschwerte Kreditvergabe.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 267 HGB – Größenklassen, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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